I422 2341482-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Philipp RAFFL sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Dr.in Elisabeth RIEDER als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), Landesstelle Tirol, vom 27.03.2026, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H., welcher zuletzt im Rahmen eines seitens des Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens vom 29.04.2025 ermittelt worden war.
Am 18.02.2026 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wurde – nach zuvor eingeräumter Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme – mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2025 ausgesprochen, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 % keine Änderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei und wurde der Antrag vom 18.02.2026 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.04.2026 fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es nicht stimme, dass sie keine Medikamente gegen hohen Blutdruck als Dauermedikation nehme. Ihr Zustand und der Grad der Behinderung von 50 % haben sich seit der letzten Bescheiderlassung verschlechtert. Ebenso entsprechen die gutachterlichen Ausführungen in Bezug auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht der Wahrheit. Bei Menschenansammlungen von mehr als zwei bis drei Personen bekomme sie Panikattacken. Ihre dadurch ausgelösten Reaktionen bzw. ihr Verhalten seien problematisch für andere Fahrgäste und lasse sie sich in solchen Situationen von Fremden auch nicht helfen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist im Bundesgebiet niedergelassen. Sie ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %.
Einlangend mit 18.02.2026 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.
Sie leidet an den nachstehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen:
Es liegt ein unveränderter Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 % (50 v. H.) vor. Hierbei handelt es sich um einen Dauerzustand.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Gerichtsakt.
Ergänzend wurde Einsicht in das zentrale Melderegister genommen, aus dem ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet niedergelassen ist.
Dass die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ist, erschließt sich, ebenso wie Feststellung zu Ihrem Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und ist unstrittig.
Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der unverändert gebliebene Gesamtgrad der Behinderung gründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Sachverständigengutachten vom 24.02.2026. Die vom Sachverständigen XXXX erstatteten gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von ihm auf Basis des Vorgutachtens sowie unter zentraler Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter bzw. aktenkundiger Befunde (darunter der ärztliche Befundbericht von XXXX , Facharzt für Psychiatrie vom 12.02.2026 sowie der Entlassungsbericht vom XXXX vom 02.12.2025) erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Festgehalten wurde im Sachverständigengutachten auch, dass bei den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und den damit verbundenen Funktionseinschränkungen von einem Dauerzustand auszugehen ist.
Im Hinblick auf den Einwand in der Beschwerde, wonach es nicht stimme, dass sie keine Medikamente gegen hohen Blutdruck als Dauermedikation nehme und dass sich ihr Zustand und der Grad der Behinderung seit der letzten Bescheiderlassung verschlechtert habe, verbleibt wie folgt anzumerken: Im Sachverständigengutachten wurde dargelegt, dass auf Grundlage der vorgelegten ärztlichen Befunde die psychiatrische Symptomatik weitgehend unverändert fortbestehe, nicht in jedem Bereich Besserungstendenzen zu erwarten seien und dass keine wesentlichen Änderungen festzustellen waren. Ausgeführt wurde auch, dass die Nebenleiden 2 bis 5 aufgrund ihrer Geringfügigkeit den Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöhen. Demgegenüber wurde ein allfälliger aktueller medizinischer Nachweis, aus dem sich ihr subjektiver Eindruck einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes belegen ließe, im Beschwerdeschriftsatz nicht erbracht. Im Sachverständigengutachten ist des ebenso die Medikation der Beschwerdeführerin abgebildet. Diese fußt auf den von ihr vorgelegten bzw. aktenkundigen Befunden. Insbesondere aus der Anamnese des dem Sachverständigengutachten zu Grunde gelegten Entlassungsberichts vom 02.12.2025 erschließt sich, welche Medikamente die Beschwerdeführerin bereits vor bzw. bei Aufnahme in das Rehabilitationszentrum einnahm. Dem Entlassungsbericht lassen sich auch jene Medikamente entnehmen, die ihr zuletzt verschrieben wurden und deren weitere Einnahme ihr bei der Entlassung empfohlen wurden. Die regelmäßige Einnahme eines Medikamentes zur Behandlung eines schwankenden Blutdrucks lässt sich weder dem Entlassungsbericht vom 02.12.2025 noch dem Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie vom 12.02.2026 entnehmen. Zuletzt wurde auch im Beschwerdeschriftsatz die Einnahme bzw. die ärztliche Verschreibung blutdruckregulierender Medikamente nicht substantiiert dargelegt.
Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten Sachverständigengutachten somit weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würden, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend (vgl. VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der Beschwerdeführerin zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH 20.10.2008, 2005/07/0108).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen, die daher – zumal sie mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen – in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Die gutachterlichen Ausführungen sind – wie beweiswürdigend dargelegt – richtig, vollständig und schlüssig und wurde dem im Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert entgegengetreten.
Zum Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist, verleibt wie folgt anzumerken: Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde nur über die Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgesprochen. In Bescheidbeschwerdeverfahren bilden Anträge, über die die Behörde nicht entschieden hat, keinesfalls Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. VwGH 18.11.2025, Ra 2025/09/0065).
Im vorliegenden Fall weist die Beschwerdeführerin bereits einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % (50 von Hundert [v. H.]) auf und ergaben sich diesbezüglich auch unter Berücksichtigung des aktuellen Gesundheitszustandes keine Änderungen, weshalb folglich die Voraussetzungen für Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass nicht vorliegen und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall jedoch entfallen und wurde diese auch nicht beantragt. Der Verwaltungsakt ließ erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Fragen der Beweiswürdigung waren nicht strittig und nur Rechtsfragen zu klären. Die Beschwerde wirft keine Tatsachen- oder Rechtsfragen auf, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.2. beweiswürdigend ausgeführt, wurden die der Entscheidung zugrunde gelegten gutachterlichen Ausführungen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Frage der Zulässigkeit der Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpasses auseinandergesetzt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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