W213 2332463-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von XXXX , gegen die Bundesdisziplinarbehörde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend Erledigung einer Beschwerde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 und 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Oberst (MBO2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
I.2. Mit als „Beschwerde“ tituliertem Schreiben an die belangte Behörde vom 20.03.2025 brachte der Beschwerdeführer Wesentlichen Folgendes vor:
„Ich, XXXX , beschwere mich gem. § 13 AVG über das Verhalten des Herrn Bgdr Mag.iur XXXX , da dieser sich mir gegenüber bereits mehrmals rechtswidrig und schuldhaft verhalten hat und nun gerichtlich bestätigt einen Bescheid erlassen hat, obwohl er gem. den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hierzu nicht ermächtigt war.
Konkret beschwere ich mich gem. 13 AVG darüber, dass Bgdr Mag.iur XXXX
1.) meinen Antrag auf Ratenzahlung selbst als inkompetente Stelle iSdS und § 76 und §77 Abs. 4 HDG entschieden hat, obwohl er hierzu NICHT ermächtigt war
2.) entgegen den klaren Bestimmungen des § 6 Abs. 1 AVG meinen Antrag weder an die zuständige Stelle (Heerespersonalamt-HPA) ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet hat, bzw. mich selber an das HPA verwiesen
und somit wieder ein Verfahren unnötig in die Länge gezogen hat, was einen Mehraufwand beim Disziplinaranwalt/BMLV, dem BVwG und bei mir und meiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Kosten verursacht hat und ich fürchten muss, dass mir mein Monatsbezug (Gehalt) April 2025 NICHT ausbezahlt wird.
[…]
Sehr geehrter Herr Mag. XXXX , als Leiter der BDB ersuche ich Sie dafür zu Sorgen, dass
1.) dieses (wiederholte) rechtswidrige Verhalten des Bgdr Mag. iur. XXXX mir gegenüber unverzüglich abgestellt wird,
2.) auch Maßnahmen zur Steigerung der Kenntnis bzw. rechtskonformen Anwendung im BDG, HDG und AVG des Bgdr Mag.iur XXXX gesetzt werden und
3.) meine Beschwerde so rasch wie möglich gem. den o.a. Beschwer erledigt wird.“
I.3. Mit Schriftsatz vom 12.01.2026 erhob der Beschwerdeführer die nun vorliegende Säumnisbeschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Bundesdisziplinarbehörde über sein Schreiben vom 20.03.2025 bis dato keine Entscheidung getroffen habe. Unter Hinweis auf § 73 AVG wurde ausgeführt, dass die „AVG- Beschwerde“ mit Antrag vom 20.03.2025 eingebracht worden sei. Die belangte Behörde mit dem Leiter Mag. XXXX hätte sohin bis 20.09.2025 die Beschwerde erledigen müssen. Bis dato sei ihm keine Beschwerdeerledigung übermittelt worden und seien sohin bereits 10 Monate vergangen. Die Verzögerung sei eindeutig auf Verschulden der Behörde „Bundesdisziplinarbehörde" zurückzuführen.
Es werde daher beantragt,
„das Bundesverwaltungsgericht möge aufgrund meiner AVG-Beschwerde vom 20.03.2025 in der Sache entscheiden und auch feststellen, dass die Bundesdisziplinarbehörde säumig war.“
I.4. Die Bundesdisziplinarbehörde legte mit Schreiben vom 13.01.2026 Beschwerde das Schreiben vom 20.03.2025 und die Säumnisbeschwerde vom 12.01.2026 dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Sachverhalt:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem obigen Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass sich der Wortlaut der verfahrensgegenständlichen Schreiben bzw. Anträge aus den Schreiben des Beschwerdeführers vom 20.03.2025 bzw. 12.01.2026 ergibt, die in den vorgelegten Akten enthalten sind.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 8 VwGVG § 73 Abs. 1 ASVG lauten wie folgt:
§ 73.(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
[…]
„§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“
Im vorliegenden Fall geht schon aus dem Wortlaut der „ERSUCHEN“ im Beschwerde Schreiben vom 20.03.2025 klar hervor, dass der Beschwerdeführer nicht die Erlassung eines Bescheides begehrt.
Unter Pkt. 1.) wird der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde ersucht dafür zu sorgen, dass das (wiederholte) rechtswidrige Verhalten des Bgdr Mag. iur. XXXX dem Beschwerdeführer gegenüber unverzüglich abgestellt wird.
Dies kann nur so gedeutet werden, dass der Beschwerdeführer verlangt, dass der Leiter der belangten Behörde durch Erteilung entsprechender Weisungen oder durch sonstige Führungsmittel die vom Beschwerdeführer vermeinten Unzukömmlichkeiten abstellt.
Unter Pkt. 2.) wird der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde ersucht dafür zu sorgen, dass Maßnahmen zur Steigerung der Kenntnis bzw. rechtskonformen Anwendung im BDG, HDG und AVG des Bgdr Mag.iur XXXX gesetzt werden.
Auch diese Wendung kann nur so gedeutet werden, dass die Anwendung entsprechender Führungsmittel (beispielsweise Anordnung von Schulungen etc.) in Bezug auf Bgdr Mag.iur XXXX begehrt wird.
Unter Pkt. 3.) wird lediglich eine rasche Erledigung dieser Ersuchen gefordert.
Der Wortlaut des § 73 Abs. 1 AVG bestimmt unmissverständlich, dass sich die in dieser Bestimmung enthaltene Entscheidungspflicht ausschließlich auf die Erlassung von Bescheiden bezieht. Wie oben dargelegt, sind die „ERSUCHEN“ Beschwerdeführers im Schreiben vom 20.03.2025 nicht auf der Erlassung von Bescheiden gerichtet. Der Beschwerdeführer fordert lediglich den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde auf durch entsprechende Führungsmittel (Weisungen, allenfalls Anordnung von Schulungen etc.) wird zu sorgen, dass die Rechtskonformität der dienstlichen Tätigkeit des Bgdr Mag.iur XXXX – nach Auffassung des Beschwerdeführers- verbessert werde. Darin kann aber kein Begehren auf Erlassung eines Bescheides erblickt werden.
Eine Säumnis der belangten Behörde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG ist daher von vornherein ausgeschlossen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier zu prüfenden Fragen der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides sind angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als eindeutig geklärt zu betrachten. Weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise