W200 2320124-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS) vom 23.07.2025, OB: 90172662000013, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
XXXX ist auf Grund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung ab 17.03.2025 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 17.03.2025 beim SMS einlangend einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Dem Antrag beigelegt war ein Konvolut an medizinischen Unterlagen.
Das vom SMS aufgrund des Antrages eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.06.2025, basierend auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.05.2025, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vom Hundert (vH) und gestaltet sich auszugsweise wie folgt:
„Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: guter AZ Ernährungszustand: adipöser EZ
Größe: 165,00 cm Gewicht: 94,00 kg Blutdruck: 125/80
Klinischer Status – Fachstatus:
unauffälliger Kopf-/ Halsstatus, eigenes, saniertes Gebiss, Zunge feucht, gerade.
Wirbelsäule in der Aufsicht gerade, kein Klopf-/ oder Druckschmerz, Nierenlager beidseits frei. Cor/ Pulmo unauffällig. Gut erhaltene Funktionsgriffe der großen Gelenke der oberen Extremitäten, Abduktion und Elevation beidseits problemlos durchführbar. Faustschluss beidseits vollständig symmetrisch mittelkräftig möglich, Fingerspitzgriff erhalten,
Feinmotorik unauffällig. Abdomen weich, Bauchdecken fettreich, Druckschmerz im Bericht des linken Unterbauchs. Hüft-/ und Kniegelenke unauffällig beweglich, im Bereich des linken Oberschenkels medialseitig mäßige Varicose bei Zustand nach Thrombophlebitis, auch im Bereich des Unterschenkels Varicose links, Füße beidseits warm, keine Ödeme, Fußpulse beidseits palpabel.
Gesamtmobilität – Gangbild:
freies, sicheres Gangbild, kommt alleine in die Ordination. Der freie Stand mit Zusatzaktivitäten ist gut möglich
Status Psychicus:
wach, orientiert, euthym, kognitiv unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 wegen fehlender negativer wechselseitiger Leidensbeeiflussung nicht erhöht.
[…] Dauerzustand […]
Frau […] kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
[…] JA […]“
Die Beschwerdeführerin übermittelte im Rahmen des zum Gutachten gewährten Parteiengehörs eine Stellungnahme vom 04.07.2025. In dieser bringt sie zusammengefasst vor, sie sei mit dem Ergebnis nicht einverstanden. Zu Leiden 1 gab sie im Wesentlichen an, dass aufgrund der erheblichen Einschränkungen im Alltag und der Auswirkungen auf ihren Stoffwechsel (Eisenmangelanämie, Diabetes), sie der Meinung sei, dass ihre Erkrankung jedenfalls unter der Positionsnummer 07.04.06 – Chronische Darmstörung schweren Grades – mit einem Prozentsatz von mindestens 50 % einzuschätzen sei. Zu Leiden 2 führte die Beschwerdeführerin weiters im Wesentlichen aus, die von Leiden 1 ausgelösten Diarrhö brächten ihren Stoffwechsel stark durcheinander, wodurch sich das Einstellen ihres Blutzuckers sehr schwierig gestalte. Dies wirke sich auch auf ihre Arbeitsfähigkeit aus, wodurch eine Bewertung mit mindestens 30 % zu erfolgen habe. Zu Leiden 3 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie ersuche die beiliegende Stellungnahme ihrer Psychotherapeutin (in Ausbildung unter Supervision) vom 01.07.2025 zu berücksichtigen. Die psychotherapeutische Behandlung werde in Kombination mit einer medizinischen Betreuung durchgeführt. Durch die Erkrankung Morbus Crohn ziehe sie sich zunehmend von ihrem sozialen Umfeld zurück, da ihr die Diarrhö so unangenehm seien. Für Freizeitaktivitäten verlasse sie ihr Zuhause kaum noch. Nur einen Teil ihrer Arbeit könne sie aus dem Homeoffice erledigen. Die Vereinbarkeit ihrer Vollzeitbeschäftigung mit ihrer Erkrankung bedeute für sie eine extreme Belastung. Depressive Störungen mittleren Grades seien jedenfalls der Positionsnummer 03.06.02 zuzuordnen und mit einem GdB von 50 bis 70 % einzuschätzen. Demnach sollten die psychischen Leiden aufgrund des Vorliegens einer mittelgradigen Depression jedenfalls mit einem GdB von mindestens 50 % beurteilt werden. Zur Wechselwirkung ihrer Leiden und dem Gesamtgrad der Behinderung gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, es liege jedenfalls eine wesentliche wechselseitige Beeinflussung ihrer Leiden vor. Die Leiden bzw. Beschwerden „Rezidiv. Eisenmangelanämie bei mult. Pseudopolypen“, „Hiatushernie, Reflux, chron. Gastritis“, „Psoriasis“, „Migräne“ und „Endometriose“ seien bislang in der Gesamtbeurteilung nicht berücksichtigt worden. Es werde ersucht, diese Beschwerden in der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin ersuche den Gesamtgrad der Behinderung zumindest mit 50 % einzuschätzen. Dies sei für sie vor allem in Hinsicht auf die Sicherung ihres Arbeitsplatzes wichtig, der ansonsten möglicherweise durch die häufigen Fehlzeiten bzw. Einschränkungen bei der Arbeit als gefährdet anzusehen sei. Der Stellungnahme beigelegt waren ein (bereits mit dem Antrag vorgelegter) Arztbrief eines Facharztes für Innere Medizin, Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen vom 17.03.2025, ein Befund einer Fachärztin für Innere Medizin vom 02.07.2025 sowie eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 01.07.2025.
Daraufhin holte das SMS eine Stellungnahme der mit dem Verfahren befassten Allgemeinmedizinerin vom 14.07.2025 ein. Diese gestaltet sich wie folgt:
„[…] Antwort(en):
Im Rahmen des Parteiengehörs wird Einspruch nach der Begutachtung am 27.5.2025 erhoben; insbesondere seien die Leiden 1, 2 und 3 unzureichend hoch bewertet worden.
Alle zum Begutachtungszeitpunkt vorgelegten Befunde wurden in der Bewertung der einzelnen GdBs nach EVO ebenso berücksichtigt wie die im Rahmen der Anamneseerhebung angegebenen Beschwerden.
Nachgereicht wird eine psychotherapeutische Stellungnahme DSA […] vom 1.7.2025, DG: akute Belastungsreaktion bei gesundheitlicher und beruflicher Belastung, depressive Störung mittelgradig, Ein- und Durchschlafstörungen. Empfohlen wird die Fortsetzung der psychotherapeutischen Betreuung sowie die fachärztliche Begleitung Ärztezentrum […]. Weiters nachgereicht wird ein internistisch fachärztlicher Befund Dr. […] 2.7.2025, Diagnosen und Therapie vorbekannt.
Die Einschätzung des Leidens 1 berücksichtigt vollumfänglich die bestehenden Beschwerden, resultierenden Mangelerscheinungen und erforderlichen systemischen Therapien.
Die Einschätzung des Leidens 2 umfasst die orale Therapie des NIDDM, relevante Blutzuckerentgleisungen sind nicht dokumentiert.
Die Einschätzung des Leidens 3 beinhaltet die erforderlichen Therapien ebenso wie die bestehenden Beschwerden und Einschränkungen im Alltag.
Eine Änderung des Kalküls ist auf Basis der vorliegenden Befunde nicht ableitbar.“
Mit Bescheid vom 23.07.2025 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 vH. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör sei nicht geeignet gewesen, eine Änderung der Einschätzung zu begründen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Sowohl das eingeholte Gutachten als auch die Stellungnahme der Sachverständigen waren dem Bescheid beigelegt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst bringt sie darin vor, der Bescheid sei mit dem Verweis auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens nicht ausreichend begründet. Sie sei der Ansicht, dass sich aufgrund der Angaben in ihrer Stellungnahme vom 04.07.2025 jedenfalls ein höherer Gesamt-GdB von mindestens 50 % ergeben müsse. Die Sachverständige habe zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, insbesondere zum Punkt „Wechselwirkung meiner Leiden“ gar keine Ausführungen gemacht. Außerdem habe die Sachverständige die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin angeführten weiteren Beschwerden in die Beurteilung des Gesamt-GdB nicht einbezogen. Die Untersuchung bzw. Einschätzung des Gesamt-GdB sei ausschließlich durch eine Allgemeinmedizinerin durchgeführt worden. Sie ersuche daher um Durchführung der Untersuchung und Beurteilung des Gesamt-GdB durch einen Gastroenterologen und Endokrinologen. Nochmals wiederholte sie im Wesentlichen auch ihr im Rahmen des Parteiengehörs erstattetes Vorbringen. Die Beschwerdeführerin legte weiters dieselben medizinischen Unterlagen wie im Rahmen des Parteiengehörs vor.
Das SMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akteninhalt mit Beschwerdevorlage vom 19.09.2025 vor.
In ihrer Nachricht vom 20.10.2025 verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihr Beschwerdevorbringen. Zusammengefasst führt sie zudem aus, das Bundesverwaltungsgericht möge die vom SMS nicht durchgeführten zusätzlichen fachärztlichen Begutachtungen durchführen lassen. Beigelegt war eine E-Mail an das SMS vom 09.09.2025.
Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 12.02.2026, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.01.2026, mit dem Ergebnis ein, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH vorliege.
Aus diesem Gutachten ergeben sich die folgenden wesentlichen Ergebnisse:
„Zusammenfassung der Krankengeschichte:
SVGA Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 27.05.2025, ABL 17 ff
Stellungnahme, Dr. XXXX , 14.07.2025, ABL 28
Relevante Befunde (chronologischer Reihenfolge):
Befundbericht Klinik Landstrasse, 22.08.2024, ABL 12:
Gastroskopie:
Große axiale Hernie
Refluxösophagitis Grad A
Schleimhauterythem im Magen
Befund Dr. XXXX , FA für Innere Medizin und Endokrinologie, 17.03.2025, 06.10.2022, 25.11.2022, ABL 13 und ABL 25 und ABL 40:
Diabetes mellitus Typ 2
Adipositas Grad 2
Befund Klinik Landstrasse, 11.02.2025, ABL 14:
Es besteht eine Chronisch entzündliche Darmerkrankung seit 20 Jahren
Histologischer Befund, Endoskopie, 22.08.2024, ABL 15
reaktive Antrum- und Corpusgastritis
Befund Klinik Landstrasse, Koloskopiebefund, 22.08.2024, ABL 16:
Hämorrhoiden I
bekannter colonischer Mb. Crohn mit multiplen Pseudopolypen
Polypektomie - 2 Polypen (Colon ascendens, Sigma)
Befundbericht Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin, 02.07.2025, ABL 26: und ABL 42
Chron. aktiver Morbus Crohn, ED 2001
enteropathische Arthropathie
rez. Eisenmangelanämie bei Kult. Pseudopolypen.
Hiatushernie, Reflux und chron. Gastritis
Psoriasis
Migräne
Endometriose
Diabetes mellitus Typ 2
Depressio, Belastungsreaktion, Schlafstörungen
Psychotherapeutische Stellungnahme, DSA XXXX , 01.07.2025, ABL 27/ABL 39:
laufende psychotherapeutische Behandlung
akute Belastungsreaktion F43.0
generalisierte Angststörung F41.1
Depressive Störung (Erschöpfungsdepression) F 32.1
Medikamente:
Ozempic, Pentasa, Budosan, Durotiv, Trajenta
Status:
Größe: cm Gewicht 94 kg
Kopf frei beweglich
Hörvermögen gut (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: gut
Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normfrequent
Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
WS: im Lot
OE: frei beweglich
EBO und Handgelenke: frei beweglich
Finger: frei beweglich, keine Schmerzen, keine Schwellungen
UE: frei beweglich
Haut: unauffällig
Status psychicus: klar, orientiert, Ductus ist kohärent
Gangbild: unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich
ZUSAMMENFASSUNG:
Frage 1.)
Zusammenfassung:
1 Leiden
Morbus Crohn
PosNr.: 07.04.05 GdB 40% Oberer Rahmensatz bei seit Jahren bestehenden rezidivierenden Durchfällen, chronischen Schleimhautveränderungen und einer spezifischen medikamentösen Therapie, die Eisenmangelanämie ist hier miterfasst, ebenso die enteropathischen Arthropathien.
2.Leiden
Diabetes mellitus Typ 2
PosNr.: 09.02.02 Gdb 30%
Oberer Rahmensatz bei diabetischer medikamentöser Kombinationstherapie, die medikamentös behandelte Adipositas ist hier miterfasst.
3. Leiden
g.z.Reflux, Gastritis und Hiatushernie
PosNr.: 07.03.05 GdB 20% Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei etablierter medikamentöser Therapie und wiederkehrenden Beschwerden, die Veränderungen wurden in der Gastroskopie dargestellt.
4. Leiden
Depressio, Belastungsstörung
PosNr.: 03.06.01 GdB 20%
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da dauerhafte Psychotherapie, die soziale Integration ist gegeben, die Schlafstörungen sind hier mit abgebildet.
5.Leiden
Endometriose
Pos Nr.: 08.03.03 GdB 10%
Unterer Rahmensatz bei zyklusabhängigen Beschwerden, eine spezifische Therapie ist nicht etabliert, kein gynäkologischer Befund vorliegend.
6.Leiden
Chronische Migräne
PosNr.: 04.11.01 GdB 10%
Unterer Rahmensatz da Intervallbeschwerden, es ist keine medikamentöse Therapie etabliert.
Gesamtgrad der Behinderung 50%
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 bis 4 um eine Stufe erhöht bei erheblicher negativer Leidensbeinflussung.
Leiden 5 und 6 erhöhen bei fehlender funktioneller Relevanz nicht weiter.
Frage 3.)
Leiden 1 ist idem zum Vorgutachten - eine erhebliche Änderung ist hier nicht objektivierbar (ehemals Leiden 1)
Leiden 2 wurde erhöht da eine medikamentöse Kombinationstherapie etabliert wurde und die Adipositas mit abgebildet wird (ehemals Leiden2).
Leiden 3, 5 und 6 wurden neu aufgenommen - siehe zitierte Befunde.
Leiden 4 ist idem zum Vorgutachten - eine erhebliche Änderung ist nicht objektivierbar (ehemals Leiden 3).
Frage 4.)
Die Antragstellerin kann trotz ihre Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem
Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Frage 5.)
Eine Nachuntersuchung ist nicht indiziert.“
Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Allgemeine Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren. Sie ist österreichische Staatsbürgerin.
Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 17.03.2025 beim SMS eingelangt.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
beschwerderelevanter Status:
Gewicht 94 kg
Kopf frei beweglich
Hörvermögen gut (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: gut
Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normfrequent
Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
WS: im Lot
OE: frei beweglich
EBO und Handgelenke: frei beweglich
Finger: frei beweglich, keine Schmerzen, keine Schwellungen
UE: frei beweglich
Haut: unauffällig
Status psychicus: klar, orientiert, Ductus ist kohärent
Gangbild: unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 bis 4 um eine Stufe erhöht bei erheblicher negativer Leidensbeeinflussung.
Leiden 5 und 6 erhöhen bei fehlender funktioneller Relevanz nicht weiter.
1.4. Die Beschwerdeführerin ist infolge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
Den insbesondere auf Grundlage des Gutachtens der Fachärztin für Innere Medizin vom 12.02.2026 festgestellten Funktionseinschränkungen wurde letztlich nicht mehr entgegengetreten.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Das Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Dem Gutachten liegen eine Untersuchung und auch insbesondere die von der Beschwerdeführerin vorgelegten (relevanten) medizinischen Unterlagen zu Grunde. Die Ergebnisse des vom SMS eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachtens vom 01.06.2025 (samt Stellungnahme vom 14.07.2025) werden darin ebenso berücksichtigt.
Aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin ergibt sich die letztlich höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum vom SMS eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten (samt Stellungnahme).
Leiden 1 (Morbus Crohn) wurde nachvollziehbar unter Positionsnummer 07.04.05 (Chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen, 30 bis 40 Prozent) mit einem GdB von 40 vH nach dem oberen Rahmensatz eingestuft, da seit Jahren rezidivierende Durchfälle bestehen, chronische Schleimhautveränderungen vorliegen und eine spezifische medikamentöse Therapie zur Anwendung kommt. Die Eisenmangelanämie ist hier – nachvollziehbar – miterfasst, ebenso die enteropathischen Arthropathien.
Bei der Einstufung von Leiden 2 im Gutachten ist der Gutachterin offensichtlich ein Tippfehler bei der Positionsnummer („09.02.02“) unterlaufen. Es ist aufgrund des Akteninhaltes – in dem kein insulinpflichtiger Diabetes mellitus festgehalten ist – und der Ausführungen von der Gutachterin selbst jedenfalls von einer Einstufung von Leiden 2 (Diabetes mellitus Typ 2) unter Positionsnummer 09.02.01 (Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, 10 bis 30 Prozent) mit einem Gdb von 30 vH nach dem oberen Rahmensatz auszugehen, da eine diabetische medikamentöse Kombinationstherapie gegeben ist. Die medikamentös behandelte Adipositas ist hier – nachvollziehbar – miterfasst.
Leiden 3 „g.z. Reflux, Gastritis und Hiatushernie“ wurde von der Gutachterin nachvollziehbar unter Positionsnummer 07.03.05 (Gastroösophagealer Reflux, 10 bis 40 Prozent) mit einem GdB von 20 vH eine Stufe über dem unteren Rahmensatz eingestuft. Begründend verweist die Sachverständige nachvollziehbar auf die etablierte medikamentöse Therapie und wiederkehrenden Beschwerden – die Veränderungen wurden in der Gastroskopie dargestellt.
Leiden 4 „Depressio, Belastungsstörung“ wurde nachvollziehbar unter Positionsnummer 03.06.01 (Depressive Störung – Dysthymie – leichten Grades, 10 bis 40 Prozent) mit einem GdB von 20 vH eine Stufe über dem unteren Rahmensatz eingestuft, da die Beschwerdeführerin dauerhaft in Psychotherapie ist, aber die soziale Integration gegeben ist. Die Schlafstörungen sind hier – nachvollziehbar – mitabgebildet.
Leiden 5 „Endometriose“ stufte die Gutachterin nachvollziehbar unter Positionsnummer 08.03.03 (Endometriose, 10 bis 30 Prozent) mit einem GdB von 10 vH nach dem unteren Rahmensatz ein, da zyklusabhängige Beschwerden bestehen, eine spezifische Therapie aber nicht etabliert ist und kein gynäkologischer Befund vorliegt.
Auch Leiden 6 „Chronische Migräne“ wurde nachvollziehbar eingestuft, und zwar unter Positionsnummer 04.11.01 (Chronisches Schmerzsyndrom, 10 bis 20 Prozent) mit einem GdB von 10 vH nach dem unteren Rahmensatz, da Intervallbeschwerden vorliegen. Es ist keine medikamentöse Therapie etabliert.
Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH wurde von der Gutachterin nachvollziehbar damit begründet, dass das führende Leiden 1 aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 bis 4 um eine Stufe bei erheblicher negativer Leidensbeeinflussung erhöht wird. Leiden 5 und 6 erhöhen bei fehlender funktioneller Relevanz nicht weiter.
Verglichen zum vom SMS eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten führte die Sachverständige zudem nachvollziehbar aus, dass Leiden 1 idem zum vom SMS eingeholten Gutachten ist – eine erhebliche Änderung ist hier nicht objektivierbar (ehemals Leiden 1). Leiden 2 wurde – wie sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen ergibt – erhöht, da eine medikamentöse Kombinationstherapie etabliert wurde und die Adipositas mitabgebildet wird (ehemals Leiden 2). Leiden 3, 5 und 6 wurden neu aufgenommen. Leiden 4 ist idem zum vom SMS eingeholten Gutachten – eine erhebliche Änderung ist nicht objektivierbar (ehemals Leiden 3).
Eine Nachuntersuchung ist zudem – wie die Sachverständige nachvollziehbar ausführt – nicht indiziert.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und vollständig, ihm wurde auch nicht entgegengetreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten vom 12.02.2026 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens.
Der Inhalt des Gutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis genommen und nicht beeinsprucht.
Die grundsätzliche Fähigkeit, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Beschäftigung nachgehen zu können (siehe Punkt 1.4. der Feststellungen), entstammt der in Anbetracht der festgestellten Funktionseinschränkungen nachvollziehbaren und widerspruchsfreien medizinischen Einschätzung auf Basis des durchgeführten Sachverständigenbeweises. Überhaupt ergeben sich aus dem Akteninhalt unter Bedachtnahme auf die ausgeübte Erwerbstätigkeit keine Anhaltspunkte, am Bestehen dieser Voraussetzung zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Zu A)
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind
(§ 2 Abs. 1 BEinstG).
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind
(§ 2 Abs. 2 BEinstG).
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).
Da im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim SMS am 17.03.2025) erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfGH 08.10.2020, E 1873/2020, mwN).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes holte das Bundesverwaltungsgericht ein fachärztliches Sachverständigengutachten ein. In diesem Gutachten wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt und die Ergebnisse des vom SMS eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachtens (samt Stellungnahme) sowie die vorgelegten relevanten Befunde wurden berücksichtigt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch das SMS nahmen die Ergebnisse des Gutachtens im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und brachten keine Stellungnahme dazu ein.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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