W128 2294166-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2024, Zl. 1330247904/223344925, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am 21.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen brachte er zusammengefasst vor, dass er nicht bereit sei, für den Militärdienst des syrischen Regimes einberufen zu werden.
2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, am XXXX in XXXX in Syrien geboren worden zu sein. Seine Eltern und seine Schwestern würden derzeit im Libanon leben. Sein Bruder XXXX lebe in Zypern und sein Bruder XXXX im Libanon. Bis 2012 habe der Beschwerdeführer in XXXX gelebt und sei in weiterer Folge aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges in den Libanon ausgereist. Dort habe der Beschwerdeführer 10 Jahre seines Lebens verbracht und sei in weiterer Folge im Jahr 2022 über Syrien nach Österreich weitergereist. Er habe in Syrien bis zur 4. Klasse die Schule besucht und in weiterer Folge als Bauhelfer in Baalbek gearbeitet.
Der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung zum syrischen Militärdienst verlassen. Einen Einberufungsbefehl habe er jedoch nicht erhalten. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er für den staatlichen Militärdienst rekrutiert werden und Kampfhandlungen ausgesetzt sein.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
Der Beschwerdeführer sei in Syrien zu keinem Zeitpunkt einer Rekrutierungsgefahr durch das syrische Regime ausgesetzt gewesen. Er habe auch keine verinnerlichte oppositionelle Gesinnung glaubhaft darlegen können. Außerdem könne nicht davon ausgegangen werden, dass es zu Problemen mit den syrischen Behörden kommen werde, weil der Beschwerdeführer über einen Reisepass verfüge und er keine von ihm ausgehenden oppositionellen Tätigkeiten vorgebracht habe. Sonstige asylrelevante Gründe habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt:
Der Beschwerdeführer verweigere aus Gewissensgründen den Dienst bei der syrischen Armee. Er würde niemals für das syrische Regime oder für irgendeine andere Bürgerkriegspartei kämpfen. Im Zuge der Wehrpflicht werde der Beschwerdeführer dazu gezwungen, sich an Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und/oder internationale Menschenrechte zu beteiligen. Aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung würde das Regime dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung unterstellen.
5. Mit Beschwerdevorlage eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
6. Mit Parteiengehör vom 07.04.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme zu übermitteln, um darzulegen, aus welchen Gründen er – im Hinblick auf die sich verändernde Lage in Syrien – weiterhin eine Verfolgung im Sinne der in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) taxativ aufgezählten Gründe befürchtet.
7. Mit Stellungnahme vom 09.04.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die in Syrien sich an der Macht befindliche HTS in der Vergangenheit teils brutal gegen Andersdenkende vorgegangen sei und für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sei. Außerdem würde die syrische Übergangsregierung nach wie vor eine Wehrpflicht für nationale Notfälle vorsehen. Aus diesen Gründen müsse die Herausgabe eines aktuellen Länderinformationsblattes abgewartet werden, um über die Zuerkennung von internationalem Schutz im gegenständlichen Fall zu entscheiden.
8. In einer dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Stellungnahme vom 12.03.2026 bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, eine kritische Einstellung gegenüber der syrischen Übergangsregierung innezuhaben. Sollte er seine politische Haltung gegenüber der syrischen Übergangsregierung äußern, drohe ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung. Personen, die sich kritisch gegenüber der Übergangsregierung äußern, müssten mit drastischen Sanktionen rechnen. Die Übergangsregierung verfolge dabei kein nachvollziehbares Muster bei Verfolgungen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes seien zudem keine nennenswerten Fortschritte in Bezug auf Meinungsfreiheit und politische Freiheiten erzielt worden. Dies betreffe Themen wie: Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und Aktivisten, staatliche Einmischung in die Regulierung und Lizenzierung der Medien, klare Gesetze zum Schutz der Meinungs- und Ausdrucksfreiheit und die Fähigkeit der Zivilgesellschaft, sich frei und ohne Einschüchterung, Sicherheitsbeschränkungen, soziale Einschränkungen oder sogar Beschränkungen oder Gewalt zu organisieren und zu beteiligen. Nach den Länderberichten drohe dem Beschwerdeführer, auch wenn er keine Person mit besonderem Profil oder öffentlicher Wahrnehmbarkeit sei, bei Äußerung seiner kritischen Meinung über die Übergangsregierung in Syrien Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung.
9. Am 17.03.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben, spricht Kurdisch und gehört der arabischen Volksgruppe an. Er wurde in der Stadt XXXX in der Provinz Idlib geboren. An diesem Ort hat der Beschwerdeführer in Syrien sein ganzes Leben lang verbracht. Seine Heimatstadt befindet sich unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung (siehe https://syria.liveuamap.com, abgerufen am 28.04.2026).
Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien vier Jahre die Grundschule und war von 2016 bis 2018 gemeinsam mit seiner Familie in der Landwirtschaft in Syrien tätig. Danach arbeitete er weitere zwei Jahre als Verputzer auf einer Baustelle. Ein Jahr vor seiner letztmaligen Ausreise aus Syrien arbeitete der Beschwerdeführer in einer Shishabar. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Von seinen acht Geschwistern leben sechs im Libanon und zwei auf Zypern.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien letztmalig im Jahr 2012 in Richtung Libanon, reiste aber im Jahr 2022 schlepperunterstützt durch Syrien in die Türkei. Am 21.10.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Asylantrag in Österreich.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Pflichtschulabschluss und absolvierte am 08.04.2025 die Integrationsprüfung für das Sprachniveau B1. Seit neun Monaten ist der Beschwerdeführer als Heimhelfer für die Firma XXXX tätig. Des Weiteren war er als Dolmetscher bei der Firma XXXX tätig. Dabei wurde der Beschwerdeführer für Übersetzungsdienste in Krankenanstalten eingesetzt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Verfolgung durch die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS)
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort keine Zwangsrekrutierung oder sonstige Gefährdung durch die derzeitige syrische Übergangsregierung (HTS). Des Weiteren ist der Beschwerdeführer nicht gefährdet, aufgrund seiner verinnerlichten politischen Überzeugung von der HTS verfolgt zu werden.
1.3. Zur hier relevanten Situation in Syrien:
1.3.1. Politische Lage
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay’at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa’ida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa’ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara’a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vaku-um, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz je-doch gemischter (ICG 26.11.2025). Eswurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungs-erklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringen-der Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).
Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara’s Stellvertreter, Außenminister As’ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara’ und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert –beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des „Nationalen Versöhnungsausschusses“, die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara’ loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara’ selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara’ in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).
Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara’ offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara’ einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara’ hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara’ ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit „ abspalterischen“ oder „ verbotenen Gruppen“ in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vgl. AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025).
Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara’ die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara’ neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara’-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne „outreach“-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara’ befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara’s ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).
Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wen den Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana 7.2025).
Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara’ und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026, S. 2 ff)
1.3.2. Wehr- und Reservedienst
Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).
Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben (Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus wurde zu einem „Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warteten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen „Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den „Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „Versöhnungsprozessen“ entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025). Mitarbeiter verschiedener Versöhnungszentren berichteten von einer hohen Beteiligung. In den ersten Wochen bildeten sich vor den Zentren lange Schlangen von Männern, die sich melden wollten. Denjenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurde laut Quellen des niederländischen Außenministeriums im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt. Ein Beamter eines Zentrums in Homs gab an, dass die Zahl der dort abgegebenen Waffen sehr gering war. Eine andere Quelle bestätigte, dass viele ihre Waffen (teilweise) zurückhielten (MBZ 31.5.2025). Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsbescheinigung zu erhalten. Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert (Economist 25.4.2025). Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit [interne Sicherheitskräfte Anm.] habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Versöhnungskarte besitzt. Diese Quellen behaupteten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Gouvernements Latakia und Tartus. Die Rekrutierung fuße weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025). Der Versöhnungsprozess an sich war zwar sicher, brachte für jene, die ihn durchlaufen hatten, aber nicht immer den versprochenen Vorteil der Bewegungsfreiheit. Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbrechen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war. Infolgedessen umgingen Tausende von entlassenen Angehörigen den Versöhnungsprozess. Sie blieben in ihren Heimatdörfern und behielten ihre Waffen (ICG 26.11.2025).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte (National 3.6.2025). Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar’aa in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025b). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in ’Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine „ vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte“ zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen (K24 23.8.2025).
Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen (Syria TV 8.4.2025). Das Ministerium hat zu diesem Zweck einen speziellen Link eingerichtet und fordert Interessierte auf, sich im Rahmen eines umfassenden Plans zur Regelung der Situation der Deserteure und ihrer Rückkehr in die Streitkräfte nach festgelegten Kriterien und Verfahren zu registrieren. Zurückkehrende Offiziere würden entsprechend ihrer Fachgebiete, Kompetenzen und praktischen Erfahrungen bewertet, im Einklang mit den Anforderungen der Umstrukturierung und Weiterentwicklung der Armee (Shaam 27.4.2025). Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf einer persönlichen Erfahrung, die von einem Mitglied ihres Teams berichtet wurde, erklärte SNHR, dass ein Wehr-pflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist (DIS 9.12.2025b).
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026, S. 163 ff)
1.3.3. Profile im Zusammenhang mit dem Militärdienst
Unmittelbar nach dem Regimewechsel verkündete die Übergangsregierung eine Generalamnestie für alle, die sich dem Militärdienst entzogen oder während ihrer Dienstzeit unter Assad desertiert waren. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Amnestie nicht wie angekündigt umgesetzt wird. Übergelaufene Offiziere der ehemaligen syrischen Armee wurden in das neue Verteidigungsministerium aufgenommen. Auch auf Überläufer unter Assad wird in der neuen Armee zurückgegriffen.
Nach dem Sturz des Assad-Regimes kündigte die neu gebildete Übergangsregierung die Abschaffung der Wehrpflicht an, außer in Fällen, die als nationale Notstände eingestuft werden. Die syrische Armee befindet sich Berichten zufolge im Wandel zu einer Freiwilligenarmee, wobei die Bemühungen darauf abzielen, die Bevölkerung zur Sicherung der Landesgrenzen zu motivieren. Dennoch kann die Möglichkeit einer Wiedereinführung der Wehrpflicht im Notfall nicht ausgeschlossen werden.
Es wurden keine Verfolgungsakte gegen Personen gemeldet, die sich dem Militärdienst entzogen oder während ihres Dienstes unter der Assad-Regierung desertiert waren, sowie gegen Überläufer aus der syrischen Armee des Assad-Regimes. Darüber hinaus muss, obwohl die Übergangsregierung die Wehrpflicht abgeschafft hat, darauf hingewiesenwerden, dass die Wehrpflicht selbst, die ein legitimes Recht eines Staates ist, im Allgemeinen nicht den Anforderungen von Artikel 9 QD/QR entsprechen würde.
(EUAA, Country Guidance von Dezember 2025, S.33)
1.3.4. Allgemeine Menschenrechtslage
Rechtliches
Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt eine Reihe öffentlicher Rechte und Freiheiten, wie die Meinungsfreiheit, das Versammlungsrecht und die Rechte von Frauen und Minderheiten. Die Erklärung umreißt auch einige Merkmale des Übergangsfahrplans, der mit der Verabschiedung einer dauerhaften Verfassung im Rahmen eines partizipativen Prozesses und der Abhaltung von allgemeinen Wahlen in Übereinstimmung mit dieser Verfassung enden soll. Artikel 12 betrachtet einerseits alle in den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen und -Konventionen festgelegten Rechte und Freiheiten als integralen Bestandteil der Verfassungserklärung, was theoretisch die Aufnahme dieser Konventionen in das syrische Rechtssystem als verbindliche Referenz beinhaltet. Andererseits sieht die Erklärung keine Durchsetzungsmechanismen vor und enthält keinen Hinweis auf die Rolle der Justiz bei der Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten innerhalb des vorläufigen Verfassungs- und Rechtssystems. Einige Artikel werfen grundlegende Probleme auf. So heißt es beispielsweise in Artikel 14 Absatz 1, dass „der Staat das Recht auf politische Teilhabe und die Bildung von Parteien auf nationaler Grundlage gemäß einem neuen Gesetz gewährleistet“. Mit anderen Worten: Die Ausübung dieses Rechts wird bis zum Erlass eines neuen Gesetzes ausgesetzt, ohne dass eine verbindliche Frist für dessen Verabschiedung festgelegt wurde. Artikel 14 Absatz 2 besagt: „Der Staat garantiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften“, ohne jedoch deren Unabhängigkeit und Gründungsfreiheit zu bekräftigen, oder auf ihre Rolle bei der Entwicklung der Gesellschaft und der Verteidigung der Rechte ihrer Mitglieder hinzuweisen. Die Erklärung von 2025 enthält keine ausdrückliche Bestimmung zum Recht auf friedliche Versammlung, obwohl dieses in der vorherigen Verfassung von 2012 (Artikel 44 über das Recht auf friedliche Versammlung und Demonstration) enthalten war. Gemäß Artikel 23 kann die Ausübung der in den Artikeln zuvor gewährten Rechte „Kontrollen unterliegen, die notwendige Maßnahmen für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der öffentlichen Ordnung darstellen“. Somit sind alle in der Verfassungserklärung zuvor eingeräumten Rechte eingeschränkt. Das Fehlen präziser Definitionen der weit gefassten Begriffe in Artikel 23 gibt den Exekutiv- oder Justizbehörden einen großen Spielraum für die Einschränkung von Rechten und Freiheiten. In Artikel 7 geht es um die Wahrung der territorialen Integrität. Er stellt „Aufrufe zur Teilung und Abspaltung sowie Forderungen nach ausländischer Intervention oder Unterstützung“ sowie „die Verherrlichung des Assad-Regimes und seiner Symbole“ unter Strafe und erachtet „die Leugnung, Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung seiner Verbrechen“ als strafbar und ist so weit gefasst, dass er die Kriminalisierung jeder politischen Meinung oder jedes abweichenden Gedankens ermöglicht. Artikel 7 Absatz 3 garantiert die kulturelle Vielfalt der syrischen Gesellschaft in all ihren Bestandteilen sowie die kulturellen und sprachlichen Rechte aller Syrer. Diese Bestimmung, insbesondere die Garantie der kulturellen und sprachlichen Rechte, stellt einen eindeutigen Fortschritt dar, ist jedoch unzureichend, und es fehlt ihr an Durchführungsmechanismen (ACRPS 5.2025). Weitere Bedenken hinsichtlich der Einschränkungen der Meinungsfreiheit bestehen durch Artikel 49 Absatz 3. Dieser stellt ebenfalls „die Verherrlichung des Assad-Regimes oder seiner Symbole“ sowie „die Leugnung seiner Verbrechen oder deren Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung“ unter Strafe, was angesichts der weit gefassten und vagen Formulierungen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit genutzt werden könnte (HRW 25.3.2025).
Einem Bericht zufolge haben die herrschenden Behörden Maßnahmen ergriffen, um ihre Kon-trolle über die Gesellschaft zu verstärken, unter anderem durch den Versuch, demokratische Rechte einzuschränken. In den letzten Monaten haben die lokalen Behörden nicht gezögert, Beschränkungen für die Organisation politischer Konferenzen zu erlassen. Während diese Maßnahmen anfangs meist informeller Natur waren, werden sie nun allmählich festgeschrieben. So hat beispielsweise das Tourismusministerium im November ein Rundschreiben herausgegeben, in dem es touristische Einrichtungen auffordert, keine Veranstaltungen oder Konferenzen politischer Natur ohne vorherige Genehmigung des Generalsekretariats für politische Angelegenheiten durchzuführen. Das erwähnte Generalsekretariat, das erst nach dem Sturz von Assad vom Außenministerium eingerichtet wurde, verfügt nun über erweiterte Befugnisse, darunter die Überwachung politischer Aktivitäten. In einigen Fällen kam es zu einer vollständigen Absage von Veranstaltungen (TNA 9.12.2025). Neben Einschränkungen der Meinungsfreiheit bleiben auch weitere bürgerliche Freiheiten – wie die Gründung von Vereinigungen und die Organisation von Veranstaltungen – eingeschränkt. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Die lokalen Behörden fungieren als Gatekeeper und entscheiden, welche Themen diskutiert und welche Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen und wer daran teilnehmen darf. Fast jede öffentliche Aktivität, wie Versammlungen und kulturelle Veranstaltungen, bedarf einer vorherigen Genehmigung. Themen im Zusammenhang mit Übergangsjustiz, Rechenschaftspflicht oder Menschenrechten gelten als politisch sensibel und dürfen nur mit Genehmigung der Behörden behandelt werden. Eine von der dänischen Einwanderungsbehörde befragte Menschenrechts-NGO gab an, dass sie solche Einschränkungen und Eingriffe erlebt habe (DIS 9.12.2025a).
Die Einschränkung individueller Freiheiten ist mittlerweile weit verbreitet, wenn auch nicht immer systematisch. Sie zeugt jedoch von einer sich verfestigenden allgemeinen Tendenz, sei es mit Zustimmung der Regierung oder durch deren Schweigen. Eine Reihe von Ereignissen und Berichten deutet auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen insbesondere von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hin, vom Verbot von Shorts bis hin zu Einschränkungen beim Verkauf von Alkohol. Beispielsweise wurden mehrere Restaurants und Bars unter dem Vorwand der Sittenwidrigkeit durchsucht. In verschiedenen Teilen Syriens wurden Geschäfte, die Alkohol verkauften, zerstört oder der Verkauf von Alkohol vollständig verboten. Die Einschränkungen der individuellen Freiheiten in Syrien werden von verschiedenen Akteuren ausgeübt. Einige gehen direkt von den Sicherheitsbehörden aus, andere von konservativen lokalen Gemeinschaften. Es gibt auch Verstöße, deren Urheber unklar sind (Daraj 16.5.2025). Al-Monitor hingegen beschreibt dies Vorfälle als Handlungen „einzelner“ Täter. Angesichts der Kritik haben die Behörden versucht, ein flexibles und offenes Regierungsmodell zu präsentieren (AlMon 3.6.2025).
Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen (HRW 8.12.2025). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die „Überbleibsel des früheren Regimes“ zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt hatten, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Es kommt durch die Übergangsbehörden zu willkürlichen Festnahmen von ehemaligen Regierungsbeamten, Geheimdienstmitarbeitern und Milizenführern (GPC 3.4.2025). Entführungen und gewaltsame Verschleppungen werden als Mittel eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern, bestimmte Regionen zu beherrschen und Familien zu erpressen, um Informationen und/oder Geld zu erlangen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) ist der Ansicht, dass das Fehlen von Überwachung, Rechenschaftspflicht und Transparenz hinsichtlich des Schicksals von Inhaftierten und Entführten es den Sicherheitsbehörden ermöglicht, solche Praktiken ungehindert fortzusetzen (SOHR 30.8.2025). Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppierungen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen agieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). Nach Vorwürfen von Menschenrechtsaktivisten verhaftete die neue Regierung Dutzende Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stehen, wegen ihrer Beteiligung an den „Sicherheitseinsätzen“ in der Region Homs (Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer „kriminellen Gruppe“ beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als „Angehörige der Sicherheitsdienste“ ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Die SOHR beobachtet allerdings ein deutliches Versagen der zuständigen Behörden bei der Untersuchung und Strafverfolgung der Beteiligten sowie bei der Ergreifung ernsthafter Maßnahmen zur Eindämmung von Missbräuchen (SOHR 27.11.2025).
Nach einem Aufstand von Assad-Anhägern töteten im März 2025 sunnitische Kämpfer 1.500 Alawiten in der Küstenregion (REU 16.7.2025). Die Übergangsbehörden hatten schätzungsweise-se 70.000 reguläre und irreguläre Kämpfer mobilisiert, um den latenten Aufstand zu bekämpfen (Etana/KAS 1.6.2025). Während der Operationen zur Bekämpfung der Aufständischen in der Küstenregion wurden alawitische Zivilisten Opfer massenhafter außergerichtlicher Tötungen und Inhaftierungen (Etana 7.2025). Die Zivilbevölkerung floh zunächst vor der bewaffneten Gewalt in und um ihre Gemeinden und anschließend vor den explizit konfessionell motivierten Vergeltungsmaßnahmen, die darauf folgten. Danach kam es noch sporadisch zu Gewalt gegen Alawiten, diese weitete sich auch auf andere Gebiete, darunter Damaskus, aus (Etana/KAS 1.6.2025). Nach den Massakern an der syrischen Küste im März 2025 hat die syrische Regierung mit den Ermittlern der Vereinten Nationen kooperiert. Einigen ihrer Streitkräfte gelang es, Alawiten zu retten. Einige der Anführer der Massaker wurden vor Gericht gestellt. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien bestätigte, dass sie keine Beweise dafür gefunden hat, dass die Behörden die Angriffe angeordnet hätten (BBC 8.12.2025b).
Nach einem Fall von Kleinkriminalität, als eine Beduinenbande angeblich einen drusischen Händler ausgeraubt hatte, entfachte sich im Juli 2025 in Südsyrien ein Konflikt, bei dem über 1.100 Syrer getötet und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden (MECGA 3.8.2025). Syrische Regierungstruppen und verbündete bewaffnete Gruppierungen haben laut Augenzeugenberichten in der mehrheitlich von Drusen bewohnten Stadt Suweida standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt und andere Übergriffe gegen Zivilisten verübt (TNA 15.7.2025). Unabhängige Beobachter sind zu dem Schluss gekommen, dass fast alle Zivilisten, die bei den Gewalttaten ums Leben kamen, Drusen waren. Aber auch drusische Männer griffen zu den Waffen, verübten Morde und begingen Gräueltaten (NYT 22.10.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte schwere Verstöße, die von Streitkräften des Verteidigungs- und des Innenministeriums in verschiedenen Stadtvierteln und ländlichen Gebieten von Suweida begangen wurden. Das Ausmaß und die Brutalität dieser Verstöße stellen nach internationalen Menschenrechtsstandards Kriegsverbrechen dar. Zeugenaussagen belegen, dass Häuser innerhalb der Stadt und Eigentum von Zivilisten außerhalb der Stadt weitgehend niedergebrannt wurden (SOHR 20.7.2025).
Trotz des Engagement Syriens, die Gräueltaten in den Küstengebieten und in Suweida zu untersuchen, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit, glaubwürdige Ermittlungen durchzuführen und hochrangige Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Darüber hinaus gibt es erhebliche Lücken im Strafrechtssystem Syriens, die in laufenden Verfahren nicht ignoriert wer-den dürfen, darunter die fehlende Haftung für Befehlsverantwortung (HRW 8.12.2025). Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen; und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht demnach diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR 2.2.2025).
Syrische Rückkehrer sind nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025).
Die syrischen Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden. Humanitäre Helfer und Aktivisten der Zivilgesellschaft haben Human Rights Watch jedoch berichtet, dass ihre Arbeit nicht ohne Einschränkungen möglich ist. Die Zivilgesellschaft berichtete von Schwierigkeiten bei der Erlangung von Registrierungsgenehmigungen, Schikanen und Drohungen. Hilfsorganisationen gaben an, dass die Regierung die Lieferung von Hilfsgütern über den Syrischen Arabischen Roten Halbmond vorschreibt, und verwiesen auf bürokratische Verzögerungen (HRW 8.12.2025). Mitte Oktober 2025 warfen zahlreiche syrische Organisationen und Verbände der Ministerin für Soziales und Arbeit vor, Praktiken anzuwenden, die auf einem repressiven Vereinsgesetz basieren. Letzteres wurde lange Zeit vom früheren Regime genutzt, um die Aktivitäten von NGOs einzuschränken, ihre Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen und sie zu inhaftieren (TNA 9.12.2025).
Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellen-gruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Einige Syrer haben die Angelegenheit der Übergangsjustiz selbst in die Hand genommen, teilweise zusammen mit Regierungstruppen (BBC 8.12.2025b). Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung es versäumt, Verstöße gegen Minderheiten in Syrien durch Gruppierungen zu verhindern, die mit der derzeitigen Regierung sympathisieren. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Behörden, diese Verstöße einzudämmen und eine echte Rechenschaftspflicht dafür zu schaffen, untergräbt das Vertrauen in ihre Fähigkeit, Frieden und Sicherheit zu wahren und Rechte zu schützen (HRW 8.12.2025). Dabei haben auch strukturelle und institutionelle Einschränkungen die Fähigkeit der Behörden, ihre Schutzverpflichtungen in der Praxis umzusetzen, erschwert. Das Fehlen einer einheitlichen Kommandostruktur innerhalb der Sicherheitsinstitutionen und der Armee in Verbindung mit der Präsenz lokaler, autonomer und bewaffneter Gruppen hat die Fähigkeit der Behörden, die Kontrolle aufrechtzuerhalten und Missbräuche zu verhindern, erheblich beeinträchtigt. In mehreren Gebieten operieren die Sicherheitskräfte ohne klar definierte Befehlskette, und das Personal an den Kontrollpunkten trägt oft keine Uniformen oder Ausweise, wodurch die Unterscheidung zwischen staatlichen Akteuren und alliierten bewaffneten Gruppen verwischt wird. Werden Vorfälle gemeldet, bei welchen Täter wie offizielle Sicherheitskräfte gekleidet waren, sprechen Behörden durchwegs von Einzelfällen, die von die von Personen begangen wurden, sie sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben (DIS 9.12.2025a). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, die sich mit der neuen Regierung ausgesöhnt hatten, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden sind Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Gouvernements Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen. Von 8.12.2024 bis 11.1.2025 zählte die SOHR 80 Fälle von Tötungen sowie standrechtliche Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR 11.1.2025). Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die konfessionellen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Im November 2025 verzeichnete die SOHR einen Anstieg an Rachemorden in den Gouvernements Hama und Homs. Einige dieser Vorfälle hatten eine konfessionelle Dimension, während andere unter dem Vorwand der „Verfolgung von Überresten des ehemaligen Regimes“ durchgeführt wurden. Unbekannte Bewaffnete verüben direkte Angriffe oder Hinrichtungen vor Ort. Darüber hinaus tragen mit der derzeitigen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements (SOHR 27.11.2025).
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026, S. 179 – 185 ff)
1.3.5. Personen, die als Gegner der Übergangsregierung wahrgenommen werden
Am 29. Januar 2025 verkündete die Übergangsregierung offiziell die Auflösung aller Oppositionsparteien. Die Verfassungserklärung etabliert ein starkes Präsidialsystem, das dem Präsidenten weitreichende Befugnisse bei minimaler Kontrolle einräumt. Sie garantiert zwar Meinungsfreiheit, Medienfreiheit und richterliche Unabhängigkeit, enthält aber keine spezifischen Schutzmechanismen, um diese Rechte zu gewährleisten.
Es liegen nur wenige Informationen über die Behandlung von Personen vor, die sich der Übergangsregierung widersetzen oder von denen angenommen wird, dass sie sich ihr widersetzen. Es gibt keine dokumentierten Fälle, in denen die Übergangsregierung Personen aufgrund ihrer Mitgliedschaft in politischen Parteien oder ihres Aktivismus ins Visier genommen hätte. Wenn bei einem Antragsteller mit diesem Profil eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden kann, liegt dies höchstwahrscheinlich an einer (unterstellten) politischen Meinung, da die Ablehnung der Übergangsregierung als politische Meinung wahrgenommen wird.
(EUAA Country Guidance von Dezember 2025, S. 32)
1.3.6. Rückkehrer aus dem Ausland
Nach Schätzungen des UNHCR vom 18. September 2025 sind seit dem 8. Dezember 2024 988 134 Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt. Die wichtigsten Ausreiseländer der Rückkehrer waren die Türkei (41 %), der Libanon (32 %) und Jordanien (20 %). Die wichtigsten Zielprovinzen für die Rückkehr waren Damaskus (170 624), Aleppo (159 450), Idlib (134 436) und Homs (128 531).

Karte 3. UNHCR, Geplante Rückkehrorte nach Provinzen
Laut UNOCHA sind die Rückkehrmuster nach Syrien nach wie vor komplex und werden von individuellen Umständen, sozioökonomischem Druck in den Aufnahmeländern sowie der wahrgenommenen Verbesserung der Sicherheitslage oder des Zugangs zu Eigentum in den Herkunftsgebieten beeinflusst. Die Nachhaltigkeit dieser Rückkehr ist jedoch stark eingeschränkt. Viele Rückkehrer sehen sich mit erheblichen Hindernissen beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, amtlichen Dokumenten und Möglichkeiten zur Sicherung ihres Lebensunterhalts konfrontiert. Rückkehrer sind vor allem in Aleppo, Idlib, Damaskus, im ländlichen Damaskus, in Homs, Raqqa und Dar’a zu beobachten, wobei auch eine beträchtliche Zahl nach Hama und Hasaka zurückkehrt.
Laut einem Bericht der Internationalen Organisation für Migration (IOM), der auf im Juni erhobenen Daten basiert, nannten die Rückkehrer als größte Herausforderungen für eine nachhaltige Rückkehr Arbeitslosigkeit (77 %), hohe Lebenshaltungskosten (74 %), schlechte Infrastruktur und Lebensbedingungen (57 %) sowie fehlende humanitäre oder entwicklungspolitische Unterstützung (52 %). Die Bewegungsfreiheit war im Allgemeinen uneingeschränkt, wobei 86 % der Gemeinden keine größeren Einschränkungen meldeten. Die meisten Schlüsselinformanten in Hasaka (96 %) und Raqqa (92 %) nannten jedoch Einschränkungen im Zusammenhang mit fehlenden Ausweispapieren, Sicherheitskontrollpunkten und der Angst vor der Wehrpflicht.
Auf Provinzebene wurden Aleppo, Damaskus, Dar’a, Hama, Quneitra, Tartus, Deir ez-Zor, Idlib und Sweida als „teilweise förderlich“ für die Rückkehr und Wiedereingliederung von Binnenvertriebenen und Rückkehrern bewertet. Im Gegensatz dazu wiesen Raqqa (2,5) und Hasaka (2,6) die am wenigsten förderlichen Bedingungen auf. Keine Provinz erreichte einen Gesamtindexwert, der als „größtenteils förderlich“ oder „vollständig förderlich“ für Rückkehr und Wiedereingliederung eingestuft werden konnte. Die Provinz Damaskus wurde als „teilweise förderlich“ für die Rückkehr eingestuft und erzielte höhere Werte („größtenteils förderlich“) bei den Indikatoren Sicherheit, Wiederherstellung der Wohn- und Lebensbedingungen sowie angemessener Lebensstandard, während die Bedingungen in Bezug auf den Zugang zu Lebensgrundlagen und den Zugang zu Dokumenten am niedrigsten bewertet wurden.
Am 1. Juli kündigte die libanesische Sicherheitsbehörde ein dreimonatiges Ausnahmeregelungsprogramm an, das bis zum 30. September gilt und die Rückkehr von Syrern und in Syrien lebenden Palästinensern erleichtern soll, die illegal in den Libanon eingereist sind oder ihre Aufenthaltsgenehmigung überschritten haben. Dieses Programm ermöglicht ihnen die Rückkehr nach Syrien über offizielle Grenzübergänge ohne Gebühren, Geldstrafen oder künftige Einreiseverbote für den Libanon. Gleichzeitig startete das UNHCR eine Informationskampagne, um syrische Flüchtlinge über die Rückkehrverfahren und die verfügbaren Unterstützungsangebote zu informieren. Im Rahmen des Rückkehrprogramms der Regierung wenden sich Syrer, die an einer Rückkehr interessiert sind, zunächst an das UNHCR, das sie befragt, um die Freiwilligkeit ihrer Rückkehr zu bestätigen. Nach der Bestätigung werden sie als Rückkehrer registriert, erhalten Rückführungsformulare und ihr Flüchtlingsstatus wird aufgehoben. Das UNHCR im Libanon informiert die libanesische Sicherheitsbehörde und das UNHCR in Syrien, um die Nachbetreuung und Unterstützung der Rückkehrer sicherzustellen. Fehlenden Rückkehrern die erforderlichen Dokumente, verweist das UNHCR sie an Partnerorganisationen, die ihnen Rechtsbeistand leisten. Libanesische Behörden warnen, dass Rückkehrer, deren Fälle abgeschlossen wurden und die illegal wieder in den Libanon einreisen, als irreguläre Migranten und nicht als Flüchtlinge behandelt werden. Teilnehmer am Rückführungsprogramm im Libanon erhalten vom UNHCR im Libanon eine Barzuwendung in Höhe von 100 US-Dollar pro Person und können Anspruch auf Wiedereingliederungsbeihilfen in Höhe von 400 US-Dollar pro Familie vom UNHCR in Syrien haben. Am 5. August berichtete das UNHCR, dass fast 72 000 Menschen Interesse an einer Rückkehr nach Syrien im Rahmen des Regierungsprogramms bekundet hätten. Quellen berichteten über den Fall eines syrischen Mannes, der ein Wiederholungstäter war und Anfang Juli von Österreich nach Syrien abgeschoben wurde. Berichten zufolge ist er nach seiner Rückkehr nach Syrien verschwunden, und sein Verbleib ist weiterhin unbekannt. Der UN-Ausschuss für das Verschwindenlassen leitete eine Untersuchung zum Schicksal des syrischen Mannes ein.
(EUAA Syria Major Human Rights Report vom 01.10.2025, S. 42 ff)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zum Beschwerdeführer:
Die wesentlichen biografischen Feststellungen zum Beschwerdeführer und seinen Wohnorten in Syrien ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Daten, insbesondere zu seinem Vor- und Nachnamen und seinem Geburtstag, ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im laufenden Verfahren. Die politische Kontrolle seiner Heimatregion durch die syrische Übergangsregierung zeigt sich in der öffentlich einsehbaren syria.livemap.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in XXXX im Gouvernement Idlib geboren wurde und dort bis zu seiner letztmaligen Ausreise aus Syrien lebte, ergibt sich aus dem laufenden Verfahren und ist unstrittig. Aus seinen gleichbleibenden Angaben im laufenden Verfahren ergibt sich, dass er in Syrien vier Jahre die Grundschule besuchte und in der Landwirtschaft tätig war. Die Feststellungen zu seinen Tätigkeiten als Bauarbeiter und als Kellner in einer Shishabar ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2026.
Dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat, ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde als auch aus der mündlichen Verhandlung. Die Wohnorte seiner Kernfamilie ergeben sich ebenso aus der mündlichen Verhandlung und aus der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde.
Die Feststellungen zu seinem Pflichtschulabschluss in Österreich, seinem absolvierten B1-Sprachniveau sowie seinen beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeiten in Österreich ergeben sich aus einem vorgelegten Urkundenkonvolut vom 28.08.2025.
Dass er im Jahr 2022 nach Österreich einreiste und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 21.10.2022 stellte, ergibt sich aus der Erstbefragung vom selben Tag und aus der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2026.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug vom 27.04.2026.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen
Zunächst ist festzuhalten, dass die Möglichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch das Assad-Regime wegen der Verweigerung des Pflichtwehrdienstes oder der illegalen Ausreise aus Syrien im Jahr 2012 und der erneuten Durchreise durch Syrien im Jahr 2022 in Anbetracht des – sich aus den Länderinformationen zu Syrien unzweifelhaft ergebenden – Machtwechsels in Syrien jedenfalls nicht (mehr) anzunehmen ist.
2.2.1. Verfolgung durch die syrische Übergangsregierung aufgrund von Wehrdienstverweigerung:
In seiner Stellungnahme vom 09.04.2025 bringt der Beschwerdeführer vor, dass zur Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht in Syrien keine eindeutige Berichtslage vorliege. Dies steht im klaren Widerspruch zu den Informationen der internationalen Staatendokumentation zu Syrien. Derzeit gibt es keine Anzeichen dafür, dass die von der syrischen Übergangsregierung angekündigten Amnestien ehemaligen Wehrdienstverweigerern nicht gewährt worden seien (vgl. 1.3.3). Nach der aktuellen Militärreform ist geplant, das syrische Militär in eine Freiwilligenarmee zu strukturieren. Eine Wehrpflicht wird lediglich für Spezialeinheiten und für kurze Zeiträume bestehen (vgl. 1.3.2). Ansonsten wird es, wie der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Stellungnahme auch von sich aus vorbringt, Einberufungen für die Bewältigung nationaler Vorfälle geben. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vor, den Grundwehrdienst in Syrien bisher nicht abgeleistet zu haben, weswegen er mangels Spezialausbildung derzeit für eine Einberufung nicht in Frage kommen würde (EV, S. 7). Eine Einberufung für nationale Notfälle, wie sie durch die syrische Übergangsregierung geplant ist, stellt zudem keine asylrelevante Verfolgung dar. Somit bestehen im Entscheidungszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung durch die syrische Übergangsregierung droht.
Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer lediglich die entfernte Möglichkeit einer Zwangsrekrutierung vor und verwies abermals auf die unklaren Entwicklungslinien einer künftigen Militärreform. Dieses Vorbringen reicht für sich allein jedoch nicht aus, eine Verfolgung aufgrund einer Wehrdienstverweigerung glaubhaft darzulegen. Weder in der niederschriftlichen Einvernahme noch in der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, einer Zwangsrekrutierung durch die HTS zu unterliegen. Es handelt sich hierbei um ein gesteigertes Vorbringen, welches er nur in seiner Stellungnahme vom 09.04.2025 erwähnte, jedoch keine Verfolgungshandlungen zugrunde legen konnte. In seinem vor dem Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Vorbringen stützte er sich insbesondere auf eine Verfolgung aufgrund seiner verinnerlichten oppositionellen Gesinnung gegen die syrische Übergangsregierung.
2.2.2. Verfolgung aufgrund der oppositionellen Gesinnung gegen die syrische Übergangsregierung:
Eingangs ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde als auch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ausschließlich auf eine Verfolgung durch das mittlerweile gestürzte Assad-Regime stützte. In seiner Stellungnahme vom 12.03.2026 bringt der Beschwerdeführer zwar vor, der derzeitigen syrischen Übergangsregierung kritisch gegenüberzustehen. Er müsse mit harten Sanktionen rechnen, sollte er diese Grundhaltung in Syrien öffentlich kundmachen. Der Beschwerdeführer dürfe jedoch nicht daran gehindert werden, seine ablehnende Meinung gegenüber der syrischen Übergangsregierung in der Öffentlichkeit preiszugeben. Die Gründe für seine oppositionelle Gesinnung gegenüber der syrischen Übergangsregierung und die Art und Weise, wie er damit nach außen trat, brachte er jedoch nur allgemein vor. Zudem äußerte er von sich aus, keiner politischen Organisation anzugehören, nie mit oppositionellen Gruppen zusammengearbeitet zu haben und zu derartigen Gruppierungen auch keinen Kontakt zu haben. Er war auch nie auf sozialen Medien oder auf andere Art und Weise aktiv, um Personen zu politischen Aktivitäten zu mobilisieren oder selbst politische Inhalte zu verbreiten (VHS, 11-12). Zwar nahm der Beschwerdeführer in Österreich an einer Demonstration gegen die syrische Übergangsregierung teil, konnte jedoch nicht darlegen, wie er bei einer Rückkehr nach Syrien dadurch in eine politisch exponierte Position geraten würde (VHS, 11).
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die syrische Übergangsregierung die Meinungsfreiheit unterdrücke, Menschenrechtsverletzungen begehen würde und ihn als Verräter einstufe, so stehe dies im klaren Widerspruch zu den aktuellen Länderberichten aus Syrien (VHS, S. 9 – 10). Die neue syrische Verfassungserklärung vom 13.03.2025 bekräftigt eine Reihe von Grundrechten, insbesondere die Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Diese würden lediglich einem Vorbehalt, nämlich der Kontrolle zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit, der öffentlichen Sicherheit oder dem Schutz der öffentlichen Ordnung, unterliegen. Obwohl politische Aktivitäten durch das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten überwacht werden, bedürfen sie meistens einer vorherigen Genehmigung. Somit ist die Organisation von politischen Aktivitäten grundsätzlich möglich. Die bisher dokumentierten gewaltsamen Übergriffe durch den Sicherheitsapparat der Übergangsregierung richteten sich insbesondere gegen bewaffnete Gruppierungen, kriminelle Organisationen und gegen Restbestände des Assad-Regimes (v.g.l 1.3.4). Somit besteht entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Automatismus, aufgrund politisch oppositioneller Äußerungen als „Verräter“ in Syrien eingestuft zu werden (VHS, 10). Im Übrigen gibt es keine dokumentierten Fälle, in denen die Übergangsregierung Personen aufgrund ihrer Mitgliedschaft in politischen Parteien oder ihres Aktivismus ins Visier genommen hätte. Zwar darf nicht verkannt werden, dass die Ablehnung der syrischen Übergangsregierung als politische Meinung wahrgenommen wird, jedoch kann im Umkehrschluss daraus nicht geschlossen werden, dass daran eine asylrelevante Verfolgung geknüpft ist (vg. 1.3.5).
Auch durch seine vermeintliche Stammeszugehörigkeit konnte der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung durch die syrische Übergangsregierung nicht glaubhaft darlegen. In diesem Zusammenhang brachte er vor, Teil des Al-Hadidi-Stammes zu sein. Gegenständlich sei es möglich, dass Stammesmitglieder, die in der Vergangenheit mit dem ehemaligen Assad-Regime zusammengearbeitet haben, in Syrien verfolgt werden könnten. Jedoch stützte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen auf Mutmaßungen und der theoretischen Möglichkeit, etwaigen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Weder war er in der Lage, Familienangehörige zu nennen, welche das syrische Regime in der Vergangenheit unterstützten, noch konnte er die politische Zugehörigkeit seines Stammes erläutern. Somit ist unklar, ob sein Familienstamm in der Vergangenheit Teil der von der HTS angeführten Revolutionsbewegung oder der syrischen Regierung war (VHS, 9).
Seine Bedenken hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage, insbesondere der Präsenz unterschiedlicher krimineller Vereinigungen, wurden bereits durch den in 1. Instanz rechtskräftig erteilten subsidiären Schutzstatus ausreichend Rechnung getragen.
2.3. Zur Rückkehrmöglichkeit
Dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers erreichbar ist, ohne durch Gebiete reisen zu müssen, die in der Hand anderer Machthaber sind, ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten. Insbesondere geht aus dem EUAA Syria Major Human Rights Report vom 01.10.2025 hervor, dass zu diesem Zeitpunkt mehr als 134.000 Rückkehrer in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers verzeichnet wurden, weswegen auszugehen ist, dass für ihn die Rückkehr in seine Heimatregion ebenso möglich wäre.
Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten – in das Verfahren eingeführten – Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Auch brachten die Parteien nichts Gegenteiliges vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Spruchpunkt I:
3.1.1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach Art. 9 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU gilt die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, als Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A GFK.
Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU gelten gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, als Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A GFK.
Nach Art. 9 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) gilt unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A GFK.
Nach Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU gelten Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, als Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A GFK.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (siehe etwa VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, m.w.N.).
3.1.3. Verfolgung durch die syrische Übergangsregierung aufgrund von Wehrdienstverweigerung:
Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat, dass nicht schon allein aus dem - auch im vorliegenden Fall maßgeblichen – Inhalt der herangezogenen Berichtslage zur Situation in Syrien abgeleitet werden kann, dass jedem syrischen Staatsangehörigen, der ankündigt, den Militärdienst nicht ableisten zu wollen, im Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht. Es bedarf vielmehr unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse in diesem Land immer einer Beurteilung unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalls, ob im Fall der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten droht (VwGH, 24.04.2024, Ra 2024/20/0141).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann. Neben Fällen, in denen die Wehrdienstverweigerung des Betroffenen auf einem Verfolgungsgrund wie etwa politischer Gesinnung oder religiöser Überzeugung beruht, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Wehrdienstverweigerung bei entsprechenden Verfolgungshandlungen auch dann Asylrelevanz zukommen, wenn dem Betroffenen wegen seines Verhaltens vom Verfolger eine oppositionelle (politische oder religiöse) Gesinnung unterstellt wird (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.08.2025, Ra 2015/18/0125).
Da im vorliegenden Fall keine von der HTS oder sonstigen Akteuren ausgehende asylrelevante Verfolgung festzustellen war, erübrigt sich eine gesonderte Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer im Zuge des Grenzübertritts bzw. der Rückkehr in die Herkunftsregion mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert sein wird (vgl. VfGH 29.06.2023, E 3450/2022, Rz 17; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; siehe jüngst auch VwGH 11.10.2024, Ra 2023/20/0284, Rz 13).
3.1.4. Verfolgung aufgrund der oppositionellen Gesinnung gegen die syrische Übergangsregierung:
Die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung muss begründet sein. Diese politische Überzeugung muss wegen des Maßes der Überzeugung, mit dem sie geäußert wird, oder wegen der vom Antragsteller eventuell ausgeübten Aktivitäten zur Förderung dieser Überzeugung die nachteilige Aufmerksamkeit potenzieller Verfolger im Herkunftsland dieses Antragstellers erwecken oder erweckt haben können. Es wird jedoch nicht verlangt, dass eben diese Überzeugung beim Antragsteller so tief verwurzelt ist, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland nicht davon absehen könnte, sie zu äußern und sich damit der Gefahr von Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 dieser Richtlinie auszusetzen (EuGH, 21.09.2023, verb. C-151/22, Rn 50).
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung begründet ist, berücksichtigen ob diese politische Überzeugung wegen des Maßes der Überzeugung, mit dem sie geäußert wird, oder wegen der vom Antragsteller eventuell ausgeübten Aktivitäten zur Förderung dieser Überzeugung die nachteilige Aufmerksamkeit potenzieller Verfolger im Herkunftsland dieses Antragstellers erwecken kann oder erweckt haben konnte (EuGH, 21.09.2023, verb. C-151/22).
Wenn die zuständigen nationalen Behörden eine solche Prüfung vornehmen, müssen sie ermitteln, ob die festgestellten Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass der Betroffene in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden (EuGH, 21.09.2023, verb. C-151/22, Rn 42).
3.1.5. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Wie beweiswürdigend ausgeführt hat der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der volatilen und sich ständig ändernden Gesamtsituation verlassen. Daraus haben sich jedoch keine asylrelevanten Verfolgungsgründe ableiten lassen.
Dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten dient bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund die - dem Mitbeteiligten ohnedies zuteil gewordene - Gewährung subsidiären Schutzes (vgl. auch dazu VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN; siehe dazu, dass der Status des Asylberechtigten nur dann zuzuerkennen ist, wenn die Verfolgungshandlung kausal auf einen Verfolgungsgrund im Sinn der GFK zurückzuführen ist, die oben zitierte Rechtsprechung sowie zudem noch unten).
Dem aktuellen Länderinformationsblatt zufolge sind in Syrien keine Zwangsrekrutierungen, sondern eine gänzliche Umstrukturierung des syrischen Heeres in eine Freiwilligenarmee durch die aktuelle Übergangsregierung geplant. Somit wäre der Beschwerdeführer keiner Zwangsrekrutierung für einen bewaffneten Konflikt ausgesetzt, deren Weigerung eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zur Folge hätte. Es handelt sich bei der zukünftigen „Nationalen Armee“ auch nicht um ein Heer, welches sich an Menschenrechtsverletzungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord beteiligen wird. Nach den aktuellen Berichten bestehen auch keine Zweifel daran, dass die syrische Übergangsregierung diese Reform umgesetzt hat. Unabhängig davon brachte der Beschwerdeführer lediglich in seiner Stellungnahme vom 09.04.2025 die entfernte Möglichkeit einer Zwangsrekrutierung vor. Dies allein reicht jedoch nicht, um eine asylrelevante Verfolgung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
Bei der Prüfung einer verinnerlichten oppositionellen Gesinnung ist gegenständlich nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in das Blickfeld der syrischen Regierung geraten würde. Seine Demonstrationsteilnahme in Österreich beschrieb er äußerst vage und unsubstantiiert. Weder war aus dem bisherigen Verfahren ersichtlich, dass er durch diese Teilnahme die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen hätte, noch konnte er glaubhaft darlegen, dass seine oppositionelle Gesinnung seinem Familien- und Bekanntenkreis bekannt wäre. Daher hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seine politische Überzeugung derart zum Ausdruck gebracht, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien eine begründete Furcht haben müsse, etwaigen Verfolgungshandlungen aufgrund eines der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe ausgesetzt zu sein.
Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Art. L Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben.
Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen durch das syrische Regime oder durch andere Gruppen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
3.2. Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine asylrelevante Verfolgung droht, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem waren im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen Fragen der Beweiswürdigung entscheidend.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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