Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
G310 2341860-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerden des amerikanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , verstorben am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (I.) und den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2026, Zl. XXXX (II.):
A)
I. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wird eingestellt.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.03.2026 wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Am 05.02.2025 beantragte der Beschwerdeführer (BF) die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 2 AsylG.
Der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt brachte am 16.12.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Säumnisbeschwerde ein und berief sich auf die ihm erteilte Vollmacht.
Der BF verstarb am XXXX .
Mit dem oben angeführten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Unwissenheit des Todesfalls den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art 8 EMRK ab (Spruchpunkt I.) und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig stellte es gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in die Vereinigten Staaten nach Amerika fest (Spruchpunkt III.), legte gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.) und erließ ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.)
Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF am selben Tag mittels Telefax zugestellt.
Mittels Mail vom 13.03.2026 erhob der vom BF zu Lebzeiten bevollmächtigte Rechtsanwalt das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass der BF am XXXX verstorben sei und das Verfahren richtigerweise eingestellt werden hätte müssen.
Nach Einlangen der Sterbeurkunde beim BFA am 07.04.2026 wurde das Verwaltungsverfahren rückwirkend mit dem Sterbedatum des BF eingestellt und entsprechend im Fremdenregister dokumentiert.
Dies wurde dem Rechtsanwalt per Mail am 16.04.2026 mitgeteilt, welcher daraufhin dem BFA am selben Tag antwortete, dass sowohl die Säumnis- als auch die Bescheidbeschwerde aufrecht bleiben.
Das BFA legte in weiterer Folge die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die relevanten Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahren und des Gerichtsakts des BVwG.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil I.)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Da es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106) und zwar auch dann, wenn es bereits vor der Rechtsmittelbehörde anhängig ist.
Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und für die verfahrens- oder materiellrechtliche Erledigung der Beschwerde weggefallen ist. Das trifft zu, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses keine erledigungsfähige Beschwerde (mehr) vorliegt (VwSlg 3397 A/1954), etwa, weil der Beschwerdeführer infolge Untergangs seiner rechtlichen Existenz nachträglich weggefallen und kein Rechtsnachfolger in seine Parteistellung eingetreten ist. Es existiert keine Partei mehr, der gegenüber ein Erkenntnis erlassen werden könnte (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 3. Teilband, 2007, § 63, Rz 72).
Im vorliegenden Fall besteht kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr, weil die Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein höchstpersönliches Recht betraf, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt und daher auch keine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen erfolgen. (vgl. VwGH, 16.07.2014, 2012/01/0142; VwGH 10.09.2009, 2008/20/0152).
Daher ist die vorliegende Beschwerde mangels Vorhandenseins von fortsetzungsberechtigten Personen gemäß als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Zu Spruchteil II.)
§ 10 AVG regelt das Vertretungsverhältnis im Verwaltungsverfahren und richten sich gemäß Abs. 2 leg.cit. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Nach hA sind nicht nur die Begründung der Vollmacht sowie deren Inhalt und Umfang sondern auch die Frage des Erlöschens der Vertretungsbefugnis (als contrarius actus zur Begründung) nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen (vgl. VwGH 21.06.1994, 94/07/0064; auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 10, Rz 25).
Gemäß § 1022 ABGB bewirken sowohl der Untergang (Tod) des Vertreters als auch - anders als nach § 35 ZPO - jener der Partei in der Regel das Erlöschen der Vollmacht. Abgesehen von § 1025 ABGB räumt § 1022 zweiter Satz leg.cit. dem Gewalthaber auch ohne besondere Vereinbarung in gewissen Fällen das Recht ein, ein angefangenes Geschäft zu vollenden, nicht aber ein Verfahren einzuleiten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 10, Rz 27).
Letzterer Fall liegt jedoch mit dem gegenständlichen Verfahren vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann namens einer vor Einbringung der Beschwerde verstorbenen Person nicht Beschwerde geführt werden. Das subsidiär im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbare AVG kennt eine dem § 35 Abs. 1 ZPO vergleichbare Bestimmung nicht. § 10 Abs. 2 AVG verweist, wenn Zweifel an der Vertretungsbefugnis auftauchen, auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts; wenn auch § 1022 ABGB im Falle des Todes des Gewaltgebers dem Gewalthaber in gewissen Fällen das Recht einräumt, ein angefangenes Geschäft zu vollenden, so kann mit der Vollmacht eines Verstorbenen nicht ein neues, nämlich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden (Hinweis B 25.1.1952, 1747/51, VwSlg 2430 A/1952).
Eine namens einer vor Einbringung der Beschwerde verstorbenen Person geführte Beschwerde ist daher zurückzuweisen (VwGH 31.01.1995, 94/05/0248).
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte aus der Aktenlage geklärt werden, sodass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG keine Rechtsfrage von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.
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