Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W257 2329809-1/6E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von XXXX aus XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 11.10.2025, Zl. 2025-0.206.127, betreffend Feststellung des Besoldungsdienstalters den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist zur Dienstleistung dem Bundesministerium für Justiz zugewiesen. Ihre Dienststelle ist das XXXX
Mit Bescheid vom 17.12.2024 der belangten Behörde wurde das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin mit XXXX Tagen festgesetzt. Mit Bescheid vom 16.11.2025 wurde das Besoldungsdienstalter mit XXXX Tagen festgesetzt. Dieser Bescheid wurde am 17.11.2025 zugestellt.
Am 18.11.2025 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.11.2025 ein.
Am 17.02.2025 langte der Akt der Behörde beim BVwG ein.
Mit Schreiben des BVwG vom 24.02.2026 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Beschwerde zu verbessern. Als verbesserungswürdig wurde seitens des BVwG erachtet, dass in der Beschwerde kein Begehren erhoben worden sei. Dieser Verbesserungsauftrag wurde von der Beschwerdeführerin am 27.03.2026 eigenhändig übernommen.
Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Verbesserung ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.
Die Beschwerde vom lautet:
“Gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Justiz, Generaldirektion – Abteilung II 4/b, Geschäftszahl XXXX vom 16. November 2025, erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Wien.
Begründung:
Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides ergibt sich aus der Tatsache, dass ich am 18.12.2024 einen Bescheid betreffend die Neufestsetzung meines Besoldungsdienstalters erhalten habe (GZ: XXXX vom 17. Dezember 2024). Aufgrund dieses Bescheides wurde mein Besoldungsdienstalter um 293 Tage verbessert. Dies führte zu einer Besserstellung im Entlohnungsschema (Gehaltsstufe) und einer Besoldungsnachzahlung.
Nunmehr hat der Gesetzgeber die Vorschriften über die Berechnung des Vergleichsstichtages – aufgrund einer zwischenzeitlich ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung – erneut abgeändert und mein Besoldungsdienstalter bereits zum dritten Mal in meiner beruflichen Laufbahn berechnet. Es war davon auszugehen, dass die erfolgte Besserstellung vom Dezember 2024 nach jahrzehntelangen Ringen um eine rechtskonforme Berechnung endlich geltendes Recht ist.
Aufgrund der neuerlichen Feststellung des Besoldungsdienstalters ergibt sich eine Differenz von 109 Tagen zu meinen Ungunsten. Es ist davon auszugehen, dass ich aufgrund des im Entlohnungsschema wieder zurück gereiht werde und eine Rückforderung meiner bereits im März 2025 angewiesenen Besoldungsnachzahlung – welche ich bereits in guten Glauben für dieverse Aufwendungen verwendet habe – erfolgen kann.
Zusammenfassend ist zu sagen, im Dezember 2024 hatte ich eine Besserstellung und im November 2025 wird mir diese wieder aberkannt, dass ist rechtswidrig.”
Daraus lässt sich kein hinreichend bestimmtes Begehren ableiten, zumal nicht erkennbar ist, welche konkrete Entscheidung begehrt wird. Auf diesen Umstand wurde die Beschwerdeführerin im Verbesserungsauftrag hingewiesen; zugleich wurde ihr mitgeteilt, dass der Antrag zurückzuweisen ist, sofern binnen 14 Tagen keine entsprechende Verbesserung einlangt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG muss eine Fristsetzung und bei (unvertretenen) Parteien einen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages enthalten (vgl. VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241; 18.12.2014, 2012/07/0200, jeweils m.w.N). Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages sein (vgl. VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 29 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Die Zurückweisung ohne ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verbesserungsverfahren ist als Verweigerung der Sachentscheidung und somit als Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu qualifizieren (siehe VfGH 27.11.2006, B 1084/06, sowie VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0076, m.w.N.).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Mit Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2026, zugestellt am 27.03.2026 (eigenhändig an dem Tag übernommen), wurde die Beschwerdeführerin zur Behebung dieses Mangels aufgefordert. Zugleich wurde sie – auch unter Berücksichtigung ihrer fehlenden rechtsfreundlichen Vertretung – darauf hingewiesen, dass die Nichtbehebung der Mängel innerhalb der gesetzten Frist von 14 Tagen die Zurückweisung der Beschwerde zur Folge hat.
Der Mangel bestand darin, dass die Beschwerdeführerin kein hinreichend bestimmtes Begehren stellte. Aus der Beschwerde war für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, welche konkrete Entscheidung begehrt wird. Der Beschwerdeführerin wurde durch den Verbesserungsauftrag die ausreichende Möglichkeit geboten, das Begehren zu formulieren.
Da eine Verbesserung innerhalb der gesetzten Frist nicht einlangte, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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