W265 2341252-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.03.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist seit 20.12.2029 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).
2. Am 20.02.2026 stellte sie beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Verlängerung des befristeten ausgestellten Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.08.2025 beruhenden eingeholten Sachverständigengutachten vom selben Tag (vidiert am 05.08.2025) stellte die medizinische Sachverständige fest, dass die Beschwerdeführerin an „Myasthenia gravis, generalisierte Form und auch ständige Doppelbilder, Position 04.07.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 %“mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. leiden würde.
Weiters stellte die Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen.
4. Die belangte Behörde holte ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.08.2025 erstatteten Gutachten vom 14.08.2025 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die Beschwerdeführerin an „Teillähmung der äußeren Augenmuskel infolge einer Autoimmunerkrankung (Myasthenia gravis), Position 11.01.03 der Anlage der EVO, GdB 20 %“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. leiden würde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
5. In der Gesamtbeurteilung vom 18.08.2025, welche von der befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie erstellt wurde, kommt diese zusammenfassend zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung aller Leiden und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen würde, jedoch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.02.2026 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens informiert und wurden ihr die eingeholten Gutachten übermittelt sowie die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens dazu Stellung zu nehmen.
7. Die Beschwerdeführerin machte mit Schreiben vom 06.03.2026 von ihrem Recht Gebrauch und führte im Wesentlichen aus, dass sie an einer hochgradigen Behinderung leide und in ihrer Mobilität dauerhaft und erheblich eingeschränkt sei. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sei ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Insbesondere längere Gehstrecken, das Ein- und Aussteigen, das Stehen während der Fahrt sowie das Bewältigen von Stiegen oder Wartezeiten stelle für sie eine erhebliche körperliche Belastung dar und sei mit Schmerzen bzw. gesundheitlichen Risiken verbunden. Sie sei regelmäßig auf Therapien sowie zahlreiche ärztliche Termine angewiesen. Diese könne sie nur mit dem Auto zuverlässig und gesundheitsschonend wahrnehmen. Aus diesem Grund ersuche sie um neuerliche Prüfung ihres Antrages und um positive Entscheidung hinsichtlich der beantragen Zusatzeintragung. Sollten weitere medizinische Befunde benötigt werden, werde sie diese umgehend nachreichen.
8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.03.2026 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, ärztliche Befunde, welche laut Einwendungen zum Parteiengehör nachgereicht werden, vorzulegen.
9. Mit Eingabe vom 18.03.2026 brachte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde in Vorlage.
10. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Augenheilkunde um Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 23.03.2026 führte der befasste medizinische Sachverständige im Wesentlichen aus, dass der vorgelegte Befund AKH Wien – Neurologie vom 05.08.2025 den bei der amtlichen Untersuchung erhobenen okulären Status, der entsprechend mit einem GdB von 20 % eingeschätzt wurde, bestätige. Aus den nunmehr vorliegenden Dokumenten würden sich keine neuen Tatsachen ergeben, die eine Änderung der Einschätzung bewirken könnten. Insbesondere erreiche der objektivierte GdB nicht die Ausprägung der hochgradigen Sehbehinderung, sodass die Voraussetzungen für die Eintragung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht gegeben seien.
11. Die belangte Behörde ersuchte weiters die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie um Abgabe einer Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 24.03.2026 führte die befasste medizinische Sachverständige im Wesentlichen aus, dass die Einschätzung der behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen nach den objektivierbaren Einschränkungen in der aktuellen Untersuchung unter Einbeziehung der Anamnese, den vorliegenden Befunden und getroffenen Therapiemaßnahmen nach der Einschätzungsverordnung zu erfolgen habe. Dies ist im gegenständlichen Gutachten erfolgt. Die vorgelegten Unterlagen würden die bewerteten Diagnosen und die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen bestätigen. Andere Aspekte würden sich daraus nicht ergeben, daher komme es zu keiner Änderung der getroffenen Bewertung und weiterhin liege die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vor. Orthopädische Probleme seien nicht befunddokumentiert und seien auch nicht in der gegenständlichen Untersuchung vom 04.08.2025 angegeben, daher komme es auch hier zu keiner Änderung der Bewertung.
12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.03.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid die genannten Sachverständigengutachten sowie die ergänzenden Stellungnahmen in Kopie an.
13. Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihr aufgrund der generalisierten Muskelschwäche, der Doppelbilder und der Teillähmungen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dauerhaft unzumutbar sei. Sie sei in ihrer Alltagsmobilität vollständig auf fremde Hilfe (ihrer Kinder) angewiesen. Ein normales Leben ohne Begleitung sei nicht möglich. Des Weiteren würden zusätzliche Erkrankungen wie Gallenblasensteine und Nierenblasensteine ihre Mobilität und körperliche Belastbarkeit weiter einschränken. Sie rüge, dass die eingeholten Gutachten ihre Beschwerden nicht hinreichend gewürdigt haben. Insbesondere sei die Kombination aus Muskelschwäche, Doppelbildern und Teillähmungen nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sie stelle den Antrag, ihrer Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass vorzunehmen. Der Beschwerde waren keine weiteren medizinischen Befunde angeschlossen.
14. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.04.2025 vor, wo dieser am 15.04.2026 einlangte.
15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.04.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin syrische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis) langte am 20.02.2026 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.
Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin:
Anamnese:
VORLIEGENDE VORGUTACHTEN:
—neurologisches Sachverständigengutachten, BBG 01 06 2023:
Myasthenia gravis GdB 50%
NU 6/2025
—neurologische Stellungnahme, BBG 13 03 2024: keine Änderung
AKTUELL:
Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses 25 04 2025
angeführte Antragsleiden/ Gesundheitsschädigungen: Myasthenie, DD Reflux, Augenproblem
ANAMNESE:
Seit 2017 Myasthenia gravis mit med. Einstellung IvIG 12/2023
Derzeitige Beschwerden:
Manchmal könne sie nicht gut durchatmen. Manchmal wenn sie liege habe sie das Gefühl sie müsse erbrechen. Sie sei immer müde. Das linke Auge gehe manchmal zu. Die Doppelbilder habe sie eigentlich immer, in allen Richtungen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Hydrochlorthiazid 50 1/2-0-0 Mestinon 5x/Tag Aprednisolon 5mg 1-0-0 Pantoprazol 40 1x1 Imurek 50 1-0-2 Vit D3
fallweise Schlaftablette
alle 6 Monate neurologische Kontrolle
Sozialanamnese:
Kommt aus Syrien, habe eine Ausbildung zur Fotografin und habe in dem Bereich gearbeitet.
Seit 2017 in Österreich, geschieden, wohne mit Tochter, habe 4 Kinder. keine Berufstätigkeit in Österreich, Mindestsicherung.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Ambulanzbefund AKH Wien 26 11 2024:
Verlaufskontrolle bei generalisierter MG, initial mit grenzwertigen AChR-Ak
Aktuelle Anamnese Myasthenie:
Im letzten Jahr bessere Phase fraglich im Anschluss an die IVIG-Infusion im Dezember 23 für etwas 6 Monate anhaltend, die Müdigkeit und Extremitätenkraft betreffend. Die okuläre Symptomatik nicht gebessert.
Seit dem Sommer wieder schlechter.
Im Vordergrund die Müdigkeit im Alltag und die Extremitätenschwäche, 1 h Stiegensteigen. 30 Min. Gehen.,
Dyspnoe bei Belastung. Ständige DB und häufige Ptose. Dyskonjugierte Bulbi derzeit mit Adduktionsdefizit rechts. Keine Störung beim Sprechen, Kauen, Schlucken, Thymektomie war geplant aber letztlich von der Pat. nicht gewünscht
MG-Scores:
MGFA3
ADL 10, MGC 14 Punkte
Sonstige Probleme:
DD Reflux? Bitte BG im niedergelassenen Bereich
Procedere:
Medikation vorerst idem,
Rituximab wäre aus meiner Sicht sinnvolle Option.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
47 jährige in gutem AZ
Ernährungszustand:
Adipositas, BMI 37,8
Größe: 150,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Neurologisch:
Hirnnerven:
Geruch: anamnestisch unauffällig
Gesichtsfeld: fingerperimetrisch nach rechts Einschränkung angegeben
Visus: Lesebrille
Pupillen mittelweit, rund isocor
Optomotorik: Adduktionsscheäche bds., Bulbus rechts weicht nach außen ab, dauernde Doppelbilder in alle Blickrichtungen angegeben,
Nystagmus: keiner
Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit
Sensibilität: unauffällig
Hörvermögen anamnestisch unauffällig,
Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich
Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch
Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig
OE:
Rechtshänderin
Kraft: seitengleich unauffällig
Trophik: unauffällig
Tonus: unauffällig
Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten
Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar
Pinzettengriff: bds. möglich
Feinmotorik: ungestört
MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft
Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese
AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation
FNV: zielsicher bds.
Sensibilität: seitengleich unauffällig
UE:
Kraft: seitengleich unauffällig
Trophik: unauffällig
Tonus: unauffällig
Motilität: nicht eingeschränkt
PSR: seitengleich mittellebhaft
ASR: seitengleich mittellebhaft
Pyramidenbahnzeichen: negativ
Laseque: negativ
Beinvorhalteversuch: kein Absinken
Knie- Hacke- Versuch: zielsicher bds.
Sensibilität: seitengleich unauffällig
Stand und Gang: unauffällig
Romberg: unauffällig
Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz
Zehen- und Fersenstand: unauffällig
Sprache und Sprechen: soweit bei Fremdsprachigkeit beurteilbar unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
kommt frei gehend zur Untersuchung, wird begleitet, nimmt teilweise die Hand der BP, kommt mit Taxi, trägt eine Sonnenbrille, Lagewechsel selbstständig (nach Motivation)
Status Psychicus:
Kooperativ und freundlich, Dolmetscherin übersetzt, soweit beurteilbar gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, affizierbar; Befindlichkeit negativ getönt, Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik.
Die Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Myasthenia gravis, generalisierte Form und auch ständige Doppelbilder
- Teillähmung der äußeren Augenmuskel infolge einer Autoimmunerkrankung (Myasthenia gravis)
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge. Trotz der nachvollziehbaren Schwäche der Extremitäten bei verminderter körperlicher Belastbarkeit und der dauernden Doppelbilder liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor.
Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken von 300 bis 400 Meter ist der Beschwerdeführerin aus eigener Kraft zumutbar. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist der Beschwerdeführerin möglich. Das Verwenden von Haltegriffen und Aufstiegshilfen ebenfalls uneingeschränkt möglich. Der Transport in öffentliche Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt, auch die Sitzplatzsuche ist nicht eingeschränkt.
Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erschweren würden. Die Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben.
Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen noch Therapieoptionen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Die von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 04.08.2025 (vidiert am 05.08.2025), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag und eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Augenheilkunde vom 14.08.2025 (vidiert am selben Tag), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 12.08.2025, sind schlüssig und nachvollziehbar, diese weisen keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Bei der Beschwerdeführerin stehen sowohl eine chronische Autoimmunerkrankung (Myasthenia gravis), die zu belastungsabhängiger Muskelschwäche führt, als auch eine Teillähmung der äußeren Augenmuskel infolge der Autoimmunerkrankung im Vordergrund ihrer Beschwerden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich aufgrund der Kombination aus Muskelschwäche, Doppelbildern und Teillähmungen nicht in der Lage ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen.
Dazu ist ganz grundsätzlich festzuhalten, dass eine chronische Autoimmunerkrankung (Myasthenia gravis), die zu belastungsabhängiger Muskelschwäche führt, als auch eine Teillähmung der äußeren Augenmuskel infolge der Autoimmunerkrankung verbunden mit ständigen Doppelbildern per se kein Grund sind, weswegen es einer Person nicht möglich ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Es ist von den medizinischen Sachverständigen vielmehr zu beurteilen, welche Auswirkungen diese Funktionseinschränkungen im Einzelfall tatsächlich habe, und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Bei dieser Beurteilung ist auch in Betracht zu ziehen, ob es zumutbare Hilfsmittel gibt, welche die Situation erleichtern und ob noch Therapieoptionen offen sind, um den aktuellen Zustand einer Verbesserung zuzuführen.
Daher hat die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie in Kenntnis und in Anerkennung der der chronischen Autoimmunerkrankung mit belastungsabhängiger Muskelschwäche bei der medizinischen Untersuchung am 04.08.2025 auch Tests durchgeführt, um das Ausmaß dieser Störungen im Kontext mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können. Es handelt sich dabei einerseits um den Romberg-Versuch, bei dem die Beschwerdeführerin u.a. mit geschlossenen Augen auf beiden Beinen gestanden ist. Dieser Romberg-Versuch war bei der Beschwerdeführerin unauffällig, was bedeutet, dass diese im ruhigen Stand keine Neigung zum Fallen aufweist.
Ein weiterer Versuch ist der Tretversuch nach Unterberger, bei welchem die Beschwerdeführerin mit geschlossenen Augen 1-3 Minuten auf einer Stelle marschieren musste. Auch dieser Test war bei der Beschwerdeführerin unauffällig, sicher, kein Abweichen und keine Falltendenz.
Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten konnten bei der Beschwerdeführerin bei der durchgeführten medizinischen Untersuchung ebenso wenig festgestellt werden.
Schließlich wird von der medizinischen Sachverständigen auch noch das Gangbild beurteilt, welches von der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie als sicher frei gehend, nimmt teilweise die Hand der Begleitperson und selbstständigen Lagewechsel festgestellt wurde. Diese Beurteilung spricht dafür, dass es der Beschwerdeführer – entgegen ihrem subjektiven Empfinden – sehr wohl möglich ist, eine Wegstrecke von 300 – 400 Metern zurückzulegen.
Einem medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin muss zugebilligt werden, die bei einem von diesem befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben. Sohin folgt der erkennende Senat den übereinstimmenden Feststellungen der beiden von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen, zumal diese mit dem klinischen Status- Fachstatus, welcher von diesen erhoben wurde, vereinbar ist.
Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang mehrfach auf die von ihr im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde, wonach es ihr nicht möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. In diesen Befunden finden sich diverse Diagnosen, es fehlt jedoch ein klinischer Status – Fachstatus, nach welchem diese Aussagen auch für den erkennenden Senat nachvollziehbar wären.
Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Das Ermittlungsverfahren ergab auch, dass im Fall der Beschwerdeführerin noch Therapieoptionen bestehen. Einerseits gibt es die Möglichkeit einer Thymektomie, eine operative Entfernung der Thymusdrüse, anderseits besteht die Option einer Rituximabtherapie. Von beiden Optionen nahm die Beschwerdeführerin bislang noch Abstand. Nur dann, wenn die Beschwerdeführerin durch die Vorlage eines fachärztlichen Befundes nachweist, dass sie bereits alle möglichen Therapien zur Minderung ihrer Leidenszustände in Anspruch genommen hat und keine weiteren Therapiemöglichkeiten mehr bestehen, kann die beantragte Zusatzeintragung von der belangten Behörde genehmigt werden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin ohne fremde Hilfe zumutbar, zumal keine erheblichen Einschränkungen der Funktion der unteren oder der oberen Extremitäten festgestellt werden konnten. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet, da auch die grobe Kraft der oberen Extremitäten nicht vermindert ist.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems. Die von der Beschwerdeführerin behauptete hochgradige Sehbehinderung konnte nicht medizinisch objektiviert werden.
Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf jeweils einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und eines Facharztes für Augenheilkunde im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der genannten Sachverständigengutachten, jeweils beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, und werde diese Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2026, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 185/2022 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„§ 1 ….
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. …….
2. ……
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
…
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
…
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.
…
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
…
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
…“
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, „Leben am Land“) oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258, 19.12.2017, Zl. Ra 2017/11/0288)
Das die Infrastruktur und die örtlichen Gegebenheiten im Wohngebiet des Beschwerdeführers betreffende Vorbringen ist daher nicht zielführend.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.
Zudem bestehen bei der Beschwerdeführerin noch Therapieoptionen. Eine fachärztliche Bestätigung darüber, dass eine Therapiefraktion besteht, dh, dass alle Therapieoptionen bereits ausgeschöpft sind, legte die Beschwerdeführerin nicht vor.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf die über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die auf einer persönlichen Untersuchung beruhen und welche auf die vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Es bestehen noch Therapieoptionen, eine fachärztliche Bestätigung darüber, dass eine Therapiefraktion vorliegt, legte die Beschwerdeführerin nicht vor. Daran vermag auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.
All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz dem in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise