W203 2336427-1/14E
AUSFERTIGUNG DES AM 14.04.2026 VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vom 11.12.2025, XXXX , idF der Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2026. Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2026 in einer Angelegenheit nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Bescheid vom 11.12.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2026 bestätigt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 26.10.2025 stellte die beschwerdeführende Partei (in der Folge: BF) ein an die belangte Behörde gerichtetes und auf das IFG gestütztes Informationsbegehren und in eventu einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache (siehe Feststellungen 1.1.).
2. Mit Bescheid vom 11.12.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass die Erteilung der Informationen zu fünf näher genannten Aspekten des Informationsbegehrens abgewiesen wird.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
4. Die belangte Behörde erließ daraufhin eine mit 29.01.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung. Der Sache nach wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids wie darin näher umschrieben abgeändert. Hinsichtlich eines Teilaspekts des Informationsbegehrens (betreffend die „Region XXXX “) wurden der BF absolute Zahlen übermittelt.
5. Daraufhin stellte die BF rechtzeitig einen Vorlageantrag.
6. Mit Schreiben vom 17.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Vorlageantrag samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 20.02.2026).
7. Am 14.04.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Im Anschluss wurde das Erkenntnis mit seinen wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet.
8. Die BF stellte daraufhin rechtzeitig einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Mit Schreiben vom 26.10.2026 stellte die BF folgendes Informationsbegehren an die belangte Behörde (ohne Hervorhebungen im Original, Formatierung nicht 1:1 übernommen):
„[…]
2. Gegenstand (bereits vorhandene Informationen - kein Neuerstellungsauftrag)
Wir begehren die elektronische Übermittlung in einem Paket (ZIP) der bereits vorhandenen Dateien/Tabellen (CSV/Excel, maschinenlesbar) zu ICD-10 C00-C97 (ohne C44) betreffend Inzidenz, Mortalität, Prävalenz, relatives 1-/5-Jahres-Überleben, nach Geschlecht/Altersgruppen, und sämtlicher vorliegender Kärnten-Gliederungen:
Österreich alle Bundesländer (inkl. Kärnten),
Kärnten auf NUTS-3 (AT211 Klagenfurt-Villach / AT212 Oberkärnten / AT213 Unterkärnten) soweit vorhanden (insb. Mortalität: Absolutzahlen),
Metadaten/Standarddokumentation (Definitionen, Anonymisierungsschwellen, Altersstandardisierung, Gebietscodes) sowie
ein Index/Verzeichnis, das jede Datei konkret zuordnet (kein bloßer Linkverweis). Wikipedia
[…]
4. Kärnten-Granularität (Mindestumfang)
Aus Ihrer Merkmale-Übersicht ergibt sich:
Inzidenz: tiefste Ebene Bundesland (somit Kärnten gesamt).
Mortalität (Absolutzahlen): NUTS-3 (AT211/AT212/AT213) ist vorhanden - vollständig zu liefern.
Prävalenz/Überleben: vorhandene Publikationsstände für Kärnten vollständig zu liefern (mit Kennzeichnung der Nichtverfügbarkeit kleinräumiger Schnitte).
Bitte bestätigen Sie ausdrücklich, welche Dateien Sie übermitteln und was nicht vorhanden ist (mit gesetzlicher Begründung). (Eigene Auswertung Ihrer Anlage.)
5. „ XXXX " (Ersatzvorgehen)
Wir wissen, dass „ XXXX " keine amtliche Statistikeinheit ist. Deshalb begehren wir
ersatzweise:
Mortalität (Absolutzahlen) für die drei Kärntner NUTS-3;
amtliche Auflistung der Gemeinden/Bezirke, die dem „ XXXX " zugeordnet werden können, oder eine behördliche Klarstellung, dass eine solche amtliche Abgrenzung nicht geführt wird;
Hinweis, ob und unter welchen Bedingungen eine Sonderauswertung (§ 29 BStatG) bezirks- /gemeindeweise methodisch vertretbar ist (inkl. Kostenvoranschlag). Wikipedia
6. Form der Erfüllung
Bitte übermitteln Sie maschinenlesbar (CSV/Excel), einheitlich kodiert (ICD-10, Gebietscodes AT211/212/213), inkl. Data-Dictionary und Methodenblättern. Hintergrund: Open-Data-Grundsätze für Hochwertdatensätze (Maschinenlesbarkeit). (Ergänzend zur IFG-Erfüllung.)
7. Bescheidverlangen Rechtsmittel
Sollte innerhalb von 14 Tagen keine vollständige elektronische Erfüllung erfolgen, verlangen wir förmlich einen Bescheid nach § 11 IFG (spätestens binnen 2 Monaten). Bei (Teil-)Ablehnung oder Säumnis erheben wir Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; zusätzlich behalten wir uns Säumnisbeschwerde vor (§ 8 VwGVG). RIS+2iustiz.gv.at+2
[…]“
1.2. Der belangten Behörde liegen zur Beantwortung der von ihr im Zuge des Verfahrens nicht beantworteten Fragen des Informationsbegehrens in der vom BF gewünschten Form keine Aufzeichnungen vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen unter 1.1. ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt.
2.2. Die Feststellungen unter 1.2. ergeben sich aus dem Bescheid, dem Vorlageschreiben und insbesondere aus den nachvollziehbaren und unbedenklichen Ausführungen der Vertreterinnen der belangten Behörde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Seitens der Vertreterinnen der belangten Behörde wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ keine kleinräumigen Auswertungen - wie sie die BF begehrt - durchführt (VH S. 6, 8, 10). Das Bundesverwaltungsgericht sieht - auch in Anbetracht andernfalls nicht auszuschließender dienst-, disziplinar- und strafrechtlicher Konsequenzen für die mit dem Verfahren betrauten Organwalter der belangten Behörde - keinen Anhaltspunkt, diese Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Auch hat sich im Zuge des Verfahrens nicht ergeben, dass sich die belangte Behörde bei der Bearbeitung des Informationsbegehrens der BF wider Treu und Glauben verhalten hätte oder von sachfremden Motiven hätte leiten lassen.
Aus dem Umstand, dass die belangte Behörde keine derart kleinräumigen Auswertungen durchführt, folgt fallgegenständlich, dass auch diesbezüglich keine Aufzeichnungen in der von der BF begehrten Form bei der belangten Behörde vorliegen. Die BF ist dem nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
3.1. Rechtsgrundlagen in Auszügen:
3.1.1. Art. 22a Abs. 2 B-VG lautet wie folgt:
„Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.“
3.1.2. § 2 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) lautet mit Überschrift wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2 (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.“
3.1.3. § 11 IFG lautet mit Überschrift wie folgt:
„Rechtsschutz
(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.“
3.2. In der Sache:
Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 EMRK muss die Information vorhanden und verfügbar („ready and available“) sein (siehe etwa EGMR 8.11.2016 (GK), 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság; 8.10.2019, 15.428/16 Z 169 f). Dieser Aspekt der Rechtsprechung des EGMR wurde durch den nationalen Gesetzgeber – auch für Personen, die keine watchdog-Stellung innehaben – in Bezug auf das IFG übernommen (AB 2420 BlgNR 27. GP, 17 betreffend § 2 Abs. 1 IFG). Auch führen die Materialien (ebd.) aus, dass sich Informationen auf bereits bekannte Tatsachen beziehen und nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, im Vorlageschreiben und ausführlich in der Beschwerdeverhandlung ausführte, liegen ihr keine Informationen vor, um die noch offenen Fragenstellungen des Informationsbegehrens in der von der BF begehrten Form zu beantworten. Da die in Rede stehenden Informationen bei der belangten Behörde nicht „vorhanden und verfügbar“ sind, handelt es sich um keine Informationen iSd § 2 Abs. 1 IFG.
Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob es sich bei der BF um einen „public watchdog“ handelt. Der EGMR sieht es für die Eröffnung des Schutzbereichs der passiven Informationsfreiheit nach Art. 10 EMRK als erforderlich an, dass die Informationen vorhanden und verfügbar („ready and available“) sind (dazu erneut etwa EGMR 8.11.2016 (GK), 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság; 8.10.2019, 15.428/16 Z 169 f). Auch sieht Art. 10 EMRK keine Verpflichtung zur Informationsbeschaffung bzw. Informationsaufbereitung in der vom Antragsteller gewünschten Form vor (vgl. EGMR 07.02.2017, 63898/09, Bubon /Russia, Rz 44-45).
Vor diesem Hintergrund folgt, dass die belangte Behörde zu Recht keinen Zugang zu den in Rede stehenden Informationen gewährte und war die Beschwerde – mit entsprechender Maßgaberegelung – als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, insbesondere deshalb, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann eine Information als „vorhanden und verfügbar“ iSd § 2 Abs. 1 IFG und damit überhaupt erst als „Information iSd IFG“ anzusehen ist, fehlt und diese Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung ist. Derzeit ist zudem auch unklar, ob der Verwaltungsgerichtshof seine zu den nunmehr außer Kraft getretenen Auskunftspflichtgesetzen entwickelte Rechtsprechung (siehe etwa unlängst VwGH 16.12.2025, Ra 2024/07/0164 Rz 29) auf die neue Rechtslage übertragen wird.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise