Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W203 2334726-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien vom 02.12.2025, Zl. B/0346/02/25:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.11.2025 einen Antrag auf Anerkennung der an der XXXX abgelegten Prüfung „ XXXX für das Bachelorstudium Business and Economics an der Wirtschaftsuniversität Wien, begründete diesen in englischer Sprache und legte dafür entsprechende, ebenfalls englischsprachige Unterlagen der XXXX vor.
2. Mit Bescheid vom 02.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag ab und begründete dies damit, dass die entsprechende Lehrveranstaltung bereits im Umfang von 3 ECTS-Anrechnungspunkten für eine andere Prüfungsanerkennung verwendet worden war.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mittels E-Mail vom 17.12.2025 fristgerecht eine zur Gänze in englischer Sprache verfasste Beschwerde.
4. Die Beschwerde wurde in weiterer Folge der Gutachtenskommission des Senates der Wirtschaftsuniversität Wien übermittelt, der in seiner Sitzung am 02.02.2026 unter Hinweis darauf, dass die Beschwerde auf Englisch einen verbesserungsfähigen Mangel darstelle, beschloss, kein Gutachten abzugeben.
5. Mit Begleitschreiben vom 04.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Mit Verbesserungsauftrag vom 05.02.2026 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG, führte darin aus, dass schriftliche Anbringen an das BVwG im gegenständlichen Fall in deutscher Sprache abzufassen seien und forderte die Beschwerdeführerin zur Behebung des Mangels binnen zwei Wochen auf.
Im Rahmen des Verbesserungsauftrages wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde zurückgewiesen werde.
7. Der genannte Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 05.02.2026 elektronisch zugestellt. Binnen der gesetzten Frist von zwei Wochen erfolgte keine Eingabe seitens der Beschwerdeführerin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, das Agrarverfahrensgesetz – AgrVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren bei Bescheidbeschwerden vor den Verwaltungsgerichten, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, (soweit hier relevant) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Aus Art 8 Abs 1 B-VG folgt, dass die deutsche Sprache im Verkehr mit österreichischen Ämtern und Behörden zu verwenden ist (vgl. Kolonovits, Sprachenrecht 26 ff; Marko in Korinek/Holoubek, B-VG Art 8 Abs 1 Rz 4 f). Mündliche und schriftliche Anbringen im Sinne des § 13 Abs 1 AVG sind daher in deutscher Sprache einzubringen (vgl. etwa VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288; 22.11.2011, 2007/04/0096; sowie auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 18).
Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache oder in einer zusätzlich zum Deutschen zulässigen Amtssprache abgefasst, so stellt dies einen nach § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel dar (vgl. VwGH 02.11.2023, Ra 2022/02/0221, mwH).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184 und 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder wegen eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075 und 07.09.2009, 2009/05/0153).
Gemäß §§ 13 Abs 3 AVG, 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.3. Gegenständlich wurde die – wie oben dargestellt – mangelhafte Beschwerde einem Verbesserungsverfahren im Sinne der §§ 13 Abs 3 AVG, 17 VwGVG unterzogen, wobei die Beschwerdeführerin auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung des Mangels sowie auf die rechtskonformen Einbringungsmöglichkeiten hingewiesen wurde. Das entsprechende Schreiben, mit dem eine zweiwöchige Frist ab Zustellung gesetzt wurde, wurde der Beschwerdeführerin am 05.02.2026 zugestellt. Die Beschwerdeführerin ist dem Auftrag zur Verbesserung ihrer Eingabe nicht nachgekommen.
Daher ist die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass das Anbringen der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe hierzu die obig zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.