W129 2342351-1/3E W129 2342352-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerden von XXXX (Erstbeschwerdeführerin) und XXXX (Zweitbeschwerdeführer), vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX (Drittbeschwerdeführerin) und XXXX (Viertbeschwerdeführer), gegen die Bescheide der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 14.04.2026, Zl.en Präs/3a-106-3/29-2026 und Präs/3a-106-3/30-2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 31.03.2026 beantragte die Drittbeschwerdeführerin die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass für die schulpflichtigen Kinder XXXX (Erstbeschwerdeführerin) und XXXX (Zweitbeschwerdeführer) für den Zeitraum vom 01.05.2026 bis 31.05.2026. Dazu wurde ausgeführt, dass die Drittbeschwerdeführerin auf einer Alpenvereinshütte „die Vorbereitung von Mahlzeiten sowie die Ausarbeitung eines Social-Media-Konzepts“ übernehme. Die Kinder würden praktische Erfahrungen im Alltag auf einer Hütte sammeln […], bei einfachen Tätigkeiten mithelfen, erhielten Einblicke in Organisation, Planung und nachhaltiges Arbeiten und es würde ihr Verständnis für Umwelt und Zusammenhänge auf anschauliche Weise gefördert; eine Betreuung der Kinder zu Hause durch den Vater wäre nicht möglich, da er als Selbständiger sehr kurzfristige Einsätze hätte und seine Arbeitszeiten stark variierten. Sie sei seit Geburt der Kinder alleine für die Kinderbetreuung zuständig.
2. Mit den bekämpften Bescheiden wies die belangte Behörde den Antrag ab und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass Reisen außerhalb der gesetzlich geregelten Ferienzeiten keinen wichtigen Rechtfertigungsgrund für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht darstellen. Auch eröffne die berufliche Situation des Vaters als Selbständiger grundsätzliche die Möglichkeit, Termine zu disponieren und die Betreuung der Kinder im fraglichen Zeitraum zu übernehmen.
Die Zustellung erfolgte mit 17.04.2026.
3. In einer E-Mail-Kommunikation mit der belangten Behörde vom 17.04.2026 betonte die Drittbeschwerdeführerin, dass sie sich bei der Planung nach den Vorgaben ihres jetzigen Arbeitgebers gerichtet hätte sowie es sich bei der beantragten Abwesenheit nicht um Urlaub, sondern um eine bezahlte Erwerbstätigkeit handle.
4. In ihrer am 23.04.2026 rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führte an, dass berufliche Gründe jedenfalls einen die Freistellung begründenden Umstand darstellten. Weiters bekräftigten sie nochmals, dass eine Kinderbetreuung durch den Vater faktisch ausgeschlossen sei, da diese wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehe.
5. Mit Schreiben vom 23.04.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Am 28.04.2026 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.
6. Am 29.04.2026 holte das Bundesverwaltungsgericht einen Sozialversicherungsauszug der Erziehungsberechtigten ein, welche ergab, dass die Drittbeschwerdeführerin seit 01.01.2023 und laufend als Angestellte bei der XXXX bank XXXX beschäftigt, sowie der Viertbeschwerdeführer - wie durch die Beschwerdeführer angegeben - selbständig sei. Eine am selben Tag getätigte Abfrage der Seite LinkedIn XXXX , abgerufen am 29.04.2026) ergab, dass die Drittbeschwerdeführerin ehrenamtliche Instruktorin beim XXXX Alpenverein ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die schulpflichtigen mj. Schüler XXXX und XXXX besuchen im Schuljahr 2025/2025 die XXXX Mittelschule XXXX und die XXXX Volksschule XXXX .
Am 31.03.2026 beantragten die Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.05.2026 bis 31.05.2026 die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben der Kinder vom Unterricht, um der erziehungsberechtigten Mutter eine einmonatige Anstellung auf einer Alpenvereinshütte zu ermöglichen.
Die Drittbeschwerdeführerin ist hauptberuflich bei der XXXX bank XXXX beschäftigt und ehrenamtliche Instruktorin beim XXXX Alpenverein, der Viertbeschwerdeführer ist selbständig (siehe OZ 2).
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Insbesondere ergibt sich der Zweck des beantragten Fernbleibens aus dem Antrag vom 31.03.2026 sowie aus der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Rechtslage:
Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idgF, besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.
Gemäß § 9 Abs. 1 SchPflG haben die, in eine im § 5 leg. cit. genannte Schule, aufgenommenen Schüler den Unterricht währen der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
Gemäß Abs. 3 SchPflG gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:
1. Erkrankung des Schülers,
2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. kann […] die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. […] Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde […] zuständig.
Gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler […] zu sorgen.
3.2. Aus der in § 9 Abs. 3 SchPflG enthaltenen demonstrativen Aufzählung der Rechtfertigungsgründe für ein Fernbleiben des Schülers ergibt sich, dass der Gesetzgeber ein Fernbleiben des Schülers nur aus Gründen als gerechtfertigt anerkennt, die sich aus der Rücksicht auf die Gesundheit des Schülers, seiner Mitschüler oder seiner Angehörigen oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (siehe VwGH vom 14.04.1978, 0726/77).
Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung gemäß Abs. 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die gemäß Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen (siehe hg. E vom 31.08.2015, Zl. W203 2108708-1/6E). Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 zu § 9 SchPflG [S. 504]). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs. 3 SchPflG aufgezählten Gründen vergleichbar sind.
Dass dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist, zeigt sich etwa auch im Erkenntnis 98/10/0012 des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998, wenn er darin zum Ausdruck bringt, dass – selbst im Falle einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung eines Schülers – ein ärztlich empfohlener Aufenthalt im gemäßigten Meeresklima während der Unterrichtszeit nur dann das Fernbleiben vom Unterricht zu rechtfertigen vermag, wenn damit nicht bis zum Beginn der Ferien zugewartet werden kann. Umso mehr muss gelten, dass gemeinsame Urlaubsfahrten der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind während der Unterrichtszeit keinen Rechtfertigungsgrund darstellen können, weil dafür ausreichend Zeit in den Ferien zur Verfügung steht. Gemeinsame Urlaubsfahrten während der Unterrichtszeit können somit keinesfalls einen begründeten Anlassfall für ein Fernbleiben vom Unterricht darstellen (siehe hg. E vom 30.05.2016, W128 2126881-1).
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Gegenständlich kann es nicht als außergewöhnlich angesehen werden, wenn die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten als Bankangestellte bzw als Selbständiger zeitlich gebunden sind, da eine derartige Einschränkung für zahlreiche Berufsfelder typisch ist und die Tätigkeit auf der Almhütte zusätzlich zur bisherigen beruflichen Tätigkeit aufgenommen wurde.
Gerade da die Drittbeschwerdeführerin nicht hauptberuflich auf der Almhütte tätig ist, ist zu erwarten, dass bei der Organisation solcher Nebenbeschäftigungen (ungeachtet der Frage, ob bezahlt oder ehrenamtlich) auf die jeweiligen Ferienzeiten Bedacht genommen wird.
Für die Organisation einer solchen Nebenbeschäftigung und die damit verbundene gemeinsame (Mit-)Reise der Kinder stehen in ausreichendem Maße die Ferialzeiten zur Verfügung, wobei hier (a) auch und (b) nicht nur die Sommerferien zu berücksichtigen sind. Jedenfalls ist die Dauer der Sommerferien auch ausreichend lange für einen längeren Aufenthalt auf einer Almhütte. Der von der Drittbeschwerdeführerin vorgebrachte Zweck „praktischer Erfahrungen im Alltag auf einer Hütte […], Mithilfe bei einfachen Tätigkeiten, Einblicke in Organisation, Planung und nachhaltiges Arbeiten und die Förderung und das Verständnis für Umwelt und Zusammenhänge“ ist darüber hinaus auch durch ein Ausnützen aller übrigen zur Verfügung stehenden Ferienzeiten erreichbar; dies gilt sowohl für die Annahme einer Nebenbeschäftigung als auch für die Mitnahme der eigenen Kinder auf diese.
Auch handelt es sich dabei um keinen Grund der in seiner Art und Schwere mit den in § 9 Abs. 3 SchPflG aufgezählten Gründen vergleichbar wäre. Weder ist der auslösende Grund unvorhersehbar oder unabwendbar, noch ist der Zeitrahmen zwingend vorgegeben.
Dabei ist auch festzuhalten, dass diese Beschränkung der familiären Urlaubsplanung auf die Ferialzeit durch die Schulpflicht mit Art 14 Abs 7a B-VG auf einer verfassungsrechtlichen Grundlage beruht. Darüber hinaus gehört zum Kindeswohl nicht nur die Teilnahme an familiären Urlaubsreisen, sondern auch das Recht auf Bildung (vgl. Art 2 ZP-EMRK, Art 14 GRC und Art 28 Kinderrechtskonvention).
Das Versagen des Fernbleibens im beantragten Zeitraum durch die belangte Behörde erfolgte somit aus den ausgeführten Gründen zu Recht, sodass auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht näher eingegangen werden muss. Insbesondere ist die schulische Leistung des Kindes für die Beurteilung, ob ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben besteht oder nicht, unerheblich.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Eine mündliche Verhandlung, die im Übrigen nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12) und die Lösung des Falles sich auf bloße Rechtsfragen beschränkt. Ferner ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils mwN).
3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise