W216 2325980-1/11E
W216 2325982-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , und 2. mj. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, der Zweitbeschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), jeweils gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2025, Zln. 1. XXXX und 2. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2026 z u R echt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 19.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Anlässlich ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie mangels Möglichkeit der legalen Einreise nach Österreich, wo ihr Ehemann lebe, gezwungen gewesen sei, es auf diesem Wege zu versuchen. Außerdem herrsche in Syrien Krieg.
Am 27.03.2025 wurde für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer, das in Österreich nachgeborene Kind der Erstbeschwerdeführerin, von dessen Vater XXXX , geb. XXXX , als gesetzlicher Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Dem Vater des Zweitbeschwerdeführers kam zu diesem Zeitpunkt der Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zu.
Seit 01.04.2025 ist bei der belangten Behörde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend den Vater des Zweitbeschwerdeführers anhängig.
Am 29.09.2025 wurde die Zweitbeschwerdeführerin durch die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass sie nach Österreich gekommen sei, um hier mit ihrem Ehemann zu leben. Sie habe große Probleme mit ihren in Syrien lebenden Brüdern, die nach der Ausreise ihres Ehemanns von ihr verlangt hätten, sich scheiden zu lassen und einen anderen Mann zu heiraten. Ihre Eltern würden sie nicht (mehr) vor ihren Brüdern beschützen können. Auch ihr Ehemann habe Probleme mit seinen Brüdern. Zum Zweitbeschwerdeführer befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe habe.
Mit den angefochtenen Bescheiden, jeweils vom 10.10.2025, wies die belangte Behörde die jeweiligen Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesen den Status subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt III.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, es sei der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen, eine maßgebliche Verfolgungsgefahr darzutun. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers seien weder eigene Fluchtgründe vorgebracht worden, noch hätten diese amtswegig festgestellt werden können. Der Zweitbeschwerdeführer könne seinen Schutzstatus auch nicht von seinem Vater ableiten, da gegen diesen ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei.
Jeweils gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführenden am 03.11.2025 binnen offener Rechtsmittelfrist gemeinsam Beschwerde. Darin brachten sie im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der Situation von Frauen und Kindern adäquat auseinanderzusetzen. Der Erstbeschwerdeführerin drohe Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen. Die Brüder der Erstbeschwerdeführerin seien gegen die Ausreise gewesen und hätten diese mit einem anderen Mann verheiraten wollen. Die Erstbeschwerdeführerin fürchte auch private Verfolgung vonseiten ihrer Brüder.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden durch, in welcher die Erstbeschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde.
Mit Schreiben vom 12.03.2026 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Möglichkeit der Stellungnahme zum Länderinformationsblatt in der Version 13 vom 28.02.2026 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person der Beschwerdeführenden
Die Identität der Beschwerdeführenden steht wie im Spruch bezeichnet fest.
Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Araber:innen und muslimischen Glaubens sunnitischer Prägung. Ihre Muttersprache ist Arabisch.
Die Erstbeschwerdeführerin reiste im Feber 2024 unter Umgehung der Einreisebestimmungen nach Österreich ein und stellte am 19.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem hält sie sich im Bundesgebiet auf.
Der Zweitbeschwerdeführer ist das in Österreich geborene gemeinsame Kind der Erstbeschwerdeführerin und XXXX , geb. XXXX . Der Vater des Zweitbeschwerdeführers stellte als gesetzlicher Vertreter für diesen am 27.03.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Zweitbeschwerdeführer lebt von Geburt an bei seiner Mutter.
Dem Vater des Zweitbeschwerdeführers wurde im November 2021 in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Seit 01.04.2025 ist ein Aberkennungsverfahren betreffend den Status des Vaters anhängig.
Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Sie nimmt regelmäßig Medikamente zur Regulierung ihres Blutdrucks und der Schilddrüsenhormone ein. Ansonsten ist die Erstbeschwerdeführerin gesund.
Zum Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin
Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Dorf XXXX , Gouvernement Dar’aa geboren, wo sie auch aufwuchs und neun Jahre die Schule besuchte. Zeitweise lebte die Erstbeschwerdeführerin in Dar’aa XXXX , wo sie eine ein- bis zweijährige Ausbildung zur Friseurin machte und vor ihrer Ausreise aus Syrien im Jänner 2024 weitere ein bis zwei Jahre in diesem Beruf arbeitete. Sowohl das Heimatdorf als auch die Stadt Dar’aa befinden sich unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung.
Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin, sechs ihrer Brüder sowie Onkel väterlicherseits leben nach wie vor im Heimatdorf. Die Angehörigen der Beschwerdeführer können ihren Lebensunterhalt aus einer eigenen Landwirtschaft gut bestreiten. Ein weiterer Bruder der Erstbeschwerdeführerin lebt und arbeitet in Dubai. Die Erstbeschwerdeführerin steht im Kontakt mit ihrer Kernfamilie in Syrien.
Die Schwester der Erstbeschwerdeführerin ist verwitwet und lebt mit ihrem Sohn in XXXX . Sie wird von der Familie der Erstbeschwerdeführerin finanziell unterstützt.
Die Erstbeschwerdeführerin wird nicht von ihren Brüdern bedroht bzw. zu einer Heirat mit einem anderen Mann gedrängt. Im (hypothetischen) Falle einer Rückkehr nach Syrien könnten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer nötigenfalls auf die Unterstützung der Familie der Erstbeschwerdeführerin, insbesondere auch der männlichen Familienangehörigen, zurückgreifen.
Zur Lage im Herkunftsstaat
Politische Lage
Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS, ehemals Jabhat an-Nusra) angeführt und unterstützt durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen. Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet, wurde am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (LIB, Politische Lage). HTS wurde offiziell als Gruppierung aufgelöst (LIB, Sicherheitsbehörden).
Am 29.03.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Keine:r von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (LIB, Politische Lage).
Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar. Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch. Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Die im Oktober 2025 durchgeführte Wahl zur Interims-Parlamentarischen Versammlung ist angesichts der Bevölkerungszahl nicht repräsentativ (LIB, Politische Lage).
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben. Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken. Die höchste Zahl von sicherheitsrelevanten Vorfällen zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Dar’aa steht mit 423 Vorfällen an fünfter Stelle (LIB, Sicherheitslage).
Im November und Anfang Dezember 2025 war die Sicherheitslage im Süden Syriens weiter instabil, mit sporadischen bewaffneten Zwischenfällen, kriminellen Aktivitäten und Bewegungsbeschränkungen, von denen Gemeinden in den Gouvernements Suweida, Dar’aa und Quneitra betroffen waren. Lokale Eskalationen in Verbindung mit Kontrollen an Checkpoints und vorübergehender militärischer Präsenz beeinträchtigten die Mobilität der Zivilbevölkerung und den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen. Die Instabilität in der Region hat das Entstehen unabhängiger bewaffneter Gruppierungen begünstigt (LIB, Sicherheitslage).
Das Gouvernement Dar’aa steht fast vollständig unter der Kontrolle der Übergangsregierung; lokale bewaffnete Gruppierungen sind weiterhin aktiv. Diese Gruppierungen sind weder mit der Übergangsregierung noch mit der HTS verbunden und agieren daher „in einem Sicherheitsvakuum“. Die Übergangsregierung in Südsyrien hat bislang eine unklare Haltung gegenüber wiederkehrenden Sicherheitsvorfällen eingenommen. Einer Quelle zufolge kommen Attentate und Entführungen fast täglich vor, insbesondere in den ländlichen Gebieten im Westen und Osten. Demnach sind die lokalen Behörden nicht in der Lage, die Aktivitäten bewaffneter Gruppierungen wirksam zu kontrollieren oder die Verbreitung illegal gehaltener Waffen zu überwachen. Weiters stellte die Verbreitung von Kampfmittelrückständen weiterhin eine tödliche Gefahr dar (LIB, Sicherheitslage).
Demographie
Laut einem Bericht des US-Außenministeriums über Religionsfreiheit aus dem Jahr 2023 sind 74 % der Bevölkerung Sunnit:innen. Araber:innen sind die überwältigende Mehrheit in Syrien, gefolgt von Kurd:innen. Einer Umfrage von Etana Syria im Mai 2025 zufolge, fühlen sich 85 % der sunnitischen Befragten sicher unter der Übergangsregierung, während nur 21 % der alawitischen, 18 % der drusischen und 22 % der christlichen Befragten angaben, sich sicher zu fühlen. In überwiegend von Sunnit:innen bewohnten Gebieten, wie etwa Dar’aa, ist die Zustimmung gegenüber der Regierung höher (LIB, Ethnische und religiöse Minderheiten).
Situation von Frauen
Trotz rechtlicher Garantien der Übergangsregierung und symbolischer Fortschritte sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert. Die Auswirkungen der langjährigen rechtlichen und traditionellen Diskriminierung von Frauen und Mädchen wurden durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt und seine Folgen dramatisch verstärkt. Bereits vor dem Konflikt benachteiligten diskriminierende Praktiken und Gesetze, die oft durch gesellschaftliche und patriarchalische kulturelle Normen verstärkt wurden, Frauen und Mädchen, beispielsweise in Bezug auf die Gleichheit vor dem Gesetz, den Schutz vor Gewalt, die gerechte Verteilung von Erbschaften, den Zugang zu Wohnraum und Eigentum, das Recht auf Familie und das Sorgerecht für Kinder, die Verleihung der Staatsangehörigkeit an die Kinder und manchmal sogar die Bewegungsfreiheit (LIB, Frauen).
Frauen in Syrien erfahren Gewalt in verschiedenen Formen durch diverse Akteure – von Sicherheitskräften der Regierung über Angehörige bewaffneter Gruppierungen bis hin zu Verwandten, oder auch durch die lokale Gemeinschaft bzw. die Gesellschaft an sich. Risikofaktoren für Frauen betreffen im Einzelfall den Personenstand, die sozioökonomische Lage, Bildung und Berufserfahrung, das Alter, die Einstellung zur traditionellen Geschlechterrollen in der Familie und in der Umgebung, das Herkunftsgebiet und (interne) Vertreibung. Besonders vulnerabel sind alleinstehende Frauen ohne Ehemann oder männliche Verwandte bzw. von Frauen geführte Haushalte (EUAA, 4.10).
Politische und gesellschaftliche Teilhabe
Die politische Teilhabe von Frauen ist bislang weitgehend kosmetischer Natur. Die Übergangsregierung hat zwar versprochen, den Frauenanteil in Regierungspositionen zu erhöhen, aber die praktische Umsetzung verläuft schleppend, und viele Frauenrechtsaktivistinnen befürchten, dass ihre Bemühungen zugunsten dringenderer politischer und wirtschaftlicher Anliegen in den Hintergrund gedrängt werden (LIB, Frauen).
Die derzeitige Ausgrenzung von Frauen in der syrischen Gesellschaft erfolgt auf vielfältige Weise, darunter gesetzliche und regulatorische Maßnahmen, diskriminierende Handlungen und manchmal Verwaltungsentscheidungen, die auf den ersten Blick wirkungslos erscheinen, aber eine klare Botschaft über die Stellung der Frau in der Gesellschaft vermitteln. Defizite in der Regierungsführung, etwa durch die Fragmentierung der Verwaltungssysteme wirken sich unverhältnismäßig stärker auf Frauen aus, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, geringeren Zugang zu Informationen haben und von männlichen Vormündern bei Verwaltungsvorgängen abhängig sind (LIB, Frauen).
Diskriminierung von Frauen
Im Allgemeinen bleiben die Rechte der Frauen und ihre Lebensgrundlagen ein kritisches Thema, da Frauen häufig wirtschaftlich nicht unabhängig sind. Zudem genießen sie unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit Armut, Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert (LIB, Frauen).
Nicht alle Frauen empfinden sich selbst als unterdrückt oder diskriminiert, sondern sehen ihre Rollen als Teil der sozial akzeptierten Normen innerhalb der Gemeinschaft. Die Wahrnehmungen werden durch ein komplexes Zusammenspiel kultureller, sozialer und religiöser Faktoren geprägt, was bedeutet, dass die Art und Weise, wie Frauen ihre Realität wahrnehmen, je nach lokalem Kontext und persönlicher Weltanschauung erheblich variiert. Um das Risiko von Belästigung oder Missbrauch zu minimieren, passen einige Frauen Berichten zufolge ihr Verhalten an. Beispielsweise vermeiden sie es, lange unterwegs zu sein, sich in unbekannten Gegenden aufzuhalten und Taxis mit ihnen unbekannten Fahrern zu nehmen, und sie koordinieren ihre Fahrten mit Freunden oder Verwandten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Einige Frauen haben Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung das Kopftuch übernommen (LIB, Frauen).
Der islamische Konservativismus hat zugenommen; dabei handelt es sich aber nicht um staatliche Politik. Laut SNHR (Syrian Network for Human Rights) bleibt das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, weitgehend unverändert, ohne nennenswerte Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen. Nach Angaben der Syrian Women’s Political Movement haben sich die öffentlichen Dienstleistungen in einigen Bereichen verbessert, während sie sich in anderen Bereichen verschlechtert haben. In einigen städtischen und von der Regierung kontrollierten Gebieten haben sich die Verwaltungsdienstleistungen verbessert, und die Beamten dort handeln professionell. Im Gegensatz dazu sind Frauen in Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt. Es gibt eine Reihe von Ereignissen und Berichten, die auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen, insbesondere von Frauen, in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hindeuten, vom Verbot von “Shorts” bis hin zu Beschränkungen des Alkoholverkaufs. Anzeichen geben zunehmend Anlass zur Sorge, dass das Land in eine religiöse Herrschaft abgleitet, welche die individuellen Freiheiten, insbesondere die der Frauen, untergräbt. An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen anweisen, den Schleier zu tragen. In Gebieten, die von der Übergangsregierung kontrolliert werden, wurden Frauen gelegentlich von einzelnen lokalen Behörden, religiösen Führern oder Sicherheitskräften mit extremistischen ideologischen Ansichten informell dafür verwarnt, dass sie keinen islamischen Schleier trugen. Vereinzelt und lokal kann es zu Vorfällen kommen, bei denen Frauen aufgefordert werden, ihre Haare zu bedecken (LIB, Frauen).
Personenstandsrecht
Das syrische Personenstandsrecht ist seit Langem umstritten, da es weitgehend von religiösen Lehren bestimmt wird, die Frauen unverhältnismäßig benachteiligen. Trotz kleinerer Reformen waren das Scheidungsrecht, das Erbrecht und das Sorgerecht für Kinder nach wie vor stark zugunsten von Männern ausgelegt. Die Übergangsregierung bleibt in dieser Frage vage. Während sich Teile der syrischen Zivilgesellschaft für fortschrittliche Reformen einsetzen, die die Gleichstellung der Geschlechter gewährleisten, widersetzen sich islamisch-konservative Elemente dem Wandel und bestehen darauf, dass die Gesetze des Landes an der traditionellen Auslegung der Scharia festhalten. Ideologische Auseinandersetzungen können zu rechtlichen Unklarheiten führen, die Frauen in eine prekäre Lage bringen. Rechtliche Unklarheiten im Personenstandsrecht machen Frauen anfällig für diskriminierende Praktiken, und das langsame Tempo der Gesetzesreformen bedeutet, dass viele weiterhin unter veralteten und ungerechten rechtlichen Rahmenbedingungen leiden. Einige Gesetze schränken das Recht der Ehefrau auf Arbeit ein, indem sie die Zustimmung ihres Ehemanns vorschreiben. Eine Scheidung zu vollziehen, ist mit unterschiedlichen Schwierigkeiten verbunden. Je nach Status des Ehemanns – etwa, ob er verschwunden ist, sich versteckt oder sich in al-Hol befindet – wird sie komplexer. Nach Angaben eines Vertreters einer Internationalen Organisation kann eine Scheidung nicht von der Ehefrau eingeleitet werden (LIB, Frauen).
Arbeit
Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten. Viele Frauen traten in den Arbeitsmarkt ein, um die Einkommensverluste der Haushalte auszugleichen. Armut, Wasserknappheit und das Bedürfnis zu überleben haben viele Familien dazu gezwungen, ihre Töchter aus der Schule zu nehmen (LIB, Frauen).
Frauen haben grundsätzlich denselben Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten. Es gibt Sektoren, in denen weniger Frauen arbeiten. Viele Frauen arbeiten beispielsweise als Krankenpflegerinnen und für NGOs. Sie werden möglicherweise bei der Arbeit diskriminiert, etwa durch Belästigung, fehlende Mutterschutz- und Karenzurlaube, etc. Während immer mehr Frauen Arbeit suchen, haben anhaltende Hindernisse auch die Arbeitslosenquote von Frauen in die Höhe getrieben. Frauen sind mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Die Einstellung der Gesellschaft gegenüber berufstätigen Frauen hat sich nur langsam geändert. Viele Frauen sind nach wie vor mit häuslicher Gewalt, wirtschaftlichen Schwierigkeiten und sozialer Stigmatisierung konfrontiert, wenn sie aus den traditionellen Geschlechterrollen ausbrechen. In einigen Gebieten werden Frauen, die arbeiten oder am öffentlichen Leben teilnehmen, belästigt und bedroht, was es ihnen erschwert, ihre neu gewonnene Unabhängigkeit voll auszuleben. . In der Regel erhalten berufstätige Frauen für gleiche Arbeit deutlich weniger Lohn als Männer (LIB, Frauen).
Bewegungsfreiheit
Die Bewegungsfreiheit von Frauen, d. h. die Möglichkeit, von einer Stadt in eine andere zu reisen, ohne angehalten oder belästigt zu werden, variiert je nach Region und Checkpoint. In kleineren Ständen und ländlichen Gebieten schränken strengere kulturelle Normen ihre Mobilität ein. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine Ad-hoc-Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinandersitzen. Diese Praxis ist jedoch weder formalisiert noch einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Anweisungen zurückzuführen. In einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer durch getrennte Eingänge gehen (LIB, Frauen).
Die Situation der Frauen in Syrien – einschließlich ihrer Sicherheit und Behandlung – variiert erheblich, abhängig einerseits von ihrem konfessionellen und ethnischen Hintergrund, andererseits von der Region, in der sie leben (LIB, Frauen).
Eine syrische Menschenrechtsorganisation stellte fest, dass sunnitische Frauen, insbesondere wenn sie einen Hidschab tragen, weniger Herausforderungen ausgesetzt sind als alawitische, christliche und drusische Frauen. Die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen werden aus Minderheitengebieten gemeldet, während solche Fälle aus Hama, Aleppo oder Dar'aa selten gemeldet werden. Neben dem religiösen Hintergrund und dem Aussehen einer Frau hängt die Art und Weise, wie sie behandelt wird, auch von ihrer sozialen Schicht, ihrem Einkommen und ihrem familiären Hintergrund ab; wohlhabendere oder gut vernetzte Frauen werden in der Regel fairer und respektvoller behandelt als ärmere Frauen ohne Einfluss. Diskriminierung und Stigmatisierung nehmen für bestimmte Gruppen ebenfalls zu, was mit dem Risiko einhergeht, dass ihnen Ressourcen, Chancen und Dienstleistungen vorenthalten werden, insbesondere für Frauen und Mädchen, die weiterhin unverhältnismäßig stark von den sich wandelnden, aber anhaltenden Krisen betroffen sind. Der Zugang zu humanitärer Hilfe hat sich zwar verbessert, wird jedoch weiterhin durch Sicherheitsbeschränkungen sowie bürokratische Hindernisse und Einmischungen beeinträchtigt, was sich negativ auf den Zugang der Gemeinden zu Hilfe und Dienstleistungen auswirkt (LIB, Frauen).
Frauen in kleineren Städten und ländlichen Gemeinden leben oft unter strengeren kulturellen Normen und sind auf den Schutz durch familiäre Netzwerke angewiesen. Der Schutz der Regierung für Frauen vor Gewalt oder Belästigung ist im Allgemeinen unzureichend – beispielsweise in Fällen von Entführungen in den Küstengebieten, in Suweida und Teilen von Homs und Damaskus. Viele Frauen melden Vorfälle nicht einmal der Polizei, vermutlich weil sie den Behörden nicht vertrauen. In Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, werden Personen, die Frauen angreifen, nicht zur Rechenschaft gezogen (LIB, Frauen).
Alleinstehende Frauen
Alleinstehende Frauen können mit Stigmatisierung, Ausgrenzung und mangelnder Unterstützung konfrontiert sein. Dies kann von Stadtteil zu Stadtteil unterschiedlich sein. Außerdem werden (alleinstehende) Frauen in bestimmten Regionen in einigen Berufen nicht akzeptiert. Aus ihrem sozialen Umfeld können alleinstehende Frauen unter Druck gesetzt werden, (wieder) zu heiraten (LIB, Frauen). Geschiedene oder verwitwete Frauen laufen zuweilen Gefahr, zwangsverheiratet zu werden (EUAA, 4.10).
Alleinstehende Frauen können Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt oder sexueller Gewalt werden. Zusätzlich zu ihrem individuellen konfessionellen Hintergrund und ihrer spezifischen Region stehen Frauen je nach Familienstand vor unterschiedlichen Herausforderungen. Die Situation alleinstehender, verwitweter oder geschiedener Frauen hat sich unter der neuen Regierung nicht verändert oder verbessert. Sie sehen sich weiterhin mit denselben Schwierigkeiten in Bezug auf Beschäftigung, Transport, Wohnen, Schutz und Zugang zu offiziellen Dokumenten konfrontiert. In Bezug auf das Wohnen sehen sich alleinstehende Frauen und Witwen sozialen Einschränkungen gegenüber. Obwohl es ihnen gesetzlich erlaubt ist, Wohnungen zu mieten und offizielle Verfahren selbstständig zu erledigen, behindern soziale Normen oft ihren Zugang (LIB, Frauen).
Alleinstehende Frauen und von Frauen geführte Haushalte stellen eine besonders gefährdete Gruppe bei der Rückkehr dar. Ihre Wiedereingliederung alleinstehender Frauen hängt stark vom Zugang zu einem unterstützenden familiären Netzwerk ab, da sie selten wirtschaftlich unabhängig sind. Wenn eine alleinerziehende Mutter zurückkehrt, wird in der Regel erwartet, dass ihre Familie sie aufnimmt, was oft mit Einschränkungen des Lebens durch die Familie – einschließlich der Bewegungsfreiheit – verbunden ist. Laut einer Quelle sind Frauen, die ohne Ehemann nach Syrien zurückkehren, aufgrund der verschlechterten wirtschaftlichen Lage mit sehr hohen Mietkosten und sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten in der Regel nicht in der Lage, sich in Syrien selbst zu versorgen. Für viele alleinstehende Frauen ist es aufgrund der hohen Wohnkosten in Verbindung mit der vorherrschenden gesellschaftlichen Einstellung gegenüber allein lebenden Frauen schwierig, eine Unterkunft zu finden. Infolgedessen entscheiden sich viele dafür, im Ausland oder in Flüchtlingslagern zu bleiben. Viele Frauen, die ohne Ehemann oder männliches Familienoberhaupt nach Syrien zurückkehren, sind stark auf ihre Großfamilie angewiesen und ziehen oft zu dieser, insbesondere wenn sie keinen Zugang zu ihrer unmittelbaren Familie haben. Es gibt auch Fälle, in denen weibliche Haushaltsvorstände nach Syrien zurückkehren, während der Ehemann im Ausland bleibt, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, um ein Einkommen für die Familie zu sichern (LIB, Frauen).
Geschlechtsspezifische Gewalt
Laut UNOCHA führte der wirtschaftliche Niedergang zu einem Anstieg von Mädchenheiraten, häuslicher Gewalt und wirtschaftlicher Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Mitunter werden Frauen und Mädchen, insbesondere sehr junge, unter dem Deckmantel der Ehe in die Sklaverei verkauft (LIB, Frauen).
Syrische Frauen und Mädchen leiden weiterhin unter unzureichendem rechtlichen und sozialen Schutz. Der Sturz des früheren Regimes allein bringt weder Gerechtigkeit noch beendet er tief verwurzelte Muster von (geschlechtsspezifischer) Gewalt und Missbrauch, darunter auch sogenannte “Ehrenmorde”, die weiterhin in ganz Syrien verbreitet sind. Es gibt eine Regel, wonach Täter, die ihr Vergewaltigungsopfer heiraten, begnadigt werden. Seit einer Strafrechtsänderung im März 2020 sind “Ehrenmorde” mit anderen vorsätzlichen Tötungsdelikten gleichgestellt. Menschenrechtsorganisationen verzeichnen trotzdem weiterhin eine steigende Zahl von “Ehrenmorden” an Frauen in verschiedenen Regionen Syriens. Mit der Verschärfung des Konflikts haben diese Taten aufgrund der mangelnden Sicherheit, der fehlenden Rechtsstaatlichkeit und der Verbreitung von Waffen zugenommen. In vielen Fällen beginnen “Ehrenmorde” nicht mit der Gewalttat selbst, sondern mit einer Reihe von vorherigen Übergriffen, die geheim gehalten werden. Opfer fühlen sich oft aus Angst vor Stigmatisierung, gesellschaftlichem Druck und der Komplizenschaft ihrer Familien zum Schweigen gezwungen. Viele Frauen und Mädchen erdulden sexuelle Gewalt oder Drohungen aus Angst davor, dass eine Meldung zu ihrer eigenen Ermordung führen könnte. In Abwesenheit von Justiz- und Polizeibehörden eskalieren solche Verbrechen, die Rechenschaftspflicht verschwand und das Gesetz wurde “persönlich” oder “stammeseigen”, wie Aktivisten und lokale Medien berichten (LIB, Frauen).
Entführungen von Frauen sind in Syrien kein neues Phänomen und betreffen nicht nur Frauen oder Minderheiten an der Küste. Vielmehr handelt es sich um ein Phänomen, das seit Jahren in den meisten Regionen Syriens zu beobachten ist und politische, wirtschaftliche oder rachsüchtige Gründe hat. Gemäß einer arabischen Tageszeitung handelt es sich um ein systematisches Muster von Entführungen, die sich insbesondere gegen Frauen aus Minderheitengruppen in Gebieten wie Latakia, Tartus, Homs und Hama richten. Im Gegensatz zu Regierungsvertretern sehen die Autoren des Artikels darin keine vereinzelten Verbrechen oder zufällige Vorfälle, sondern eine bewusste Strategie, die darauf abzielt, sowohl die Ehre als auch den Ruf zu schädigen. Das Opfer wird sozial stigmatisiert, was die Familie zum Schweigen bringt oder sie zur Zusammenarbeit mit den Tätern zwingt, um das Opfer freizubekommen. Diese Zerstörung betrifft die gesamte Gemeinschaft (LIB, Frauen).
In Berichten aus dem Jahr 2025 werden Fälle sexueller Gewalt und Belästigung von Frauen beschrieben, insbesondere an Kontrollpunkten und auf Reisen durch unsichere Gebiete. Diese Vorfälle ereigneten sich in verschiedenen Teilen des Landes, darunter in Gebieten, die zuvor von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF), der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) und der früheren Regierung kontrolliert wurden. Gewalt und Missbrauch gegen Frauen werden von einer Mischung aus staatlichen Akteuren, mit ihnen verbundenen Gruppen und nichtstaatlichen oder kriminellen Akteuren verübt. Das SNHR hat keine Fälle von staatlich verübten Übergriffen speziell gegen Frauen dokumentiert, jedoch gab es Berichte über Entführungen durch unbekannte bewaffnete Gruppen, insbesondere in Homs, wo später die Leichen mehrerer entführter Frauen gefunden wurden. Die Täter und Motive sind unbekannt (LIB, Frauen).
Unterstützung für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt erfolgt mangelhaft und langsam. Es fehlt an Schutzunterkünften, Schutzmaßnahmen und Ressourcen. Zwischen dem alten und dem neuen Regime hat sich nichts geändert. Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt in Syrien werden stigmatisiert. Das fast vollständige Fehlen von Schutzmaßnahmen für Opfer, wie z. B. Unterkünfte, in Verbindung mit ihnen entgegengebrachten Vorurteilen erschweren es den Opfern zusätzlich, Gerechtigkeit zu erlangen. Diese Mängel sind angesichts des konfliktbedingten Anstiegs von Früh- und Zwangsehen umso besorgniserregender, da Frauen und Mädchen hier schutzlos ausgeliefert sind (LIB, Frauen).
Situation von Kindern
Kinder in Syrien erfahren Gewalt in verschiedenen Formen durch diverse Akteure – von Sicherheitskräften der Regierung über Angehörige bewaffneter Gruppierungen bis hin zu Verwandten, oder auch durch die Gesellschaft an sich (EUAA, 4.11). Die neue Regierung hat bisher wenig für den konkreten Schutz von Kindern unternommen (LIB, Kinder).
UNICEF zufolge benötigen 7,4 Millionen Kinder humanitäre Hilfe, 6,4 Millionen benötigen dringend Schutz, 3,7 Millionen Ernährungshilfe. Mehr als 500.000 Kinder unter fünf Jahren leiden an lebensbedrohlicher Unterernährung, und weitere zwei Millionen sind von Unterernährung bedroht. Daten von humanitären Organisationen in Syrien zeigen, dass in fast der Hälfte der Bezirke des Landes mehr als 50 % der Kinder unter fünf Jahren mit schwerer akuter Unterernährung nicht die erforderliche Behandlung erhalten. Die Fälle von Unterernährung in Syrien nehmen seit Jahren zu, doch Kürzungen der Finanzmittel haben die ohnehin schon prekäre Lage weiter verschärft. Syrien war gezwungen, die lebenswichtige Versorgung von über 40.500 Kindern unter fünf Jahren einzustellen (LIB, Kinder).
Kinder sind weiterhin Opfer von willkürlichen Morden, den Folgen des Krieges, Entführungen, Rachemorden und Zwangsumsiedlungen, zusätzlich zur anhaltenden Rekrutierung durch bewaffnete dschihadistische Milizen, die Minderjährige für ihre Zwecke ausnutzen. Kinder sind der Gefahr von Landminen und Blindgängern in besonderem Maße ausgesetzt. Oft werden Blindgänger mit Spielzeug verwechselt bzw. machen sie Kinder neugierig (LIB, Kinder).
Seit dem Krieg in Syrien werden soziale Dienste hauptsächlich von zivilgesellschaftlichen Organisationen unter dem Titel „ Schutzdienste“ erbracht. Gemäß UNOCHA benötigten 2025 6,79 Millionen Kinder in Syrien Kinderschutzdienste. Unsicherheit und wirtschaftliche Not verschärfen die Probleme im Bereich des Kinderschutzes weiter. Es bestehen Risiken von Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, Kinderarbeit und ihren schlimmsten Formen, Kinderheirat, Kinderhandel, Inhaftierung und/oder Freiheitsentzug von Kindern, Risiken für Kinder, die aus der Haft entlassen wurden, und der Gefahr der Trennung von der Familie. Es gibt einen Anstieg an Gewalt gegen Buben im Alter von 1 bis 14 Jahren in Form von gewalttätigen Disziplinarmaßnahmen zu Hause – von dem 90 % der Gemeinden an UNOCHA berichten. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage ist Kinderarbeit in Syrien weit verbreitet (LIB, Kinder).
Da ihnen das Recht auf Bildung, Entwicklung und Vorbereitung auf eine bessere Zukunft vorenthalten wird, laufen viele Kinder Gefahr, zu einer „ verlorenen Generation“ zu werden, wie Hilfsorganisationen befürchten. Obwohl in bestimmten Regionen die Grund- und Hochschulbildung fortgesetzt wird, sind Bildungsdienstleistungen in weiten Teilen des Landes aufgrund verschiedener Entbehrungen und administrativer Probleme nicht zugänglich. Einer Quelle zufolge sind fast 50 % der Schulen des Landes durch den Krieg zerstört oder schwer beschädigt, insbesondere auch in Dar’aa (LIB, Kinder).
Risikofaktoren für Kinder betreffen den Familienstand, Personenstand und Staatsbürgerschaft, Alter und Geschlecht, sozioökonomische Lage und Herkunftsort. Besonders gefährdet sind insbesondere Kinder, denen keine männlichen Verwandten zur Seite stehen, die keine Nachweise betreffend ihren Personenstand bzw. ihre Staatsbürgerschaft haben, jugendliche Mädchen, obdachlose und intern vertriebene Kinder, Kinder in finanziell prekären Verhältnissen, Kinder, die keine Schulbildung genießen sowie Kinder in Gebieten unter kurdischer Kontrolle (EUAA, 4.11).
Rückkehr
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Aus Europa gibt es relativ wenige Rückkehrende. Personen, die ursprünglich aus den südlichen Gouvernements Dar'aa und Suweida stammen, kehren in der Regel aufgrund sozialer und stammesbezogener Bindungen und der Existenz lokaler Unterstützungsnetzwerke an ihren Herkunftsort zurück. (LIB, Rückkehr).
Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrende an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an. Syrische Rückkehrende müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen mittels gültiger Ausweispapiere nachweisen können (syrischer Reisepass oder Personalausweis). Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Unter 18 Jahren ist die Einreise nach Syrien nur mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich (LIB, Rückkehr).
Zwar sind Fälle schwerwiegender Menschenrechtsverstöße betreffend Rückkehrende dokumentiert, doch handelt es sich dabei noch nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Vielmehr unterstreichen sie ein fragmentiertes Sicherheitsumfeld, in dem verschiedene Akteure Verstöße straffrei begehen können. Es gibt keine Kampagne gegen Personen, die sich zur Rückkehr entschlossen haben (LIB, Rückkehr).
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt den Gerichtsakt und Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2026. Weiters wurde insbesondere in die folgenden (in Klammer zitierten) Quellen zur Lage im Herkunftsstaat Einsicht genommen:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13, veröffentlicht am 28.02.2026 (LIB)
Länderleitlinien zu Syrien (Country Guidance Syria) der Europäische Asylagentur, veröffentlicht am 02.12.2025 (EUAA)
Zur Person der Beschwerdeführenden
Die Identität der Beschwerdeführenden sowie der Geburtsort und die Abstammung des Zweitbeschwerdeführers stehen aufgrund der im Verfahren vorgelegten Urkunden fest.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Muttersprache der Beschwerdeführenden sowie zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin basieren auf den insofern im gesamten Verfahren konsistenten und nachvollziehbaren Angaben der Erstbeschwerdeführerin.
Die Einreise der Erstbeschwerdeführerin, die jeweilige Antragstellung und der Aufenthalt im Bundesgebiet sowie der Status des Vaters des Zweitbeschwerdeführers sowie dessen laufendes Aberkennungsverfahren ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten. Die belangte Behörde zweifelte sowohl im gegenständlichen Verfahren als auch in zwei vorangegangenen Verfahren betreffend Familienzusammenführung an den Angaben der Erstbeschwerdeführerin, XXXX bereits im Herkunftsstaat geheiratet zu haben. Es kann im gegenständlichen Fall auch dahingestellt bleiben, wann die Erstbeschwerdeführerin geheiratet hat – diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister am 29.01.2026.
Zum Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin
Die Feststellungen zum Geburtsort und den Wohnorten der Erstbeschwerdeführerin in Syrien, ihrer Schul- und Berufsausbildung, ihrer Erwerbstätigkeit vor ihrer Ausreise sowie den Aufenthaltsorten und der Lebenssituation ihrer Angehörigen in Syrien beruhen auf deren – diesbezüglich im Wesentlichen konsistenten – Angaben vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Unterschiede in den Aussagen zur Dauer ihrer Ausbildung und Berufstätigkeit (ein bzw. zwei Jahre) waren insoweit vernachlässigbar, als es sich um bloß ungefähre Zeitangaben handelte und die Abweichungen nicht groß waren.
Die Kontrollverhältnisse an den früheren Wohnorten der Erstbeschwerdeführerin in Syrien ergeben sich aus den zitierten Länderberichten (LIB).
Die Erstbeschwerdeführerin schilderte nachvollziehbar, dass sie in regelmäßigem Kontakt zu ihrer Mutter, einer Schwester und einem Bruder stehe. Nicht glaubhaft jedoch ist das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin betreffend die Bedrohung vonseiten ihrer sechs in Syrien verbliebenen Brüder:
Die Erstbeschwerdeführerin gab sowohl vor der belangten Behörde als auch dem Bundesverwaltungsgericht konsistent den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien im Jänner 2024 an.
In der Einvernahme vor der belangten Behörde sagte die Erstbeschwerdeführerin weiters aus, dass sie seit der Ausreise von XXXX im August 2021 wieder bei ihren Angehörigen im Heimatdorf gelebt habe. Das Verhältnis zu ihren Brüdern sei seitdem immer schlechter geworden, bis der Vater der Erstbeschwerdeführerin es für nötig gehalten habe, zu ihrem Schutz die Ausreise zu organisieren. Die Brüder hätten verlangt, dass die Erstbeschwerdeführerin sich scheiden lasse, um einen anderen Mann zu heiraten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich, dass sie dort die Wahrheit angegeben habe und alles richtig aufgenommen worden sei.
Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin betreffend die Bedrohung vonseiten ihrer Brüder blieb – auch in der mündlichen Verhandlung – durchwegs vage. Auffallend dabei ist, dass die Erstbeschwerdeführerin stets undifferenziert von ihren älteren Brüdern sprach, ohne dass sie jemals einzelne Handlungen oder Aussagen eines konkreten Bruders erwähnt hätte. Einzig im Zusammenhang mit der in der mündlichen Verhandlung vorgezeigten Nachricht nannte die Erstbeschwerdeführerin einen Namen, dies jedoch lediglich auf konkrete Nachfrage der Richterin, von welchem Bruder diese Nachricht stamme.
Gleichermaßen vage blieb die Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde, als sie den fluchtauslösenden Moment als „Streit mit ihren Brüdern“ benannte, aufgrund dessen sie dringend das Land verlassen habe müssen. Nähere Umstände dieses Streits wurden von Erstbeschwerdeführerin nicht beschrieben.
Die Erstbeschwerdeführerin gab zu den Umständen ihrer Ausreise zwar durchwegs an, dass diese von ihrem Vater organisiert bzw. finanziert worden sei. Bei der Frage, auf wessen Betreiben es zum Entschluss zur Ausreise kam, kam es in den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin jedoch zu einem deutlichen Widerspruch: So schilderte die Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde, dass sie nach Ablehnung der Familienzusammenführung Druck auf ihren Vater ausgeübt habe, bis er ihr die Ausreise ermöglich habe. Im Gegensatz dazu führte sie in der mündlichen Verhandlung aus, dass ihr Vater selbst gesagt habe, dass sie „keinen anderen Ausweg habe, außer auszureisen und zu [ihrem] Ehemann zu gehen“.
Auch die Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor der belangten Behörde, bei dem Geld für die Ausreise habe es sich um eine Art vorzeitiges Erbe gehandelt, das auch ihre Schwester in ähnlicher Höhe erhalten habe, sprechen nicht für das Vorliegen einer akuten Bedrohungssituation ausgehend von den Brüdern, sondern legen vielmehr eine sorgfältige Planung nahe, um der Erstbeschwerdeführerin eine Ausreise zu ermöglichen, nachdem sich eine Familienzusammenführung als nicht gangbarer Weg herausgestellt hatte.
An diesem Eindruck vermag auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Nachricht vom 21.12.2025 nichts zu ändern, worin es heißt: „Auch nach 100 Jahren werden wir dich schlachten, auch wenn du außerhalb Syrien bist. Du hast Schande über uns gebracht. Und du hast auch noch einen Sohn bekommen, wir werden dich und deinen Sohn töten. Und aktuell werden die Syrer zurückgeschickt. Das heißt du wirst auch bald zurückkommen. Wohin wirst du gehen? Am Ende werden wir dich schlachten.“
Es ist alles andere als plausibel, dass die Erstbeschwerdeführerin, die nach eigenen Angaben keinen Kontakt mehr zu ihren Brüdern in Syrien hatte, erst annähernd zwei Jahre nach ihrer Ausreise eine einzige Nachricht mit einer derartigen Todesdrohung erhält. Der Zeitpunkt und die Bezugnahme auf die Abschiebung syrischer Staatsangehörige deuten stark darauf hin, dass diese – in ihrer Authentizität nicht überprüfbare – Nachricht dem Zweck dient, im anhängigen Beschwerdeverfahren ein akutes Bedrohungsszenario zu veranschaulichen. Die Erstbeschwerdeführerin bot von sich aus auch keinerlei Kontextualisierung an, die diesen Eindruck mitunter hätte zerstreuen können.
Es mag vielleicht sein, dass der Erstbeschwerdeführerin vonseiten eines oder mehrerer ihrer Brüder vielleicht nahegelegt worden sei, dass sie einen anderen Mann heiraten solle, damit ihre Versorgung sichergestellt wäre, doch war diese mit ihrem Vorbringen, sie wäre von ihren Brüdern bedroht worden, insgesamt nicht glaubwürdig.
Von den vagen und unstimmigen Angaben betreffend die Drohungen vonseiten ihrer Brüder abgesehen, ist in Anbetracht der vorliegenden Länderberichte zur Lage von Frauen in Syrien, insbesondere zum Risiko einer Zwangsverheiratung, auch nicht plausibel, dass die Erstbeschwerdeführerin zu einer Ehe gezwungen worden wäre:
Ausgehend von den Angaben der Erstbeschwerdeführerin besteht beim erkennenden Gericht nicht der Eindruck, dass die Erstbeschwerdeführerin aus besonders konservativen Verhältnissen stammt. So sagte die Erstbeschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde aus, sie habe ihre Partnerwahl selbst getroffen und ihre Eltern davon auch überzeugen können. Im Zeitraum zwischen der Ausreise von XXXX und ihrer eigenen, von August 2021 bis Jänner 2024 (annährend zweieinhalb Jahre), lebte die Erstbeschwerdeführerin nach eigenen Angaben bei ihrer Familie, konnte einen Beruf erlernen und arbeiten. Zugleich kann ihre Schwester als alleinstehende (verwitwete) Frau in einer anderen Stadt leben, offenbar unbehelligt von den Brüdern.
Weiters ist der Erstbeschwerdeführerin zufolge die Versorgung der Familie als gesichert anzusehen. Diese selbst war in der Lage, in dem von ihr erlernten Beruf zu arbeiten und sich – zumindest teilweise – zu versorgen. Ein ökonomisches Motiv für eine Zwangsverheiratung ist sohin ebenso nicht anzunehmen, zumal ein solches offenbar auch nicht im Hinblick auf die Schwester gegeben ist.
Sohin besteht auch kein plausibler Grund zur Annahme, dass die Erstbeschwerdeführerin von ihren Angehörigen in Syrien nicht mehr unterstützt würde. Die Erstbeschwerdeführerin gab selbst an, dass auch ihre Schwester – ebenfalls nach Erhalt eines Erbanteils – weiterhin Unterstützung erhält.
Zur Lage im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
Die Beschwerdeführenden machten von ihrer Möglichkeit der Stellungnahme zum aktuellen Länderinformationsblatt Syrien vom 28.02.2026 Gebrauch. Darin verwiesen sie selbst auf die Ausführungen im Länderinformationsblatt und brachten im Wesentlichen (wie bisher) vor, dass die Erstbeschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr von der Zwangsverheiratung durch ihre Brüder bedroht und infolgedessen ohne männlichen Schutz bzw. ein tragfähiges Unterstützungsnetzwerk wäre. Sie wäre der Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (alleinstehenden) Frauen schutzlos ausgeliefert.
Der Inhalt des herangezogenen Länderinformationsblatts wurde von den Beschwerdeführenden damit weder in Frage gestellt, noch wurde hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführenden ein konkretes Fluchtvorbringen erstattet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer fremden Person, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status der:des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass dieser im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist jene Person, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die staatenlos ist, sich außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass die beschwerdeführende Person im Lichte ihrer speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen der asylwerbenden Person die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein; diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob die asylwerbende Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 kommt die Gewährung des gleichen Schutzes für Angehörige von Personen, denen bereits der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden ist, (u.a.) nur dann in Betracht, wenn gegen die fremde Person, der der Status der:des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Da gegen den Vater des Zweitbeschwerdeführers, XXXX , derzeit ein Aberkennungsverfahren anhängig ist, kam eine Zuerkennung des gleichen Schutzes gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall von Vornherein nicht in Betracht. Es konnte sohin auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 handelt, und eine nähere Auseinandersetzung mit der strittigen Frage des Zeitpunkts der Eheschließung unterbleiben.
Als Herkunftsregion der Beschwerdeführenden ist unstrittig das festgestellte Heimatdorf anzusehen, in der die Erstbeschwerdeführerin geboren und aufgewachsen ist sowie die letzten Jahre vor ihrer Ausreise verbracht hat. Im – aufgrund der rechtskräftigen subsidiären Schutzgewährung lediglich hypothetischen – Fall der Rückkehr der Beschwerdeführenden wäre davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin sich mit minderjährigen Zweitbeschwerdeführer wieder dort ansiedeln würde.
Die Beschwerdeführenden brachten im Wesentlichen eine drohende geschlechtsspezifische Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin im – aufgrund der rechtskräftigen subsidiären Schutzgewährung lediglich hypothetischen – Fall der Rückkehr als alleinstehende Frau vor, da diese ihre Brüder diese zwangsverheiraten bzw. töten wollen würden und sie darüber hinaus über keine Unterstützung durch männliche Verwandte verfügen würde. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers wurde kein eigenes Vorbringen erstattet.
Eine asylrelevante Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihres Geschlechtes ist jedoch nicht maßgeblich wahrscheinlich. Eine solche Gefährdungslage ist zum einen aus den Länderberichten nicht ableitbar. Wie den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung zu entnehmen ist, war dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin betreffend die von ihren Brüdern beabsichtigte Zwangsverheiratung bzw. Tötung als Sanktion für ihre Weigerung kein Glauben zu schenken. Weiters ist die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der festgestellten vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten durch (männliche) Verwandte nicht als alleinstehende Frau anzusehen. Sohin liegt die in den Länderberichten dargestellte besondere Vulnerabilität einer alleinstehenden Frau im Fall der Erstbeschwerdeführerin gerade nicht vor.
Es ist der Erstbeschwerdeführerin daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Das Vorliegen eines anderen – nicht spezifisch vorgebrachten – Verfolgungsgrunds ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. So ergeben sich insbesondere aus den Länderberichten betreffend die Lage von Kindern keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung des Zweitbeschwerdeführers. Auch stellt sich die Lage von Rückkehrenden nach den Berichten nicht so dar, dass von einer maßgeblichen Gefahr der Verfolgung im Zusammenhang mit einer Rückkehr aus dem Ausland auszugehen ist.
Lediglich der Ergänzung halber ist anzumerken, dass allfälligen Versorgungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Medikationsbedarf der Erstbeschwerdeführerin bereits mit der Erteilung des Status einer subsidiär Schutzberichtigen Rechnung getragen würde.
Die Beschwerden jeweils gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide waren daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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