W203 2339133-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über den Antrag der XXXX vom 18.03.2026, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH, in einer Angelegenheit nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) den Beschluss:
A)
Der Antrag wird gemäß § 14 Abs. 2 IFG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 27.01.2026 stellte die Antragstellerin ein auf das IFG gestütztes Informationsbegehren an die XXXX (in der Folge: AG 1), Geschäftsanschrift: XXXX .
Mit Schreiben vom 19.02.2026 verweigerte die AG 1 den Zugang zu den begehrten Informationen.
Mit Schreiben vom 18.03.2025 (eingelangt am selben Tag) stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit nach § 14 Abs. 2 IFG (in der Folge: Antrag) an das Bundesverwaltungsgericht.
Im Antrag bezeichnete die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin die XXXX -AG (in der Folge: AG 2), Geschäftsanschrift: XXXX , ausdrücklich als Antragsgegnerin.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Zu folgenden Umständen wird wie folgt näher beweiswürdigend ausgeführt:
Im Antrag wird dargelegt, dass die Antragstellerin das Informationsbegehren an die AG 1 gestellt hat (siehe den dortigen Punkt 1.1.). Dasselbe ergibt sich aus dem an die AG 1 adressierten Informationsbegehren selbst (siehe den dortigen Adressblock).
Dass die AG 1 mit Schreiben vom 19.02.2026 den Zugang zu den begehrten Informationen verweigert hat, ergibt sich aus dem Antrag iVm mit der im Akt aufliegenden Stellungnahme der AG 2, in der diese nach Übermittlung des Antrags durch das Bundesverwaltungsgericht (siehe § 14 Abs. 6 IFG) zusammengefasst ausführte, dass das Informationsbegehren nicht an sie, sondern an die AG 1 gerichtet worden sei und die AG 1 dieses auch entsprechend beantwortet habe.
Aus dem Antrag selbst ergibt sich, dass die Antragstellerin im Antrag ausdrücklich die AG 2 (samt ihrer sich von der AG 1 unterscheidenden Geschäftsanschrift) als Antragsgegnerin bezeichnet hat (siehe das Deckblatt des Antrags auf Seite 1). Eine auf einem Versehen beruhende Verwechslung der AG 1 mit der AG 2 ist aufgrund der Anführung der korrekten Geschäftsanschrift der AG 2 im Antrag auszuschließen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass sich die ausdrückliche Bezeichnung der AG 2 als Antragsgegnerin auch aus dem im Akt aufliegenden ERV-Deckblatt ergibt. Aufgrund dieser Umstände muss davon ausgegangen werden, dass die Benennung der AG 2 als Antragsgegnerin im Antrag – nach dem Empfängerhorizont eines verständigen Dritten – nicht versehentlich erfolgte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
3.1. Rechtsgrundlagen in Auszügen:
3.1.1. Art. 22a Abs. 3 B-VG lautet wie folgt:
„Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern
1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder
2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder
3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.
Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.“
3.1.2. § 13 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) lautet mit Überschrift wie folgt:
„Nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraute Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen
(1) Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§ 1 Z 5) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung des § 6 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.
(3) Ausgenommen von der Informationspflicht nach diesem Bundesgesetz sind börsennotierte Gesellschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer börsennotierten Gesellschaft stehen (abhängige Unternehmungen).
(4) Der Antrag auf Information ist schriftlich einzubringen und als Antrag gemäß diesem Bundesgesetz zu bezeichnen. Im Antrag ist die begehrte Information zu bezeichnen. Die Identität des Antragstellers ist in geeigneter Form glaubhaft zu machen.“
3.1.3. § 14 IFG lautet mit Überschrift wie folgt:
„Rechtsschutz
(1) Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidet
1. das Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, die Information nicht erteilen;
2. im Übrigen das Verwaltungsgericht im Land.
Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehört, ist jenes Verwaltungsgericht im Land örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung ihren oder seinen Sitz hat. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien örtlich zuständig.
(2) Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf das Verfahren nach dieser Bestimmung sind die §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Antrag (Abs. 2) hat zu enthalten:
1. das Informationsbegehren und Ausführungen dazu, inwieweit diesem nicht entsprochen wurde,
2. die Bezeichnung der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der Information stützt, und
4. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Informationserteilung abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
(5) Ein solcher Antrag und Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(6) Das Verwaltungsgericht hat der Stiftung, dem Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung den Antrag mitzuteilen und es dieser – wenn es nicht gleichzeitig eine mündliche Verhandlung anberaumt – freizustellen, eine Äußerung zu erstatten.
(7) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung, von der bzw. von dem die Information begehrt wird.
(8) Über den Antrag hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten nach seinem Einlangen zu entscheiden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Die Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sind verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“
3.2. In der Sache:
Der Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit nach § 14 Abs. 2 IFG hat unter anderem den Antragsgegner bezeichnen (siehe § 14 Abs. 4 Z 2 IFG). Eine Prozessvoraussetzung eines solchen Antrags ist, dass zwischen dem Antragsteller und dem im Antrag bezeichneten Antragsgegner eine Streitigkeit besteht (die zu lösen dem Verwaltungsgericht obliegt). Was Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, wird durch das Informationsbegehren bestimmt. Eine etwaige Verletzung im Recht auf Information kann immer nur relational zur durch das Informationsbegehren bestimmten Person vorliegen. Eine dritte Person, an die sich das Informationsbegehren nie gerichtet hat, der sohin auch nie die Möglichkeit zuteil kam, dieses zu beantworten, kann daher auch nicht in einer Streitigkeit zum Antragsteller betreffend das nicht oder nicht vollständig beantwortete Informationsbegehren stehen.
Wie festgestellt und näher beweiswürdigend ausgeführt worden ist, bezeichnete die Antragstellerin im Antrag die AG 2 ausdrücklich als Antragsgegnerin. Die AG 2 steht mit der Antragstellerin jedoch nicht in einer Streitigkeit betreffend das an die AG 1 gerichtete Informationsbegehren. Der AG 2 fehlt sohin die Passivlegitimation, weswegen der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da dem Antrag eine Prozessvoraussetzung fehlt und dieser daher als unzulässig zurückzuweisen ist. § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG konnte sinngemäß angewendet werden, zumal ein Antrag auf Streitentscheidung nach § 14 Abs. 2 IFG (vergleichbar zur in § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG genannten Beschwerde) als ein an ein Verwaltungsgericht gerichteter, auf Rechtsschutz abzielender Rechtsbehelf (iwS) zu qualifizieren ist.
Im Übrigen ist nicht erkennbar ist, inwiefern eine mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache geführt hätte (siehe dazu VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, RS 5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. Eine solche Einzelfallprüfung wirft regelmäßig keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (siehe zur Auslegung von Parteierklärungen im Einzelfall etwa VwGH 20.01.2026, Ra 2026/03/0003 Rz 16 mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise