W101 2278956-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2023, Zl. 1321243400-222655078, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.08.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 26.04.2023 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 07.07.2023, Zl. 1321243400-222655078, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 03.08.2023 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.08.2022 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Nach der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im Juli 2022 sei er über die Türkei, Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: Er sei als Reservist zum syrischen Militär einberufen worden. Er sei zu seiner Zeit als Grundwehrdiener bei der Abwehr von Luftangriffen stationiert gewesen. Daher sei er besonders begehrt. Außerdem habe er besonders große Angst um seine Familie, weil sie sich in einem stark umkämpften Kriegsgebiet befinde. Bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er sich vor dem syrischen Regime.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 26.04.2023 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Der Beschwerdeführer sei in XXXX (Provinz XXXX ) geboren und auch aufgewachsen. Von 2014 bis 2020 habe er dann zwischenzeitlich im Libanon gelebt, bis er nach Syrien abgeschoben worden sei. In Syrien habe er neun Jahre lang die Schule besucht und als Schafhirte gearbeitet. Während seines Aufenthaltes im Libanon sei er im Baubereich tätig gewesen, wobei er in dieser Zeit öfters nach Syrien gereist sei. Den verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee habe er vom von Mai 2007 bis Februar 2009 abgeleistet. Dabei sei er sechs Monate lang bei der Rekrutierungsstelle in XXXX bei der Fliegerabwehr als Korporal tätig gewesen und anschließend habe er bei der XXXX in XXXX sowie in XXXX gedient. Seine Aufgaben in dieser Zeit seien die Kontrolle von Wachsoldaten sowie die Durchführung von Einschulungen betreffend Kanonen gewesen. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Seine Ehefrau, seine Kinder, seine Eltern sowie drei seiner Schwestern seien weiterhin in Syrien aufhältig. Eine Schwester hingegen lebe derzeit in der Türkei.
Der Grund für seine Ausreise aus Syrien sei die Einberufung in den Reservedienst seitens des syrischen Regimes. Nach seiner Abschiebung aus dem Libanon nach Syrien im Jahre 2020 habe er am 09.07.2020 einen Einberufungsbefehl erhalten. Bis Juni 2021 habe er allerdings in seinem Heimatdorf bleiben können, weil „nichts passiert“ sei. Dann hätten dort Demonstrationen gegen die Kurden stattgefunden, wobei die Dorfbewohner gegen die Zwangsrekrutierungsversuche seitens der Kurden protestiert hätten. Obwohl der Beschwerdeführer gar nicht an diesen Demonstrationen teilgenommen habe, hätten die Kurden das Gegenteil behauptet und hätten nach ihm gesucht. Bei einer kurdischen Tankstelle sei sogar auf das Auto seines Vaters, mit dem er damals unterwegs gewesen sei, geschossen worden. Nach diesem Zwischenfall seien die Kurden zwei bis drei Male zu ihm nach Hause gekommen, als er aber nicht zuhause gewesen sei. Aus diesem Grund sei er im Oktober 2021 schließlich nach XXXX geflohen, wo er sich bis zu seiner Ausreise aus Syrien aufgehalten habe.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens insbesondere einen syrischen Personalausweis im Original, ein Wehrdienstbuch in Kopie, einen Militärausweis in Kopie, ein militärisches Schreiben vom 09.07.2020, wonach er sich innerhalb von sieben Tagen bei der Rekrutierungsbehörde hätte melden sollen, in Kopie und eine Bestätigung hinsichtlich der Ableistung des Wehrdienstes in Kopie vor.
Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 07.07.2023 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitisch-muslimischen Glaubensrichtung an. Er stamme aus der Region XXXX in der Provinz XXXX , sei verheiratet und habe vier Kinder. Er sei gesund und strafrechtlich unbescholten.
Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte das BFA fest: Die Heimatregion des Beschwerdeführers stehe aktuell unter kurdischer Kontrolle. Es bestehe für ihn keine maßgebliche Gefahr, durch die syrische Regierung zwangsrekrutiert oder wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden. Weiters bestehe für ihn keine maßgebliche Gefahr, von den Kurden zum Militärdienst eingezogen zu werden. Auch aus den sonstigen Gründen habe eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können.
Hinsichtlich seiner Situation im Falle seiner Rückkehr stellte das BFA fest, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung derzeit eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe.
Das BFA traf auf den Seiten 13 bis 82 des o.a. Bescheids Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund der Vorlage des syrischen Personalausweises im Original fest. Weitere Feststellungen zu seiner Person und seinem Umfeld ergäben sich aus seinen glaubhaften Angaben. Seine Unbescholtenheit ergebe sich aus der Strafregisterabfrage.
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das BFA aus, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers von den Kurden kontrolliert werde. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass das syrische Regime in diesen Gebieten keine Wehrpflichtkampagnen durchführe und daher sei festzustellen gewesen, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimatregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Einberufung zum Wehrdienst drohe.
Das Fluchtvorbringen bezogen auf die Kurden sei nicht glaubhaft, weil es im Widerspruch zu seinen Angaben stehe, wobei er einerseits nie persönlich von den Kurden kontaktiert worden sei und andererseits – abgesehen von einem Schusswechsel – nie Probleme bis zu seiner Ausreise gehabt habe, da er sich fortwährend in seinem Heimatort aufgehalten habe. Hinsichtlich der Schüsse sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer nie ein persönliches Ziel der Kurden gewesen sei, weil diese aufgrund von Demonstrationen auf alle Menschen geschossen hätten, die sich in einem bestimmten Umkreis bewegt hätten.
Auch eine Zwangsrekrutierung seitens der Kurden sei aufgrund des Alters des Beschwerdeführers unwahrscheinlich.
Darüber hinaus habe aus den sonstigen Umständen eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ebenso nicht festgestellt werden können.
Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das BFA aus, dass aufgrund der prekären Sicherheitslage in Syrien von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes auszugehen sei.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Der Beschwerdeführer habe ein Vorbringen zu einer Verfolgung und zu Verfolgungshandlungen in seiner Heimatregion aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft machen können. Nach den auf Grundlage der aktuellen Länderinformationen getroffenen Feststellungen sei es der syrischen Regierung im Allgemeinen nicht möglich, im Heimatort des Beschwerdeführers zu rekrutieren bzw. nehme sie dort auch keine Rekrutierungshandlungen vor. Insgesamt bezogen auf die Region sei daher eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit von Rekrutierungshandlungen – und damit eine auch aktuelle Gefahr dahingehend – zu verneinen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers gehe die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, weil die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit aufgrund der allgemein schwierigen Sicherheitslage in Syrien vorliegen würden und somit objektiv gesehen aktuell die Voraussetzungen zur Gewährung des subsidiären Schutzes noch vorliegen würden.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 03.08.2023 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund des ihm bevorstehenden Militärdienstes verlassen. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er aufgrund einer Zwangsrekrutierung seitens des syrischen Regimes durch dieses getötet zu werden bzw. jemand anderen töten zu müssen. Zudem drohe ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung im Ausland und seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen Einstellung asylrelevante Verfolgung. Die belangte Behörde habe ihre Länderfeststellungen teilweise auf unvollständige Länderberichte gestützt und ihre eigenen Berichte unvollständig ausgewertet, denn der Beschwerdeführer sei mit seinen 35 Jahren im typischen wehrfähigen Militärdienstalter, weswegen er verpflichtet sei, den Militärdienst als Reservist abzuleisten. Gegenständlich handle es sich um einen Reservisten, der als Korporal bei der Fliegerabwehr bei der syrischen Armee bereits im Jahr 2009 tätig gewesen und dementsprechend ausgebildet worden sei. Somit weise er eine besondere Qualifikation aus, weswegen er von den syrischen Behörden ins Visier genommen und auch einberufen worden sei. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatort sei nur über den Flughafen in Aleppo möglich, der jedoch vom syrischen Regime kontrolliert werde. Daher bestehe für ihn das reale Risiko, dass er verhaftet und der syrischen Armee zugeführt werde.
Somit wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.
Mit Schreiben vom 04.10.2023 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt.
Mit Schriftsatz vom 09.11.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Ladung vom Generalkommando für innere Sicherheit (Nord-Ost-Syrien) vom 03.10.2023 in Kopie zur Vorlage.
Mit Schreiben vom 20.11.2023 gab der Beschwerdeführer nach Aufforderung zur Vorlage der Ladung vom Generalkommando für innere Sicherheit (Nord-Ost-Syrien) vom 03.10.2023 im Original seitens des Bundesverwaltungsgerichtes an, dass dies nicht möglich und die Übermittlung für seine Frau unzumutbar sei, weil sich das Originaldokument bei der syrischen Behörde befinde.
Unter Verweis auf Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien (LIB) in seiner Version 12 vom 08.05.2025 gewährte die Richterin dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.09.2025 ein Parteiengehör: Da nach vorläufiger Einschätzung der Richterin all jene bisherigen Verfolgungsgründe, die sich auf eine Bedrohung durch das Assad-Regime bezogen, durch die Ereignisse infolge des Sturzes des bisherigen syrischen Präsidenten Baschar al-Assad, gegenstandslos geworden sind, hat der Beschwerdeführer die Gelegenheit bekommen, binnen 2 Wochen gegebenenfalls anzugeben, ob er trotz der (vorgehaltenen) veränderten Lage weiterhin eine asylrelevante Verfolgung in Syrien befürchte.
Mit Stellungnahme vom 29.09.2025 hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 03.08.2023 aufrecht und führte zur aktuellen Lage in Syrien sowie seiner weiterhin bestehenden Furcht vor Verfolgung iSd GFK zusammengefasst aus:
Die mit der Machtübernahme durch oppositionelle Kräfte unter der Führung der HTS einhergehende Machtverschiebung würde nicht zu einer Stabilisierung, sondern vielmehr zu einem Machtvakuum, Rechtsunsicherheit und einem Anstieg politischer und willkürlicher Gewalt führen. In diesem Kontext seien insbesondere die Rekrutierungspraktiken der neuen Machthaber und die Verschärfung der Selbstverteidigungspflicht in den kurdisch kontrollierten Gebieten als eine erhebliche Gefährdung für den Beschwerdeführer zu betrachten. Die HTS sei zumindest bisher brutal gegen Andersdenkende vorgegangen und hätten schwere Menschenrechtsverletzung stattgefunden. Zudem würden weitere Unsicherheitsfaktoren vorliegen, da die türkische Regierung angekündigt habe, weiterhin gegen die Syrien Democratic Forces (SDF) in Nordostsyrien vorzugehen und Israel dutzende Angriffe an verschiedenen Orten in Syrien durchführe. Der Beschwerdeführer fürchte sich insbesondere vor der neuen Übergangsregierung unter Führung der HTS und ihren strengen religiösen Vorschriften, welche er nicht befürworten könne. Er schätze die freie Meinungsäußerung und die Religionsfreiheit in Österreich und habe eine westliche Gesinnung angenommen, durch welche er von der HTS als politisch oppositionell eingestellt angesehen werden würde. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Gefahr als Rückkehrer nach Syrien, welcher im Ausland einen Asylantrag gestellt habe, weggefallen sei. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus im reservewehrpflichtigen Alter, verweigere jedoch aus politischen und moralischen Gründen jeglichen Dienst bei staatlichen und quasi-staatlichen bewaffneten Akteuren in Syrien. Diese Verweigerung werde auch von den SDF bzw. HTS-nahen Sicherheitsorganen als oppositionelle Gesinnung verstanden und sanktioniert. Aufgrund vorliegender Rechtskontinuität im Herrschaftsbereich der nunmehrigen HTS-Machthaber, könnten sich diese jederzeit auf das weiterhin geltende und anwendbare bisherige Recht zum syrischen Reservewehrdienst berufen und Männer wie den Beschwerdeführer zum staatlichen Reservewehrdienst zwangsrekrutieren. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zum XXXX -Stamm (phonetisch) fürchte er zudem, sich den Kämpfen gegen die Kurden anschließen zu müssen. Er hätte diesbezüglich keine Möglichkeit, dies zu verweigern und müsse sich den Befehlen und Regeln seines Stammes fügen. Im Fall einer Weigerung befürchte der Beschwerdeführer eine Bestrafung und Verfolgung durch die Mitglieder des XXXX Clans. Staatlichen Schutz könne er nicht in Anspruch nehmen und wolle er nicht für seinen Clan bzw. Stamm in den Kampf ziehen. Abschließend werde dem Beschwerdeführer von den SDF vorgeworfen, an SDF-feindlichen Demonstrationen teilgenommen zu haben.
Unter Verweis auf Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien (LIB) in seiner Version 13 vom 28.02.2026 sowie die Informationssammlung von ACCORD zu Entwicklungen rund um die SDF und die kurdisch-geführten Gebiete vom 12.03.2026 gewährte die Richterin dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.03.2026 ein zweites Parteiengehör: Da nach vorläufiger Einschätzung der Richterin all jene bisherigen Verfolgungsgründe, die sich auf eine Bedrohung durch die kurdischen Machthaber bzw. die Syrian Democratic Forces (SDF) bezogen, durch die Ereignisse infolge der im Jänner 2026 erfolgten militärischen Übernahme des Großteils des Kurdengebietes durch die Kräfte der syrischen Übergangsregierung sowie der am 30.01.2026 erfolgten Einigung zwischen den beiden Seiten auf eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den syrischen Staat, gegenstandslos geworden sind, hat der Beschwerdeführer die Gelegenheit bekommen, binnen 2 Wochen gegebenenfalls anzugeben, ob er trotz der (vorgehaltenen) veränderten Lage weiterhin eine asylrelevante Verfolgung in Syrien befürchte.
Mit Stellungnahme vom 02.04.2026 hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 03.08.2023 aufrecht und führte zur aktuellen Lage in Syrien sowie seiner weiterhin bestehenden Furcht vor Verfolgung iSd GFK zusammengefasst aus:
Aufgrund der jüngsten Ereignisse im Jänner 2026 gehe der Beschwerdeführer aktuell davon aus, dass ihm im Fall der Rückkehr an seinen Herkunftsort eine Bedrohung seitens der kurdischen Machthaber bzw. den SDF nicht mehr drohe. Wie der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Stellungnahme vom 29.09.2025 ausgeführt habe, fürchte er sich jedoch vor der neuen Übergangsregierung und ihrer strengen religiösen Auslegung, die er nicht befürworte. Er schätze die freie Meinungsäußerung und die Religionsfreiheit in Österreich, habe eine westliche Gesinnung angenommen und lehne jegliche radikale Herrschaftsform, insbesondere die neue Regierung, die mit Anhängern der früheren HTS-Miliz besetzt worden sei und maßgeblich deren Interessen und Vorstellungen vertrete, ab. Zudem fürchte der Beschwerdeführer nach wie vor Verfolgung von Seiten seines Familienstammes. Er wolle nicht für seinen Stamm in den Kampf ziehen und befürchte, im Falle einer Weigerung, eine Bestrafung durch die Stammesmitglieder. Auch das aktuelle LIB vom 28.02.2026 weise daraufhin, dass Maßnahmen wie willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen von Personen und körperliche Übergriffe auf Oppositionelle, Aktivisten, Journalisten und (vermeintliche) Regierungskritiker durch die Übergangsregierung unter Führung von HTS praktiziert würden und Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner oppositionellen Einstellung zu befürchten seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem.
Der Beschwerdeführer ist in im Dorf XXXX (Provinz XXXX ) geboren und aufgewachsen, wo die neuen syrischen HTS-Machthaber (Hay’at Tahir ash-Sham) die Kontrolle innehaben.
Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien 9 Jahre lang die Schule und arbeitete dort als Schafhirte. Während seiner Zeit im Libanon war er als Bauarbeiter tätig. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Kinder. Seine Ehefrau, die vier Kinder und seine Eltern leben in Syrien.
Im Jahr 2014 war er von seinem Heimatort in den Libanon geflohen, wo er sich bis 2020 aufgehalten hat, bevor er zwangsweise vom Libanon nach Syrien abgeschoben wurde und an seinen Heimatort zurückkehrte. Nach zwei gescheiterten Wiedereinreiseversuchen in den Libanon war der Beschwerdeführer ab Oktober 2021 in XXXX wohnhaft, bis es ihm Mitte 2022 gelang, in die Türkei auszureisen. Aufgrund der Bürgerkriegsgeschehnisse hat der Beschwerdeführer Mitte 2022 Syrien endgültig verlassen und ist nach Aufenthalten in mehreren anderen Ländern in Österreich eingereist.
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 38 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Den Militärdienst in Syrien hat er bereits im Jahr 2009 abgeleistet.
Der Beschwerdeführer hatte bisher bezogen auf das Assad-Regime geltend gemacht, es drohe ihm Verfolgung in Syrien aufgrund einer Wehrdienstverweigerung als Reservist und aufgrund seiner illegalen Ausreise sowie Asylantragstellung in Österreich.
Die 50 Jahre andauernde Diktatur der Familie Assad ist bekanntermaßen am 08.12.2024 zu Ende gegangen: Das syrische Regime wurde durch die Rebellen, angeführt durch Hay’at Tahir ash-Sham (HTS), zerschlagen und der (ehemalige) Präsident Baschar al-Assad ist aus Syrien nach Russland geflohen.
Im Falle des Beschwerdeführers sind die Verfolgungsgründe durch das gestürzte syrische Assad-Regime – Wehrdienstverweigerung als Reservist, illegale Ausreise im Jahr 2014 und 2022 sowie Asylantragstellung in Österreich im Jahr 2022 – unbestrittenermaßen gegenstandslos geworden.
Der Beschwerdeführer hatte bisher bezogen auf die kurdischen Kräfte (SDF) geltend gemacht, es drohe ihm Verfolgung in Syrien aufgrund einer Verweigerung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht, seiner Eigenschaft als Mitglied eines oppositionellen Stammes bzw. Clans und aufgrund der unterstellten Teilnahme an SDF-feindlichen Demonstrationen sowie einem damit zusammenhängenden Vorfall im Jahr 2021 an einer kurdischen Tankstelle in Syrien.
Im Jänner 2026 erfolgte bekanntermaßen die militärische Übernahme des Großteils des Kurdengebietes – auch im Heimatort XXXX in der Provinz XXXX – durch die Kräfte der neuen syrischen HTS-Machthaber: Zwischen den beiden Seiten wurde am 30.01.2026 die Einigung auf eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den syrischen Staat abgeschlossen.
Im Falle des Beschwerdeführers sind auch die Verfolgungsgründe durch die kurdischen Kräfte (SDF) – Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht, Eigenschaft als Mitglied eines oppositionellen Stammes bzw. Clans, die unterstellte Teilnahme an SDF-feindlichen Demonstrationen sowie einem Vorfall an einer kurdischen Tankstelle – unbestrittenermaßen gegenstandslos geworden.
Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer als Angehöriger eines arabischen Stammes XXXX eine Zwangsrekrutierung oder Bestrafung für eine Verweigerung der Beteiligung an Kampfhandlungen – aufgrund seiner Zugehörigkeit zu diesem sowie wegen unterstellter politischer Überzeugung der Illoyalität und Unterstützung der Feinde des Stammes – durch die Angehörigen seines eigenen Stammes bzw. Clans droht.
Nach dem Umsturz im Dezember 2024 wurde seitens der neuen Regierung Syriens, der von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, für alle wehrpflichtigen Syrer eine Generalamnestie erlassen und eine Freiwilligenarmee – mit niedrigen Aufnahmestandards – aufgebaut. Tausende Personen haben sich den jetzigen HTS-Machthabern angeschlossen und es besteht kein Mangel an Freiwilligen in der neuen Armee. Männer im wehrfähigen Alter, welche nach Syrien aus dem Ausland zurückkehren, sind keinem allgemeinem Risiko ausgesetzt, verhaftet oder misshandelt zu werden.
Die jetzigen HTS-Machthaber haben kein Interesse an dem 38-jährigen (zwischen 2014 und 2020 sowie ab 2022 im Ausland lebenden) Beschwerdeführer.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer derzeit in Syrien der Gefahr ausgesetzt ist, von den jetzigen HTS-Machthabern zu einem staatlichen Wehrdienst als Reservist zwangsweise verpflichtet zu werden.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer eine verinnerlichte westliche Gesinnung angenommen hat und derzeit in Syrien durch die jetzigen HTS-Machthaber Repressalien zu befürchten hat.
Es steht folglich fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien von den neuen HTS-Machthabern keine Zwangsrekrutierung zum staatlichen Wehrdienst als Reservist, eine Bestrafung aufgrund einer westlichen Gesinnung, der Eigenschaft als Rückkehrer oder einer Asylantragstellung im Ausland zu befürchten hat.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch Vorlage eines syrischen Personalausweises ausgestellt am 22.02.2009 im Original (eingelangt beim BFA am 27.12.2022) glaubhaft gemacht.
Die Staatsangehörigkeit und das Alter des Beschwerdeführers sind durch den vorgelegten Personalausweis belegt. Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort ergeben sich aus seinem vorgelegten Personalausweis. Die Feststellungen zu seinen Aufenthaltsorten sowie zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Die Zeitpunkte der Ausreisen des Beschwerdeführers sowie der der Aufenthalt seiner Kernfamilie in Syrien folgen aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Dass die Heimatregion des Beschwerdeführers derzeit unter der Kontrolle der neuen syrischen HTS-Machthaber steht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/.
Dass er gesund und arbeitsfähig ist, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst bereits im Jahr 2009 abgeleistet hat, ergibt sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen, wonach er den Militärdienst von Mai 2007 bis Februar 2009 abgeleistet hat.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 03.08.2023 vermeint, während seines Militärdiensts eine besondere militärische Qualifikation erworben zu haben, wird von der Richterin Folgendes festgehalten: Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 26.04.2023 vorgebracht, dass er als Korporal bei der Fliegerabwehr und bei der XXXX in XXXX sowie in XXXX eingesetzt gewesen wäre, wobei seine Aufgaben in dieser Zeit die Kontrolle von Wachsoldaten sowie die Durchführung von Einschulungen gewesen wären (siehe S. 8 der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA). Ob dieses Vorbringen glaubhaft ist oder nicht, konnte keiner Prüfung unterzogen werden, weil das BFA das im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 26.04.2023 in Kopie vorgelegte Wehrdienstbuch weder übersetzen noch in die Befragungen durch den arabischen Dolmetscher in dieser Einvernahme einfließen hat lassen. Mangels aktueller diesbezüglicher Relevanz ist folglich oben von der Richterin keine Feststellung darüber getroffen worden, ob der Beschwerdeführer im Zuge des abgeleisteten Militärdienstes eine besondere Ausbildung absolviert hat oder nicht.
Die mit Schriftsätzen vom 15.09.2025 und 23.03.2026 erfolgten Vorhalte der Richterin, all jene bisherigen Verfolgungsgründe, die sich auf eine Bedrohung durch das Assad-Regime sowie die kurdischen Kräfte (SDF) bezogen, seien hinsichtlich des Assad-Regimes durch die Ereignisse infolge des Sturzes des bisherigen syrischen Präsidenten Baschar al-Assad und in Hinblick auf die kurdischen Kräfte aufgrund der militärische Übernahme des Großteils des Kurdengebietes, gegenstandslos geworden, wurde einerseits betreffend einer zuvor vom Beschwerdeführer befürchteten Einberufung als Reservist bei der syrischen Armee des Assad-Regimes und wegen illegaler Ausreise bzw. Asylantragstellung in Österreich in der Stellungnahme vom 29.09.2025 und andererseits wegen der Verweigerung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht, der Eigenschaft als Mitglied eines gegenüber der SDF oppositionell agierenden Stammes bzw. Clans, der unterstellten Teilnahme an SDF-feindlichen Demonstrationen sowie aufgrund eines Vorfalls an einer kurdischen Tankstelle in der Stellungnahme vom 02.04.2026, nicht bestritten. Daher wurden die obigen Feststellungen getroffen, dass im Falle des Beschwerdeführers diese geltend gemachten Verfolgungsgründe durch das gestürzte syrische Assad-Regime und die kurdischen Kräfte (SDF) unbestrittenermaßen gegenstandslos geworden sind.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 29.09.2025 erstmals und wiederholend in seiner Stellungnahme vom 02.04.2026 vor, dass ihm als Angehöriger eines arabischen Stammes XXXX eine Zwangsrekrutierung bzw. Bestrafung für die Verweigerung der Beteiligung an Kämpfen gegen die SDF – aufgrund seiner Zugehörigkeit zu diesem sowie wegen unterstellter politischer Überzeugung der Illoyalität und Unterstützung der Feinde des Stammes – durch die Angehörigen seines eigenen Stammes bzw. Clans drohe. Die obige Feststellung, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist, basiert auf folgenden Erwägungen der Richterin:
Zunächst fällt auf, dass dieses Vorbringen jeglicher Details sowie konkreter Anhaltspunkte oder Hinweise entbehrt, welche aktuell zu einer Zwangsrekrutierung bzw. Bestrafung durch die Angehörigen des eigenen Stammes bzw. Clans des Beschwerdeführers führen könnten. Der Beschwerdeführer brachte nämlich weder in seiner Erstbefragung am 25.08.2022, der Einvernahme vor dem BFA am 26.04.2023 noch in seiner Beschwerde vom 03.08.2023 Bedenken im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zum arabischen XXXX Stamm vor, obwohl sein Heimatort in diesem Zeitraum – wie durch das BFA im o.a. Bescheid festgestellt – unstrittig unter kurdischer Kontrolle stand. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, nunmehr an Kampfhandlungen seines Stammes gegen die SDF teilnehmen zu müssen oder für die Verweigerung der Teilnahme an bewaffneten Handlungen bestraft zu werden, vermag bereits deshalb nicht zu überzeugen, da es aktuell weder im Gebiet des XXXX -Stammes noch in anderen Gouvernements Syriens zu nennenswerten aktiven Kampfhandlungen gegen die SDF kommt, welche – nach Abschuss einer umfassenden Vereinbarung zur Integration der militärischen und zivilen Institutionen – schrittweise und überwiegend friedlich in den neuen syrischen Staat unter Führung der HTS-Machthaber integriert werden. Dabei wird von der Richterin nicht übersehen, dass sich im Gebiet des Euphrats ( XXXX und Südosten der Provinz XXXX ) die berühmten Stämme (u.a. XXXX und XXXX ) etabliert haben und sich im Jahr 2023 immer mehr Städte und Clans an den Angriffen gegen die SDF beteiligten. Der Scheich der XXXX -Stammeskonföderation hatte zu diesem Zeitpunkt alle Stämme und Clans in XXXX dazu aufgerufen, sich gegen die SDF zu vereinen. Im Zuge der letzten Kampfhandlungen gegen die SDF im Jänner 2026 (Einnahme von XXXX und XXXX , Teile der letzten von den SDF gehaltenen Gebieten im Osten der Provinz XXXX ) durch die neuen syrischen HTS-Machthaber starten auch regierungsnahe Kräfte, darunter verbündete Stammesmilizen, eine Offensive aus den Richtungen XXXX und XXXX . Diese Offensive wurde durch die neuen syrischen HTS-Machthaber auf Gebiete der Provinz XXXX sowie auf weitere SDF-kontrollierte Regionen im Nordosten Syriens ausgeweitet. Aufgrund hoher Gebietsverluste stimmten die SDF am 30.01.2026 der umfassenden Vereinbarung zur schrittweisen Integration ihrer militärischen und zivilen Institutionen in den neuen syrischen Staat zu, welche auch das Ende des Bürgerkrieges (abseits von lokalen Kampfhandlungen) markiert. Folglich sind einerseits die Bedenken des Beschwerdeführers – im Hinblick auf mögliche Kampfhandlungen seines Stammes gegen die SDF bzw. eine Verweigerung der Kampfteilnahme durch seine Person – unglaubwürdig, da es nach dem Ende des Bürgerkrieges durch die Vereinbarung vom 30.01.2026 an „nach wie vor andauernden“ Kampfhandlungen gegen die SDF fehlt, und handelt es sich andererseits um ein gesteigertes Fluchtvorbingen.
Die obigen Feststellungen, dass ebenso wenig drohende Verfolgungsmaßnahmen durch die neuen HTS-Machthaber vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht werden konnten bzw. diese kein Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben, sind aus den folgenden Erwägungen der Richterin getroffen worden:
Zu einer drohenden Verfolgung durch die HTS-Machthaber konnte der Beschwerdeführer auch kein stringentes und stimmiges Vorbringen erstatten. So gab er in der Stellungnahme vom 29.09.2025 erstmals an, dass Rückkehrende – insbesondere junge Männer im wehrfähigen Alter – erheblichen Risiken ausgesetzt seien. Dazu seien Befragungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Misshandlungen zu zählen, insbesondere wenn der Verdacht bestehe, sich dem Assad-Regime oder radikalen Gruppierungen widersetzt zu haben. Die Berichtslage zu Gewaltverbrechen und Menschenrechtsverletzungen durch die HTS habe sich im aktuellen LIB nicht geändert, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer weggefallen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem aktuellen LIB zu entnehmen ist, dass es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern gab, obwohl die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschlossen werden kann. Abgesehen von Einzelfällen gab es auch keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde (siehe LIB vom 28.02.2026 Kapitel Rückkehr, Situation bei der Einreise). Auch ist unbestritten, dass es ab Mitte Jänner 2025 zu einer Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes kam. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, die sich mit der neuen Regierung ausgesöhnt hatten. Es gibt auch glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung es versäumt hat, Verstöße gegen Minderheiten in Syrien zu verhindern (siehe LIB vom 28.02.2026 Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage). Daraus folgt für die Person des Beschwerdeführers, welcher kein politisches Mitglied des Assad-Regimes war, nicht als Assad-regimenahe Person zu qualifizieren ist, keiner Minderheit in Syrien – der Beschwerdeführer ist ein sunnitischer Araber – angehört und auch nicht an Kampfhandlungen im Rahmen seines syrischen Wehrdienstes beteiligt war, dass für ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Risiko besteht, Opfer von Vergeltungsmaßnahmen der neuen HTS-Machthaber bzw. unter dem Schutz der neuen HTS-Machthaber zu werden oder – als Einzelfall – bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer willkürlicher Inhaftierung oder Misshandlung ausgesetzt zu sein. Darüber hinaus sind keine Indizien dafür erkennbar, dass der Beschwerdeführer aus anderen seine Person betreffenden Gründen einem Gewaltverbrechen oder Menschenrechtsverletzungen durch die – nunmehr gemäßigten – HTS-Machthaber zum Opfer fallen könnte. Folglich war von der Richterin die obige Feststellung zu treffen, dass die neuen HTS-Machthaber kein Interesse an dem 38-jährigen Beschwerdeführer haben.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29.09.2025 die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch die neuen HTS-Machthaber mit der Verweigerung eines allgemeinen Wehrdienstes begründet und im Fall einer Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung zu einem solchen Wehrdienst fürchtet, da im Herrschaftsbereich der nunmehrigen HTS-Machthaber von einer Rechtskontinuität auszugehen sei und ein Risiko für Männer wie den Beschwerdeführer bestehe, zum staatlichen Wehrdienst zwangsrekrutieren zu werden sowie ständige Militärinterventionen von Seiten Israels und türkischen Truppen die Begehung von Kriegsverbrechen im Rahmen eines Wehrdienstes als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, ist dem aus Sicht der Richterin Folgendes zu erwidern:
Wie oben bereits festgestellt, hat die HTS in ihrer Rolle als neue syrische Machthaber die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft und stattdessen eine Freiwilligenarmee aufbaut. Seitdem gab es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zudem haben sich tausende Personen den jetzigen HTS-Machthabern angeschlossen und weichen die einhergehenden Rekrutierungsprogramme von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wurde beschleunigt (insbesondere auch die Anforderungskriterien gesenkt), um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. In der Folge kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es den jetzigen HTS-Machthabern an der Rekrutierung von Freiwilligen in der neuen Armee aktuell mangelt, noch dass ein Bedarf an der zwangsweisen Einziehung des 38-jährigen Beschwerdeführers besteht. Eine aktuelle Gefahr einer Rekrutierung in der neuen Armee unter Einsatz von Zwang ist gerade aufgrund der Machtübernahme (und dem Ende des Bürgerkrieges abseits von lokalen Kampfhandlungen) nicht ableitbar. Dies steht im Einklang damit, dass auch die vom Beschwerdeführer behaupteten größeren Kampfhandlungen sowie die Einmischungen von ausländischen Akteuren überwiegend ausgeblieben sind. Es war daher oben festzustellen, dass zum Entscheidungszeitpunkt in Syrien der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt ist, von den jetzigen HTS-Machthabern zwangsweise als Reservist zu einem staatlichen Wehrdienst verpflichtet oder als wegen einer oppositionellen Gesinnung bestraft zu werden.
Soweit der Beschwerdeführer in den Stellungnahmen vom 29.09.2025 und 02.04.2026 vorbrachte, die neuen HTS-Machthaber würden brutal gegen Andersdenkende vorgehen, er die strenge religiöse Auslegung von Vorschriften durch die neue Übergangsregierung nicht befürworte, die freie Meinungsäußerung und Religionsfreiheit in Österreich schätze und insoweit eine westliche Gesinnung angenommen habe bzw. jegliche radikale Herrschaftsform, insbesondere die neue HTS-Regierung, ablehne, ist dem aus Sicht der Richterin entgegen zu halten: Mit diesem bloß unsubstantiierten Vorbringen hat der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar eine (über bloß allgemeine Ausführungen hinaus gehende) verinnerlichte westliche Gesinnung glaubhaft machen können. Er konnte insbesondere keine persönlichen Erfahrungen oder Bewegründe für einen tiefgreifenden (westlichen) Gesinnungswandel darlegen. Er nannte keinen konkreten Sachverhalt, welcher einen solchen Rückschluss erlauben würde, oder stützte sich auf eine nunmehr (in Österreich) angenommene Lebensweise, welche es ihm – im Fall einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien – nicht ermöglichen würde, sein Leben unter der Regierung der neuen HTS-Machthaber fortzusetzen. Das diesbezügliche Vorbingen bezieht sich auf die derzeitige allgemeine Situation in Syrien, ohne konkret aufzuzeigen, dass er persönlich als Feind der neuen HTS-Machthaber angesehen werden würde. So sind den erstatteten Stellungnahmen vom 29.09.2025 und 02.04.2026 nicht einmal Indizien dahingehenden zu entnehmen, dass ein tiefgreifender Gesinnungswandel des Beschwerdeführers stattgefunden haben könnte, welcher nicht im Einklang mit den in Syrien herrschenden (religiösen) Vorschriften stehen würde. Das ebenfalls erstattete Vorbringen, die HTS sei in der Vergangenheit brutal gegen Andersdenkende bzw. Oppositionelle vorgegangen, wiederum ohne konkret darzulegen, weshalb er – abgesehen von bloßen Behauptungen und allgemeinen Floskeln betreffend die in Österreich herrschende Meinungs- und Religionsfreiheit – persönlich als „Andersdenkender“ durch die neuen HTS-Machthaber wahrgenommen werden sollte, ist aus Sicht der Richterin nicht zu erkennen. Die in der Stellungnahme vom 29.09.2025 und 02.04.2026 gemachten Ausführungen zeichnen insgesamt ein völlig detailarmes und knappes Bild einer bloß allgemeinen Befürchtung vor Bestrafung durch die HTS, insbesondere ohne weiteren konkreten Bezug auf den Beschwerdeführer als Person. Folglich ist eine verinnerlichte (westliche) Gesinnung und eine daraus resultierende Bestrafung wegen Verletzung von religiösen Vorschriften durch die neuen HTS-Machthaber nicht glaubhaft.
Die Feststellungen zur Freiwilligenarmee der neuen syrischen HTS-Machthaber sowie aus dem Ausland zurückkehrenden Männern im wehrfähigen Alter gründen sich auf die herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation (LIB) zu Syrien in seiner Version 13 vom 28.02.2026.
Dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Zu A)
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie; vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind, denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose.
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 29.06.2023, Zl. Ra 2022/01/0285).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (z.B. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0163).
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft vorgebracht, einerseits der realen Gefahr der Zwangsrekrutierung oder Bestrafung durch seinen arabischen Stamm XXXX in seiner Herkunftsregion in Syrien ausgesetzt zu sein und andererseits in Syrien durch die jetzigen HTS-Machthaber als Oppositioneller bzw. Andersdenkender – aufgrund einer westlichen Gesinnung – wahrgenommen zu werden, noch derzeit der Gefahr ausgesetzt zu sein, zu einem staatlichen Wehrdienst als Reservist zwangsweise verpflichtet zu werden oder im Fall einer Rückkehr nach Syrien Repressalien zu erleiden. Dies vor dem Hintergrund, dass die syrische Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der HTS steht.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des oben festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine für die Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Nach der ersten Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages – unterbleiben, da der Sachverhalt nach Gewährung zweier Parteiengehöre mit Schriftsätzen vom 15.09.2025 und vom 23.03.2026 bereits aus der Aktenlage in Verbindung zweifellos feststeht. Es liegt zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der mittels Parteiengehören vorgehaltenen veränderten Lage in Syrien kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern gewesen wäre.
3.4 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise