I422 2336302-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Philipp RAFFL sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Elisabeth RIEDER als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), Landesstelle XXXX , vom 10.02.2026, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mittels eines am 14.01.2026 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten Antragsformulars beantragte Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Neuausstellung ihres Behindertenpasses. Unter Vorlage diverser medizinischer Unterlagen wurden seitens der Beschwerdeführerin Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund einer am 06.06.2024 durchgeführten Nierentransplantation infolge einer chronischen Nierenerkrankung (Grunderkrankung MPGN) sowie aufgrund einer im April 2024 stattgefundene laparoskopische Salpingoovariektomie geltend gemacht.
Ein seitens der belangten Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholtes medizinisches Gutachten des Sachverständigen Univ.-Doz. Dr. XXXX aus dem Fachgebiet Innere Medizin vom 02.02.2026 gelangte zu folgendem Ergebnis:
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.02.2026 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten zum Parteiengehör übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich im Falle von Einwendungen innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt zu äußern. In ihrem Schreiben vom 05.02.2026 erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten und führte aus, dass die Einstufung ihrer gesundheitlichen Situation nicht gerecht werde. Laut Anlage der Einschätzungsverordnung liege der Grad der Behinderung bei einem komplikationsfreien Verlauf nach einer Nierentransplantation zwischen 50 % und 80 %. Eine Festsetzung von 40 % erscheine daher nicht nachvollziehbar.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2026 wurde der am 14.01.2026 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Neuausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung auch unter Berücksichtigung ihrer Einwendungen ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens, welches als schlüssig anerkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt werde, lediglich 40 % betrage, sodass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50 %) nicht vorlägen.
Gegen diesen Bescheid wurde mittels Schriftsatz der Beschwerdeführerin, bei der belangten Behörde eingelangt am 13.02.2026, fristgerecht Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen auf die Einschätzungsverordnung verwiesen. Gemäß § 2 der Einschätzungsverordnung werde der Grad der Behinderung nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der genannten Verordnung festgelegt. Bezugnehmend auf die Anlage „05.04. Niere“ und den Absatz „05.04.05 Nierentransplantation“ ergebe sich ein Grad der Behinderung von 50 bis 80 %. Bei einem komplikationsfreien Verlauf nach einer Nierentransplantation und Miterfassung der Notwendigkeit dauernder Immunsuppression liege der Grad der Behinderung bei 50 %. Die Beschwerdeführerin beantrage daher die Neufestsetzung des Grades der Behinderung auf mindestens 50 %.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Österreich und im Bundesgebiet niedergelassen.
Folgende körperliche, geistige oder sinnesbedingte Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, liegen bei ihr vor:
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Gerichtsakt.
Ergänzend wurde Einsicht in das zentrale Melderegister genommen, aus dem ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsangehörige und im Bundesgebiet niedergelassen ist.
Die vom Sachverständigen Univ.-Doz. Dr. XXXX erstatteten gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von ihm auf Basis des Vorgutachtens sowie unter zentraler Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter bzw. aktenkundiger Befunde (darunter Arztbericht vom 08.01.2026, Nephrologie, Klinik XXXX ) erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet.
Im Beschwerdeschriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung des Grades der Behinderung auf mindestens 50 % und verwies in ihren Ausführungen auf die Einschätzungsverordnung. Gemäß § 2 der Einschätzungsverordnung sei der Grad der Behinderung nach der Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigungen in festen Sätzen bzw. Rahmensätzen in der Anlage der Verordnung geregelt und bilde die Anlage einen Bestandteil der Verordnung. Unter Punkt „05.04. Niere“ ergebe sich unter dem Absatz „05.04.05 Nierentransplantation“ ein Grad der Behinderung von 50 bis 80 %. Bei einem komplikationsfreien Verlauf nach einer Nierentransplantation werde der Grad der Behinderung mit einem Prozentsatz von 50 festgelegt, wobei dabei auch die Notwendigkeit einer dauernden Immunsuppression miterfasst sei.
Im Hinblick auf den Einwand in der Beschwerde, wonach die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin nach ihrer Nierentransplantation der Positionsnummer 05.04.05 der Anlage der Einschätzungsverordnung zuzuordnen seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Positionsnummer 05.04.05 mit Änderung der Einschätzungsverordnung (BGBl. Nr. 251/2012) entfallen ist. Die für die Einschätzung des Nierenleidens gewählte Positionsnummer 05.04.01 wurde vom Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar erklärt und wurde der Einordnung in der Beschwerde – unter Berücksichtigung des mit der Änderung der Einschätzungsverordnung stattgefundenen Entfalls der Position 05.04.05 – darüber hinaus nicht entgegengetreten.
Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten Sachverständigengutachten somit weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würden, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend (vgl. VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der Beschwerdeführerin zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH 20.10.2008, 2005/07/0108).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen, die daher – zumal sie mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen – in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Die gutachterlichen Ausführungen sind – wie beweiswürdigend dargelegt – richtig, vollständig und schlüssig. Da sohin im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von vierzig (40) von Hundert (v.H.) festzustellen ist und folglich die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall jedoch entfallen und wurde diese auch nicht beantragt. Der Verwaltungsakt ließ erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Fragen der Beweiswürdigung waren nicht strittig und nur Rechtsfragen zu klären. Die Beschwerde wirft keine Tatsachen- oder Rechtsfragen auf, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.2. beweiswürdigend ausgeführt, wurden die der Entscheidung zugrunde gelegten gutachterlichen Ausführungen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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