W135 2316880-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 04.07.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 31.07.2025 befristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.). Im Rahmen des diesbezüglichen Vorverfahrens wurde ein psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 03.11.2022 eingeholt, in dem die Funktionseinschränkung „Soziale Phobie“, bewertet nach der Positionsnummer 03.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 60 v.H., eingestuft und ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt wurde. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes festgehalten: „Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, der sichere Transport sowie das Ein- und Aussteigen sind möglich. Es wurden aufgrund der sozialen Phobie noch nicht alle Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft. Derzeit keine laufende fachärztliche oder psychotherapeutische Behandlung.“ Eine Nachuntersuchung wurde im Juli 2025 empfohlen sowie eine stationäre Psychotherapie und engmaschige ambulante Psychotherapie dringend angeraten.
Aufgrund des nahenden Ablaufes seines befristet ausgestellten Behindertenpasses stellte der Beschwerdeführer am 09.04.2025 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf (Neu-)Ausstellung eines Behindertenpasses und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Dem Antrag legte er das Vorgutachten vom 03.11.2022, eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe und einen Bescheid über die Anerkennung einer Waisenpension bei.
Mit Schreiben vom 29.04.2024 ersuchte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), den Beschwerdeführer, aktuelle Befunde nachzureichen.
Am 17.04.2025 langte bei der belangten Behörde ein im Auftrag der Pensionsversicherungsanstalt erstelltes Ärztliches Gutachten zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 252 Abs. 2 Z. 3 ASVG eines Facharztes für Psychiatrie vom 19.03.2025 ein.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 06.06.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.06.2025, ein. In diesem wurde die Funktionseinschränkung „Soziale Phobie, kombinierte Persönlichkeitsstörung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft und es wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. festgesetzt. Die Reduzierung des Gesamtgrades der Behinderung wurde damit begründet, dass keine psychopharmakologische Medikation und keine Psychotherapie erfolgten. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes festgehalten: „Es sind keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen beschrieben, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Keine selbst- oder fremdgefährdenden Elemente.“ Eine Nachuntersuchung wurde im Juni 2028 empfohlen, da eine Besserung durch eine Therapie möglich sei.
Mit Schreiben vom 10.06.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten und teilte ihm mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde dem Beschwerdeführer in den nächsten Tagen übermittelt werden und werde mit 30.06.2028 befristet. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" lägen hingegen nicht vor, dieser Antrag sei daher abzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom 12.06.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, dass bei ihm schon vor Jahren eine soziale Phobie diagnostiziert worden sei und auch im aktuellen Befund wieder angeführt werde. Sobald er einen halbwegs gefüllten Zug betreten würde, würde er Durchfall, Hitzewallungen und andere Zustände bekommen, was unzumutbar sei. Unabhängig davon sei er mit der Herabstufung des Grades der Behinderung nicht einverstanden, da sich sein Zustand seit der letzten Begutachtung nicht gebessert habe. Nur weil er keine psychopharmakologischen Medikamente nehme und zurzeit keine Therapie mache, heiße nicht, dass er weniger leide. Er habe verschiedene Medikamente probiert und habe keines seinen Zustand dauerhaft und grundlegend verbessert. Auch sei er in der Zeit seit seiner letzten Untersuchung beim behandelnden Facharzt für Psychotherapie fast zwei Jahre in einem wöchentlichen Setting in Behandlung gewesen, dieser habe ihm auch Medikamente verordnet. Der Beschwerdeführer habe die medikamentöse Therapie nicht selbständig beendet, sondern im absoluten Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 13.06.2025 vor, wonach der Beschwerdeführer bei diesem vom 16.09.2022 bis 12.04.2024 in kontinuierlicher psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers und die vorgelegte Bestätigung wurden der zuvor befassten Sachverständigen zur Einsicht und Stellungnahme vorgelegt. Die Sachverständige hielt dazu am 20.06.2025 fest, dass keine Änderung der Einschätzung aufgrund der nachgereichten Bestätigung erfolge, da die Psychotherapie für den Zeitraum von 16.09.2022 bis 12.04.2024 bereits berücksichtigt worden sei.
Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 04.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer der befristet ausgestellte Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Mit angefochtenem Bescheid vom selben Tag wies die belangte Behörde hingegen den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs hätten keine Änderung der ursprünglichen Einschätzung erwirken können, Näheres sei der beigelegten ärztlichen Stellungnahme zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer sachverständige Stellungnahme vom 20.06.2025 übermittelt.
Mit Schreiben vom 21.07.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, in der er sich ausschließlich gegen die Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wendete. In inhaltlicher Hinsicht wiederholte der Beschwerdeführer sein bereits in der Stellungnahme vom 12.06.2025 erstattetes Vorbringen.
Die belangte Behörde legte am 01.08.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Am 05.09.2025 langte eine vom Beschwerdeführer ausgestellte Vollmacht vom 01.09.2025 zugunsten seines Vaters, XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist derzeit Inhaber eines bis 31.10.2028 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H.
Mit Bescheid vom 04.07.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in seinen Behindertenpass ab. Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde ein.
Beim Beschwerdeführer liegt aktuell als dauerhafte Funktionseinschränkung eine Soziale Phobie, kombinierte Persönlichkeitsstörung vor.
Beim Beschwerdeführer bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt.
Beim Beschwerdeführer liegt auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.
Es liegen beim Beschwerdeführer insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Der Beschwerdeführer leidet an einer Sozialen Phobie und kombinierten Persönlichkeitsstörung. Selbst- oder fremdgefährdende Elemente sind nicht gegeben. Eine Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und eine nachgewiesene Behandlung von mindestens einem Jahr liegen nicht vor.
Beim Beschwerdeführer besteht keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde.
Beim Beschwerdeführer liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum vorliegenden befristeten Behindertenpass, zur gegenständlichen Antragstellung, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu der beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkung beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung basierenden, Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie psychotherapeutische Medizin vom 06.06.2025. Die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige geht in ihrem Gutachten auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers, dessen Ausmaß und dessen Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In die Beurteilungen der beigezogenen Sachverständigen sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde bzw. dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Status nachvollziehbar und schlüssig.
Die beigezogene psychiatrische Sachverständige konnte im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen.
Der Beschwerdeführer leidet an einer Sozialen Phobie und kombinierten Persönlichkeitsstörung. Im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 03.06.2025 gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 2022/2023 keine Psychopharmaka nehme. Er könne nicht telefonieren und mit Alltagssituationen wie einkaufen nicht umgehen. Öffentlicher Verkehr sei nicht möglich, er müsse sich das Auto ausborgen oder es müsse sein Vater fahren. Der Beschwerdeführer zeigte sich bei der persönlichen Begutachtung in seiner Bewusstseinslage klar und allseits orientiert, die Gedächtnisleistungen waren altersentsprechend intakt, der Ductus kohärent, eine psychotische Symptomatik war nicht fassbar. Der Beschwerdeführer zeigte eine teilweise fehlende Impulskontrolle und Affektregulation sowie erhöhte Impulsivität. Seitens der Sachverständigen konnten keine selbst- oder fremdgefährdenden Elemente festgestellt werden. Der von der im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen aufgenommene Befund deckt sich mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten, im Auftrag der Pensionsversicherungsanstalt erstellten Ärztlichen Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 19.03.2025.
In Bezug auf den beim Beschwerdeführer bestehenden psychischen Leidenszustand sei aber auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, hingewiesen, wonach eine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Sinne einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel lediglich bei Vorliegen einer Klaustrophobie, Soziophobie und phobischen Angststörung als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr gegeben ist. Wie die im Verfahren beigezogene Fachärztin für Psychiatrie in ihrem Gutachten vom 06.06.2025 aber nachvollziehbar festhielt, ist das therapeutische Angebot beim Beschwerdeführer noch nicht ausgeschöpft. Der Beschwerdeführer nimmt keine psychopharmakologischen Medikamente und keine Psychotherapie in Anspruch. Der vorgelegten Bestätigung des behandelnden Facharztes zu Folge erfolgte die letzte psychotherapeutische Behandlung am 12.04.2024. Der Beschwerdeführer nimmt seinen eigenen Angaben zu Folge seit 2022/2023 keine Psychopharmaka mehr. Stationäre oder teilstationäre fachspezifische Voraufenthalte, insbesondere eine stationäre Psychotherapie, sind nicht erfolgt.
Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass er verschiedene Medikamente ausprobiert habe, welche aber wirkungslos geblieben seien und die Einstellung der medikamentösen Therapie nach Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater erfolgt sei, ist festzuhalten, dass allfällige zuvor erfolgte Therapieanpassungen oder Therapieänderungen nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt sind. Dass eine Anpassung oder Änderung der pharmakologischen Therapie nicht möglich bzw. nicht zielführend wäre, wird auch in der vorgelegten Bestätigung des behandelnden Psychiaters nicht erwähnt. Eine Ausschöpfung der pharmakologischen Therapie ist damit in Gesamtschau nicht dokumentiert.
Ebenso wenig ist die Ausschöpfung des psychotherapeutischen Angebotes (bspw. Einzelpsychotherapien, gruppenpsychotherapeutische, ambulante sowie stationäre Behandlungen) über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr belegt. Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer unbestritten aktuell in keiner psychotherapeutischen Betreuung befindet.
Insgesamt sind damit eine Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes im Hinblick auf eine fachkompetente psychotherapeutische Betreuung (über einen Zeitraum von zumindest einem Jahr) und eine zielführende Medikation nicht belegt und liegt eine Therapierefraktion nicht vor. Der psychische Leidenszustand des Beschwerdeführers ist daher mangels Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes aktuell nicht dazu geeignet, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen.
Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, an einer Einschränkung seiner oberen und unteren Extremitäten, seiner körperlichen Belastbarkeit, seiner neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine hinreichenden Hinweise in der persönlichen Untersuchung und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden, auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Gutachtens einer Fachärztin für Psychiatrie vom 06.06.2025. Dieses Gutachten wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A)
In Bezug auf den Beschwerdegegenstand sei der Vollständigkeit halber zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschreiben vom 10.12.2024 zwar die die Ausstellung des Behindertenpasses betreffende Verfahrenszahl nannte. In inhaltlicher Hinsicht wendete sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 10.12.2024 aber ausschließlich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 und damit gegen die mit Bescheid vom 26.11.2024 ergangene Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Somit ist anzunehmen, dass es sich bei der angeführten – falschen – Verfahrenszahl lediglich um ein Versehen handelte. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen.
Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:
„§ 1 ...
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. ... 2. … 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:
„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
[...]
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
[…]
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 06.06.2025 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigung und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen.
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Eine Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und eine aktuelle Behandlung von mindestens einem Jahr wurden vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch gar nicht behauptet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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