W117 2322143-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft New-Delhi vom 21.08.2025, aufgrund des Vorlageantrags des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft New-Delhi vom 09.07.2025, AUTDEL250602032600, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 11a Abs. 1 FPG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Indien und stellte am 02.06.2025 bei der Österreichischen Botschaft Neu-Delhi (im Folgenden: „ÖB Neu-Delhi“) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C (Nr. des Visumsantrags: 250602) für einen einmaligen Aufenthalt von 20.06.2025. bis 20.07.2025. Begründend führte er mittels Antragsformulars aus, der Hauptzweck ihrer Reise sei ein Familienbesuch, um gemeinsam mit ihrem österreichischen Ehemann und ihren Kindern die Familie ihres Gatten in Österreich zu besuchen. Die Kosten der Reise sowie des Aufenthaltes in Österreich trage ihr Ehemann, der sämtliche Kosten während des Aufenthalts übernehme. Die Adresse der einladenden Person wurde im Visumsantrag namentlich genannt.
Gleichzeitig legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:
- Kopien eines abgelaufenen sowie eines aktuellen Reisepasses des österreichischen Ehemannes der Beschwerdeführerin
- Eine Kopie eines von der Republik Indien ausgestelltes Visum des Ehemannes der Beschwerdeführerin für mehrmalige Einreisen
- Eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises über die österreichische Staatsbürgerschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin
- Kopien der Reisepässe der minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin
- Eine Kopie eines ausgestellten Visums der Republik Indien der Tochter der Beschwerdeführerin
- Eine Kopie eines Staatsbürgerschaftsnachweises der Tochter der Beschwerdeführerin
- Die Kopie eines österreichischen Reisepasses des Sohnes der Beschwerdeführerin
- Eine Kopie eines von der Republik Indien ausgestellten Visums des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin
- Eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises über die österreichische Staatsbürgerschaft des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin
- Verpflichtungserklärung des Schwiegervaters sowie des Schwager und der Schwägerin der Beschwerdeführerin vom 03.06.2025, der zufolge diese sich verpflichten, für Unterhalt und Unterkunft der eingeladenen Person aufzukommen.
- Eine Kopie eines Daueraufenthalt-EU Aufenthaltstitel der Schwägerin der Beschwerdeführerin
- Eine Kopie eines indischen Personalausweises sowie eines Visums (gültig von 13.12.2007-12.04.2008) der Beschwerdeführerin
- Schulbestätigungen der „Millenium Sen. Sec. School“ in Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführerin
- Eine Kopie eines abgelaufenen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin als Familienangehörige (gültig von 13.11.2013 bis 12.11.2016)
- Eine nicht unterschriebene Garantieerklärung des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 28.05.2025 über die Übernahme aller anfallenden Kosten während des Aufenthalts in Österreich sowie für die Rückkehr nach Indien
- Eine Kopie der Geburtsurkunde des Schwagers der Beschwerdeführerin
- eine Bestätigung einer Flugbuchung New Delhi-Istanbul-Wien-Istanbul-New Dehli am 20.06.2025 bzw. 20.07.2025
- eine Krankenversicherung von 20.06.2025 bis zum 24.07.2025
- ein Bankauszug der Beschwerdeführerin über eine Transaktion über 5 Lakh
- eine Verpflichtungserklärung des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 26.05.2025, wonach er sich erkläre, die genügenden finanziellen Mittel für die Reise und den Verbleib in Österreich zu haben
- eine Registrierungsurkunde des Ehegatten der Beschwerdeführerin bezüglich der Registrierung eines Unternehmens vom 13.12.2022
- Auszug über das Unternehmen des Ehemannes der Beschwerdeführerin
- Kundenkontoauszug des Ehemannes der Beschwerdeführerin
- Transaktionsabfragen des Ehemannes der Beschwerdeführerin
- Eine Steuererklärung bezüglich des Unternehmens des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 16.06.2024
- Eine Einkommensberechnung des Unternehmens des Ehemannes der Beschwerdeführerin
- Eine Berechnung der Steuer des totalen Einkommens
- Kontoauszüge des Ehemannes der Beschwerdeführerin
Aus der erfolgten Einsichtnahme in die elektronische Verpflichtungserklärung für Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass diese sich auf einen Einladungszeitraum von 10.06.2025 bis 30.09.2025 bezieht. Der erste Einlader verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1249,--. Die im selben Haushalt lebende zweite Einladerin beziehe ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 750,67,--und habe Sorgepflichten für zwei Kinder. Der im selben Haushalt lebende dritte Einlader beziehe ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1100,- und habe ebenfalls Sorgepflichten für zwei Kinder.
1.2. Mit Bescheid vom 09.07.2025 verweigerte die ÖB Neu Delhi die Ausstellung des Visums mit der
Begründung, dass die Beschwerdeführerin nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, verfüge, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Es würden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen oder der von der Beschwerdeführerin bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, da die vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung nicht tragfähig sei und das Hauptziel nicht Österreich sei, weshalb kein glaubhafter Reisegrund bestehe. Es würden begründete Zweifel an der Echtheit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Belege bzw. am Wahrheitsgehalt des Inhaltes oder an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der von der Beschwerdeführerin beurkundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
1.4. Gegen den Bescheid richtete sich die am 08.08.2025 bei der Erstbehörde eingelangte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend machte, die Begründung im Bescheid verfehlt sei. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Mann und deren beiden Kindern in Indien. Der Lebensmittelpunkt aller Bezug habenden Personen sei Indien, zumal die Kinder dort die Schule besuchen bzw. studieren würden und der Mann einer geregelten Beschäftigung nachgehe. Die Beschwerdeführerin habe seinerzeit über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung für Österreich verfügt, sei jedoch aufgrund der Tatsache, dass die gesamte Familie den Lebensmittelpunkt wieder nach Indien verlegt habe, mit ihrem Mann und ihren Kindern, die über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen würden, nach Indien gezogen. Aufgrund der Tatsache, dass sich alle über einen längeren Zeitraum in Österreich aufgehalten hätten, würden ihre Verwandte in Österreich leben, die sowohl über ein ausreichendes Einkommen als auch über ausreichende Wohnmöglichkeiten verfügen würden. Tatsächlich handle es sich beim gegenständlichen Besuch lediglich um einen Verwandtenbesuch für einen begrenzten Zeitraum mit der fixen Absicht, danach wieder nach Indien zurück zu kehren, so dass die von der Botschaft herangezogenen Versagensgründe nicht vorliegen würden.
1.5. Die Österreichische Botschaft New Delhi forderte die Beschwerdeführerin mit formularmäßigem Verbesserungsauftrag vom 13.08.2025 auf, die Bestätigung der Einzahlung der Beschwerdegebühr, einen „Appeal against Tourist visa Decision“, „Motivation letter“, „Guarantee letter“, ein „Fixed Deposit receipt“, „Affidavit“, „Registration Certificate“, „2 Customer Account“, „Transaction Inquiry“, „ITR“ sowie „2 bonafide certificates“ gemäß § 11 a Abs. 1 letzter Satz FPG in Verbindung § 17 VwGVG unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen.
1.6. Mit Fristerstreckungsantrag vom 19.08.2025 wurde ersucht, die Frist zur Übermittlung der erforderlichen Unterlagen um 14 Tage zu erstrecken.
1.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2025 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben, nicht vollständig nachgekommen sei, weil die Beschwerdeführerin der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben, nicht (vollständig) nachgekommen sei, da sie nicht sämtliche im Verbesserungsauftrag angeführten und angeschlossenen Dokumente samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt habe.
1.8. Mit Vorlageantrag vom 28.08.2025 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Anschluss wurden ein Einspruch gegen die Ablehnung eines Visums vom 25.6.2025, eine Unterstützungserklärung vom 20.08.2025, ein Schreiben vom 20.08.2025, eine Registrierungsurkunde vom 26.8.2025, eine Garantieerklärung vom 28.5.2025, ein Echtheitszertifikat vom 23.5.2025, eine Bestätigung der indischen Einkommensteuererklärung vom 16.6.2024, eine Bestätigung der indischen Einkommensteuererklärung vom 17.7.2023, eine Bestätigung der indischen Einkommensteuererklärung vom 29.6.2022, Bruttogesamteinkommen sowie mehrere Kontoauszüge des Unternehmens des Ehemannes der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht.
1.9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 7.10.2025, beim Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2025 eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung vom 21.8.2025 und der dagegen eingebrachte Vorlageantrag vom 01.09.2025 unter Anschluss der Akten des Verfahrens gemäß § 15 Abs 2 VwGVG übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 02.06.2025 bei der ÖB New-Delhi einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C und gab hierbei als Zweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ an.
Mit Bescheid der ÖB New Delhi vom 09.07.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 des Visakodex abgewiesen. Gegen den Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 08.08.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am 13.08.2025 erteilte die Österreichische Botschaft New Delhi der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag und führte an, folgende Dokumente binnen einer Frist von einer Woche in deutscher Sprache vorzulegen:
-) die Bestätigung der Einzahlung der Beschwerdegebühr
-) einen „Appeal against Tourist visa Decision“
-) „Motivation letter“
-) „Guarantee letter“
-) ein „Fixed Deposit receipt“
-) „Affidavit“
-) „Registration Certificate“
-) „Customer Account“
-) „Transaction Inquiry“
-) „ITR“
-) „2 bonafide certificates“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2025 wurde die Beschwerde aufgrund der fehlenden Mängelbehebung zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB New Delhi und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Im vorliegenden Fall wurden entgegen der Bestimmung des § 11a Abs. 1 FPG der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache angeschlossen. Der Verpflichtung, der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache anzuschließen, wurde trotz ordnungsgemäß erteilten Verbesserungsauftrages nicht nachgekommen, sodass die Vertretungsbehörde, wie im Folgenden näher ausgeführt wird, zu Recht mit der Zurückweisung der Beschwerde vorgegangen ist:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0086 und, auf dieses Erkenntnis Bezug nehmend, in seinem Erkenntnis vom 02.08.2018, Ra 2017/19/0599, eingehend mit der Anordnung des § 11a Abs. 1 FPG, wonach ein Beschwerdeführer der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen habe, auseinandergesetzt und ausgeführt, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde, die den Anforderungen des § 11a Abs. 1 FPG nicht entspreche, an einem Formgebrechen leide. Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen eines solchen Mangels komme erst nach einem Verbesserungsauftrag in Betracht. Mit Verweis auf § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG wurde weiter ausgeführt, dass sich ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag nicht in der Verwendung der verba legalia (Verweis auf eine allgemeine Verpflichtung der Vorlage sämtlicher Unterlagen samt Übersetzung) erschöpfen dürfe, sondern konkret darauf hinzuweisen zu sei, welche Unterlagen im Einzelnen, gegebenenfalls unter Beifügung einer Übersetzung in die deutsche Sprache, nachzureichen seien.
Diesen Anforderungen wurde im gegenständlichen Fall entsprochen. Im Mängelbehebungsauftrag der ÖB New Delhi wurden die mit der Beschwerde nicht in deutscher Sprache vorgelegten Unterlagen im Einzelnen ausdrücklich benannt, sodass der Vorhalt jedenfalls als ausreichend konkret zu qualifizieren ist. Der Mängelbehebungsauftrag enthielt auch einen ausdrücklichen Hinweis, dass eine Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages zur Zurückweisung führe. Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin nicht erst im Verbesserungsauftrag, sondern bereits zuvor in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 09.07.2025 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einer Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen seien.
Der Umstand, dass die Unterlagen mit Vorlageantrag am 28.08.2025, somit nach Ablauf der im Mängelbehebungsauftrag gesetzten Frist, nachgereicht wurden, ist im Hinblick auf die zwischenzeitig ergangene zurückweisende Berufungsvorentscheidung unbeachtlich.
So hatte die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt des Antrages auf Fristerstreckung am 19.08.2025 mehrere Wochen Zeit zur Übersetzung der Urkunden und wurde der eingebrachte Antrag am 19.08.2025 (Beschwerdefrist endete am 14.8.2025) unabhängig davon auch nicht vor Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist gestellt.
Es steht der Beschwerdeführerin jederzeit frei, neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Visums bei der zuständigen Behörde einzubringen.
Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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