G312 2307030-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Barbara LEITNER und Mag. Teresa WASSERFALLER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX , SVNR: XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX , GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz AMS) vom XXXX wurde
A.) dem Antrag der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) vom 22.10.2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.10.2025 stattgegeben,
B.) der Vorlageantrag vom 22.10.2025 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Klagenfurt vom 14.10.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 15 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
Dagegen beantragte die BF mit 10.12.2025 die Vorlage an das BVwG.
2. Vorverfahren:
2.1. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde der Bezug der Notstandshilfe der BF im Ausmaß von 56 Tagen ab XXXX gemäß § 38 iV mit § 10 AlVG ausgeschlossen und damit begründet, dass sie eine zumutbare, zugewiesene Beschäftigung bei der Firma SBK mit möglichem Arbeitsbeginn XXXX nicht angenommen habe.
Dagegen erhob die BF fristgerecht am 30.08.2024 Beschwerde, welche im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 iVm § 56 AlVG mit Bescheid vom 14.10.2024 abgewiesen wurde.
Dagegen erhob die BF kein Rechtsmittel, weshalb der Bescheid in Rechtskraft erwuchs.
2.2. Mit Bescheid vom 12.11.2024 wurde die BF zur Rückzahlung der vorläufig ausbezahlten Leistung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG idH von Euro XXXX (56 Tage zu je XXXX Euro) verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhalts und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Beschwerde der BF vom 30.08.2024 abgewiesen und der Bescheid bestätigt worden sei, weshalb die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung idH von Euro 1.289,12 verpflichtet sei.
Dagegen erhob die BF mit 25.11.2024 fristgerecht eine Beschwerde, welche im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 10.01.2025 abgewiesen wurde. Mit 21.01.2025 beantragte die BF – ebenfalls fristgerecht – die Vorlage an das BVwG.
Mit Erkenntnis vom 10.10.2025 (mündlich verkündet), gek. Beschluss vom 28.10.2025, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2025 (samt Bescheid) behoben und das Verfahren zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF steht wieder seit XXXX im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von Euro XXXX täglich.
1.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX wurde der Bezug der Notstandshilfe der BF im Ausmaß von 56 Tagen ab XXXX gemäß § 38 iV mit § 10 AlVG ausgeschlossen und damit begründet, dass die BF eine zumutbare, zugewiesene Beschäftigung bei SBK mit möglichem Arbeitsbeginn XXXX nicht angenommen habe.
Gegen den Bescheid vom 09.08.2024 hat die BF fristgerecht am 30.08.2024 Beschwerde erhoben, ihr die Leistung aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorläufig – bis zur Rechtskraft der Entscheidung – weitergewährt und ausbezahlt.
Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde mit Bescheid vom 14.10.2024 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Die Zustellung diese Beschwerdevorentscheidung erfolgte an die BF nachweislich mittels RSb am 23.10.2024 mit dem ersten Zustellversuch und - laut Rückschein - mit anschließender Hinterlegung der Postsendung beim Postamt mit Beginn der Abholfrist ab 24.10.2024. Da die BF das Poststück beim zuständigen Postamt nicht behoben hat, wurde dieses an das AMS mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert.
Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages beträgt gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG zwei Wochen ab Zustellung, hier somit mit Beginn der Hinterlegung ab 24.10.2024, Fristende 07.11.2024.
Die BF sprach am 19.11.2024 persönlich beim AMS aufgrund eines Beratungstermins vor und erklärte, den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 14.10.2025 nicht erhalten zu haben, weshalb das AMS der BF diesen Bescheid am 19.11.2024 vor Ort im AMS ausdruckte, die Übernahme der Beschwerdevorentscheidung mit „persönlich übernommen am 19.11.2024“ sowie mit Angabe des Personalausweises und der Unterschrift der BF an sie ausfolgte.
Da das AMS – offenbar durch die eben angeführte Vorgehensweise - das Vorbringen der BF als glaubwürdig erachtete und der BF nicht nur ein „Dublikat“ ausfolgte, sondern den Bescheid mit Übernahmebestätigung, Angabe des Personalausweises und Unterschrift der BF ausfolgte, begann die Rechtsmittelfrist mit 19.11.2024 zur Einbringung eines Vorlageantrages zu laufen, endete daher mit 03.12.2024.
Dagegen hat die BF keinen Vorlageantrag eingebracht, weshalb die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist.
1.4. Mit Bescheid vom 12.11.22024 wurde die BF zur Rückzahlung der an sie zu Unrecht ausbezahlten Leistung idH von Euro XXXX verpflichtet und damit begründet, dass ihre Beschwerde vom 30.08.2024 abgewiesen worden und der bekämpfte Bescheid bestätigt worden sei.
Die BF brachte mit 21.01.2025 einen Vorlageantrag ein und erklärte, dass sie in einer Wohnsiedlung mit mehreren Wohneinheiten wohne und vielleicht jemand anderer den Brief bekommen habe. Sie haben keinen erhalten, habe jedoch bisher immer auch über das AMS-Konto den Bescheid erhalten, diesmal nicht, es sei ungerecht und sie habe keine Möglichkeit gehabt, eine Beschwerde einzubringen. Sie sei jetzt wieder in einem Arbeitsverhältnis, trotzdem werde von ihr ein Geld gefordert. Sie ersuche um neuerliche Überprüfung.
Die belangte Behörde legte den Vorlageantrag – ohne weitere Entscheidung darüber – dem BVwG zur Entscheidung vor.
Am 10.10.2025 führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch und verkündete den mündlichen Beschluss, mit dem die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung sowie der Bescheid (im Verfahren gemäß § 25 AlVG) behoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.
Am 22.10.2025 beantragte die BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und beantragte gleichzeitig die Vorlage an das BVWG.
Die belangte Behörde gab mit Bescheid vom 24.11.2025 dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt (Spruchpunkt A.) und wies den Vorlageantrag vom 22.10.2025 gegen den Bescheid des AMS vom 14.10.2024 als verspätet zurück (Spruchpunkt B.).
Dagegen beantragte die BF mit 10.12.2025 die Vorlage an das BVwG.
Die belangte Behörde legte den Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgebenden Verwaltungsakt dem BVwG vor.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde in Stattgebung der Wiedereinsetzung den Vorlageantrag der BF vom 22.10.2025 zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.
Gemäß § 71 Abs 1. AVG ist, gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss gemäß Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei gemäß Abs. 3 leg. cit.die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde gemäß Abs. 4 leg. cit. berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet gemäß Abs. 5 leg. cit. keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
Die Behörde kann gemäß Abs. 6 leg. cit. dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Der Wiedereinsetzungsantrag kann gemäß Abs. 7 leg. cit. nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
Gemäß § 56 Abs. 1 AlVG entscheidet über Ansprüche auf Leistungen die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 6 entscheidet die Landesgeschäftsstelle.
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet gemäß Abs. 2 leg. cit. das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie gemäß Abs. 2 leg. cit. dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
3.2. Wie oben unter Vorverfahren ausgeführt, hat die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2024 die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 09.08.2024 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Die BF sprach am 19.11.2024 persönlich beim AMS aufgrund eines Beratungstermins vor und erklärte, den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 14.10.2025 nicht erhalten zu haben, weshalb das AMS der BF diesen Bescheid am 19.11.2024 vor Ort im AMS ausdruckte, die Übernahme der Beschwerdevorentscheidung mit persönlich übernommen am 19.11.2024 sowie mit Angabe des Personalausweises und der Unterschrift der BF an sie ausfolgte.
Da das AMS – offenbar durch die eben angeführte Vorgehensweise - das Vorbringen der BF als glaubwürdig erachtete und der BF nicht nur ein „Dublikat“ ausfolgte, sondern den Bescheid mit Übernahmebestätigung, Angabe des Personalausweises und Unterschrift der BF ausfolgte, begann die Rechtsmittelfrist mit 19.11.2024 zur Einbringung eines Vorlageantrages zu laufen, endete daher mit 03.12.2024.
Dagegen hat die BF keinen Vorlageantrag eingebracht, weshalb die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist.
Die BF hat– obwohl die belangte Behörde der BF den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2024) am 19.11.2024 persönlich ausgefolgt hat und somit ihrem Vorbringen entsprochen hat – keinen Vorlageantrag binnen offener Frist eingebracht. Erst im Verfahren hinsichtlich Rückforderung der ihr zuvor, aufgrund Gewährung der aufschiebenden Wirkung ausbezahlten Leistung wollte die BF den ursprünglichen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) bekämpfen. Der von ihr eingebrachte Vorlageantrag erweist sich damit als verspätet.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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