W271 2303447-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am selben Tag fand eine Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Zum Fluchtgrund befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen, weil sie alles verloren habe und ihre gesamte Familie in Gefahr gewesen sei. Das Land befinde sich weiterhin im Krieg, es gebe dort keine Sicherheit, insbesondere nicht für Frauen, und die Lebensbedingungen seien sehr schwer.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vernahm die Beschwerdeführerin am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch.
Die Beschwerdeführerin führte an, sie sei schwanger und wäre in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden. Die belangte Behörde vernahm die Beschwerdeführerin nicht zu ihren Fluchtgründen.
4. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurück, ohne in die Sache einzutreten und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm. Art. 22 Abs. 7 Dublin III VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2023, GZ: W165 2271363-1/5E, wurde der Beschwerde stattgegeben, das Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
7. Die belangte Behörde vernahm die Beschwerdeführerin erneut am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch. Die Beschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen an, sie sei vom syrischen Regime für 20 Tage inhaftiert worden. Zudem habe sie von einer unbekannten Person Drohanrufe bekomme. XXXX reiste sie endgültig aus Syrien in den Libanon aus.
8. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung vorliege.
9. Am XXXX erhob die Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung Beschwerde. Das Rechtsmittel und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Mit Schreiben vom XXXX nahm die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Stellung, und gab an, dass sie während ihrer Zeit in Haft auch vom syrischen Regime gefoltert worden sei. Sie befürchte, in Syrien schutzlos zu sein und wieder entführt oder sonst Opfer von Gewalt zu werden.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und im Beisein einer Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in Syrien auch von Seiten der FSA bedroht worden. Ein Mann habe sie XXXX immer wieder angerufen und bedroht, er werde sie ermorden, sollte sie ihn nicht akzeptieren. Im Hinblick auf ihre Stellung als Frau in Syrien unter der derzeitigen politischen und gesellschaftlichen Ordnung fürchte sie, keine Rechte zu haben. Zudem sei die Sicherheitslage weiterhin schlecht.
12. Mit Parteiengehör vom XXXX brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die COI-CMS Länderinformation der Staatendokumentation, Version 12 vom 08.05.2025 sowie länderkundliche Informationen der EUAA zur Kenntnis. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme dazu ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Person der Beschwerdeführerin:
1.1.1. Die Beschwerdeführerin trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, Volksgruppenangehörige der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Arabisch und sie beherrscht diese in Wort und Schrift.
1.1.2. Die Beschwerdeführerin ist volljährig. Sie hat in Österreich im Camp einen Mann kennengelernt, den sie traditionell heiratete. Mit diesem Mann hat sie zwei kleine Kinder, die in Österreich geboren wurden. Ihr Mann und die gemeinsamen Kinder leben in Wien. Die Beschwerdeführerin wurde im Gouvernement XXXX , in der Stadt XXXX , geboren und lebte dort bis zu ihrer endgültigen Ausreise aus Syrien XXXX .
1.1.3. Zwei Schwestern sowie zwei Brüder der Beschwerdeführerin leben weiterhin in Syrien.
1.1.4. Die Beschwerdeführerin besuchte in Syrien neun Jahre lang eine Schule. Danach war sie in der Landwirtschaft tätig.
1.1.5. Die Ausreise der Beschwerdeführerin erfolgte XXXX von Syrien illegal in den Libanon, dort lebte die Beschwerdeführerin acht Jahre. Anschließend reiste sie über Italien nach Österreich ein und stellte am XXXX im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.6. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig sowie selbsterhaltungsfähig.
1.1.7. In Österreich ist die Beschwerdeführerin nicht vorbestraft.
1.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates
1.2.1. Die Beschwerdeführerin wurde vom Assad-Regime inhaftiert und misshandelt. Sie fürchtet das Assad-Regime wegen der behaupteten Verweigerung des Militärdienstes ihres Mannes. Seitens des Assad-Regimes droht ihr keine Gefahr mehr. Der Beschwerdeführerin drohen bei einer Rückkehr nach Syrien keine gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen oder integritätsbedrohenden Maßnahmen wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung. Sie ist keine alleinstehende Frau, lebt im Familienverband und ist weder aufgrund ihres Geschlechts noch aus sonstigen Gründen einer individuellen Gefährdung ausgesetzt. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation von Frauen in den von der syrischen Übergangsregierung kontrollierten Gebieten besteht für sie keine über die allgemeine Lage hinausgehende Verfolgungsgefahr.
1.2.2. Die Beschwerdeführerin ist bei einer Rückkehr an ihren Herkunftsort keiner individuellen Gefahr als arabische Frau ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und verfügt in Syrien über männliche Verwandte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin könnte mit ihr gemeinsam nach Syrien zurückkehren.
1.2.3. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass gegen die Beschwerdeführerin in ihrer Herkunftsregion persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder sie eine solche Bedrohung bei einer Rückkehr durch staatliche Kräfte in Syrien zu befürchten hätte.
1.3. Situation im Herkunftsstaat
1.3.1. Politische Lage
Am 08.12.2024 erklärten Oppositionskräfte die 24-jährige Herrschaft von Bashar al-Assad für beendet, nachdem eine von der HTS angeführte Offensive innerhalb weniger Tage große Teile des Landes erfasst hatte, floh al-Assad nach Russland. Nach einer kurzen Phase rechtlichen Vakuums übernahm unter Ahmad ash-Shara’ eine Übergangsführung die Macht, stellte zentrale staatliche Strukturen teilweise wieder her und erreichte international schrittweise Anerkennung sowie Lockerungen von Sanktionen. Innenpolitisch wurden eine Übergangsregierung, eine Verfassungserklärung mit fünfjähriger Übergangsphase und ein indirekt gewähltes Parlament etabliert, wobei dem Präsidenten weitreichende Befugnisse zukommen und die Macht stark zentralisiert bleibt. Trotz formeller Reformschritte wird der Prozess wegen mangelnder Transparenz, begrenzter politischer Teilhabe und dominanter Stellung ehemaliger HTS-Netzwerke als autoritär kritisiert. Gleichzeitig bestehen weiterhin erhebliche Herausforderungen durch wirtschaftliche Krise, sektiererische Spannungen, das Wiedererstarken extremistischer Gruppen sowie externe militärische Einflussnahmen.
Gewaltmonopol
Übergangspräsident ash-Shara’ bemüht sich nach außen um internationale Anerkennung, betont Inklusivität und strebt die Positionierung Syriens als verlässlicher Partner an, doch entsprechen Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und regionale Realitäten diesem Anspruch nicht durchgehend. Zwar wurden frühere Rebellengruppen formell in staatliche Strukturen integriert, viele behalten jedoch eigenständige Machtstrukturen bei, wodurch das staatliche Gewaltmonopol nur eingeschränkt durchgesetzt wird. In mehreren Regionen haben sich hybride Verwaltungsformen entwickelt, die Elemente zentraler Steuerung mit lokalen Initiativen verbinden, während neue oder fortbestehende Gemeinderäte je nach örtlicher Dynamik bestehen. Die tatsächliche Kontrolle der Regierung konzentriert sich vor allem auf zentrale städtische Achsen, während periphere Gebiete weitgehend von lokalen Milizen, kurdischen Kräften, türkisch unterstützten Gruppierungen oder anderen Akteuren geprägt sind. Insgesamt bleibt die staatliche Autorität territorial begrenzt, da zahlreiche bewaffnete Gruppen mit unterschiedlicher externer Unterstützung weiterhin eigenständig agieren.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026, Version 13 [in Folge: „LIB“], Pkt. 3. „Politische Lage“)
1.3.2. Sicherheitslage
Mehr als ein Jahrzehnt Bürgerkrieg prägt weiterhin Sicherheit, Politik und humanitäre Lage in Syrien. Die Übergangsphase nach dem Sturz Assads war von sektiererischer Gewalt und wiederkehrenden lokalen Konflikten begleitet, auch wenn ein erneuter landesweiter Bürgerkrieg bislang verhindert wurde. Trotz institutioneller Fortschritte bleibt die Lage fragil: massive Zerstörungen, Binnenvertreibung, wirtschaftlicher Zusammenbruch, Kriegsreste sowie Eigentums- und Schutzrechtsverletzungen untergraben stabile Lebensverhältnisse, während Racheakte, Entführungen, geschlechtsspezifische Übergriffe und punktuelle Massaker dokumentiert werden. Menschenrechtsorganisationen berichten für den Zeitraum Dezember 2024 bis November 2025 von tausenden Todesopfern, darunter zahlreiche Zivilisten und außergerichtliche Hinrichtungen. Zugleich verweisen andere Quellen auf einen deutlichen Rückgang der landesweiten Gewaltintensität im Verlauf des Jahres 2025 und Anfang 2026. Datenanalysen zeigen nach einem Höhepunkt Anfang 2025 einen markanten Rückgang sicherheitsrelevanter Vorfälle, wenngleich Gewalt gegen Zivilisten auf konstantem Niveau verbleibt und regionale Eskalationen – etwa im Zusammenhang mit Kämpfen zwischen Regierung und SDF – weiterhin möglich sind. Insgesamt ist eine gewisse makro-sicherheitspolitische Stabilisierung erkennbar, die jedoch von anhaltender lokaler Instabilität, schwacher Rechtsstaatlichkeit, Freilassungen schwerer Straftäter und fortbestehender Straflosigkeit überlagert wird.
Gewaltmonopol
Nach dem Sturz Assads stellte die HTS in Damaskus rasch ein Mindestmaß an Ordnung her, war jedoch landesweit personell und strukturell überfordert. Trotz intensiver Rekrutierung blieb der Sicherheitsapparat unterbesetzt und organisatorisch zersplittert. In dieser Phase kam es zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen durch unter dem Dach staatlicher Institutionen operierende oder sich als solche ausgebende Gruppierungen, wobei fehlende einheitliche Befehlsstrukturen und undisziplinierte Einheiten wiederholt zur Eskalation lokaler Unruhen beitrugen, etwa an der Küste im März 2025 oder in Suweida im Juli 2025. Sicherheitsvorfälle Ende 2025 – darunter Anschläge, sektiererische Spannungen und Gefechte mit kurdischen Kräften – verdeutlichten die anhaltende Fragilität staatlicher Autorität. Zudem variiert das Ausmaß staatlichen Schutzes regional erheblich und Fortschritte bei der Rechenschaftspflicht verlaufen langsam. Die Regierung reagierte mit Reformschritten wie strengeren Rekrutierungsverfahren, Umstrukturierungen problematischer Einheiten und einer stärkeren finanziellen Kontrolle vormals autonomer Gruppierungen, um das Gewaltmonopol zu konsolidieren. Trotz eines allgemeinen Sicherheitsgefühls im unmittelbaren Wohnumfeld sehen viele Syrer die Entwaffnung nichtstaatlicher Akteure als zentrale Herausforderung; Unsicherheit nimmt insbesondere nachts zu, und strukturelle Defizite – vor allem in der Energieversorgung – wirken sich unmittelbar auf Sicherheitslage und Lebensbedingungen aus.
Selbstjustiz
Die Gewaltausbrüche im März und Juli 2025 offenbarten tiefgreifende strukturelle Sicherheitsdefizite, die über einzelne Regionen hinausreichen und den staatlichen Einigungsprozess gefährden; zugleich wächst in Teilen der Bevölkerung die Überzeugung, sich weiterhin bewaffnen oder externe Unterstützung suchen zu müssen, um eigene Interessen zu schützen. Im Jahr 2025 prägten insbesondere Selbstjustiz und gezielte Racheakte das Gewaltgeschehen, vor allem gegen Personen mit (vermeintlichen) Verbindungen zum früheren Assad-Regime, wobei die Intensität dieser Taten im Verlauf deutlich zurückging – von durchschnittlich 23 Fällen pro Woche Anfang 2025 auf nur mehr wenige bestätigte Fälle Anfang 2026. Regionale Schwerpunkte lagen u.a. in Homs, Hama, Aleppo und ländlichen Teilen von Latakia, während religiös motivierte Gewalt seltener dokumentiert wurde. Staatliche Gegenmaßnahmen wie Festnahmen und religiöse Verbote von Rachemorden trugen wesentlich zum Rückgang bei.
Kampfmittelreste und Blindgänger
Ein gravierendes und landesweites Risiko stellen weiterhin Kampfmittelrückstände dar: Millionen nicht explodierter Sprengkörper und Landminen kontaminieren große Teile des Landes, insbesondere landwirtschaftliche Flächen und ehemalige Frontgebiete. Seit Dezember 2024 wurden hunderte Zivilisten – darunter viele Kinder – durch Explosionen getötet oder verletzt; zeitweise verzeichnete Syrien weltweit die höchste Zahl an Opfern durch Blindgänger. Trotz eines deutlichen Rückgangs der Vorfälle infolge verstärkter Räumungsmaßnahmen und Aufklärung bleibt die Gefahr erheblich, insbesondere für Rückkehrer, Landwirte, Viehhirten und Personen, die in wirtschaftlicher Not neue Einkommensquellen suchen. Die anhaltende Kontamination erschwert nicht nur sichere Rückkehr und Wiederaufbau, sondern behindert auch den Zugang zu Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen und stellt damit ein zentrales strukturelles Sicherheits- und Entwicklungshemmnis dar.
Der Islamische Staat (IS)
Seit seiner territorialen Niederlage 2019 agiert der IS in Syrien als Untergrundorganisation mit Guerillataktiken, Attentaten und kleinen, mobilen Zellen. Seine Aktivitäten konzentrieren sich vor allem auf die syrische Wüste sowie auf Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, mit punktuellen Ausweitungen nach Damaskus, Idlib und in den Süden. Nach einer Phase relativer Inaktivität nach dem Sturz Assads reorganisierte sich die Gruppe ab Mitte 2025, nutzte Sicherheitslücken, wirtschaftliche Not und ideologische Spannungen innerhalb regierungsnaher Strukturen zur Rekrutierung und versuchte, Schläferzellen – insbesondere im Süden – zu stärken. Der IS kontrolliert derzeit kein Territorium, verfügt jedoch je nach Quelle über mehrere hundert bis wenige tausend Kämpfer, zudem stellen inhaftierte oder geflohene IS-Angehörige sowie unklare Vorgänge rund um Gefängnisse und Lager im Nordosten ein Sicherheitsrisiko dar. Die Zahl und Intensität der Anschläge schwankte 2025 deutlich: Während einige Quellen eine Ausweitung der Aktivitäten auch in Regierungsgebieten verzeichnen, berichten andere von einem signifikanten Rückgang gegenüber 2024, insbesondere Anfang 2026. Der IS bleibt fähig, gezielte Angriffe gegen Sicherheitskräfte, religiöse Einrichtungen und Regierungsvertreter durchzuführen, steht jedoch unter erheblichem Druck durch staatliche Kräfte und die internationale Anti-IS-Koalition, was seine Handlungsspielräume aktuell begrenzt.
Regionale Unterschiede
Die Sicherheitslage in Syrien ist weiterhin stark fragmentiert und regional sehr unterschiedlich ausgeprägt. Sie hängt maßgeblich von lokalen Machtverhältnissen, konfessionellen Strukturen und der tatsächlichen Kontrolle durch bewaffnete Akteure ab. Einflussfaktoren sind insbesondere frühere politische Zugehörigkeiten eines Gebiets, religiöse und ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung sowie spezifische lokale Dynamiken. Im Zeitraum Dezember 2024 bis Oktober 2025 wurde die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im Gouvernement Aleppo registriert, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. Deutlich niedrigere Vorfallszahlen verzeichneten hingegen Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra, was die ausgeprägten regionalen Unterschiede im Sicherheitsniveau unterstreicht.
Trotz des Sturzes des Assad-Regimes bleibt die Sicherheitslage in Syrien insgesamt fragil und ist durch regionale Spannungen, bewaffnete Auseinandersetzungen und sektiererische Gewalt geprägt. Die syrische Übergangsregierung kontrolliert nicht das gesamte Staatsgebiet und steht teils außerstaatlichen Akteuren, bewaffneten Regimeüberresten sowie der anhaltenden Präsenz extremistischer Gruppierungen gegenüber. In bestimmten Gebieten kam es zuletzt zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wohingegen sich in anderen Teilen des Landes, insbesondere in städtischen Zentren, eine schrittweise Stabilisierung beobachten lässt.
1.3.3. Sicherheitslage Homs
Die Stadt Homs gilt Quellen zufolge als vergleichsweise stabil, während die ländlichen Gebiete weiterhin häufig von Sicherheitsvorfällen betroffen sind. Insgesamt herrschen erhebliche Spannungen; Entführungen, insbesondere aus finanziellen oder rachsüchtigen Motiven, kommen regelmäßig vor. Die Folgen früherer Regimeverbrechen wirken fort, unter anderem nach der Entdeckung mehrerer Massengräber. Für das Jahr 2025 wurden hunderte Vergeltungsmorde dokumentiert, viele davon mit konfessionellem Hintergrund. Besonders sensibel bleibt der westliche Grenzraum zum Libanon, wo Hizbollah-nahe Strukturen und Schmugglernetzwerke Einfluss behalten. Anfang 2026 kam es erneut zu mutmaßlich religiös motivierten Angriffen, und nach einem Doppelmord im November 2025 wurden wegen sektiererischer Unruhen Sicherheitskräfte entsandt sowie eine nächtliche Ausgangssperre verhängt.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 4 „Sicherheitslage“)
1.3.4. Sicherheitslage im Gouvernement Homs
Das Gouvernement Homs hat rund 1,4 bis 1,5 Millionen Einwohner und steht großteils unter Kontrolle der Übergangsverwaltung, wobei in einigen Gebieten weiterhin pro-Assad-Gruppen aktiv sind. Nach Kämpfen im März 2025 kam es zu umfangreichen Sicherheitsoperationen, besonders im ländlichen Raum. Die Lage blieb angespannt durch Entführungen, gezielte Tötungen und sektiererische Gewalt, vor allem gegen Alawiten, religiöse Minderheiten und frühere Regimeangehörige. Seit Mai 2025 wurde jedoch ein gewisser Rückgang der Gewalt infolge verstärkter Sicherheitsmaßnahmen festgestellt. Zusätzlich führte Israel mehrfach Luftangriffe auf militärische Ziele im Gouvernement durch; zudem wurden Waffenlager entdeckt und Verdächtige mit mutmaßlichen IS-Verbindungen festgenommen.
(Zusammengefasst und übersetzt aus folgender Quelle: EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025, Pkt. 5.8.6. (a) „Administrative Teilung und Populationsschätzung“, (b) „Territoriale Kontrolle und Hauptakteure“, (c) „Sicherheitstrends“)
1.3.5. Sicherheitsbehörden
Seit dem Übergang des Aufstands 2011 in einen bewaffneten Konflikt entstanden landesweit zahlreiche bewaffnete Gruppierungen – von übergelaufenen Regimeangehörigen bis hin zu lokal oder religiös motivierten Milizen –, die sowohl gegeneinander als auch gegen die Regierungstruppen kämpften. Bis 2018 wurden viele von ihnen zerschlagen, andere im Rahmen russisch vermittelter Abkommen nach Nordsyrien verlegt oder durften unter „Versöhnungsabkommen“ weiterbestehen. Im Spätherbst 2024 traten die Oppositionskräfte erneut koordiniert auf und bündelten sich im Rahmen der „Abteilung für militärische Operationen“ (DMO). Die am 17.11.2024 begonnene Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ war monatelang vorbereitet worden und führte schließlich zum Sturz von Präsident al-Assad.
Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium
Unmittelbar nach dem Machtwechsel stellten vor allem aus Idlib stammende HTS-nahe Einheiten – insbesondere die „Allgemeine Sicherheit“ – provisorisch Ordnung her, waren jedoch personell überlastet. DMO-Einheiten unterstützten mit Razzien und Sicherungsaufgaben, ehe sie teils durch lokale Polizeikräfte ersetzt wurden. Der abrupte Zusammenbruch der bisherigen Sicherheitsstrukturen führte zunächst zu geschlossenen Polizeistationen, Gerichten und einem Anstieg von Kriminalität. Der neue Sicherheitsapparat wurde stark verkleinert, viele frühere Regimeangehörige entlassen oder nur selektiv wieder aufgenommen. Zugleich erfolgte eine Neuaufstellung unter maßgeblichem Einfluss ehemaliger HTS-Strukturen, insbesondere im Innenministerium. Polizei, Allgemeine Sicherheit und Geheimdienst werden überwiegend von Personen mit Idlib-Hintergrund geführt. Reformen zielen auf Professionalisierung, doch bestehen weiterhin Defizite bei Transparenz, Ausbildung, Koordination und politischer Unabhängigkeit. Die Rekrutierung neuer Kräfte läuft landesweit, mit teils kurzen Ausbildungszeiten und religiös geprägten Inhalten. Kritiker bemängeln unklare Verfahren, politische Auswahlkriterien und Spannungen durch die Integration ehemaliger Milizen in staatliche Strukturen.
Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium
Mit dem Sturz des Assad-Regimes zerfiel die Syrische Arabische Armee nahezu vollständig. Die Übergangsregierung unter ash-Shara’ plant den Aufbau einer neuen, zentral geführten Nationalarmee mit formeller Hierarchie und einer Zielstärke von rund 300.000 Soldaten, zusammengesetzt aus Kämpfern zahlreicher ehemaliger Gruppierungen sowie desertierten Offizieren. Der Integrationsprozess verläuft in mehreren Phasen (Strukturaufbau, Bildung spezialisierter Einheiten, Einbindung weiterer Akteure wie der SDF), bleibt jedoch intransparent und unvollständig. Viele Fraktionen behalten faktisch eigene Befehlsketten und Waffenbestände. Zwar wurde wiederholt die Auflösung bewaffneter Gruppierungen angekündigt, doch bilden diese weiterhin das Rückgrat des Verteidigungsministeriums; Misstrauen, Rivalitäten und politische Ernennungen – teils auch belasteter Milizenführer – erschweren eine echte Vereinheitlichung. Parallel läuft ein breit angelegtes Verfahren zur Wiedereingliederung desertierter Offiziere, von denen mehrere Tausend Anträge gestellt haben. Strukturell zeigt sich eine gewisse Professionalisierung (Trennung von Militär- und Polizeiaufgaben, Verhaltenskodex), doch bestehen Defizite bei Ausbildung, Rechenschaft und Disziplin; Berichte über Misshandlungen halten an. Zusätzlich steht der militärische Wiederaufbau vor enormen materiellen Herausforderungen, da große Teile des Arsenals zerstört wurden. Externe Unterstützung, insbesondere durch die Türkei, spielt daher eine zentrale Rolle.
Geheimdienste
Die früheren militärischen Geheimdienste Syriens galten als zentrale Instrumente systematischer Repression. Die Übergangsregierung bemüht sich nun um den Neuaufbau eines Nachrichtensystems, das sich organisatorisch und personell vom alten Regime abgrenzen soll. Zum Leiter des allgemeinen Nachrichtendienstes wurde Anas Hassan Khattab ernannt, ein früher führendes Mitglied der Jabhat an-Nusra (später HTS), der seit 2014 auf der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrats steht. In der neuen Struktur übernimmt die „Allgemeine Sicherheit“ Funktionen eines Auslandsnachrichtendienstes, während interne Abteilungen u.a. für Terrorismusbekämpfung, Schmuggel und die Verfolgung mutmaßlicher Regimegegner zuständig sind. Zudem wurde unter dem Innenministerium ein neuer Dienst mit der Bezeichnung „Jihaz al-Istikhbarat“ eingerichtet.
1.3.6. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Veschwindenlassen, etc.
Willkürliche Verhaftungen
Im Jänner 2025 führte die syrische Übergangsregierung in mehreren Gouvernements – insbesondere in Latakia, Homs und Damaskus – Sicherheitskampagnen mit Razzien und Festnahmen gegen Personen durch, denen Verbrechen oder Menschenrechtsverletzungen unter dem Assad-Regime vorgeworfen wurden. Dabei kam es wiederholt zu Fällen willkürlicher Inhaftierung, häufig ohne richterliche Anordnung, mit eingeschränktem Zugang zu Rechtsbeistand und teilweise ohne Kontakt zur Außenwelt. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten zahlreiche Vorfälle: Das SNHR verzeichnete in der ersten Hälfte 2025 insgesamt 658 Fälle willkürlicher Festnahmen (darunter auch Frauen und Kinder), während die SOHR in den ersten acht Monaten 2025 in Regierungsgebieten 1.364 Festnahmen, Verschwindenlassen oder Entführungen registrierte, von denen viele Betroffene weiterhin in Haft waren. Festnahmen richteten sich überwiegend gegen Männer, denen eine Verbindung zum früheren Regime zugeschrieben wird. Auch bewaffnete Gruppierungen, insbesondere Teile der SNA, führten willkürliche Verhaftungen ohne gerichtliche Grundlage durch. Insgesamt werden weiterhin zahlreiche Personen ohne Anklage oder Gerichtsverfahren inhaftiert.
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in Syrien gelten weiterhin landesweit als äußerst schlecht. Viele frühere Gefängnisse des Assad-Regimes wurden geplündert oder aufgegeben, während neue provisorische Haftanstalten überfüllt sind und unter mangelnder Hygiene, unzureichender medizinischer Versorgung und teilweise auch Nahrungsmangel leiden. Unabhängige Überwachung der Haftbedingungen sowie wirksamer Schutz der Rechte von Inhaftierten fehlen weitgehend. Auch über Haftanstalten bewaffneter Gruppierungen liegen nur begrenzte Informationen vor. Einrichtungen der HTS in Idlib und Nord-Aleppo gelten als überbelegt und sind für humanitäre Organisationen nicht zugänglich. In Gefängnissen der SNA sollen die Bedingungen besonders schlecht sein; Gefangene erhalten oft keine ausreichende Versorgung, sodass Familienangehörige Geld für Lebensmittel und Medikamente bereitstellen müssen.
Folter
Die syrische Übergangsregierung erklärte Folter in ihrer Verfassungserklärung zum unverjährbaren Verbrechen und kündigte an, berüchtigte Gefängnisse wie Sednaya nicht mehr zu nutzen. Dennoch berichten Menschenrechtsorganisationen weiterhin über Folter, Misshandlungen und willkürliche Festnahmen durch Sicherheitskräfte, bewaffnete Gruppierungen und militärische Einheiten. Misshandlungen beginnen laut Berichten häufig bereits bei Razzien und setzen sich in Haftanstalten fort. 2025 wurden mehrere Todesfälle in Haft dokumentiert. Besonders schwere Vorwürfe betreffen Haftanstalten der SNA, in denen Folter, Erpressung von Familien sowie sexuelle Gewalt gegen Gefangene berichtet werden.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 7 „Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Veschwindenlassen, etc.“)
1.3.7. Sicherheitsbehörden
Nach dem Sturz des Assad-Regimes befindet sich die Sicherheitsstruktur Syriens im tiefgreifenden Umbruch. Die Übergangsregierung unter Führung der HTS steht vor enormen Herausforderungen, da viele frühere Sicherheitsorgane aufgelöst wurden und eigene Ordnungskräfte personell überlastet sind. Trotz Bemühungen zur Schaffung einer einheitlichen Armee und Polizei unter staatlicher Kontrolle bleiben viele bewaffnete Gruppen unabhängig oder nur teilweise integriert. Die Kontrolle der neuen Regierung ist regional unterschiedlich stark ausgeprägt, während Reorganisationsmaßnahmen, die Einrichtung neuer Sicherheitsbehörden und Ausbildungsprogramme zwar fortschreiten, bislang jedoch nur begrenzt Wirkung zeigen.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 6 „Sicherheitsbehörden“)
1.3.8. Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere Gruppierungen
Die mit Abstand stärkste Gruppierung in Syrien ist die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), entstanden aus einem Zusammenschluss mehrerer Fraktionen und inzwischen etwa 43.000 Mann stark, mit eigenen Spezialtruppen wie den „Roten Brigaden“ und einer ausgedehnten regionalen Kontrolle. Parallel hierzu operiert die Syrische Nationale Armee (SNA) – eine von der Türkei unterstützte Koalition mit rund 80.000 Kämpfern –, die sich vornehmlich gegen die kurdische SDF richtet und zahlreiche Teilgruppen unter ihrem Dach versammelt. Darüber hinaus existieren eine Vielzahl weiterer bewaffneter Fraktionen, darunter die Nationale Befreiungsfront (NLF) mit lokalen Einheiten in Idlib, die US-geförderte Syrian Free Army (SFA) in Südsyrien, dschihadistische Zellen wie Ansar at‑Tawhid oder die Turkistan Islamic Party (TIP), sowie lokale Gruppen in Dara’a und Suweida mit wachsendem Einfluss. Trotz der nominellen Unterordnung unter die Übergangsregierung bleiben viele dieser Gruppierungen faktisch autonom, teilweise mit eigenen Militärräumen oder durch den Widerstand gegen zentrale Kontrolle gekennzeichnet.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 6 „Sicherheitsbehörden“)
1.3.9. Allgemeine Menschenrechtslage
Rechtliches
Die Verfassungserklärung vom 13.03.2025 garantiert zwar grundlegende Rechte wie Meinungsfreiheit, politische Teilhabe sowie Rechte von Frauen und Minderheiten und verweist auf internationale Menschenrechtsabkommen, enthält jedoch kaum wirksame Durchsetzungsmechanismen. Mehrere Bestimmungen erlauben weitreichende Einschränkungen dieser Rechte aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, wodurch staatliche Behörden einen großen Interpretationsspielraum erhalten. Gleichzeitig berichten Organisationen von Einschränkungen politischer Aktivitäten, Überwachung der Zivilgesellschaft sowie Genehmigungspflichten für Veranstaltungen. Sicherheitskampagnen gegen angebliche Unterstützer des früheren Regimes führten zu willkürlichen Verhaftungen, Misshandlungen und einzelnen außergerichtlichen Tötungen, während auch konfessionell motivierte Gewalt, etwa gegen Alawiten oder Drusen, dokumentiert wurde. Insgesamt bestehen weiterhin erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Übergangsregierung, Menschenrechtsverletzungen effektiv zu verhindern und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 10 „Allgemeine Menschenrechtslage“)
1.3.9.1. Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit
Meinungsfreiheit
Nach der Machtübernahme durch Ahmad ash-Shara’ hat sich die Ausübung der Grundfreiheiten im Vergleich zur Zeit des Assad-Regimes zunächst verbessert, sodass begrenzte Kritik an der Übergangsregierung sowie kritische Medienberichte grundsätzlich möglich sind. Die Meinungs-, Ausdrucks- und Pressefreiheit ist in einer Verfassungserklärung garantiert, jedoch bestehen Einschränkungen, etwa hinsichtlich der Bewertung der Verbrechen des früheren Regimes. Zwar können Behörden und der Präsident erstmals seit Jahrzehnten öffentlich kritisiert werden, ohne dass dies grundsätzlich strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, doch hat sich der anfänglich größere Raum für freie Meinungsäußerung inzwischen wieder etwas verengt. Berichte über systematische Repressionen wegen demokratischer Kritik liegen bislang nicht vor, und viele Menschen äußern ihre Ansichten auch in sozialen Medien. Gleichzeitig berichten einzelne Quellen von kurzfristigen Festnahmen von Aktivisten oder einem regional unterschiedlich ausgeprägten Umgang mit Kritik, wodurch die tatsächliche Situation uneinheitlich erscheint.
Religionsfreiheit
Die Verfassungserklärung vom 13.03.2025 bestimmt, dass die islamische Rechtswissenschaft die wichtigste Quelle der Gesetzgebung ist. Ein eindeutiger Trend zu einer institutionellen Islamisierung des Staates ist bislang jedoch nicht erkennbar; religiöser Konservatismus ist zwar stärker sichtbar, etwa durch religiöse Veranstaltungen oder traditionelle Kleidung, wird derzeit aber überwiegend gesellschaftlich getragen und nicht zwingend staatlich vorgeschrieben. Versuche einzelner Behörden, strengere religiöse Normen einzuführen, stießen teilweise auf öffentlichen Widerstand und wurden wieder zurückgenommen. Gleichzeitig berichten einige Quellen von einer zunehmenden moralisch-konservativen Regulierung des öffentlichen Lebens, etwa durch Richtlinien zur Kleidung von Frauen oder eine kritischere Haltung gegenüber Alkoholkonsum. Die Religionsausübung ist grundsätzlich möglich, allerdings äußern Angehörige religiöser Minderheiten teils Sorge vor der sunnitischen Mehrheit, während die Regierung bemüht ist, Übergriffe auf Minderheiten zu verhindern, auch um ihre internationale Reputation zu wahren.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 10.3. „Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit“)
1.3.9.2. Oppositionelle Gesinnung
Die Verfassungserklärung vom März 2025 erkennt kulturelle und sprachliche Rechte sowie politische Teilhabe grundsätzlich an und garantiert auch das Recht auf Gründung politischer Parteien, allerdings fehlt bislang ein entsprechendes Rahmengesetz, sodass ein organisierter Parteienpluralismus in Syrien derzeit nicht besteht. Die Übergangsregierung äußerte wiederholt, dass die Bildung politischer Parteien angesichts der aktuellen Sicherheits-, Wirtschafts- und Versorgungslage verfrüht sei und daher vorerst zurückgestellt werden solle. Oppositionelle Aktivitäten befinden sich deshalb noch in einem frühen und wenig organisierten Stadium, auch wenn zivilgesellschaftliche Gruppen zunehmend versuchen, eine strukturierte Opposition aufzubauen und vereinzelt neue Initiativen gegründet wurden. Systematische Verfolgungsmaßnahmen gegen politische Gegner der Regierung oder der HTS wurden bislang nicht festgestellt, wenngleich einzelne Festnahmen aus früheren Jahren sowie vereinzelte Fälle politischer Spannungen berichtet werden. Insgesamt bleibt der politische Raum weiterhin stark eingeschränkt, auch wenn erste Ansätze oppositioneller Organisation erkennbar sind.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 10.4. „Oppositionelle Gesinnung“)
1.3.10. Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen
Gesetz Nr. 49 aus dem Jahr 1980, das unter Hafez al-Assad massenhaft zur Verhängung von Todesurteilen genutzt wurde, gilt nach Ansicht einiger Experten seit dem Sturz des Regimes als faktisch ungültig. Dennoch bleibt die Todesstrafe nach der Verfassungserklärung von März 2025 weiterhin gesetzlich möglich, da kein offizielles Moratorium besteht und sie laut Amnesty International weiterhin im syrischen Recht vorgesehen ist. Berichte über konkrete Todesurteile gegen ehemalige Regimevertreter wurden von den Behörden jedoch zurückgewiesen. Gleichzeitig dokumentierten Menschenrechtsorganisationen seit Dezember 2024 zahlreiche außergerichtliche Tötungen und Hinrichtungen durch bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte. Besonders im Zusammenhang mit den Massakern an Alawiten in der Küstenregion wurden Sammelhinrichtungen aus konfessionellen Motiven gemeldet.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 11 „Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen“)
1.3.11. Relevante Bevölkerungsgruppen
1.3.11.1. Frauen
Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt, weil zahlreiche Männer getötet, vertrieben oder zur Flucht gezwungen wurden, wodurch Frauen verstärkt Verantwortung für Haushalte, Erwerbsarbeit und wirtschaftliche Tätigkeiten übernommen haben. Zugleich haben sich geschlechtsspezifische Ungleichheiten verschärft, wobei Frauen und Mädchen vermehrt Gewalt, Vertreibung, rechtlicher Unsicherheit und diskriminierenden Praktiken ausgesetzt sind, einschließlich Risiken sexueller Übergriffe, Ausbeutung und Stigmatisierung, insbesondere in Haft- und Fluchtsituationen. Viele Frauen, insbesondere verwitwete Haushaltsvorstände, sind von Armut, eingeschränktem Zugang zu Eigentum, Wohnraum, Bildung und Gesundheitsversorgung betroffen, wobei weibliches Wohneigentum nur in geringem Ausmaß besteht. Parallel dazu wurden in verschiedenen Landesteilen rechtliche Reformen und institutionelle Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen eingeführt, die eine stärkere Beteiligung von Frauen im öffentlichen, wirtschaftlichen und politischen Leben vorsehen, deren praktische Umsetzung jedoch uneinheitlich bleibt. Unter der Übergangsregierung zeigen sich widersprüchliche Entwicklungen, weil Frauen einerseits weiterhin im öffentlichen Raum präsent sind und einzelne Führungspositionen übernehmen, andererseits ihre Beteiligung an zentralen Entscheidungsprozessen begrenzt bleibt und Unsicherheiten hinsichtlich ihrer Rolle in staatlichen Institutionen bestehen.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 13 „Relevante Bevölkerungsgruppen“)
1.3.11.2. Behandlung bestimmter Personengruppen und Bevölkerungsgruppen – Frauen
Aufgrund der Sicherheitslage in Syrien ist die Bewegungsfreiheit von Frauen häufig eingeschränkt, während willkürliche Festnahmen, Belästigungen sowie Fälle von körperlicher und sexualisierter Gewalt in von der Übergangsregierung und der SDF kontrollierten Gebieten berichtet wurden. Zudem kommt es zu eingeschränktem Zugang zu Gesundheits-, Schutz- und Versorgungsleistungen, insbesondere in Konflikt- und Vertreibungsgebieten, wobei häusliche Gewalt, sexuelle Ausbeutung, Zwangsverheiratungen und Entführungen von Frauen und Mädchen zugenommen haben. Besonders betroffen sind vertriebene Frauen, weibliche Haushaltsvorstände sowie Witwen und geschiedene Frauen, die verstärkt Armut, sozialer Stigmatisierung, Ausbeutung und Problemen im Bereich Wohnen, Land und Eigentum ausgesetzt sind. Darüber hinaus wird von einer zunehmenden, technologiegestützten geschlechtsspezifischen Gewalt berichtet, die von digitaler Belästigung bis hin zu schweren physischen Übergriffen, Zwangsehen und sogenannten Ehrenmorden eskalieren kann.
Geschlechtsspezifische Gewalt stellte weiterhin eine erhebliche Bedrohung für Frauen und Mädchen in Syrien dar, wobei das Risiko insbesondere in Regionen mit sich verschlechternder Sicherheitslage zunahm. Frauen und Mädchen machten den überwiegenden Teil der von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen Personen aus, wobei häusliche Gewalt, Partnerschaftsgewalt, wirtschaftliche und emotionale Gewalt sowie sexuelle Gewalt weit verbreitet blieben und durch wirtschaftliche Notlagen sowie Online-Ausbeutung zusätzlich begünstigt wurden. Soziale Stigmatisierung, unzureichende Schutzmechanismen und erhebliche Finanzierungslücken führten zu einer Schließung zahlreicher Schutz- und Unterstützungsangebote, wodurch der Zugang zu Hilfeleistungen für Betroffene deutlich eingeschränkt wurde. Die eingeschränkte Verfügbarkeit von Schutzräumen sowie unsichere Bedingungen an Verteilungs- und Hilfsstellen erhöhten insbesondere in überfüllten Umgebungen das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt weiter.
(Zusammengefasst und übersetzt aus folgender Quelle: EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025, Pkt. 2.6. (a) „Allgemeiner Überblick über Verstöße gegen die Rechte von Frauen“, (b) „Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt“)
1.3.12. Bewegungsfreiheit
Die neue syrische Übergangsregierung hat zahlreiche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur und Bewegungsfreiheit eingeleitet, darunter die Errichtung und teilweise Aufhebung von Checkpoints, die Sicherstellung von Treibstoff und günstigen Transportmöglichkeiten sowie die schrittweise Wiederinbetriebnahme ziviler Flughäfen und Eisenbahnverbindungen. Trotz Fortschritten beim Wiederaufbau des Verkehrsnetzes bleibt die Bewegungsfreiheit insbesondere für ehemalige Regimeangehörige und in Regionen unter Kontrolle der SDF eingeschränkt. Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern wurden reorganisiert und stark frequentiert, wobei elf aktive Übergänge mittlerweile wieder für den Personenverkehr offen sind. Sicherheitsprobleme, beschädigte Infrastruktur sowie die prekäre Luft- und Bahnsituation behindern jedoch weiterhin einen flächendeckenden zivilen Reiseverkehr.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 14 „Bewegungsfreiheit“)
1.3.13. Rückkehr
Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten Hunderttausende Syrer aus Nachbarländern zurück – viele sahen in der alten Regierung das Haupthemmnis für eine Rückkehr. UNHCR und andere Organisationen verzeichnen seither eine starke Zunahme an Rückkehrbewegungen, vor allem nach Aleppo und Hama, auch wenn viele Flüchtlinge weiterhin große Hürden wie zerstörte Häuser, fehlende Dokumente oder mangelnde Grundversorgung sehen. Während einige Flüchtlinge aus freien Stücken zurückkehren, bleiben viele aus wirtschaftlichen, sicherheitspolitischen oder sozialen Gründen im Ausland. Parallel versucht die neue Regierung, durch wirtschaftspolitische Anreize wie Steuervergünstigungen und Investitionsprogramme eine Grundlage für den Wiederaufbau und die Reintegration der Rückkehrer zu schaffen.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 17 „Rückkehr“)
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, in die aktuellen Strafregisterauszüge der Republik Österreich sowie in die Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) sowie der Einvernahme der Beschwerdeführerin in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität, dem Alter und der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu ihrer Herkunft, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie ihren Lebensumständen bis zur Einreise nach Österreich, ihrer Schulbildung und Berufslaufbahn ergeben sich aus ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung zu ihrem Heimatort gründet sich unter anderem auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus diesen Schilderungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX geboren ist und dort bis zu ihrer Ausreise XXXX gelebt hat
Die Gebietskontrolle über die Heimatregion der Beschwerdeführerin ergibt sich einerseits aus der Einsichtnahme in die Syria Live-Map (https://syria.liveuamap.com/) und andererseits aus der historischen Landkarte des Cartercenters mit Angaben zur Gebietskontrolle, die etwa auch den Beginn der derzeitigen Kontrolle durch die HTS bzw. die syrische Übergangsregierung zeigt (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html).
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin gesund ist, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung der Beschwerdeführerin nachweisen würden. Die Feststellung zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
2.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates
2.2.1. Zur geschlechterspezifischen Situation der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung im XXXX an, Syrien aufgrund der Sicherheitslage verlassen zu haben, insbesondere als Frau sei die Sicherheitslage besonders prekär. Sie hielt an diesem Vorbringen in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde im XXXX fest und ergänzte, dass sie Syrien verlassen habe, weil das syrische Regime sie für 20 Tage inhaftiert habe. Zudem habe sie Drohanrufe von einem unbekannten Mann bekommen.
In ihrer Beschwerde vom XXXX konkretisierte sie ihr Vorbringen weiter und gab an, dass sie aus einer Ortschaft stamme, wo Entführungen und willkürliche Inhaftierungen häufig vorkommen würden. Während der Haft sei sie auch gefoltert worden (Beschwerde, Seite 2).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im XXXX gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nun auch eine Verfolgung von Seiten der FSA befürchte, insbesondere einem unbekannten Mann der sie vor ihrer endgültigen Ausreise aus Syrien mehrmals telefonisch bedroht habe (vgl. VHS vom XXXX , Seite 7).
Zieht man die Berichtslage zur betroffenen Bevölkerungsgruppe „Frauen in Syrien“ heran, so ergibt sich ein Bild, wonach sich geschlechtsspezifische Ungleichheiten verschärft haben, Frauen und Mädchen vermehrt Gewalt, Vertreibung, rechtlicher Unsicherheit und diskriminierenden Praktiken ausgesetzt sind und sexuelle Übergriffe, Ausbeutung und Stigmatisierung weiterhin fortbestehen. Um auf Grundlage dieser Länderberichtslage eine individuelle Beurteilung des Ausmaßes und der Betroffenheit von geschlechtsspezifischer Gewalteinwirkung vorzunehmen, sind verschiedene risikoerhöhende Umstände heranzuziehen: Frauen ohne Ehemann oder männliche Angehörige sind besonders gefährdet, gezielt Opfer von Übergriffen zu werden, wobei geschiedene und verwitwete Frauen aufgrund des hohen Anteils weiblich geführter Haushalte einem erhöhten Risiko von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind. Weibliche Haushaltsvorstände haben häufig Schwierigkeiten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, sind wirtschaftlicher Ausgrenzung und sozialer Stigmatisierung ausgesetzt und verfügen vielfach nicht über die erforderlichen Dokumente, was ihre Anfälligkeit für sexuelle Ausbeutung erhöht und den Zugang zu humanitärer Hilfe erschwert. Die sozioökonomische Lage führt dazu, dass Frauen mit finanziellem Unterstützungsbedarf in einzelnen Fällen zu traditionellen Ehen gedrängt werden, während die sich verschlechternde wirtschaftliche Situation auch mit einem erhöhten Risiko sexueller Ausbeutung in Zusammenhang steht. Zudem verstärkt die wirtschaftliche Not bestehende negative Bewältigungsmechanismen wie Kinderheirat, wobei Faktoren wie Bildungsstand, Berufserfahrung und soziale Stellung das individuelle Risiko beeinflussen. Junge erwachsene Frauen und minderjährige Mädchen zählen zu den besonders vulnerablen Gruppen im Hinblick auf geschlechtsspezifische Gewalt und sind einem erhöhten Risiko sexueller Ausbeutung, Belästigung sowie früher oder erzwungener Eheschließungen ausgesetzt. Das Ausmaß der Gefährdung wird zudem durch traditionelle Geschlechterrollen innerhalb der Familie und des sozialen Umfelds beeinflusst, wobei insbesondere in Regionen mit starker Stammes geprägter Struktur sowie in Gebieten mit instabiler Sicherheitslage ein erhöhtes Risiko für häusliche und sogenannte Ehrengewalt besteht. Darüber hinaus sind Frauen und Mädchen in Binnenvertriebenenlagern besonderen Gefahren ausgesetzt, weil dort vermehrt Fälle von Ausbeutung, Missbrauch, eingeschränktem Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bewegungsbeschränkungen und Zwangsverheiratung berichtet werden (vgl. dazu oben Pkt. II 1.3.11.1. „Relevante Bevölkerungsgruppen – Frauen“ sowie EUAA Country Guidance: Syria, Comprehensiv update vom Dezember 2025, Pkt. 4.10. „Frauen und Mädchen“).
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin keine gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen oder integritätsbedrohenden Maßnahmen zu befürchten hat, gründet eben auf diesem Länderberichtsmaterial in Zusammenschau mit ihrer persönlichen Situation. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im aufrechten Familienverband mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern lebt und nach den maßgeblichen Länderinformationen kein individuelles risikoerhöhendes Profil aufweist, konnte für sie ein individuelles, über die allgemeine Lage hinausgehendes Risiko nicht festgestellt werden.
Ihre Schilderung zu einer Verhaftung und Misshandlung durch das damalige syrische Regime war als grundsätzlich glaubwürdig zu bewerten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Assad-Regime zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr besteht. Eine behauptete Bedrohung durch einen angeblichen Vertreter der FSA vermochte keine tragfähigen Feststellungen zu begründen. Der geschilderte Vorfall liegt bereits mehr als zehn Jahre zurück, wobei sich die Machtverhältnisse in Syrien seither grundlegend verändert haben. Darüber hinaus konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig darlegen, um welche Person es sich bei dem behaupteten Bedroher gehandelt haben soll. Sie gab lediglich an, einen Vornamen zu kennen und erklärte zugleich, diese Person niemals persönlich gesehen zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll vom XXXX , Seite 8).
2.2.2. Der Vollständigkeitshalber ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin eine Gefährdung durch das syrische Regime aufgrund der Wehrdienstverweigerung ihres Ehemannes geltend machte. Dieses Vorbringen erweist sich jedoch nach dem Sturz des Assad-Regimes als nicht mehr entscheidungsrelevant, weil die bisherige Wehrpflicht faktisch weggefallen ist, Generalamnestien erklärt wurden und die Übergangsregierung bislang keine neue allgemeine Wehrpflicht eingeführt hat.
2.2.3. Andere Fluchtgründe wurden im Kontext der Lage der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und können daher keine Feststellungen tragen.
2.3. Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zusammengefassten Länderberichte und die dort genannten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte bleiben als solche von der Beschwerdeführerin im Verfahren unbestritten.
Nachdem sich hinsichtlich der Situation in Syrien im Dezember 2024 die Ereignisse im Zuge des Sturzes des Assad-Regimes vorerst überschlugen, liegt mittlerweile erneut ausreichend detailliertes Länderberichtsmaterial vor, das ein klares Bild zur Lage in Syrien bietet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl)
3.1.1. Rechtliches zur Gewährung des Status des Asylberechtigten:
Die Beschwerdeführerin stützte ihren Antrag auf internationalen Schutz auf die ihr behauptete geschlechterspezifische Gewalt in ihrer Eigenschaft als alleinstehende Frau und eine Inhaftierung durch das Assad-Regime in Syrien.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftslandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).
3.1.2. Anwendung auf den konkreten Fall:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus GFK-relevanten Gründen nicht glaubhaft machen konnte.
Die Beschwerdeführerin vermochte nicht darzulegen, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, sohin aus Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, droht.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des VwGH, VfGH und des EuGH sowie der Leitlinien der UNHCR und der EUAA ist zunächst zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei angenommener Rückkehr in ihre Heimatregion (Heimatprovinz) eine Verfolgungsmaßnahme i.S.d. Statusrichtlinie droht. Dies ist zu verneinen:
Grundlage für die Prüfung, ob mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, ist die Bestimmung der Heimatregion (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Die Heimatregion der Beschwerdeführerin ist die Stadt XXXX im Gouvernement XXXX , welche unter Kontrolle der HTS bzw. der syrischen Übergangsregierung steht. Dieser Ort stellt ihre Geburtsheimat dar, eine enge Bindung zu einer anderen Region hat die Beschwerdeführerin nicht aufgebaut. Es traten auch keine Umstände hervor, die auf eine enge Bindung der Beschwerdeführerin zu einem anderen Ort hindeuten würden.
In Bezug auf die Beschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden, dass ihr geschlechterspezifische Gewalt drohe bzw. dass ein solches Szenario mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Wenngleich das herangezogene Länderberichtsmaterial über repressive soziale Normen, Gewalt, Vertreibung, rechtlicher Unsicherheit, diskriminierenden Praktiken, sexuelle Übergriffe, Ausbeutung und Stigmatisierung gegen Frauen berichten, erreichen diese nicht kumulativ ein Niveau, aus dem sich eine konkrete und individuelle Bedrohung und eine dahingehende Verfolgungsgefahr aufgrund des Geschlechts der Beschwerdeführerin ergibt. Zudem ist die Beschwerdeführerin nach Abwägung ihrer persönlichen und individuellen Lebensumstände keiner der als risikoerhöhenden Personengruppen einer (alleinstehenden) Frau in Syrien zuzurechnen. Vielmehr befindet sie sich im Familienverband mit ihrem Ehemann und ihren Kindern. Zwei ihrer Schwestern und zwei Brüder leben zudem weiterhin in Syrien.
Die Beschwerdeführerin machte Furcht vor Verfolgung durch das Assad-Regime wegen früherer Vorkommnisse und der Desertion ihres Mannes geltend. Ihr ist zu entgegnen, dass sich hieraus angesichts des Sturzes dieses Regimes keine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung ableiten lässt. Sie vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat deswegen eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Auch hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgung im Zusammenhang mit behaupteten Drohanrufen konnte keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung festgestellt werden. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu diesem Themenkomplex blieben im Beschwerdeverfahren vage, wenig substantiiert und erwiesen sich insgesamt als nicht ausreichend, um überhaupt Feststellungen dazu zu tragen. Auf rechtlicher Ebene hat sie auch damit nicht glaubhaft gemacht, dass ihr im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
3.2. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise