W271 2303220-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am selben Tag fand eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien aufgrund des Militärdienstes verlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vernahm den Beschwerdeführer am XXXX . Auf die Frage, ob seine Angaben im Protokoll der Erstbefragung korrekt seien und ihm rückübersetzt worden seien, gab der Beschwerdeführer an, der Dolmetscher habe alles richtig verstanden und die Rückübersetzung sei korrekt erfolgt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass er den Militärdienst für das syrische Regime leisten musste und bereits XXXX von der syrischen Regierung einberufen worden sei, er habe dann einen Aufschub bis XXXX erhalten, weil er studiert habe. XXXX reiste er nach XXXX zurück, versteckte sich dort rund sieben Monate vor den Kurden und entging so einer Zwangsrekrutierung durch diese. Danach sei er endgültig aus Syrien ausgereist.
4. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
5. Am XXXX erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung Beschwerde. Das Rechtsmittel und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und im Beisein eines Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durch. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, im Hinblick auf das ehemalige syrische Regime keine Befürchtungen mehr zu haben. Er gab jedoch an, weiterhin die Kurden zu fürchten, weil er den Wehrdienst für diese nicht abgeleistet habe.
7. Mit Parteiengehör vom XXXX brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die COI-CMS Länderinformation der Staatendokumentation, Version 13 vom 28.02.2026 zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer nahm dazu keine Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Volksgruppenangehöriger der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch und er beherrscht diese in Wort und Schrift.
1.1.2. Der Beschwerdeführer ist volljährig, verheiratet und hat zwei Kinder. Er wurde in der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX geboren, dieser Ort stellt seinen Heimatort dar und er lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien XXXX . Danach reiste er in die Türkei aus, dort lebte er XXXX Jahre und reiste nach Europa.
1.1.3. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in der Stadt XXXX (auch XXXX ) in Syrien. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben in der Stadt XXXX , Syrien.
1.1.4. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien 12 Jahre lang eine Schule, studierte vier Jahre mit Abschluss und war danach als Mathematik-Lehrer tätig.
1.1.5. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig sowie selbsterhaltungsfähig.
1.1.6. In Österreich ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft.
1.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates
1.2.1. Für den Beschwerdeführer besteht in seiner Herkunftsregion aktuell nicht die Gefahr, vom ehemaligen Assad-Regime zum Militärdienst eingezogen zu werden.
1.2.2. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat politisch nicht aktiv und gehörte keiner politischen Organisation oder Partei an.
1.2.3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Herkunftsregion keine lebensbedrohliche oder seine körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigende Gefahr zu befürchten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass die syrisch arabische Armee (kurz: „SAA“) im Verlauf des Falls des Assad-Regimes aufgelöst wurde. Seitens der neuen Regierung Syriens, der von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, wurde für alle wehrpflichtigen Syrer eine Generalamnestie verkündet. Eine Gefahr für den Beschwerdeführer durch das gestürzte syrische Assad-Regime aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und einer daher potentziell unterstellten oppositionellen Gesinnung ist somit ausgeschlossen.
1.2.4. Zum Entscheidungszeitpunkt wird die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht (mehr) von den Kräften der kurdischen Selbstverwaltung, sondern von der neuen syrischen Übergangsregierung kontrolliert. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr deshalb weder der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seines Fernbleibens vom Wehrdienst der kurdischen Kräfte eine ernsthafte Bedrohung befürchten zu müssen, noch wird ihm eine oppositionelle Gesinnung seitens der kurdischen Behörden unterstellt.
1.2.5. Der Beschwerdeführer ist im Falle der Rückkehr nicht der Gefahr ausgesetzt, von den kurdischen Autonomiebehörden als der Opposition zugehörig wahrgenommen zu werden. Das Wehrpflichtgesetz der kurdischen Selbstverwaltung wurde zwar fallweise mit Gewalt durchgesetzt. Eine Verweigerung des Wehrdienstes wurde von dieser aber nicht als Ausdruck einer politischen Gesinnung gesehen. Wer versuchte, dem Wehrdienst zu entgehen, wurde mit einer Verlängerung der Wehrpflicht um einen Monat bestraft. Fallweise konnte es zu einer Inhaftierung von bis zu zwei Wochen kommen, während der ein Einsatzort für die betroffene Person gesucht wird.
1.2.6. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung bei einer Rückkehr nach Syrien zu befürchten hätte.
1.3. Situation im Herkunftsstaat
1.3.1. Politische Lage
Am 08.12.2024 erklärten Oppositionskräfte die 24-jährige Herrschaft von Bashar al-Assad für beendet, nachdem eine von der HTS angeführte Offensive innerhalb weniger Tage große Teile des Landes erfasst hatte, floh al-Assad nach Russland. Nach einer kurzen Phase rechtlichen Vakuums übernahm unter Ahmad ash-Shara’ eine Übergangsführung die Macht, stellte zentrale staatliche Strukturen teilweise wieder her und erreichte international schrittweise Anerkennung sowie Lockerungen von Sanktionen. Innenpolitisch wurden eine Übergangsregierung, eine Verfassungserklärung mit fünfjähriger Übergangsphase und ein indirekt gewähltes Parlament etabliert, wobei dem Präsidenten weitreichende Befugnisse zukommen und die Macht stark zentralisiert bleibt. Trotz formeller Reformschritte wird der Prozess wegen mangelnder Transparenz, begrenzter politischer Teilhabe und dominanter Stellung ehemaliger HTS-Netzwerke als autoritär kritisiert. Gleichzeitig bestehen weiterhin erhebliche Herausforderungen durch wirtschaftliche Krise, sektiererische Spannungen, das Wiedererstarken extremistischer Gruppen sowie externe militärische Einflussnahmen.
Gewaltmonopol
Übergangspräsident ash-Shara’ bemüht sich nach außen um internationale Anerkennung, betont Inklusivität und strebt die Positionierung Syriens als verlässlicher Partner an, doch entsprechen Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und regionale Realitäten diesem Anspruch nicht durchgehend. Zwar wurden frühere Rebellengruppen formell in staatliche Strukturen integriert, viele behalten jedoch eigenständige Machtstrukturen bei, wodurch das staatliche Gewaltmonopol nur eingeschränkt durchgesetzt wird. In mehreren Regionen haben sich hybride Verwaltungsformen entwickelt, die Elemente zentraler Steuerung mit lokalen Initiativen verbinden, während neue oder fortbestehende Gemeinderäte je nach örtlicher Dynamik bestehen. Die tatsächliche Kontrolle der Regierung konzentriert sich vor allem auf zentrale städtische Achsen, während periphere Gebiete weitgehend von lokalen Milizen, kurdischen Kräften, türkisch unterstützten Gruppierungen oder anderen Akteuren geprägt sind. Insgesamt bleibt die staatliche Autorität territorial begrenzt, da zahlreiche bewaffnete Gruppen mit unterschiedlicher externer Unterstützung weiterhin eigenständig agieren.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026, Version 13 [in Folge: „LIB“], Pkt. 3. „Politische Lage“)
1.3.2. Sicherheitslage
Mehr als ein Jahrzehnt Bürgerkrieg prägt weiterhin Sicherheit, Politik und humanitäre Lage in Syrien. Die Übergangsphase nach dem Sturz Assads war von sektiererischer Gewalt und wiederkehrenden lokalen Konflikten begleitet, auch wenn ein erneuter landesweiter Bürgerkrieg bislang verhindert wurde. Trotz institutioneller Fortschritte bleibt die Lage fragil: massive Zerstörungen, Binnenvertreibung, wirtschaftlicher Zusammenbruch, Kriegsreste sowie Eigentums- und Schutzrechtsverletzungen untergraben stabile Lebensverhältnisse, während Racheakte, Entführungen, geschlechtsspezifische Übergriffe und punktuelle Massaker dokumentiert werden. Menschenrechtsorganisationen berichten für den Zeitraum Dezember 2024 bis November 2025 von tausenden Todesopfern, darunter zahlreiche Zivilisten und außergerichtliche Hinrichtungen. Zugleich verweisen andere Quellen auf einen deutlichen Rückgang der landesweiten Gewaltintensität im Verlauf des Jahres 2025 und Anfang 2026. Datenanalysen zeigen nach einem Höhepunkt Anfang 2025 einen markanten Rückgang sicherheitsrelevanter Vorfälle, wenngleich Gewalt gegen Zivilisten auf konstantem Niveau verbleibt und regionale Eskalationen – etwa im Zusammenhang mit Kämpfen zwischen Regierung und SDF – weiterhin möglich sind. Insgesamt ist eine gewisse makro-sicherheitspolitische Stabilisierung erkennbar, die jedoch von anhaltender lokaler Instabilität, schwacher Rechtsstaatlichkeit, Freilassungen schwerer Straftäter und fortbestehender Straflosigkeit überlagert wird.
Gewaltmonopol
Nach dem Sturz Assads stellte die HTS in Damaskus rasch ein Mindestmaß an Ordnung her, war jedoch landesweit personell und strukturell überfordert. Trotz intensiver Rekrutierung blieb der Sicherheitsapparat unterbesetzt und organisatorisch zersplittert. In dieser Phase kam es zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen durch unter dem Dach staatlicher Institutionen operierende oder sich als solche ausgebende Gruppierungen, wobei fehlende einheitliche Befehlsstrukturen und undisziplinierte Einheiten wiederholt zur Eskalation lokaler Unruhen beitrugen, etwa an der Küste im März 2025 oder in Suweida im Juli 2025. Sicherheitsvorfälle Ende 2025 – darunter Anschläge, sektiererische Spannungen und Gefechte mit kurdischen Kräften – verdeutlichten die anhaltende Fragilität staatlicher Autorität. Zudem variiert das Ausmaß staatlichen Schutzes regional erheblich und Fortschritte bei der Rechenschaftspflicht verlaufen langsam. Die Regierung reagierte mit Reformschritten wie strengeren Rekrutierungsverfahren, Umstrukturierungen problematischer Einheiten und einer stärkeren finanziellen Kontrolle vormals autonomer Gruppierungen, um das Gewaltmonopol zu konsolidieren. Trotz eines allgemeinen Sicherheitsgefühls im unmittelbaren Wohnumfeld sehen viele Syrer die Entwaffnung nichtstaatlicher Akteure als zentrale Herausforderung; Unsicherheit nimmt insbesondere nachts zu, und strukturelle Defizite – vor allem in der Energieversorgung – wirken sich unmittelbar auf Sicherheitslage und Lebensbedingungen aus.
Selbstjustiz
Die Gewaltausbrüche im März und Juli 2025 offenbarten tiefgreifende strukturelle Sicherheitsdefizite, die über einzelne Regionen hinausreichen und den staatlichen Einigungsprozess gefährden; zugleich wächst in Teilen der Bevölkerung die Überzeugung, sich weiterhin bewaffnen oder externe Unterstützung suchen zu müssen, um eigene Interessen zu schützen. Im Jahr 2025 prägten insbesondere Selbstjustiz und gezielte Racheakte das Gewaltgeschehen, vor allem gegen Personen mit (vermeintlichen) Verbindungen zum früheren Assad-Regime, wobei die Intensität dieser Taten im Verlauf deutlich zurückging – von durchschnittlich 23 Fällen pro Woche Anfang 2025 auf nur mehr wenige bestätigte Fälle Anfang 2026. Regionale Schwerpunkte lagen u.a. in Homs, Hama, Aleppo und ländlichen Teilen von Latakia, während religiös motivierte Gewalt seltener dokumentiert wurde. Staatliche Gegenmaßnahmen wie Festnahmen und religiöse Verbote von Rachemorden trugen wesentlich zum Rückgang bei.
Kampfmittelreste und Blindgänger
Ein gravierendes und landesweites Risiko stellen weiterhin Kampfmittelrückstände dar: Millionen nicht explodierter Sprengkörper und Landminen kontaminieren große Teile des Landes, insbesondere landwirtschaftliche Flächen und ehemalige Frontgebiete. Seit Dezember 2024 wurden hunderte Zivilisten – darunter viele Kinder – durch Explosionen getötet oder verletzt; zeitweise verzeichnete Syrien weltweit die höchste Zahl an Opfern durch Blindgänger. Trotz eines deutlichen Rückgangs der Vorfälle infolge verstärkter Räumungsmaßnahmen und Aufklärung bleibt die Gefahr erheblich, insbesondere für Rückkehrer, Landwirte, Viehhirten und Personen, die in wirtschaftlicher Not neue Einkommensquellen suchen. Die anhaltende Kontamination erschwert nicht nur sichere Rückkehr und Wiederaufbau, sondern behindert auch den Zugang zu Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen und stellt damit ein zentrales strukturelles Sicherheits- und Entwicklungshemmnis dar.
Der Islamische Staat (IS)
Seit seiner territorialen Niederlage 2019 agiert der IS in Syrien als Untergrundorganisation mit Guerillataktiken, Attentaten und kleinen, mobilen Zellen. Seine Aktivitäten konzentrieren sich vor allem auf die syrische Wüste sowie auf Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, mit punktuellen Ausweitungen nach Damaskus, Idlib und in den Süden. Nach einer Phase relativer Inaktivität nach dem Sturz Assads reorganisierte sich die Gruppe ab Mitte 2025, nutzte Sicherheitslücken, wirtschaftliche Not und ideologische Spannungen innerhalb regierungsnaher Strukturen zur Rekrutierung und versuchte, Schläferzellen – insbesondere im Süden – zu stärken. Der IS kontrolliert derzeit kein Territorium, verfügt jedoch je nach Quelle über mehrere hundert bis wenige tausend Kämpfer, zudem stellen inhaftierte oder geflohene IS-Angehörige sowie unklare Vorgänge rund um Gefängnisse und Lager im Nordosten ein Sicherheitsrisiko dar. Die Zahl und Intensität der Anschläge schwankte 2025 deutlich: Während einige Quellen eine Ausweitung der Aktivitäten auch in Regierungsgebieten verzeichnen, berichten andere von einem signifikanten Rückgang gegenüber 2024, insbesondere Anfang 2026. Der IS bleibt fähig, gezielte Angriffe gegen Sicherheitskräfte, religiöse Einrichtungen und Regierungsvertreter durchzuführen, steht jedoch unter erheblichem Druck durch staatliche Kräfte und die internationale Anti-IS-Koalition, was seine Handlungsspielräume aktuell begrenzt.
Regionale Unterschiede
Die Sicherheitslage in Syrien ist weiterhin stark fragmentiert und regional sehr unterschiedlich ausgeprägt. Sie hängt maßgeblich von lokalen Machtverhältnissen, konfessionellen Strukturen und der tatsächlichen Kontrolle durch bewaffnete Akteure ab. Einflussfaktoren sind insbesondere frühere politische Zugehörigkeiten eines Gebiets, religiöse und ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung sowie spezifische lokale Dynamiken. Im Zeitraum Dezember 2024 bis Oktober 2025 wurde die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im Gouvernement Aleppo registriert, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. Deutlich niedrigere Vorfallszahlen verzeichneten hingegen Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra, was die ausgeprägten regionalen Unterschiede im Sicherheitsniveau unterstreicht.
Trotz des Sturzes des Assad-Regimes bleibt die Sicherheitslage in Syrien insgesamt fragil und ist durch regionale Spannungen, bewaffnete Auseinandersetzungen und sektiererische Gewalt geprägt. Die syrische Übergangsregierung kontrolliert nicht das gesamte Staatsgebiet und steht teils außerstaatlichen Akteuren, bewaffneten Regimeüberresten sowie der anhaltenden Präsenz extremistischer Gruppierungen gegenüber. In bestimmten Gebieten kam es zuletzt zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wohingegen sich in anderen Teilen des Landes, insbesondere in städtischen Zentren, eine schrittweise Stabilisierung beobachten lässt.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 4 „Sicherheitslage“)
1.3.3. Sicherheitslage im Gouvernement Al-Hasaka
Das Gouvernement Hasaka ist in vier Verwaltungsbezirke gegliedert, nämlich al-Hasaka, al-Malikiyah, Qamishli und Ras al-Ain, die wiederum insgesamt 16 Unterbezirke umfassen; Hauptstadt ist die Stadt Hasaka. Im März 2025 schätzte die Internationale Organisation für Migration die Bevölkerung des Gouvernements auf rund 1.329.876 Personen, einschließlich ansässiger Bevölkerung, Binnenvertriebener und Rückkehrer aus dem Ausland, während die Weltgesundheitsorganisation von etwa 1.447.069 Einwohnern ausging. Damit zählt Hasaka zu den bevölkerungsreichen und zugleich stark von Vertreibung und Rückkehrbewegungen geprägten Regionen Syriens.
Ende Mai 2025 stand das Gouvernement Hasaka weitgehend unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte, mit Ausnahme eines nordwestlichen Grenzgebiets zur Türkei, das von der Syrischen Nationalen Armee kontrolliert wurde und in dem türkische Militärposten präsent waren. Zwar schlossen die SDF und die Übergangsregierung im März 2025 ein Abkommen über die Eingliederung der SDF in die neue syrische Armee, diese Integration war jedoch bis Anfang Juni 2025 noch nicht umgesetzt. Parallel dazu blieben US-amerikanische und russische Truppen in begrenztem Umfang präsent, während weiterhin IS-Zellen sowie neu entstandene lokale bewaffnete Gruppen aktiv waren, die die Sicherheitslage im Gouvernement zusätzlich destabilisierten. Im Bezugszeitraum kam es im Gouvernement Hasaka wiederholt zu Festnahmeaktionen der SDF gegen Zivilpersonen, teils ohne klar erkennbare Begründung, teils gezielt gegen Personen mit mutmaßlicher Unterstützung der Übergangsregierung, sowie zu Tötungen von Zivilisten durch unbekannte bewaffnete Akteure. Trotz eines im März 2025 geschlossenen Waffenstillstands setzten die Türkei und die von ihr unterstützte Syrische Nationale Armee ihre Angriffe auf SDF-Stellungen fort, wobei Hasaka weiterhin ein überdurchschnittlich hohes Risiko aktiver Kampfhandlungen aufwies. Zusätzlich war das Gouvernement von anhaltender Aktivität des Islamischen Staates betroffen, insbesondere in und um die Lager al-Hol und Roj, woraufhin die SDF mit Unterstützung der internationalen Koalition Razzien und Festnahmen mutmaßlicher IS-Mitglieder durchführten.
(Zusammengefasst und übersetzt aus folgender Quelle: EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025, Pkt. 5.8.7. (a) „Administrative Teilung und Populationsschätzung“, (b) „Territoriale Kontrolle und Hauptakteure“, (c) „Sicherheitstrends“)
1.3.4. Sicherheitsbehörden
Seit dem Übergang des Aufstands 2011 in einen bewaffneten Konflikt entstanden landesweit zahlreiche bewaffnete Gruppierungen – von übergelaufenen Regimeangehörigen bis hin zu lokal oder religiös motivierten Milizen –, die sowohl gegeneinander als auch gegen die Regierungstruppen kämpften. Bis 2018 wurden viele von ihnen zerschlagen, andere im Rahmen russisch vermittelter Abkommen nach Nordsyrien verlegt oder durften unter „Versöhnungsabkommen“ weiterbestehen. Im Spätherbst 2024 traten die Oppositionskräfte erneut koordiniert auf und bündelten sich im Rahmen der „Abteilung für militärische Operationen“ (DMO). Die am 17.11.2024 begonnene Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ war monatelang vorbereitet worden und führte schließlich zum Sturz von Präsident al-Assad.
Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium
Unmittelbar nach dem Machtwechsel stellten vor allem aus Idlib stammende HTS-nahe Einheiten – insbesondere die „Allgemeine Sicherheit“ – provisorisch Ordnung her, waren jedoch personell überlastet. DMO-Einheiten unterstützten mit Razzien und Sicherungsaufgaben, ehe sie teils durch lokale Polizeikräfte ersetzt wurden. Der abrupte Zusammenbruch der bisherigen Sicherheitsstrukturen führte zunächst zu geschlossenen Polizeistationen, Gerichten und einem Anstieg von Kriminalität. Der neue Sicherheitsapparat wurde stark verkleinert, viele frühere Regimeangehörige entlassen oder nur selektiv wieder aufgenommen. Zugleich erfolgte eine Neuaufstellung unter maßgeblichem Einfluss ehemaliger HTS-Strukturen, insbesondere im Innenministerium. Polizei, Allgemeine Sicherheit und Geheimdienst werden überwiegend von Personen mit Idlib-Hintergrund geführt. Reformen zielen auf Professionalisierung, doch bestehen weiterhin Defizite bei Transparenz, Ausbildung, Koordination und politischer Unabhängigkeit. Die Rekrutierung neuer Kräfte läuft landesweit, mit teils kurzen Ausbildungszeiten und religiös geprägten Inhalten. Kritiker bemängeln unklare Verfahren, politische Auswahlkriterien und Spannungen durch die Integration ehemaliger Milizen in staatliche Strukturen.
Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium
Mit dem Sturz des Assad-Regimes zerfiel die Syrische Arabische Armee nahezu vollständig. Die Übergangsregierung unter ash-Shara’ plant den Aufbau einer neuen, zentral geführten Nationalarmee mit formeller Hierarchie und einer Zielstärke von rund 300.000 Soldaten, zusammengesetzt aus Kämpfern zahlreicher ehemaliger Gruppierungen sowie desertierten Offizieren. Der Integrationsprozess verläuft in mehreren Phasen (Strukturaufbau, Bildung spezialisierter Einheiten, Einbindung weiterer Akteure wie der SDF), bleibt jedoch intransparent und unvollständig. Viele Fraktionen behalten faktisch eigene Befehlsketten und Waffenbestände. Zwar wurde wiederholt die Auflösung bewaffneter Gruppierungen angekündigt, doch bilden diese weiterhin das Rückgrat des Verteidigungsministeriums; Misstrauen, Rivalitäten und politische Ernennungen – teils auch belasteter Milizenführer – erschweren eine echte Vereinheitlichung. Parallel läuft ein breit angelegtes Verfahren zur Wiedereingliederung desertierter Offiziere, von denen mehrere Tausend Anträge gestellt haben. Strukturell zeigt sich eine gewisse Professionalisierung (Trennung von Militär- und Polizeiaufgaben, Verhaltenskodex), doch bestehen Defizite bei Ausbildung, Rechenschaft und Disziplin; Berichte über Misshandlungen halten an. Zusätzlich steht der militärische Wiederaufbau vor enormen materiellen Herausforderungen, da große Teile des Arsenals zerstört wurden. Externe Unterstützung, insbesondere durch die Türkei, spielt daher eine zentrale Rolle.
Geheimdienste
Die früheren militärischen Geheimdienste Syriens galten als zentrale Instrumente systematischer Repression. Die Übergangsregierung bemüht sich nun um den Neuaufbau eines Nachrichtensystems, das sich organisatorisch und personell vom alten Regime abgrenzen soll. Zum Leiter des allgemeinen Nachrichtendienstes wurde Anas Hassan Khattab ernannt, ein früher führendes Mitglied der Jabhat an-Nusra (später HTS), der seit 2014 auf der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrats steht. In der neuen Struktur übernimmt die „Allgemeine Sicherheit“ Funktionen eines Auslandsnachrichtendienstes, während interne Abteilungen u.a. für Terrorismusbekämpfung, Schmuggel und die Verfolgung mutmaßlicher Regimegegner zuständig sind. Zudem wurde unter dem Innenministerium ein neuer Dienst mit der Bezeichnung „Jihaz al-Istikhbarat“ eingerichtet.
1.3.5. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Veschwindenlassen, etc.
Willkürliche Verhaftungen
Im Jänner 2025 führte die syrische Übergangsregierung in mehreren Gouvernements – insbesondere in Latakia, Homs und Damaskus – Sicherheitskampagnen mit Razzien und Festnahmen gegen Personen durch, denen Verbrechen oder Menschenrechtsverletzungen unter dem Assad-Regime vorgeworfen wurden. Dabei kam es wiederholt zu Fällen willkürlicher Inhaftierung, häufig ohne richterliche Anordnung, mit eingeschränktem Zugang zu Rechtsbeistand und teilweise ohne Kontakt zur Außenwelt. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten zahlreiche Vorfälle: Das SNHR verzeichnete in der ersten Hälfte 2025 insgesamt 658 Fälle willkürlicher Festnahmen (darunter auch Frauen und Kinder), während die SOHR in den ersten acht Monaten 2025 in Regierungsgebieten 1.364 Festnahmen, Verschwindenlassen oder Entführungen registrierte, von denen viele Betroffene weiterhin in Haft waren. Festnahmen richteten sich überwiegend gegen Männer, denen eine Verbindung zum früheren Regime zugeschrieben wird. Auch bewaffnete Gruppierungen, insbesondere Teile der SNA, führten willkürliche Verhaftungen ohne gerichtliche Grundlage durch. Insgesamt werden weiterhin zahlreiche Personen ohne Anklage oder Gerichtsverfahren inhaftiert.
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in Syrien gelten weiterhin landesweit als äußerst schlecht. Viele frühere Gefängnisse des Assad-Regimes wurden geplündert oder aufgegeben, während neue provisorische Haftanstalten überfüllt sind und unter mangelnder Hygiene, unzureichender medizinischer Versorgung und teilweise auch Nahrungsmangel leiden. Unabhängige Überwachung der Haftbedingungen sowie wirksamer Schutz der Rechte von Inhaftierten fehlen weitgehend. Auch über Haftanstalten bewaffneter Gruppierungen liegen nur begrenzte Informationen vor. Einrichtungen der HTS in Idlib und Nord-Aleppo gelten als überbelegt und sind für humanitäre Organisationen nicht zugänglich. In Gefängnissen der SNA sollen die Bedingungen besonders schlecht sein; Gefangene erhalten oft keine ausreichende Versorgung, sodass Familienangehörige Geld für Lebensmittel und Medikamente bereitstellen müssen.
Folter
Die syrische Übergangsregierung erklärte Folter in ihrer Verfassungserklärung zum unverjährbaren Verbrechen und kündigte an, berüchtigte Gefängnisse wie Sednaya nicht mehr zu nutzen. Dennoch berichten Menschenrechtsorganisationen weiterhin über Folter, Misshandlungen und willkürliche Festnahmen durch Sicherheitskräfte, bewaffnete Gruppierungen und militärische Einheiten. Misshandlungen beginnen laut Berichten häufig bereits bei Razzien und setzen sich in Haftanstalten fort. 2025 wurden mehrere Todesfälle in Haft dokumentiert. Besonders schwere Vorwürfe betreffen Haftanstalten der SNA, in denen Folter, Erpressung von Familien sowie sexuelle Gewalt gegen Gefangene berichtet werden.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 7 „Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Veschwindenlassen, etc.“)
1.3.6. Sicherheitsbehörden
Nach dem Sturz des Assad-Regimes befindet sich die Sicherheitsstruktur Syriens im tiefgreifenden Umbruch. Die Übergangsregierung unter Führung der HTS steht vor enormen Herausforderungen, da viele frühere Sicherheitsorgane aufgelöst wurden und eigene Ordnungskräfte personell überlastet sind. Trotz Bemühungen zur Schaffung einer einheitlichen Armee und Polizei unter staatlicher Kontrolle bleiben viele bewaffnete Gruppen unabhängig oder nur teilweise integriert. Die Kontrolle der neuen Regierung ist regional unterschiedlich stark ausgeprägt, während Reorganisationsmaßnahmen, die Einrichtung neuer Sicherheitsbehörden und Ausbildungsprogramme zwar fortschreiten, bislang jedoch nur begrenzt Wirkung zeigen.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 6 „Sicherheitsbehörden“)
1.3.7. Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere Gruppierungen
Die mit Abstand stärkste Gruppierung in Syrien ist die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), entstanden aus einem Zusammenschluss mehrerer Fraktionen und inzwischen etwa 43.000 Mann stark, mit eigenen Spezialtruppen wie den „Roten Brigaden“ und einer ausgedehnten regionalen Kontrolle. Parallel hierzu operiert die Syrische Nationale Armee (SNA) – eine von der Türkei unterstützte Koalition mit rund 80.000 Kämpfern –, die sich vornehmlich gegen die kurdische SDF richtet und zahlreiche Teilgruppen unter ihrem Dach versammelt. Darüber hinaus existieren eine Vielzahl weiterer bewaffneter Fraktionen, darunter die Nationale Befreiungsfront (NLF) mit lokalen Einheiten in Idlib, die US-geförderte Syrian Free Army (SFA) in Südsyrien, dschihadistische Zellen wie Ansar at‑Tawhid oder die Turkistan Islamic Party (TIP), sowie lokale Gruppen in Dara’a und Suweida mit wachsendem Einfluss. Trotz der nominellen Unterordnung unter die Übergangsregierung bleiben viele dieser Gruppierungen faktisch autonom, teilweise mit eigenen Militärräumen oder durch den Widerstand gegen zentrale Kontrolle gekennzeichnet.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 6 „Sicherheitsbehörden“)
1.3.8. Wehr- und Reservedienst – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes
Nach dem Sturz des Assad-Regimes wurde die Syrische Arabische Armee aufgelöst, viele Soldaten flohen, andere wurden in sogenannten „Versöhnungszentren“ zur Wiedereingliederung registriert. Die neue Übergangsregierung unter HTS-Führung kündigte eine freiwillige Berufsarmee an, schaffte die Wehrpflicht ab und begann mit der aktiven Rekrutierung von Freiwilligen. Parallel dazu laufen Pläne zur Integration ehemaliger bewaffneter Gruppen in eine neue „Nationale Armee“, wobei eine einheitliche militärische Struktur unter dem Verteidigungsministerium angestrebt wird. Trotz Amnestien und Entwaffnung bleibt unklar, wie übergelaufene Offiziere eingebunden werden und wie sich die neue Armee von der alten SAA strukturell unterscheiden wird. Rekrutierungen erfolgen mit verkürzter Ausbildung und Scharia-Unterricht, während in einigen Regionen Gerüchte über Zwangsrekrutierung kursieren, was die Spannungen erhöht.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 9 „Wehr- und Reservedienst – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes“)
1.3.9. Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF
1.3.9.1. Wehrdienst
Der Gesellschaftsvertrag 2023 der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) regelt in Art. 111 die Selbstverteidigung als Recht und Pflicht aller Bürger und sieht hierfür ein organisiertes Selbstschutzsystem vor, getragen von den Community Protection Forces sowie den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) als legitimen Verteidigungskräften der Region. Nach Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung sind Männer ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum 40. Lebensjahr wehrpflichtig. Die Dienstzeit beträgt zwölf Monate, wobei Frauen freiwillig Dienst leisten können. Das Verteidigungsbüro legte zuletzt bestimmte Geburtsjahrgänge (1998 bis 2005) für die effektiven Einziehungen fest und setzte Rekrutierungskampagnen fort, einschließlich Festnahmen zur Durchsetzung der Dienstpflicht, die in eine Einziehung und in der Praxis zu einer Verlängerung der Dienstzeit münden. Araber und Kurden gelten rechtlich als gleichgestellt, wobei die Umsetzung in überwiegend arabischen Gebieten flexibler gehandhabt wird und regionale Unterschiede bestehen. Christen werden faktisch häufig nicht herangezogen. Der Selbstverteidigungsdienst umfasst eine militärische Grundausbildung und anschließende Verwendung in unterschiedlichen Einheiten, wobei Wehrpflichtige im Regelfall nicht in Kampfeinsätze entsandt werden, wenngleich es in einzelnen Konfliktsituationen zu entsprechenden Einsätzen kam.
1.3.9.2. Aufschub und Befreiung
Die Gesetzgebung der DAANES erlaubt unter bestimmten Bedingungen Aufschübe und Befreiungen vom Selbstverteidigungsdienst, etwa für Studierende, medizinisch beeinträchtigte Personen oder Brüder von Märtyrern. Studierende können ihre Einberufung je nach Ausbildungsstufe bis zu einem bestimmten Alter aufschieben, auch wenn sie außerhalb der DAANES studieren. Wer in einer anerkannten Einrichtung wie der Verkehrspolizei oder den Sicherheitskräften mehrere Jahre dient, kann sich durch diesen Ersatzdienst von der Pflicht befreien lassen. Auch medizinische Befreiungen sind möglich, sofern ein entsprechender Bericht vorliegt; Personen mit nicht-syrischer Staatsbürgerschaft oder langfristigem Auslandsaufenthalt können unter bestimmten Bedingungen ebenfalls befreit oder durch Zahlung einer Aufschubgebühr vom Dienst zurückgestellt werden. In der Praxis werden die Regelungen – laut befragten Experten – von den Behörden weiterhin umgesetzt, teils flexibel gehandhabt und regional unterschiedlich vollzogen.
1.3.9.3. Wehrpflichtverweigerer und Deserteure
Gemäß dem Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht der DAANES wird Wehrdienstverweigerern ein zusätzlicher Monat Dienstzeit angerechnet, wenn sie eingezogen werden, und ihre Namen werden an Checkpoints weitergegeben. Wer beim illegalen Grenzübertritt ertappt wird, wird direkt zum Dienst eingezogen, wobei laut DIS keine Fälle von Misshandlung bekannt sind. Die Behörden gehen vor allem an Checkpoints gegen Verweigerer vor, in Wohnhäusern wird nicht systematisch gesucht – in arabischen Regionen oft mit größerer Zurückhaltung. Deserteure, also Kämpfer, die 15 Tage unentschuldigt fehlen, werden nicht zusätzlich bestraft, aber zu ihren Motiven befragt. Regelmäßig gibt es Amnestien, wenn sie sich freiwillig melden. Viele versuchen dennoch, sich dauerhaft zu entziehen – je nach regionaler Kontrolle und Sicherheitslage – während sich junge Männer bei stabiler Lage eher zum Dienst melden. Familienangehörige von Verweigerern oder Deserteuren sind laut vorliegenden Informationen keiner Sanktionierung oder Repression ausgesetzt.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 9 „Wehr- und Reservedienst – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes“)
1.3.9.4. Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen, SDF und SDF-nahe Kräfte
Mitte März 2025 berichteten mehrere Quellen von einer Einigung zwischen der SDF und der syrischen Übergangsregierung, wonach zivile und militärische Einrichtungen in Nordostsyrien bis Ende 2025 in staatliche Strukturen integriert werden sollen, wobei die konkrete Ausgestaltung und die künftige Rolle der SDF weiterhin unklar blieb. zugleich berichten mehrere Quellen, dass die SDF aufgrund personeller Engpässe weiterhin Zwangsrekrutierungen durchführen, insbesondere unter der arabischen Bevölkerung, und dass Demobilisierungen wegen zunehmender Desertionen ausgesetzt wurden. In von der SDF kontrollierten Gebieten kommt es demnach zu Verhaftungen junger Männer mit anschließender Zwangsrekrutierung, teils unter dem Vorwurf einer Nähe zum IS. Darüber hinaus liegen Berichte über Entführungen Minderjähriger durch SDF-nahe Kräfte zum Zweck der Rekrutierung vor, wobei diese Praxis im Verlauf des Jahres 2025 zugenommen hat.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: ACCORD, März 2025 „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen“) Seiten 6 und 7)
1.3.10. Allgemeine Menschenrechtslage
Rechtliches
Die Verfassungserklärung vom 13.03.2025 garantiert zwar grundlegende Rechte wie Meinungsfreiheit, politische Teilhabe sowie Rechte von Frauen und Minderheiten und verweist auf internationale Menschenrechtsabkommen, enthält jedoch kaum wirksame Durchsetzungsmechanismen. Mehrere Bestimmungen erlauben weitreichende Einschränkungen dieser Rechte aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, wodurch staatliche Behörden einen großen Interpretationsspielraum erhalten. Gleichzeitig berichten Organisationen von Einschränkungen politischer Aktivitäten, Überwachung der Zivilgesellschaft sowie Genehmigungspflichten für Veranstaltungen. Sicherheitskampagnen gegen angebliche Unterstützer des früheren Regimes führten zu willkürlichen Verhaftungen, Misshandlungen und einzelnen außergerichtlichen Tötungen, während auch konfessionell motivierte Gewalt, etwa gegen Alawiten oder Drusen, dokumentiert wurde. Insgesamt bestehen weiterhin erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Übergangsregierung, Menschenrechtsverletzungen effektiv zu verhindern und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 10 „Allgemeine Menschenrechtslage“)
1.3.10.1. Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit
Meinungsfreiheit
Nach der Machtübernahme durch Ahmad ash-Shara’ hat sich die Ausübung der Grundfreiheiten im Vergleich zur Zeit des Assad-Regimes zunächst verbessert, sodass begrenzte Kritik an der Übergangsregierung sowie kritische Medienberichte grundsätzlich möglich sind. Die Meinungs-, Ausdrucks- und Pressefreiheit ist in einer Verfassungserklärung garantiert, jedoch bestehen Einschränkungen, etwa hinsichtlich der Bewertung der Verbrechen des früheren Regimes. Zwar können Behörden und der Präsident erstmals seit Jahrzehnten öffentlich kritisiert werden, ohne dass dies grundsätzlich strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, doch hat sich der anfänglich größere Raum für freie Meinungsäußerung inzwischen wieder etwas verengt. Berichte über systematische Repressionen wegen demokratischer Kritik liegen bislang nicht vor, und viele Menschen äußern ihre Ansichten auch in sozialen Medien. Gleichzeitig berichten einzelne Quellen von kurzfristigen Festnahmen von Aktivisten oder einem regional unterschiedlich ausgeprägten Umgang mit Kritik, wodurch die tatsächliche Situation uneinheitlich erscheint.
Religionsfreiheit
Die Verfassungserklärung vom 13.03.2025 bestimmt, dass die islamische Rechtswissenschaft die wichtigste Quelle der Gesetzgebung ist. Ein eindeutiger Trend zu einer institutionellen Islamisierung des Staates ist bislang jedoch nicht erkennbar; religiöser Konservatismus ist zwar stärker sichtbar, etwa durch religiöse Veranstaltungen oder traditionelle Kleidung, wird derzeit aber überwiegend gesellschaftlich getragen und nicht zwingend staatlich vorgeschrieben. Versuche einzelner Behörden, strengere religiöse Normen einzuführen, stießen teilweise auf öffentlichen Widerstand und wurden wieder zurückgenommen. Gleichzeitig berichten einige Quellen von einer zunehmenden moralisch-konservativen Regulierung des öffentlichen Lebens, etwa durch Richtlinien zur Kleidung von Frauen oder eine kritischere Haltung gegenüber Alkoholkonsum. Die Religionsausübung ist grundsätzlich möglich, allerdings äußern Angehörige religiöser Minderheiten teils Sorge vor der sunnitischen Mehrheit, während die Regierung bemüht ist, Übergriffe auf Minderheiten zu verhindern, auch um ihre internationale Reputation zu wahren.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 10.3. „Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit“)
1.3.10.2. Oppositionelle Gesinnung
Die Verfassungserklärung vom März 2025 erkennt kulturelle und sprachliche Rechte sowie politische Teilhabe grundsätzlich an und garantiert auch das Recht auf Gründung politischer Parteien, allerdings fehlt bislang ein entsprechendes Rahmengesetz, sodass ein organisierter Parteienpluralismus in Syrien derzeit nicht besteht. Die Übergangsregierung äußerte wiederholt, dass die Bildung politischer Parteien angesichts der aktuellen Sicherheits-, Wirtschafts- und Versorgungslage verfrüht sei und daher vorerst zurückgestellt werden solle. Oppositionelle Aktivitäten befinden sich deshalb noch in einem frühen und wenig organisierten Stadium, auch wenn zivilgesellschaftliche Gruppen zunehmend versuchen, eine strukturierte Opposition aufzubauen und vereinzelt neue Initiativen gegründet wurden. Systematische Verfolgungsmaßnahmen gegen politische Gegner der Regierung oder der HTS wurden bislang nicht festgestellt, wenngleich einzelne Festnahmen aus früheren Jahren sowie vereinzelte Fälle politischer Spannungen berichtet werden. Insgesamt bleibt der politische Raum weiterhin stark eingeschränkt, auch wenn erste Ansätze oppositioneller Organisation erkennbar sind.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 10.4. „Oppositionelle Gesinnung“)
1.3.11. Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen
Gesetz Nr. 49 aus dem Jahr 1980, das unter Hafez al-Assad massenhaft zur Verhängung von Todesurteilen genutzt wurde, gilt nach Ansicht einiger Experten seit dem Sturz des Regimes als faktisch ungültig. Dennoch bleibt die Todesstrafe nach der Verfassungserklärung von März 2025 weiterhin gesetzlich möglich, da kein offizielles Moratorium besteht und sie laut Amnesty International weiterhin im syrischen Recht vorgesehen ist. Berichte über konkrete Todesurteile gegen ehemalige Regimevertreter wurden von den Behörden jedoch zurückgewiesen. Gleichzeitig dokumentierten Menschenrechtsorganisationen seit Dezember 2024 zahlreiche außergerichtliche Tötungen und Hinrichtungen durch bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte. Besonders im Zusammenhang mit den Massakern an Alawiten in der Küstenregion wurden Sammelhinrichtungen aus konfessionellen Motiven gemeldet.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 11 „Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen“)
1.3.12. Bewegungsfreiheit
Artikel 13 der Verfassungserklärung von März 2025 garantiert grundsätzlich die Bewegungsfreiheit sowie das Recht syrischer Staatsbürger, in ihr Heimatland zurückzukehren. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Bewegungsfreiheit im Land insgesamt verbessert, da viele Kontrollpunkte abgebaut wurden und Reisen zwischen Gouvernements und großen Städten meist ohne größere Einschränkungen möglich sind. Kontrollpunkte bestehen weiterhin vor allem an wichtigen Verkehrsachsen oder in Gebieten mit erhöhter Sicherheitslage, wo vereinzelt Kontrollen, Befragungen oder kurzfristige Festnahmen vorkommen können. In einigen Regionen bestehen jedoch weiterhin informelle Einschränkungen durch lokale Sicherheitsakteure oder bewaffnete Gruppen. Besonders in Gebieten unter Kontrolle der DAANES sowie in einzelnen Gouvernements wurden zusätzliche Beschränkungen der Bewegungsfreiheit dokumentiert.
Sicherheit
Die Sicherheitslage auf syrischen Straßen bleibt volatil und kann sich rasch ändern. Zwar sind wichtige Verkehrsachsen wie die Autobahnen M5 und M6 grundsätzlich befahrbar, und Reisen zwischen größeren Städten sind tagsüber meist möglich, während nationale Reiseanbieter entsprechende Verbindungen anbieten. Dennoch bestehen weiterhin Risiken durch Kriminalität, Entführungen und informelle Checkpoints, insbesondere nachts und in bestimmten Regionen wie den ländlichen Gebieten von Homs, Latakia oder auf der Strecke Damaskus–Suweida. Auch kleinere Straßen können aufgrund extremistischer Gruppierungen oder mangelnder staatlicher Kontrolle unsicher sein. Zusätzlich stellt die weiterhin weit verbreitete Kontaminierung durch explosive Kampfmittel eine erhebliche Gefahr für Reisende dar.
Infrastruktur
Die Verkehrsinfrastruktur in Syrien funktioniert nur eingeschränkt. Busverbindungen zwischen größeren Städten bestehen, sind jedoch in ländlichen Regionen begrenzt und für viele Menschen aufgrund der hohen Kosten im Verhältnis zur Kaufkraft schwer leistbar. Ein Großteil des Eisenbahnnetzes ist außer Betrieb oder stark reparaturbedürftig. Von den fünf zivilen Flughäfen sind derzeit nur Damaskus und Aleppo in Betrieb, wobei der Flughafen Damaskus seit Jänner 2025 wieder voll funktionsfähig ist und international angeflogen wird. Insgesamt bestehen somit zwar Transportmöglichkeiten innerhalb des Landes und ins Ausland, jedoch weiterhin mit infrastrukturellen und wirtschaftlichen Einschränkungen.
Einreise
Am 09.03.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr. 20 alle unter dem früheren Regime verhängten Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, wodurch mehr als fünf Millionen entsprechende Bescheide formell aufgehoben wurden. In der Praxis blieb die Umsetzung jedoch teilweise begrenzt, da insbesondere politisch verfolgte Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Dokumenten konfrontiert sein können. Der Beschluss gilt zudem nicht für Fälle mit gerichtlichen Haftbefehlen, laufenden strafrechtlichen Verfahren oder bestimmten anderen Behördenentscheidungen. Seit September 2025 dürfen Personen, deren Namen auf früheren Fahndungslisten standen, grundsätzlich wieder nach Syrien einreisen, bleiben jedoch teilweise in einer behördlichen Datenbank vermerkt und müssen ihren Status gegebenenfalls nachträglich klären. Eine Einreiseverweigerung an der Grenze wurde bislang nicht beobachtet.
Grenzübergänge
Im November 2025 erließ Präsident ash-Shara’ das Dekret Nr. 244 zur Einrichtung der „Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll“, die direkt der Präsidentschaft unterstellt ist und von einem Leiter mit Ministerrang geführt wird. Die Übergangsregierung kontrolliert die meisten Grenzübergänge Syriens, darunter jene zum Libanon, zu Jordanien und zum Irak sowie die Übergänge zur Türkei, mit Ausnahme des Übergangs bei Qamishli im von den SDF kontrollierten Gebiet. Anfang 2025 existierten elf aktive Grenzübergänge, wobei Anfang 2026 neun Landgrenzübergänge geschlossen und sieben vollständig oder eingeschränkt passierbar waren. Grenzübertritte erfolgen grundsätzlich nach standardisierten Verfahren, bei denen Reisedokumente überprüft und Einreisen registriert werden. Für syrische Staatsbürger bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Hindernisse bei der Einreise, und es liegen keine Berichte über systematische diskriminierende Behandlung an den Grenzen vor.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 14 „Bewegungsfreiheit“)
1.3.13. Rückkehr
Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten zahlreiche Syrer aus dem Ausland zurück, vor allem aus den Nachbarländern. Bis Juni 2025 wurden etwa 600.000 Rückkehrer aus dem Ausland sowie rund 1,16 Millionen Binnenvertriebene registriert, was zusammen weniger als 10 % der Vertriebenen entspricht. Ein Teil dieser Rückkehrbewegungen besteht jedoch aus kurzfristigen Besuchen oder sogenannten „go-and-see“-Reisen, bei denen Rückkehrer zunächst die Lage prüfen. Ob Menschen dauerhaft bleiben, hängt maßgeblich von Faktoren wie Sicherheit, Wohnraum, wirtschaftlichen Perspektiven und der Verfügbarkeit öffentlicher Dienstleistungen ab. Viele Rückkehrer werden von wirtschaftlichem Druck in den Aufnahmeländern zur Rückkehr bewegt, treffen jedoch häufig auf schwierige Lebensbedingungen in Syrien. Insgesamt ist daher kurzfristig nicht zu erwarten, dass ein Großteil der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge zurückkehrt, da weiterhin erhebliche Sicherheits-, Versorgungs- und wirtschaftliche Risiken bestehen.
Rückkehrvoraussetzungen
Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen grundsätzlich ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen. In der Regel erfolgt dies durch Dokumente wie Reisepass oder Personalausweis, jedoch können auch abgelaufene Dokumente oder andere Unterlagen wie Geburtsurkunden, Heiratsurkunden oder ein Familienbuch als Nachweis dienen. Selbst ohne Dokumente kann eine Identitätsprüfung über das Personenstandsregister an den Grenzübergängen erfolgen, woraufhin ein entsprechender Registerauszug für die Einreise ausgestellt werden kann. Kinder benötigen eine Geburtsurkunde und dürfen grundsätzlich nur in Begleitung eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten einreisen. Die Behörden geben an, dass Rückkehrern vereinfachte Kontrollen sowie Unterstützung an den Grenzübergängen gewährt werden und bestimmte Zollgebühren entfallen können. Staatenlose Gruppen wie palästinensische Flüchtlinge oder nicht registrierte Kurden müssen hingegen ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien nachweisen, wobei für ihre rechtliche Stellung weiterhin keine klaren Regelungen bestehen.
Situation bei der Einreise
Nach dem Regierungswechsel gibt es überwiegend keine Berichte über systematische Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, auch wenn vereinzelte Fälle nicht ausgeschlossen werden. Ebenso wurden an den Grenzübergängen grundsätzlich weder systematische Zurückweisungen noch Gebühren oder Bestechungsgelder gemeldet. Frühere Praktiken des ehemaligen Regimes – etwa Fahndungslisten, Verhöre oder strafrechtliche Verfolgung wegen „illegaler Ausreise“ – werden nicht mehr angewendet. Personen mit möglicher Verbindung zu früheren staatlichen Sicherheitsstrukturen können jedoch aufgefordert werden, ihren Status bei lokalen Behörden zu klären. Rechtliche Hindernisse für die Rückkehr in bestimmte Gebiete bestehen grundsätzlich nicht, auch eine Niederlassung außerhalb des ursprünglichen Herkunftsortes ist rechtlich möglich, kann jedoch lokal zu Spannungen führen. Minderheiten zeigen teilweise Zurückhaltung bei der Rückkehr, da sie konfessionell motivierte Kontrollen befürchten. Insgesamt gelten die Einreisebedingungen derzeit als vergleichsweise unkompliziert, auch wenn praktische Probleme etwa bei der Anerkennung von Dokumenten auftreten können.
Situation nach der Rückkehr
Die Rückkehrzahlen nach Syrien sind zwar gestiegen, ob daraus eine stabile Rückkehrdynamik entsteht, bleibt jedoch offen, weil viele Rückkehrer ein stark zerstörtes, verarmtes und fragiles Land vorfinden. Die Rückkehr belastet Wohnraum, Infrastruktur und Grundversorgung zusätzlich und verschärft ungelöste Wohn-, Land- und Eigentumsfragen, was teils zu Spannungen mit bereits ansässigen Gruppen führt. Zentrale Hürden sind zudem Kampfmittelrückstände, Kriminalität und sporadische Gewalt, während fehlende Jobs, hohe Lebenshaltungskosten und beschädigte oder besetzte Häuser viele dazu bringen, wieder in die Aufnahmeländer zurückzugehen oder „go-and-see“-Rückkehr zu praktizieren. Unterstützung erfolgt überwiegend durch Familie, lokale Initiativen und internationale Organisationen, ist aber geografisch ungleich und finanziell begrenzt; ein umfassendes staatliches Reintegrationssystem ist kaum erkennbar. Insgesamt hängen nachhaltige Rückkehr und Wiedereingliederung vor allem von Sicherheit, Wohnraum, Dokumentenzugang, funktionierenden Dienstleistungen und wirtschaftlichen Perspektiven ab.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 17 „Rückkehr“)
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, in die aktuellen Strafregisterauszüge der Republik Österreich sowie in die Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität, dem Alter und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seinen Lebensumständen bis zur Einreise nach Österreich, seiner Schulbildung und Berufslaufbahn ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zu seinem Heimatort gründen sich unter anderem auf die Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus diesen Schilderungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Stadt XXXX geboren wurde, dort die meiste Zeit lebte und auch dorthin wieder zurückkehren könnte. Eine Rückkehr zum Aufenthaltsort seiner Eltern schloss der Beschwerdeführer selbst aus, weil die Stadt XXXX nicht erreichbar sei (vgl. VHS vom XXXX , S. 6).
Die Gebietskontrolle über die Heimatregion des Beschwerdeführers ergibt sich zum einen aus einer Einsichtnahme in die Syria Live-Map (https://syria.liveuamap.com/) und zum anderen aus einer Einsichtnahme in die historischen Landkarten des Cartercenters mit Angaben zur Gebietskontrolle, die etwa auch den Beginn der derzeitigen Kontrolle durch die syrische Übergangsregierung zeigt (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung des Beschwerdeführers nachweisen würden. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
2.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates
2.2.1. Zur Zwangsrekrutierung durch das ehemalige syrische Regime
Der Beschwerdeführer gab bereits im Rahmen der Erstbefragung im XXXX an, Syrien aufgrund des Militärdienstes verlassen zu haben. Ergänzend führte er in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde im XXXX aus, sowohl vom damaligen syrischen Regime zur Ableistung des Militärdienstes gesucht zu werden als auch einer zwangsweisen Rekrutierung durch kurdische Kräfte ausgesetzt zu sein. Für den Fall einer Rückkehr äußerte er zudem die Befürchtung, vor ein Militärgericht gestellt zu werden.
In seiner Beschwerdeschrift konkretisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und gab an, ihm würde als Wehrdienstverweigerer in Syrien eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden und er werde sowohl durch die syrische Regierung, als auch durch die Kurden verfolgt (Beschwerde, S. 2).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, es bestehe keine Gefahr mehr seitens des Assad-Regimes, weil dieses nun gestürtz sei und sich alles geändert habe (VHS vom XXXX , S. 5).
Mit dem Sturz des ehemaligen syrischen Regimes ist auch die Grundlage für eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch dessen frühere staatliche Strukturen entfallen. Die bisherigen Machtorgane und Sicherheitsapparate, von denen nach seinem Vorbringen eine Bedrohung ausgegangen sein soll, bestehen in dieser Form nicht mehr. An ihre Stelle ist eine neue Übergangsregierung getreten, sodass sich die politische und sicherheitsbezogene Situation grundlegend verändert hat. Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine Hinweise darauf, dass vom ehemaligen Regime oder dessen früheren Institutionen weiterhin eine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer ausgehen könnte. Eine solche Gefährdung ist daher nicht mehr gegeben.
2.2.2. Zur Zwangsrekrutierung durch Kräfte der kurdisch dominierten SDF
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer vor, eine Verfolgung durch kurdische Kräfte zu befürchten, weil er den von ihnen verlangten Wehrdienst nicht abgeleistet habe und vor ihnen geflohen sei. Er führte aus, diese würden ihn als Verräter ansehen, verurteilen und inhaftieren. Weiters gab er an, sich im Falle einer Rückkehr am Aufenthaltsort seiner Familie niederlassen zu wollen, dieser stehe jedoch unter kurdischer Kontrolle. Auf Nachfrage, weshalb er nicht in jenem Gebiet leben könne, in dem sich seine Eltern aufhalten, erklärte er erneut, XXXX sei für ihn nicht erreichbar, weil die Kurden aufgrund des neuen Abkommens mit der syrischen Übergangsregierung dort bald einmarschieren und gemeinsam mit der neuen Regierung die Kontrolle übernehmen würden, zudem seien die Straßen nicht offen und unterwegs befänden sich Gräben sowie Bodenminen (VHS vom XXXX , S. 6).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund seines Fernbleibens vom Wehrdienst der kurdischen Kräfte lebensbedrohende Nachteile zu gewärtigen, gründet sich zunächst darauf, dass die kurdisch dominierten SDF nach der aktuellen Entwicklung über kein (bzw. nur über ein eingeschränktes) eigenständiges territoriales Einflussgebiet mehr verfügen und deren Streitkräfte aufgrund eines Abkommens mit der syrischen Übergangsregierung in die regulären staatlichen Strukturen integriert werden sollen. Vor diesem Hintergrund ist bereits aus tatsächlichen Gründen nicht mehr davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine eigenständige Rekrutierung oder Sanktionierung durch die SDF drohen könnte.
Ungeachtet dessen erweist sich auch die zum Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Berichtslage weiterhin als tragfähig. Danach war vorgesehen, dass jeder säumige Soldat in der Regel lediglich mit einer einmonatigen Verlängerung der Dienstzeit sanktioniert wurde, während keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern, die an Kontrollpunkten gefasst wurden, dokumentiert sind (vgl. dazu Pkt. II 1.3.9. „Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF“). Auch der Anfragebeantwortung von ACCORD vom März 2025 ist zu entnehmen, dass sich Maßnahmen gegenüber Wehrdienstsäumigen grundsätzlich auf administrative Sanktionen beschränkten und keine systematische Verfolgung oder Misshandlung allein wegen der Wehrdienstverweigerung festgestellt werden konnte. Zwar wurde in einzelnen Berichten auf Zwangsrekrutierungen und personelle Engpässe innerhalb der SDF hingewiesen, diese ließen jedoch nicht darauf schließen, dass Rückkehrer allein aufgrund eines früheren Fernbleibens vom Wehrdienst einer gezielten Verfolgung ausgesetzt gewesen wären (vgl. dazu Pkt. II 1.3.9.4. „Rekrutierung durch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen, SDF und SDF-nahe Kräfte“).
Da der Beschwerdeführer bereits XXXX Jahre alt ist (Geburtsjahr XXXX ), war zudem auch nach der damaligen Berichtslage nicht anzunehmen, dass er in den von der SDF kontrollierten Gebieten unter die rekrutierungspflichtigen Jahrgänge gefallen wäre. Seine Angaben, wonach die SDF ihn im Falle einer Rückkehr zwangsrekrutieren würde und ihn als Verräter betrachten würde (VHS vom XXXX , S. 6), vermögen die einschlägigen Länderberichte nicht zu entkräften, zumal sich diesen keine Rekrutierungskampagnen gegenüber über XXXX -jährigen Männern entnehmen lassen und der Beschwerdeführer keine objektivierbaren Belege für sein Vorbringen vorgelegt hat.
2.2.3. Andere Fluchtgründe wurden im Kontext der Lage des Beschwerdeführers nicht dargelegt und können daher keine Feststellungen tragen.
2.3. Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zusammengefassten Länderberichte und die dort genannten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die ins Verfahren eingeführten Länderberichte bleiben als solche vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten.
Nachdem sich hinsichtlich der Situation in Syrien im Dezember 2024 die Ereignisse im Zuge des Sturzes des Assad-Regimes vorerst überschlugen, liegt mittlerweile erneut ausreichend detailliertes Ländermaterial vor, das ein klares Bild zur Lage in Syrien bietet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl)
3.1.1. Rechtliches zur Gewährung des Status des Asylberechtigten:
Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf internationalen Schutz auf eine Gefährdung durch das syrische Regime wegen einer behaupteten Zwangsrekrutierung zum Militärdienst, als auch einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die kurdisch dominierte SDF.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen, ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftslandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).
3.1.2. Anwendung auf den konkreten Fall:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus GFK-Gründen nicht glaubhaft machen konnte.
Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, sohin aus Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, droht.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des VwGH, VfGH und des EuGH sowie der Leitlinien der UNHCR und der EUAA ist zunächst zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei angenommener Rückkehr in seine Heimatregion (Heimatprovinz) eine Verfolgungsmaßnahme i.S.d. Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie droht. Dies ist zu verneinen:
Grundlage für die Prüfung, ob mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, ist die Bestimmung der Heimatregion (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Die Heimatregion des Beschwerdeführers ist die Stadt XXXX , welche unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung steht. Die betreffende Region stellt die Geburts- und Herkunftsregion des Beschwerdeführers dar, in der er den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Eine vergleichbar enge Bindung zu einer anderen Region konnte er hingegen nicht aufbauen. Soweit er vorbringt, sich im Falle einer hypothetischen Rückkehr gemeinsam mit seiner Familie am derzeitigen Aufenthaltsort seiner Eltern niederlassen zu wollen, handelt es sich dabei nicht um seine Herkunftsregion, zumal er sich dort nie dauerhaft aufgehalten hat und selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dieser Ort sei für ihn zumindest derzeit nicht erreichbar.
Angesichts des Sturzes des Assad-Regimes im Dezember 2024 und der damit einhergehenden Auflösung des Assad-Militärs ist der Beschwerdeführer keiner Gefahr (mehr) ausgesetzt, zum Wehrdienst der Assad-Armee einberufen zu werden. Dies deckt sich mit der Position des UNHCR vom Dezember 2024, wonach sämtliche Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere syrische Regierung endeten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer zwangsweisen Rekrutierung durch kurdische Kräfte erweist sich angesichts seiner Situation als nicht asylrelevant:
Nach der aktuellen Länder- und Entwicklungslage üben die kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräfte in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine effektive Gebiets- oder Herrschaftsgewalt mehr aus. Zudem sieht ein bestehendes Abkommen zwischen der syrischen Übergangsregierung und den SDF die Eingliederung der kurdischen Streitkräfte in die regulären staatlichen Sicherheits- und Militärstrukturen vor. Vor diesem Hintergrund ist eine eigenständige Rekrutierung durch kurdische Kräfte faktisch nicht mehr möglich, weshalb dem Beschwerdeführer insoweit bereits keine Verfolgungshandlung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Unabhängig davon erweist sich auch die zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebliche Beurteilung als weiterhin tragfähig. Ausgehend von der damaligen Länderberichtslage ergab sich, dass Personen, die sich der Erfüllung der Wehrpflicht im Einflussbereich der kurdischen Selbstverwaltungsstrukturen entzogen oder vom Dienst desertierten, keinen Sanktionen ausgesetzt waren, die eine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 12 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie dargestellt hätten. Vielmehr deuteten die verfügbaren Informationen darauf hin, dass als Sanktion regelmäßig lediglich eine Verlängerung der Dienstzeit um einen Monat verhängt wurde. Weder systematische Gewaltanwendung noch diskriminierende oder unverhältnismäßige Bestrafungen wurden berichtet. Ebenso wurde dokumentiert, dass regelmäßig Amnestien gewährt wurden, sofern sich betroffene Personen zur Ableistung des Wehrdienstes meldeten, was zusätzlich gegen das Vorliegen einer strafrechtlichen Verfolgung von asylrechtlicher Relevanz spricht.
Auch lagen keine Hinweise auf Kollektivmaßnahmen gegen Angehörige von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren vor. Weder die damaligen de-facto-Behörden noch andere Akteure gingen nach der Erkenntnislage repressiv oder gewaltsam gegen Familienangehörige betroffener Personen vor. Ebenso fehlten Anhaltspunkte für eine besonders harte oder willkürlich ausgestaltete Strafverfolgung, die aus politischen, ethnischen oder ideologischen Motiven gezielt gegen Wehrdienstverweigerer oder Deserteure gerichtet gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund war bereits nach der früheren Sachlage davon auszugehen, dass einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet aus Anlass einer Wehrdienstverweigerung keine konkreten, individuellen und unverhältnismäßigen Gefahren entgegenstanden, die den Schutzstandard des Art. 12 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie erreicht hätten.
Darüber hinaus fiel der nunmehr XXXX -jährige Beschwerdeführer (Jahrgang XXXX ) bereits nach der damaligen Berichtslage nicht mehr in das wehrpflichtige Alter für die sogenannte „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“. Der Beschwerdeführer wies keine oppositionelle politische Einstellung auf, und selbst im Fall einer hypothetischen Verweigerung eines solchen Dienstes wäre ihm keine (auch nur unterstellte) oppositionelle politische Gesinnung zugeschrieben worden. In Zusammenschau der aktuellen tatsächlichen Entwicklungen und der weiterhin tragfähigen früheren Beurteilung ist somit eine asylrelevante Verfolgung durch kurdische Kräfte nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen.
Zu B)
3.2. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise