W265 2331573-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 09.12.2025, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 sowie § 19 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
XXXX gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer gehört seit dem 01.03.2022 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (in der Folge BEinstG) an. Diesem Verfahren lag ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.06.2022 (vidiert am 23.06.2022), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.05.2022 zugrunde. Demnach stellte die medizinische Sachverständige bei dem Beschwerdeführer die folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen fest:
1. Zustand nach Hirnabszess, Zustand nach Abszessentleerung 26.12.2021, Kleine Encephalozele im Bereich des knöchernen Defekts occipital links, epileptischer Anfall, Position 04.10.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung 50 %
2. Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Hinterwandinfarkt, Zustand nach Implantation von 5 Stents, Position 05.05.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
3. Hypertonie, Position 05.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 60 v.H. Leiden 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da sich dieses als zusätzlich schwerwiegendes Leiden präsentierte. Leiden 1 werde durch Leiden 3 nicht erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe.
2. Aufgrund eines im Jahr 2024 gestellten Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt, holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein.
In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.05.2024 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen:
1. Zustand nach Hirnabszess, Zustand nach Abszessentleerung 12/21, kleine Encephalocele occipital links, strukturelle Epilepsie, Position 04.10.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %
2. KHK, Position 05.05.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
3. Sozialphobie, Position 03.04.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %
4. Hypertonie, Position 05.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
5. Polyarthritis der Fingergelenke, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 60 v.H., wobei die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen würden. Es sei eine Nachuntersuchung für Juli 2025 zur Evaluierung der Unzumutbarkeit vorzusehen.
3. Am 07.03.2025 (Datum des Einlangens) stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt. Er schloss dem Antrag medizinische Befunde an.
4. Mit Eingabe vom 07.04.2025 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbrief vom 20.02.2025 nach.
5. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.07.2025 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen:
1. Zustand nach Hirnabszess, Zustand nach Abszessentleerung 12/21, strukturelle Epilepsie, seit 2011 anfallsfrei, Position 04.10.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %
2. KHK, Position 05.05.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3. Sozialphobie, Position 03.04.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4. Polyarthritis der Fingergelenke, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
5. Hypertonie, Position 05.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
Das Leiden 1 werde durch die Leiden 2, 3, 4 und 5 nicht weiter erhöht, da keine maßgeblichen funktionellen Wechselwirkungen bestehen würden. Der Gesamtgrad der Behinderung vermindere sich entsprechend den Richtlinien der EVO um 3 Stufen und betrage 30 v.H.
6. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 23.07.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
7. Mit Bescheid vom 29.08.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest.
8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer im Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gemacht und dafür informiert, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorliege. Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer im Rahmen dieses binnen einer Frist von zwei Wochen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
9. Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 11.11.2025 eine Stellungnahme ab und verwies auf die beiliegenden Befunde, die beweisen würden, dass sich sein Leiden nicht verbessert habe. Eine Rückstufung seiner Behinderung von 60 % auf 30 % sei für ihn unzumutbar.
10. Die belangte Behörde nahm diesen Schriftsatz zum Anlass, um die befasste medizinische Sachverständige um die Abgabe einer Stellungnahme zu ersuchen. In deren Stellungnahme vom 18.11.2025 führte diese aus, dass auch die im Rahmen des Einspruchs vom 11.11.2025 nachgereichten Befunde nicht zu einer Veränderung der im SVGA vom 7/2025 getroffenen Beurteilung des Gesamt GdB führen würden.
11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.12.2025 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllen würde. Es werde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgen würde, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören würde.
Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei.
12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sich der Bescheid auf ein grob mangelhaftes medizinisches Sachverständigengutachten und eine unzureichende, amtswegige Erhebung des Sachverhaltes stütze. Im Rahmen der Stellungnahme habe er weitere medizinische Befunde übermittelt, die auf zu berücksichtigende psychische und neurologische Beschwerden hinweisen und damit auch bewiesen sei, dass übervolle Öffis ein Gesundheitsrisiko für ihn darstellen würden. Deshalb sei die Schlussfolgerung im Sachverständigen hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht nachvollziehbar. Sowohl die bestätigte Gefahr von Panikattacken, Angstzuständen und Kollapsneigung bei Menschansammlungen sowie im Hinblick auf die Epilepsie würden gegen die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sprechen.
Das Fachgebiet der Sachverständigen sei Allgemeinmedizin. Es wären jedenfalls Sachverständigengutachten aus den Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie einzuholen gewesen. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung mindestens 50 v.H. betrage und die Beschwerdeführerin weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde keine weiteren medizinischen Befunde an.
13. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.01.2026 zur Entscheidung vor, wo dieses am 09.01.2026 einlangte.
14. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 12.01.2026 einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer slowakischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Einem Auszug aus dem AJ-Web ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten Dienstverhältnis steht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er steht in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis.
Der Beschwerdeführer gehört seit 07.07.2022 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Die Untersuchung erfolgt als Nachuntersuchung zur Evaluierung der Zusatzeintragung" Unzumutbarkeit Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", 3 VGA, das letzte aus 2024, die berücksichtigten Leiden: Zustand nach Hirnabszess, strukturelle Epilepsie, mitberücksichtigt Fatigue bei Long Covid Syndrom .. 40 v H, KHK .. 40 v H, Sozialphobie .. 30 v H, Hypertonie .. 20 v H, Polyarthritis der Fingergelenke
Derzeitige Beschwerden:
Er leide unter Müdigkeit und einer Antriebsschwäche, häufig Kopfschmerzen, der letzte Epianfall 2021, er leide unter steifen Gelenken in der Früh (Finger und Handgelenke), Konzentrationsproblemen, er meide Menschenansammlungen, sei schnell reizüberflutet, lärmempfindlich, er leide dann auch unter einem Ohrgeräusch, deswegen vermeide er solche Situationen.
Eine spezifische Therapie für diese Symptome mache er keine.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Escitalopram 10 mg 1-0-0, Levetiracetam 500 mg 1--0-1, Trittico 150 mg ret 0-0-2/3, Amlodipin 5 mg 1-0-0, Ezerosu 0-0-1, Concor 5 mg 0-1-0, Folsan 5 mg 1x wtl.
Sozialanamnese:
XXXX arbeitet insgesamt 18 Stunden in der Woche als Projektleiter im Messebau, er ist verheiratet
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
mitgebrachte Befunde: Röntgen XXXX 2.7.2025 MRT Schädel: Ergebnis: Befundkonstanz VU bei Zustand nach Abszessentleerung links occipital 26.12.2021, Residuäre kleine Liquorgefüllte Defekte links okzipital und parietal mit perifokaler parietookzipital- temporal gelegener Gliose, unverändert geringgradige Zeichen der mikroangiopathischen Leukenzephalopathie supratentorielle links
Befund Dr. XXXX FÄ für Neurologie vom 10.07.2025: Diagnosen: Vergesslichkeit, st.p. Abszess liks okzipital, strukturelle Epilepsie, Long Covid Syndrom, st.p. critical Illness PNP -NLG o.B, Schlafstörung, Fatigue, Depressio/Sozialphobie, rheumatoide Arthritis.
.... Aufgrund der psychischen Verfassung des Patienten (Sozialphobie) ist es ihm nicht möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, diese sollten auch aufgrund des erhöhten Infektionsrisikos gemieden werden.
Befund Dr XXXX FÄ für Innere Medizin vom 17.2.2025: Diagnosen: cAVK, hämodynamisch nicht relevante Plaques, KHK, Hinterwand STEMI mit PCI RCA 3 DES sowie LAD mit 2 DES, Zustand nach reaninmation, Kardiogener Schock, critical Ilness Polyneuropathie, st.p. occipital- trigonaler Hirnabszess Abszess Entleerung 12/21, seropositive Arthritis,
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
normal
Größe: 171,00 cm Gewicht: 72,00 kg Blutdruck: 115/80
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: die Schilddrüse nicht tastbar, keine pathologischen Lymphknoten tastbar Stamm: reine, rhythmische Herztöne, normales Atemgeräusch gesamte Lunge
Abdomen: weich, kein Druckschmerz, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Leber, Milz nicht tastbar
OE: die Beweglichkeit in den Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenken unauffällig, Schürzen/Nackengriff ausführbar
UE: die Beweglichkeit in den Hüft-, Knie-, und Sprunggelenken unauffällig
WS: die Beweglichkeit in der HWS unauffällig, Rumpfbeugen und Reklination ausführbar,
Lasegue beidseits negativ, Zehen-, Fersen-, Einbeinstand ausführbar, FBA 10 cm
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauffällige Gesamtmobilität und unauffälliges Gangbild
Status Psychicus:
in allen Skalenbereichen affezierbar, der Gedankenduktus zielgerichtet und kohärent, in allen Qualitäten (Ort, Zeit, Person und Situation) orientiert, das Konzentrationsvermögen in diesem Setting nicht beurteilbar.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Zustand nach Hirnabszess, Zustand nach Abszessentleerung 12/21, strukturelle Epilepsie, seit 201 anfallsfrei
2. KHK
3. Sozialphobie
4. Polyarthritis der Fingergelenke
5. Hypertonie
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Das Leiden 1 wird durch die Leiden 2, 3, 4 und 5 nicht weiter erhöht, da keine maßgeblichen funktionellen Wechselwirkungen bestehen.
2. Beweiswürdigung:
Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer am 12.01.2026 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, beruht auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Der Beschwerdeführer bringt im gesamten Verfahren durchgehend im Wesentlichen vor, dass sich seine Leiden nicht verbessert hätten und somit eine Rückstufung seiner Behinderung von 60 % auf 30 % für ihn unzumutbar sei.
Es ist für den erkennenden Senat grundsätzlich nachvollziehbar, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen subjektiv einschränkend sind. In einem Verfahren zur Feststellung des Grades der Behinderung sind jedoch nicht subjektive Einschätzungen von Relevanz, sondern objektive medizinische Befunde.
Im Wesentlichen erfolgte die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung beim Beschwerdeführer aus dem Grund, weil hinsichtlich des führenden Leiden 1 „Zustand nach Hirnabszess, Zustand nach Abszessentleerung 12/21, strukturelle Epilepsie eine Anfallsfreiheit von mehr als 3 Jahren vorliegt, wodurch sich der Grad der Behinderung um eine Stufte reduzierte. Diese Anfallsfreiheit seit 2021 bestätigen auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde.
Hinsichtlich Leiden 2 „koronare Herzkrankheit“ konnte die Sachverständige ebenfalls eine Verbesserung objektivieren, da keine Befunde über Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit vorliegen, sodass betreffend Leiden 2 eine Minderung des Grades der Behinderung um eine Stufe vorzunehmen war.
Auch hinsichtlich Leiden 3 „Sozialphobie“ verminderte sich der Grad der Behinderung um eine Stufe, da seitens des Beschwerdeführers keine Therapie, wie beispielsweise Psychotherapie in Anspruch genommen wird. Der Grad der Behinderung für das ehemalige Leiden 4, jetziges Leiden 5 „Hypertonie“ reduzierte sich ebenfalls angesichts der objektivierten Besserung um eine Stufe. Sohin ist im Vergleich zum Jahr 2024 sehr wohl eine erhebliche Verbesserung der Leidenszustände des Beschwerdeführers eingetreten.
Maßgeblich für eine Einschätzung dieses Leidens nach den Kriterien der Anlage der EVO sind die damit verbundenen objektivierbaren Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegten medizinischen Befunde. Aufgabe der medizinischen Sachverständigen ist es, unter Berücksichtigung des klinischen Status und der vorliegenden Befunde ein objektives Gutachten darüber zu erstellen, welche Funktionseinschränkungen aktuell noch vorliegen und diese sind sodann nach den Kriterien der Anlage der EVO entsprechend einzuschätzen. Die medizinische Sachverständige hat diese Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers unter den Leiden 1 bis 5 mit einem GdB von 30 % eingestuft und als Dauerleiden festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung verminderte sich entsprechend den Richtlinien der EVO um drei Stufen ob der objektivierten Verbesserung der Beschwerden des Beschwerdeführers. Eine erhöhte Infektionsgefahr, beispielsweise durch vermehrte Krankenhausaufenthalte oder Infekte mit atypischen Erregern konnte seitens der Sachverständigen mangels Vorlage fachärztlicher Befunde nicht objektiviert werden.
Insofern sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden erklärte, ist festzuhalten, dass er keine neuen Befunde vorlegte, welche eine Verschlechterung seines Leidenszustandes nachweisen würden. Zu den im Rahmen der Stellungnahme vom 11.11.2025 nachgereichten Befunden gab die Sachverständige eine Stellungnahme ab und hielt dazu fest, dass die nachgereichten Befunde zu keiner Veränderung der im Sachverständigengutachten vom 07/2025 getroffenen Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung führen würden. Im Übrigen decken sich die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme vorgelegten medizinischen Befunde mit jenen, die der Beschwerdeführer mit Antragstellung vorlegte.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass ihm aufgrund psychischer und neurologischer Beschwerden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, ist auszuführen, dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nicht die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ist, sondern die Frage, ob der Beschwerdeführer noch zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG gehört, oder nicht. Daher ist die Kernfrage dieses Beschwerdeverfahrens, ob die Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers von den von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen entsprechend den Kriterien der Anlage der EVO richtig eingeschätzt wurden, oder nicht. Aufgabe der medizinischen Sachverständigen ist es, unter Berücksichtigung des klinischen Status und der vorliegenden Befunde ein objektives Gutachten darüber zu erstellen, welche Funktionseinschränkungen aktuell noch vorliegen und diese sind sodann nach den Kriterien der Anlage der EVO entsprechend einzuschätzen.
Insofern sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden erklärte, ist festzuhalten, dass er keine neuen Befunde vorlegte, welche eine Verschlechterung seines Leidenszustandes nachweisen würden. Zu den im Rahmen der Stellungnahme vom 11.11.2025 nachgereichten Befunden gab die Sachverständige eine Stellungnahme ab und hielt dazu fest, dass die nachgereichten Befunde zu keiner Veränderung der im Sachverständigengutachten vom 07/2025 getroffenen Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung führen würden.
Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 23.07.2025. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Insoweit in der Beschwerde beanstandet wird, der Beschwerdeführer sei nicht durch Fachärzte für Neurologie/Psychiatrie untersucht worden, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114 ausgeführt hat, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer nach wie vor die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt, oder nicht.
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
…“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
„Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 handelt es sich um den Zustand nach Hirnabszess, Zustand nach Abszessentleerung 12/21, strukturelle Epilepsie, seit 2021 anfallsfrei, welches richtig eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz der Position 04.10.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % eingestuft wurde, da der letzte Anfall 2021 gewesen ist. Mitberücksichtigt wurde Fatigue bei Long Covid Syndrom.
Das Leiden 2 sind die koronare Herzkrankheit, welches richtig im unteren Rahmensatz der Position 05.05.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % eingestuft wurde, da keine Befunde über eingeschränkte Belastbarkeit vorliegen. Mitberücksichtigt wurden Mitralinsuffizienz und kleines persistierendes Foramen ovale.
Beim Leiden 3 handelt es sich um die Sozialphobie, welches richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 03.04.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % eingestuft wurde, da Einschränkungen in sozialen Bereichen (Meiden von Menschenansammlungen) vorliegen, aber therapeutische Optionen nicht ausgeschöpft sind.
Das Leiden 4 ist die Polyarthritis der Fingergelenke, welches richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % eingestuft wurde, da Belastungsbeschränkungen und tägliche Schmerzen vorliegen, aber keine Therapie in Anspruch genommen wird.
Beim Leiden 5 handelt es sich um die Hypertonie, welches richtig unter Heranziehung eines fixen Rahmensatzes nach der Position 05.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % eingestuft wurde.
Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers sind demnach nach der Einschätzungsverordnung nach der richtigen Positionsnummer eingestuft.
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.07.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag zu Grunde gelegt.
Die medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest.
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht mehr gegeben.
Daher hat die belangte Behörde nach § 14 Abs. 2 BEinstG richtigerweise festgestellt, dass die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, erlöschen.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, worin auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingegangen wird, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer legte keine medizinischen Befunde vor, welche neue Leidenszustände oder eine Verschlechterung der bereits festgestellten Leiden und Funktionseinschränkungen schlüssig und nachvollziehbar bescheinigen würden. Die Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung erfolgte im Wesentlichen aus dem Grund, weil es zu einer Besserung der Leiden gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise