L510 2309382-1/22E
L510 2309380-1/12E
L510 2309383-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, 2. XXXX geb. am XXXX , StA. Türkei, 3. XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2025 Zlen. 1348727010-230697515, 1348727500-230697685, 1375194109-232271277, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird wegen Wegfall der Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrenshergang
1. Die beschwerdeführenden Parteien (bP1-3, entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch), sind Staatsangehörige der Türkei. Bei den bP handelt es sich um Eltern und ein Kind. Der Vater (bP1) und die Mutter (bP2) stellten am 06.04.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Für das gemeinsame Kind wurde nach dessen Geburt in Österreich am 30.10.2023 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im Wesentlichen führten sie zu ihrem Fluchtgrund an, dass sie aufgrund der Straffälligkeit des Vaters der bP1 staatlichen Druck gehabt hätten. Weiters habe es Probleme mit der Familie der Ex-Frau gegeben, auch mit der Familie der aktuellen Ehefrau und des Ex-Verlobten der Ehefrau. Auch das Erdbeben sei ein Grund gewesen.
2. Der Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich vom BFA mit Bescheiden vom 31.01.2025 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse lägen demnach nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt.
3. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
4. Auf Grund einer durchgeführten Meldeüberprüfung wurde festgestellt, dass die bP seit 12.03.2026 bzw. 18.12.2025 nicht mehr mit einem Wohnsitz in Österreich aufscheinen. Aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der Grundversorgung geht kein Leistungsbezug der bP hervor.
5. Mit Schriftsatz vom 26.03.2026 wurden die bP über ihre Vertretung seitens des BVwG aufgefordert bekannt zu geben, ob sie sich noch in Österreich aufhalten und gegebenenfalls eine ladungsfähige Adresse bekannt zu geben.
6. Mit Schriftsatz der BBU GmbH vom 03.04.2026 wurden die Vollmachten zurückgelegt. Weitere Mitteilungen langten beim BVwG nicht ein.
7. Mit Schriftsatz des BVwG vom 13.04.2026 wurden die bP aufgefordert binnen 1 Woche gem. § 15 Abs 1 Z 4 AsylG ihren aktuellen Aufenthaltsort und die Anschrift bekannt zu geben und dafür Nachweise zu erbringen. Weiter wurden die bP innerhalb obiger Frist aufgefordert mitzuteilen, ob anhand der Umstände des Einzelfalles weiterhin ein Interesse ihrerseits an der Beseitigung der angefochtenen Entscheidungen besteht.
Sollte dies innerhalb der angeführten Frist nicht bejaht wird, geht das BVwG davon aus, dass am Beschwerdeverfahren und der Erlangung eines Schutzes kein Interesse mehr besteht.
Eine aktuelle Anschrift der bP wurde nicht bekannt gegeben. Die bP legten nicht dar, dass anhand der Umstände des Einzelfalles weiterhin ein Interesse der ihrerseits an der Beseitigung der angefochtenen Entscheidung besteht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die bP stellten obige Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurde mit den o. a. Bescheiden des BFA abgewiesen und auch eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dagegen wurde durch die Vertretung Beschwerde erhoben.
Seit den o. a. Daten scheinen die bP mit keiner Wohnanschrift und keinem Aufenthaltsort in Österreich auf. Entgegen der bestehenden Verfahrensförderungs- und Mitwirkungsverpflichtung wurde von den bP seither kein neuer Aufenthaltsort bzw. keine neue Wohnanschrift bekannt gegeben.
Die bP halten sich nicht mehr im Bundesgebiet auf. Es besteht anhand der Umstände des Einzelfalles kein Interesse mehr an der Beseitigung der angefochtenen Entscheidungen. Ihr Rechtsschutzinteresse am gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist weggefallen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellung über das Nichtvorliegen einer Wohnanschrift bzw. eines Aufenthaltsorts in Österreich sowie der Nichtbekanntgabe des aktuellen Aufenthaltsortes und der Wohnanschrift ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das ZMR sowie dem durchgeführten Ermittlungsverfahren. Das anhand der Umstände des Einzelfalles kein Interesse mehr an der Beseitigung der angefochtenen Entscheidung besteht, ergibt sich daraus, dass die bP diesbezüglich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht kein Interesse kundtaten.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig:
Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist u. a. das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das BVwG. Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66 mwN).
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 2. März 2026, E 3700/2025-11, festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht eo ipso sein rechtliches Interesse an der Bekämpfung eines für rechtswidrig erachteten Bescheides verliert. Es ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob auch bei Ausreise im Gefolge einer Rückkehrentscheidung weiterhin ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung der angefochtenen Entscheidung besteht (vgl. dazu sinngemäß VfSlg. 20.373/2020; VfGH 13.6.2023, E 1786/2022). Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer (Sach-)Entscheidung gegenüber dem angefochtenen Bescheid geht auch nicht dadurch verloren, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2025 mit keinem Aufenthaltsort in Österreich aufschien und eine entsprechende Mitteilung des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht trotz Aufforderung ausgeblieben ist, zumal § 8 Abs. 2 ZustellG für diesen Fall die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorsieht. Das Bundesverwaltungsgericht hätte anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen gehabt, ob weiterhin ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung der angefochtenen Entscheidung besteht und gegebenenfalls durch eine Sachentscheidung Rechtsschutz gewähren müssen.
Die bP haben nach Einbringung der Beschwerden, während des von ihnen initiierten Beschwerdeverfahrens, samt darin beantragter Verhandlung, das Bundesgebiet ohne Mitteilung an das BVwG verlassen. Entgegen der bestehenden Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht wurde trotz ausdrücklicher Anfrage bzw. Aufforderung durch das BVwG kein neuer Aufenthaltsort bzw. keine neue Wohnanschrift bekannt gegeben und konnte ein neuer Aufenthaltsort bzw. eine neue Wohnanschrift auch sonst amtswegig nicht eruiert werden. Zudem ergab eine Prüfung anhand der Umstände des Einzelfalls, dass kein weiteres Interesse der bP an der Beseitigung der angefochtenen Entscheidung besteht.
Die Beschwerde war daher auf Grund des Wegfalles der Prozessvoraussetzung der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 24 Abs 2 Z1 VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise