W198 2333237-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER sowie Alexander WIRTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk vom 05.11.2025, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2026, Zl. XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Das Arbeitsmarktservice Melk (in der Folge: AMS) hat mit Bescheid vom 05.11.2025, VSNR: XXXX , festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) die Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 und § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 17.10.2025 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe nicht bis 06.10.2025, sondern erst am 17.10.2025 gestellt habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.11.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass sein Leistungsbezug für den Zeitraum von 04.10.2025 bis 16.10.2025 eingestellt worden sei. Am 06.10.2025 habe er telefonischen Kontakt mit der Serviceline des AMS aufgenommen, um sich nach dem Grund für die Einstellung sowie nach der weiteren Vorgehensweise zu erkundigen. Im Zuge dieses Telefonats sei ihm mitgeteilt worden, dass kein gesondertes Erscheinen des Beschwerdeführers notwendig sei und der Antrag auf Notstandshilfe im Rahmen seines bereits vereinbarten Termins am 17.10.2025 gestellt werden könne. Leider sei ihm jedoch nunmehr dennoch für den angeführten Zeitraum von 04.10.2025 bis 16.10.2025 keine Leistung ausbezahlt worden.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 14.01.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld am 03.10.2025 geendet habe und sei der Beschwerdeführer seitens des AMS auf das bevorstehende Ende seines Leistungsanspruchs und die Notwendigkeit einer neuerlichen Antragstellung hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch erst am 17.10.2025 die Zuerkennung der Notstandshilfe beantragt. Der Bezug der Notstandshilfe könne daher erst ab diesem Tag erfolgen.
4. Mit Schreiben vom 20.01.2026 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen und führte er aus, dass er sich auf die seitens des AMS erteilte Auskunft verlassen habe, wonach die Antragstellung im Zuge seines bereits vereinbarten persönlichen Termins am 17.10.2025 erfolgen könne und ein früheres Erscheinen nicht notwendig sei. Hätte er eine abweichende Information erhalten, wäre er umgehend persönlich beim AMS erschienen, um den Antrag fristgerecht einzubringen.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 23.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog zuletzt von 01.09.2025 bis 06.09.2025 und 10.09.2025 bis 03.10.2025 Arbeitslosengeld, sowie von 17.10.2025 bis 26.10.2025 und 01.11.2025 bis 03.11.2025 Notstandshilfe.
In der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 16.09.2025 wurde der Beschwerdeführer über das voraussichtliche Ende seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 03.10.2025 informiert. Auf Seite 3 dieser Mitteilung findet sich folgender Hinweis: „Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst – sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen – aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung.“
Der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben in seinem eAMS-Konto am 17.09.2025 um 05:18 Uhr empfangen und am 19.09.2025 um 11:24 Uhr gelesen.
In einem Schreiben des AMS vom 22.09.2025 wurde der Beschwerdeführer erneut darüber informiert, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld am 03.10.2025 endet. In diesem Schreiben findet sich weiters folgender Hinweis: „Sie möchten auch im Anschluss weiter Geld und Versicherung vom AMS erhalten? Dann müssen Sie spätestens bis 06.10.2025 einen neuen Antrag beim AMS stellen.“
Der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben in seinem eAMS-Konto am 23.09.2025 um 05:18 Uhr empfangen und am selben Tag um 10:01 Uhr gelesen.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld hat am 03.10.2025 geendet.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 03.10.2025 mit der Serviceline des AMS telefoniert hat. Im Zuge dieses Telefonats war die erforderliche neuerliche Antragstellung kein Thema, sondern ging es in diesem Telefonat um die Rückmeldung zu einem Vermittlungsvorschlag bzw. die Abklärung der Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers.
Am 17.10.2025 hat der Beschwerdeführer beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. die laufende vollversicherungspflichtige Beschäftigung ergeben sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf, sowie aus dem amtswegig eingeholten Sozialversicherungsauszug vom 22.04.2026 (OZ 3 des Gerichtsakts).
Die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 16.09.2025 liegt im Akt ein. Ebenso liegt das Schreiben des AMS vom 22.09.2025 im Akt ein.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Empfangens und Lesens dieser Nachrichten durch den Beschwerdeführer im eAMS-Konto ergeben sich aus dem Sendeprotokoll.
Es ist unstrittig, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld am 03.10.2025 geendet hat.
Zu den Feststellungen betreffend das Telefonat des Beschwerdeführers mit der Serviceline am 03.10.2025 ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, dass er am 06.10.2025 telefonischen Kontakt mit der Serviceline aufgenommen habe, um sich nach dem Grund für die Einstellung des Leistungsbezuges sowie nach der weiteren Vorgehensweise zu erkundigen. Im Zuge dieses Telefonats sei ihm mitgeteilt worden, dass kein gesondertes Erscheinen des Beschwerdeführers notwendig sei und der Antrag auf Notstandshilfe im Rahmen seines bereits vereinbarten Termins am 17.10.2025 gestellt werden könne. Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dieses behauptete Telefonat durch geeignete Nachweise zu belegen. Der Beschwerdeführer hat dem AMS in der Folge mitgeteilt, dass er sich geirrt habe und besagter telefonischer Kontakt nicht am 06.10.2025, sondern am 03.10.2025 stattgefunden habe und übermittelte er einen Screenshot der Anrufliste seines Handys, aus dem hervorgeht, dass am 03.10.2025 um 08:56 Uhr ein dreiminütiges Telefonat mit der Serviceline stattfand. Aus einem Aktenvermerk des AMS vom 14.01.2026 geht hervor, dass dem elektronisch erfassten Datensatz des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, dass am 03.10.2025 tatsächlich ein Anruf des Beschwerdeführers bei der Serviceline stattgefunden habe und die zuständige Mitarbeiterin dokumentiert habe, dass sich dieser Anruf inhaltlich jedoch auf eine Rückmeldung zu einem Vermittlungsvorschlag bzw. auf die Abklärung der Arbeitswilligkeit bezogen habe. Für den Fall, dass das Gespräch das Erreichen des Höchstausmaßes des Leistungsanspruchs oder eine neuerliche Antragstellung betroffen hätte, wäre dies dementsprechend vermerkt worden. Es ist kein Grund hervorgekommen, diese im Datensatz des Beschwerdeführers vermerkten Angaben in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon ist kein Grund ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden hätte sollen, dass eine Antragstellung am 17.10.2025 ausreichend sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde kann daher nicht gefolgt werden. Dies auch aus dem Grund, weil er angegeben hat, dass er sich bei dem Telefonat am 06.10.2025 – welches nachgewiesener Weise jedoch am 03.10.2025 stattgefunden hat – nach dem Grund für die Einstellung des Leistungsbezuges erkundigt habe, er jedoch am 03.10.2025 um 08:56 Uhr noch gar nichts von einer Einstellung gewusst haben kann, zumal er an diesem Tag noch Arbeitslosengeld bezogen hat und sein Leistungsbezug erst mit 04.10.2025 eingestellt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm gesagt worden sei, dass es ausreiche, wenn er am 17.10.2025 einen Antrag stelle, um eine Schutzbehauptung handelt.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 17.10.2025 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hat und wird eine Antragstellung zu einem früheren Zeitpunkt vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Melk.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Antragstellung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten.
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld frühestens ab der Antragstellung.
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG sind Leistungen nach diesem Bundesgesetz mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.
Die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330).
Die umfassende und abschließende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst eine arbeitslose Person, die auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH vom 09.09.2025, Ra 2015/08/0052).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer – den oben getroffenen Feststellungen folgend – erst am 17.10.2025 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Der Bezug der Notstandshilfe kann daher frühestens ab diesem Tag erfolgen.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe ab 17.10.2025 gebührt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.