W167 2312149-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über den Antrag auf Wiedereinsetzung von XXXX , vertreten durch XXXX (im Folgenden Rechtsvertretung), wegen Versäumung der Frist für den Vorlageantrag (Beschwerdevorentscheidung der ÖGK vom XXXX ):
A)
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der ÖGK wurde eine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG ausgesprochen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde des vertretenen BF als unbegründet abgewiesen.
4. Es erfolgte der gegenständliche näher begründete Antrag auf Wiedereinsetzung durch die Rechtsvertretung, die versäumte Verfahrenshandlung wurde nachgeholt und die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde beantragt.
5. Die ÖGK legte die Beschwerde und den Antrag auf Wiedereinsetzung samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
In der Beschwerdevorentscheidung wurde ausdrücklich über die Möglichkeit des Antrags auf Vorlage der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht belehrt.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde am XXXX von der Sekretärin der Rechtsvertretung übernommen.
Der Vorlageantrag vom XXXX wurde am XXXX von der Sekretärin vor 17:30 (vor Entleerung) in den Postkasten geworfen.
Der Vorlageantrag langte nicht bei der ÖGK ein.
Aufgrund eines Schreibens der ÖGK vom XXXX erlangte Rechtsvertretung am XXXX (Zustellungsdatum) Kenntnis vom Nichteinlangen des Vorlageantrages.
Mit Schreiben vom XXXX – bei der ÖGK am XXXX eingelangt – stellte die Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und im Rahmen dessen auch den Vorlageantrag.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus der zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden eindeutigen und unzweifelhaften Aktenlage.
Aus der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich die Rechtsmittelbelehrung (vgl. VwAkt AS 55 bis 58).
Im Rückschein der Post ist ersichtlich, wann die Beschwerdevorentscheidung von einer namentlich genannten Person unterschrieben und übernommen wurde; diese sei laut der Rechtsvertretung deren Sekretärin (vgl. VwAkt AS 55 bis 58 und 66 bis 74).
Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass der Vorlageantrag nicht bei der ÖGK eingelangt ist.
Die Rechtsvertretung brachte jedoch vor, wann der Vorlageantrag von der zuständigen Sekretärin frankiert, der Ausgang in das Postausgangsbuch eingetragen und zur Post gegeben worden sei. Dazu wurde die Kopie des Kuverts vorgelegt und legte die Sekretärin auch glaubhaft dar, wann die Postaufgabe erfolgt sei (vgl. VwAkt AS 66 bis 74).
Erst mit dem festgestellten Schreiben der ÖGK, habe die Rechtsvertretung Kenntnis davon erlangt, dass der Vorlageantrag offensichtlich nicht bei der ÖGK eingelangt sei (vgl. VwAkt AS 66 bis 74).
Der Wiedereinsetzungsantrag samt Vorlageantrag sind im Akt vorliegend (vgl. VwAkt AS 66 bis 74).
Die Ausführungen sind glaubhaft und wurden von der ÖGK auch nicht bestritten, welche in der Gegenschrift anführte, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:
§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) […]
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) […]
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
§ 13 Zustellgesetz (ZustG) in der Fassung BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008:
„Physische Zustellung
Zustellung an den Empfänger
§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
(2) […]
(3) […]
(4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.“
3.2. Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, in welcher ausdrücklich über die Möglichkeit des Antrags auf Vorlage der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht belehrt wurde, am XXXX von der Sekretärin der Rechtsvertretung übernommen.
Die Zustellung erfolgte demnach gemäß § 13 Abs. 4 ZustG an eine anwesende Angestellte des Rechtsvertreters am XXXX . Die zweiwöchige Frist zur Vorlage der Beschwerde begann ab der Zustellung zu laufen.
Ausgehend davon war das Ende der Vorlagefrist im gegenständlichen Fall am Freitag, XXXX .
Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, wurde der Vorlageantrag vom XXXX am XXXX von der zuständigen Sekretärin frankiert, der Ausgang in das Postausgangsbuch eingetragen und nachweislich am selben Tag vor 17:30 (vor Entleerung) in den Postkasten geworfen. Daher erfolgte die Aufgabe des Vorlageantrages innerhalb der Frist. Der Vorlageantrag vom XXXX ist jedoch nicht bei der ÖGK eingelangt.
Das Ereignis (Nichteinlangen des Vorlageantrages bei der ÖGK) trat vor Ablauf der versäumten Frist ein und war für das Versäumen der Frist kausal (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72).
Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber oder wie in diesem Fall für den Vertreter des BF entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein, muss den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und darf ihn an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffen (vgl. VwGH vom 19.09.2016, Ra 2016/11/0098; Hengstschläger/Leeb, AVG § 72).
Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur aufgrund und im Rahmen eines Antrags geltend gemacht werden. Die Frist von zwei Wochen zur Einbringung des Antrages beginnt – je nach geltend gemachtem Wiedereinsetzungsgrund – mit dem Wegfall des Hindernisses oder mit dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der „Berufung“ Kenntnis erlangt hat, zu laufen. Der gleiche Fristbeginn ist in § 33 Abs 3 erster Satz VwGVG für den Fall festgelegt, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf § 33 Abs 1 VwGVG stützt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72).
Wird die Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist begehrt, hat die Partei nach § 33 Abs. 3 und 4a VwGVG die versäumte Handlung „gleichzeitig“ mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72).
Wie oben erörtert, hat die Mitarbeiterin des Rechtsvertretervertreters (Sekretärin) mit entsprechender Sorgfalt gehandelt, sie hat den Vorlageantrag vom XXXX fristwahrend am XXXX ( vor Entleerung) in den Postkasten geworfen. Dass der Vorlageantrag nach fristwahrender und sorgfältiger Aufgabe nicht bei der ÖGK einlangte, war für den Vertreter des BF nicht vorhersehbar und ist ihm auch kein Verschulden vorzuwerfen. Die nötige Sorgfalt wurde eingehalten.
Die Wiedereinsetzung wurde innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses beantragt, insbesondere erlangte die Vertretung am XXXX Kenntnis vom Nichteinlangen des Vorlageantrages und stellte innerhalb der zweiwöchigen Frist den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und erfolgte im Rahmen des Antrages die Nachholung des Vorlageantrages.
3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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