W166 2317611-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die PRUTSCH-LANG DAMITNER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 24.06.2025, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 14.10.2024 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Begründet wurde der Antrag von der Beschwerdeführerin damit, dass ihr unmittelbar nach der erfolgten ersten Covid-19 Impfung am 02.06.2021 mit dem Impfstoff Comirnaty von BioNTech/Pfizer sehr unwohl gewesen sei, es sei ihr schwindelig gewesen, sie habe Kopf- und Muskelschmerzen bekommen und der Bereich zwischen Nase sowie Kinn sei einige Zeit taub gewesen. In weiterer Folge habe sie sehr starke Menstruationsbeschwerden sowie starken Haarausfall bekommen. Nach der zweiten Covid-19 Impfung am 14.07.2021 sei es ihr wieder so schlecht ergangen, sie habe fiebrige Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Schwächeanfälle, Herzrasen und Blutdruckprobleme bekommen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich weiters verschlechtert, sie habe einen starken Druck am Brustkorb, Blutdruckprobleme, starken Schwindel und Tachykardie gehabt und sei auch für eine Nacht am 30.08.2021 im Krankenhaus gewesen. Am 02.09.2021 habe der Internist eine offenbar seit längerer Zeit bestehende Perikarditis/Myokarditis, welche im Dezember 2021 nachweisbar gewesen sei, diagnostiziert. Am 08.09.2021 sei sie wieder ins Krankenhaus gekommen und habe man dort ebenfalls eine Perikarditis/Perikarderguss diagnostiziert. Weiters sei im Krankenhaus die Diagnose eines Hyperventilationssyndroms gestellt worden und sie sei nach dem Krankenhausaufenthalt wegen all dieser Beschwerden sechs Wochen im Krankenstand gewesen. Die Beschwerdeführerin habe auch Probleme mit der Atmung gehabt. Zusammengefasst hätten diese Beschwerden über Monate angehalten und seien noch weitere Entzündungen im Körper wie beispielsweise der Speiseröhre und des Hüftkopfes hinzugekommen. Die Beschwerdeführerin sei seit März 2024 bei einer Ärztin in Behandlung, die auf Post Covid, Long Covid und das Post-Vac Syndrom spezialisiert sei, und diese Ärztin habe bei ihr ein Post-Vac Syndrom und leaky diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor sehr erschöpft und habe schon mehrere Kuraufenthalte absolviert. Als Gesundheitsschädigungen in Folge der beiden verabreichten Covid-19 Impfungen mache die Beschwerdeführerin die kardiologisch/internistischen Beschwerden Perikarditis, Myokarditis, Herzrhythmusstörungen, Tachykardiesyndrom, Blutdruckprobleme, starke Leistungseinschränkungen, Schwächeanfälle, Kreislaufprobleme, Kurzatmigkeit und Atemprobleme geltend. Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin eine Kopie des elektronischen Impfpasses über die zwei am 02.06.2021 und am 14.07.2021 erfolgten angeschuldigten Covid-19 Impfungen vor.
Nach Anforderung medizinischer Unterlagen durch die belangte Behörde wurde von dieser zur Beurteilung des Antrages ein ärztliches Aktengutachten vom 13.03.2025 eingeholt und Nachfolgendes ausgeführt:
„(…) Die Antragstellerin macht folgende Gesundheitsschädigung als Folge der am 02.06. und 14.07.2021 vorgenommenen Covid-19-lmpfung (BionTech/ Pfizer) geltend:
- 02.06.2021: allgemeines Unwohlsein, Schwindel, Kopfschmerzen, Benommenheit, Taubheitsgefühl im Gesicht von Nase abwärts, Übelkeit, Muskelschmerzen. hormonelle Beschwerden. starke Menstruationsbeschwerden, starker Haarausfall
- 14.07.2021: starkes Unwohlsein, Schwindel, fiebrig, Kopfschmerzen, Benommenheit, Taubheitsgefühl Arm, Sprach- und Wortfindungsstörung, Übelkeit, Pericarditis, Myocarditis, Herzrhythmusstörungen, Tachykardiesyndrom, Blutdruckprobleme, starke Leistungseinschränkung, Schwächeanfälle, Kreislaufprobleme, Kurzatmigkeit, Atembeschwerden, Sensibilitätsstörung, Konzentrationsprobleme, starker Druck im Brustkorb, Hüftkopfentzündung, Entzündung Speiseröhre
Auf die Ausführungen der Antragstellerin (Aktenblatt 10-13) und die vorliegenden medizinischen-Unterlagen wird hingewiesen (Aktenbla11 17-328). Angeschuldigte Impfung: Abl. 9
Wichtige Aktenteile aus Sicht des Ärztlichen Diensts:
Vorerkrankungen:
Schwindel, Parästhesien, Angst vor anaphylaktischer Reaktion, Hyperventilation nicht sicher ausschließbar/Notaufnahme Universitätsklinik für Neurologie/LKH-Graz 0412021 Abl. 30 ff
Ptosis LA (Reizptose DD Myasthenie), Esophorie, Heterophorie BA Vorstellung neuromuskuläre Ambulanz Myasthnie Test o.B. 01-02/2021 Abl. 23, Abl. 24-26
Cervikalsyndrom, Skoliose Abl. 300
Drehschwindel, Kribbeln in Armen und Beinen „vor einigen Jahren" (Abklärung HNO und Neuro incl. MR lt. Patientin o.B.) Abl. 23
Allergien: Mehlmilbe, Histaminintoleranz, Hausstaubmilbe
Tinnitus
Multiple Leberhämangiome, Steatosis hepatis,
Impfung COVID-19 BioNTech-Pfizer 1. Teilimpfung vom 02.06.2021 und 2. Teilimpfung vom 14.07.2021: Abl: 9
Angaben der Antragstellerin Abl. 11-13: „Am 02.06.2021 erhielt ich die erste Covid-Impfung. Direkt nach Verabreichung wurde mir sehr unwohl, sodass ich von meiner Hausärztin Infusionen erhielt; der Bereich zwischen meiner Nase und meinem Kinn war für einige Zeit taub und mir war schwindlig. Zuhause bekam ich infolgedessen noch starke Kopf und Muskelschmerzen. Des Weiteren bekam ich sehr starke Menstruationsbeschwerden. weshalb ich am 28.06.202 1 auf Grund des Urlaubes meines Frauenarztes meinen Internisten Dr. XXXX aufsuchte. Die do. Laboruntersuchung ergab einen Sars Covid-19 lgG-AK von 1310.0. Zudem bekam ich starken Haarausfall. Da es mir trotz größter Anstrengungen nicht möglich wart Informationen über Impfkomplikationen auf Grund der Covid-lmpfung - insbesondere in Bezug auf meine Beschwerden - zu erhalten, habe ich mich schließlich entschlossen, mich ein zweites Mal impfen zu lassen. Denn, nur dann ..hat sich die erste Impfung ausgezahlt und der Schutz kann wirken" . wie mir U.a. gesagt wurde. Die zweite Covid-lmpfung erfolgte am 14.07.2021. Diesmal ging es mir ebenso unmittelbar nach Verabreichung der Impfung wieder so schlecht, dass ich von meiner Hausärztin Infusionen bekam. Auch danach hatte ich Beschwerden (fiebrig, Kopfschmerzen. Schwindel, Übelkeit). Diese hatten sich bis August 2021 derart verschlimmert (Schwächeanfälle, Herzrasen, Blutdruckprobleme etc.), dass ich meine Hausärztin und den Internisten Dr. XXXX - mein Internist Dr. XXXX (siehe oben) war auf Urlaub - aufsuchte. Die Reaktionen nach der zweiten Impfung sind im Verhältnis zu jenen nach der ersten Impfung wesentlich intensiver ausgefallen. Insgesamt lässt sich sagen, dass ich die Symptome sowohl in der Form als auch - falls bereits schon einmal vorhanden, wie etwa Kopfschmerzen, Schwindel, Tinnitus udgl. - in der Intensität noch nicht erlebt hatte und daher auch nicht zuordnen konnte. Zudem hatte ich bei keiner anderen Impfung jemals solche Reaktionen bzw. Komplikationen. Ich hatte bereits beispielsweise im April 2021 einmal Probleme mit dem Kreislauf und dachte zunächst, dass es sich um eine allergische Reaktion oder einen Schwindel im Zusammenhang mit Verspannungen am Rücken handelt. Dies habe ich meinem Internisten Dr. XXXX auch so geschildert. Allerdings wurde mir rasch klar, dass es sich um weitaus stärkere Beschwerden handelte (eingeschränkte Belastbarkeit, Kurzatmigkeit, Probleme mit dem Blutdruck/Puls. Sprach- und Wortfindungsstörungen. Parästhesien, Sensibilitätsstörungen, Konzentrationsprobleme etc.). Der Internist diagnostizierte am 02.09.2021 eine offenbar bereits einige Zeit bestehende Pericarditis/Myocarditis, welche bis Dezember 2021 nachweisbar war. Mein Gesundheitszustand verschlechterte sich (Blutdruckprobleme. Tachykardie, starker Druck am Brustkorb, starker Schwindel, sodass ich am 30.08.2021 wegen verschiedener Symptome ins LKII Graz kam und dort über Nacht zur Beobachtung war. Danach wurde mein Gesundheitszustand erneut schlechter, sodass ich am 08.09.2021 mit der Rettung ins LKH Fürstenfeld kam. Auch im do. Spital wurde eine Perikarditis diagnostiziert; im Blutbild ergab sich u.a. ein erhöhter D-Dimere Wert, weshalb auf Grund des Verdachts einer Lungenembolie ein CT angefertigt wurde. Auf Grund des zwischen dem Labor und dem CT verstrichenen Zeitraumes konnte kein aktuelles Geschehen festgestellt werden. Des Weiteren wurde mir mitgeteilt. dass ich einen sehr hohen Covid Antikörperwert habe, im Labor wurde der Wert von 1526 festgestellt. Dies, obwohl ich nachweislich noch nie Covid hatte. Ich wurde nach drei Tagen vom LKH Fürstenfeld mit der Diagnose „Hyperventilationssyndrom" entlassen und auf die klinische Psychologin verwiesen, war jedoch weitere sechs Wochen auf Grund meiner starken Beschwerden im Krankenstand (ich konnte teils nicht einmal aufstehen/gehen beispielsweise ein Glas einschenken). Anzumerken ist. dass ich dem do. Spital mehrfach mitteilte, dass im Hinblick auf das dort festgestellte „Hyperventilationssyndrom t' derzeit nicht meine gewöhnliche Atmung vorhanden ist, sondern ganz offensichtlich ein anderes Problem vorliegt: selbst wenn ich auf Grund von Ängsten schneller atmen würde, sei dies meiner Ansicht nach deshalb. weil es mir gesundheitlich so schlecht geht und ich die Ursache nicht kenne. Zudem war ich mittlerweile auf Grund der vielen diffusen Beschwerden. und der Tatsache. dass diese nur psychischen Themen zugeordnet wurden, obwohl andere Untersuchungsergebnisse vorlagen, recht ängstlich, weil ich nicht wusste. wer mir gesundheitlich weiterhelfen konnte. Während dem bestehendem Perikarderguß hatte ich auch Probleme mit der Atmung und ein ständiges Druckgefühl. In den vielzähligen durchgeführten Terminserien zu Physiotherapien/Massagen/weiteren Therapien wurde hauptsächlich im Bereich des Brustkorbs, Zwerchfells und Rippenfells gearbeitet (Faszien etc.). Auch im Rahmen der Manualtherapie bei Dr. XXXX und beim Sporttherapeuten XXXX wurde intensiv an diesen Regionen gearbeitet Im November 2021 hat der Covid-AK-Titer bei einer virologischen Auswertung 977.0 betragen. Der Covid-AK-Titer war Ende Jänner 2022 mit 430.0 mäßig erhöht— ich hatte bis September/Oktober/November 2022 nie eine Covid-lnfektion gehabt (siehe Laborbefund als Beilage) Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerden \während meiner tatsächlichen Covid-lnfektion nicht vergleichbar waren mit jenen, die auf Grund der Impfung entstanden sind. Erstere fanden in einem Zeitraum von ungefähr 10 Tagen statt und ähnelten Grippe-Symptomen. Diese waren bei Bestehen eines negativen Tests auch wieder weg. Die anderen. bereits zuvor bestehenden Beschwerden infolge der Impfung bleiben jedoch auch danach bestehen. sie haben sich in weiterer Folge „in Wellen" wiederholt. Mein Internist hat mir auf Grund meiner schwerwiegenden Reaktion auf die 2. Covid-lmpfung und den sich lange ziehenden Beschwerden eine Covid-Boosterimpfung nicht empfohlen. AUS dem Befund am 07.07.2022 geht ein erneut aufgetretener minimaler Perikarderguss hervor. Nach der Wiederaufnahme meiner beruflichen Tätigkeit ab dem 18.10.2021 hat meine Hausärztin Dr. XXXX empfohlen, auf Grund meiner noch immer anhaltenden Beschwerden bis zur Beendigung meiner Therapie meinen Dienst mittels Telearbeit zu verrichten. Ich musste am 17.03.2022 aufgrund von wieder aufgetretenen stärkeren Beschwerden ins LKH- Graz. Dort wurde auf Grund eines leicht erhöhten D-Dimere Wertes eine Lungenszintigrafie durchgeführt. Infolgedessen war ich am 21.03.2022 erneut im LKH Feldbach-Fürstenfeld wegen eines dermatologischen Termins, hatte jedoch noch immer anhaltende Beschwerden. die zusätzlich bekannt gegeben und untersucht wurden. Zusammengefasst hielten meine vielfältigen Beschwerden über Monate an. wo ich mich sehr stark schonen musste. Ich hatte auch unterschiedlichste Entzündungen im Körper (z.B. Hüftkopfentzündung, Speiseröhre). Von 10.07.-31.07.2022 hatte ich meinen ersten Kuraufenthalt. der mir gesundheitlich sehr geholfen hat (insb. der Heilstollen und die Therapien) Auch meine Hormonwerte hatten sich seit den Beschwerden nachteilig geändert. Mein Frauenarzt Dr. XXXX hat mir dabei geholfen. diese wieder mittels einer Pille zu regulieren. Besonders im Dezember 2023 blieb mir erneut die Kraft aus, um Stiegen zu steigen bzw. schnell zu gehen. Der Internist hat daher empfohlen, so rasch wie möglich wieder auf Kur zu gehen, da die Therapien dort bereits beim ersten Mal eine sehr gute Unterstützung waren. Auch heute noch erschöpft mich schnelles Gehen rasch. Seit März 2024 bin ich bei Frau XXXX in regelmäßiger Behandlung, die auf Post Covid, Long Covid sowie das Post-Vac Syndrom spezialisiert ist. Sie hat nach mehreren Probenentnahmen umfangreiche Auswertungen bezüglich meiner Gesundheit erstellen lassen und seither erhalte ich von ihr Therapiepläne hinsichtlich beispielsweise (Mikro-)Nährstoffen. Sie hat u.a. bei mir das Post-Vac-Syndrom und leaky gut diagnostiziert. Mein Gesundheitszustand bessert sich stetig seit der do. Behandlung. Allerdings gibt es immer wieder Rückschläge: Beispielsweise wollte ich meinen Kuraufenthalt im Juni/Juli 2024 intensiv dazu nutzen, wieder in eine Sportroutine zurückzukommen. Es war sehr ernüchternd, festzustellen, dass ich bereits nach wenigen Einheiten ein paar Tage pausieren musste und letztlich das gesamte Sportprogramm umgestellt werden musste, weil ich einfach wieder zu erschöpft war. Ähnliches hatte sich bereits in den Monaten davor immer wieder gezeigt, wenn ich wieder ausgedehnte sportliche Aktivitäten vornehmen wollte. Infolgedessen hat die Kurärztin die Empfehlung ausgesprochen, die Kur nächstes Jahr zu wiederholen. Bis heute ist mir Sport nur sehr eingeschränkt möglich. Kurzfristig kann ich Training machen, aber oftmals habe ich danach wieder Erschöpfungszustände."
Relevante medizinische Unterlagen:
Befundbericht Dr. XXXX . FA für Innere Medizin vom 28.06.2021 Abl. 39-41
Beurteilung: unauffälliges Labor; SarsCOV-2 IgG-AK: 1310,0 Kontrolle in einem Jahr empfohlen.
Labor vom 02.07.2021: Serum Eisen, Ferritin, Weibliche Geschlechtshormone o.B.
Universitätsklinik für Innere Medizin LKH-Graz, ambulante Notaufnahme vom 23.08.2021 Abl. 46 ff
AD: Brustschmerzen — Ausschluss akutes internistisches Geschehen
Trop T negativ, EKG SR 77/min, o.B.
Entlassung mit Empfehlung: ausreichend Flüssigkeitszufuhr, regelmäßige sportliche Betätigung
Universitätsklinik für Neurologie LKH-Graz, Ambulante Notaufnahme vom 30.08.2021 Abl. 52
Anamnese: Heute abend im Bett gelesen, plötzlich unwohl gefühlt, wollte etwas trinken gehen, dabei sehr schwach gefühlt. wie Kreislaufbeschwerden, am Körper gezittert, nicht schwarz vor Augen, aber Gefühl zu kollabieren, metallischer Geschmack im Mund (wie Blut); Puls wäre um die 95/Minute bereits mehrmals ähnliche Symptome, daher April und letzte Woche in EBA; im April lt. Pat. fragl. Im Zusammenhang mit allergischer Reaktion auf Latex? MRT im Zuge der Untersuchungen nie durchgeführt, da Angst vor MRT — MRT wird abgelehnt!
Diagnose:
I.e.L. rezidivierende Kreislaufdysbalance
In erster Linie ist von präkollaptischen Zuständen auszugehen. Eventuell sind auch Panikartige Zustände zu erwägen. Es empfiehlt sich auf Grund der rezidivierenden Ereignisse die Durchführung einer MRT Schädel - die Pat. plant dies ambulant in einem offenen System ihrer Wahl! Außerdem eine intern./kardiolog. (Prä)Synkopenabklärung! Mit Befunden Kontrolle beim neurolog. FA. Abhängig vom Verlauf und den Befunden ggf. auch psychologische Exploration und Beratung angeraten
CT-Gehirnschädel nativ vom 31.08.2021: Kein Nachweis einer intrakraniellen Blutung. CT-grafisch kein rezent demarkierter territorialer Infarkt abgrenzbar Normale Lage der Mittellinienstrukturen. Kein Hinweis auf eine Liquorzirkulationsstörung. Keine Raumforderungszeichen Die miterfassten Nasennebenhöhlen und das Mastoidzellsystem beidseits frei belüftet
Neurosonographie vom 31.08.2021: kein pathologischer Befund
EEG vom 31.08.2021: unauffälliger Befund
Dr. XXXX , FA für Innere Medizin und Nephrologie vom 02.09.2021 Abl. 64 ff
Anamnese: Die Patientin kommt in die Ordination zur Abklärung rezidivierender präsynkopaler Zustände Die erste Präsynkope ereignete sich im April diesen Jahres, seither Häufung der Ereignisse. zuletzt vor 2 Tagen. Daraufhin wurde die Patientin noch stationär noch im LKH Graz untersucht (EEG. Schädel-CT, Carotis-Sonographie, neurologische Vorstellung), eine Ursache konnte jedoch nicht gefunden werden. In der Vergangenheit sind ähnliche Beschwerden bereits aufgetreten, jedoch in größeren Zeitintervallen bis zu 2 Jahren. Eine tatsächliche Bewusstlosigkeit ist nicht eingetreten, jedoch starker Schwindel, zuletzt auch Ziehen in den Beinen.
Echocardiographie: Normal dimensionierte Herzhöhlen, gute links- und rechtsventrikuläre Pumpfunktion, kein Hinweis für regionäre Wandbewegungsstörungen. Minimale MINS und
TRINS ohne Hinweis auf signifikante pulmonalarterielle Druckerhöhung. Normale
linksventrikuläre diastolische Funktion, minimaler 3 - 4 mm breiter Flüssigkeitsaum um die Herzspitze.
Diagnose: minimaler Perikarderguss 091211DD: leichtgradige Myocarditis, rez. Präsynkopen...
Eine leichtgradige Myokarditis kann hier jedoch nicht zur Gänze ausgeschlossen werden. Bei fehlender Besserung weitere Abklärung empfohlen
Laborbefund vom 06.09.2021: Abl.74-77: Unauffällig
Ärztlicher Entlassungsbrief LKH-Feldbach-Fürstenfeld, Innere Medizin vom 08.09.2021 bis 10.09.2021 Abl. 79-82
Diagnose:
Hyperventilationssyndrom R06.4
Leberhämangiome
St.p. 2x Covid-lmpfung 07/2021
Zusammenfassung des Aufenthalts: Im Rahmen einer umfassenden Abklärung der initialen Symptomatik kann sowohl eine Perikarditis als auch eine PAE ausgeschlossen werden. Die Beschwerden können laborchemisch einer Hyperventilation unter bestehender psychischer Belastung zugeordnet werden. Es erfolgt eine weitere ambulante Betreuung durch den klinisch-psychologischen Dienst.
CT-Thorax Pulmonalarterien mit KM: Keine zentrale oder subzentrale PAE, unauffällig.
Echokardiographie: geringgradiger Pericarderguss mit 5 mm, gute Linksventrikelfunktion, normale Strainanalyse
Troponin Ihs, Nt-proBNP, D-Dimere unauffällig
Clamydien, Mycoplasmen, EBV-Virus, Cytomegalie — lgM negativ: keine Hinweis auf frische Infektion. EBV-IgG 519 (bis 20), Mycoplasmen lgG 58 (bis 30) erhöht.
Dr. XXXX , FA für Innere Medizin und Nephrologie vom 09.09.2021
Laborchemisch zeigen sich durchwegs unauff. Befunde. Das BNP normal, der Virus und Borrelien-Status unauffällig, die Entzündungswerte normal, sodass laborchemisch keine Anzeichen einer Myocarditis vorliegen. Abl. 98-99
Dr. XXXX , FA für Lungenheilkunde vom 13.12.2024 Abl. 110-111
Beurteilung: In Zusammenschau der Befunde findet sich heute ein im Wesentlichen unauffälliger bronchopulmonaler Befund...
XXXX , FA für Innere Medizin, Kardiologie, Intensivmed. Vom 19.10.2021 Abl. 114-115
Diagnosen:
Fragliche (Z.n.) Perikarditis mit geringem Perikarderguss 9121
Gering myxomatös degeneriertes AML
Mitralklappeninsuffizienz geringgradig
Trikuspldalklappeninsuffizienz gering
Z.n. COVID-lmpfung 7-2021
Zusammenfassung und Procedere: Z. n. möglicher perikardialer Mitbeteiligung nach COVID Impfung mit geringem Perikarderguss. Derzeit kein relevanter PE nachweisbar. Das mitgebrachte Labor zeigte keine relevanten pathologischen Auffälligkeiten. Bei Zunahme der Beschwerdesymptomatik bzw. neuerlichem Auftreten eines PE ist die Durchführung einer MR-Untersuchung des Herzens indiziert. Es wurde ein langsamer Aufbau der körperlichen Aktivität angeraten, eine Therapie ist derzeit nicht erforderlich, Pantoloc sollte ausgeschlichen werden. Eine neuerliche Kontrolle in meiner Ordination ist bei Bedarf vorgesehen.
Die übrigen Befunde ab 12/2021 Abl. 121-328 betreffen akausale Leiden bzw. sind für die Beurteilung der Kausalität nicht mehr relevant da außerhalb des Zeitfensters für einen möglichen Impfschaden.
Im Februar, März und April 2022 kam es neuerdings zu Beschwerden mit Dyspnoe und Druckgefühl im Thoraxbereich sowie Schwindel. Der Perikarderguss war bereits im Dezember 2021 nicht mehr nachweisbar. Ein akutes cardiorespiratorisches Geschehen konnte ausgeschlossen werden, keine frische PAE, kein ACS, kein Infektgeschehen.
Covid-19 Infektionen 09/2022 und 10/2022
Ergometrie vom 25.10.2023 Abl. 238: 135 Watt, entsprechend 100% der Sollleistung
XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.03.2024 Abl. 241
Honorarnote mit Diagnose: Post-Vac-Syndrom
XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.04.2024 und 27.08.2024 Abl. 244, Abl. 251
Honorarnote mit den Diagnosen: leaky gut, Spurenelementdefizit, Lipidperoxidation, Post-Vac-Syndrom, IDO-Erhöhung
Zusammenfassende Beurteilung:
Relevante Diagnosen:
Hyperventilationssyndrom, wiederkehrende präsynkopale Zustände
Geringer Perikarderguss bei fraglicher (Z.n.) Perikarditis ohne hämodynamische Relevanz im zeitlichen Zusammenhang mit der COVID-19 Impfung vom 14.07.2021
Zur Impfung vom 02.06.2021: Die von der Antragstellerin berichteten Symptome „allgemeines Unwohlsein, Schwindel, Kopfschmerzen, Benommenheit, Taubheitsgefühl im Gesicht von Nase abwärts, Übelkeit, Muskelschmerzen. hormonelle Beschwerden, starke Menstruationsbeschwerden, starker Haarausfall" sind bis auf die Menstruationsbeschwerden nicht dokumentiert und damit nicht objektivierbar. Es handelt sich um durchaus mögliche Nebenwirkungen in den ersten Tagen nach der Impfung mit Comirnaty von BioNTech. Es handelt sich jedoch keinesfalls um schwere unerwartbare Nebenwirkung im Sinne eines Impfschadens. Jedenfalls sind keine Auswirkungen über einen Zeitraum von mehr als 3Monaten zu erwarten und in den vorliegenden Befunden auch nicht belegt. Im Befundbericht XXXX , FA für Innere Medizin vom 28.06.2021 Abl. 39-41 ergaben sich keine pathologischen Befunde.
Zur Impfung vom 14.07.2021: Am 23.08.2021 suchte die Antragstellerin die ambulante Notaufnahme der Universitätsklinik für Innere Medizin LKH-Graz, Abl. 46 ff wegen Brustschmerzen auf. Ein akutes internistisches Geschehen konnte ausgeschlossen werden.
Die Herzfermente Trop T waren negativ, das EKG unauffällig. Es erfolgte die Entlassung mit Empfehlung: ausreichend Flüssigkeitszufuhr, regelmäßige sportliche Betätigung. Am 30.08.2021 suchte die Antragstellerin neuerlich wegen präkollaptischer Zustände die Notaufnahme, diesmal an der Neurologie im LKH-Graz auf. CT-Schädel, Neurosono, EEG und Status blieben völlig unauffällig.
Am 02.09.2021 fand sich in der Echokardiographie bei Dr. XXXX FA für Innere Medizin und Nephrologie Abl. 64 ff ein minimaler Pericarderguss. Da eine leichtgradige Myokarditis nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, wurde bei fehlender Besserung eine Abklärung empfohlen.
Es erfolgte eine umfassende Abklärung der Beschwerden am LKH Feldbach-Fürstenfeld im Rahmen eines stationären Aufenthaltes von 8.9. bis 10.9.2021 Abl. 79-82. Im Rahmen der Abklärung der initialen Symptomatik kann sowohl eine Perikarditis als auch eine Pulmonalarterienembolie ausgeschlossen werden. Die Beschwerden können laborchemisch einer Hyperventilation unter bestehender psychischer Belastung zugeordnet werden. Es erfolgt eine weitere ambulante Betreuung durch den klinisch-psychologischen Dienst. Eine psychologisch oder psychiatrische Betreuung ist im Impfschadenakt nicht dokumentiert.
Als Ursache für die Beschwerden wurde somit eine psychische Belastung und eine sog. Hyperventilationssyndrom laborchemisch festgestellt werden. Der leichte Perikarderguss mit fraglicher Perikarditis ist somit eher als Zufallsbefund unabhängig von den Beschwerden der Antragstellerin anzusehen. Der Verdacht auf eine mögliche Herzmuskelentzündung hatte sich nicht bestätigt, weshalb auch keine körperliche Schonung verordnet wurde. Bei Annahme einer Perikarditis wäre diese als mögliche Folge der angeschuldigten Impfung denkbar. Nachdem jedoch weder hämodynamische Auswirkungen noch eine Herzmuskelentzündung vorlagen ergeben sich dadurch keine über 3 Monate anhaltende Funktionseinschränkungen. Keinesfalls ist daraus eine schwere Körperverletzung oder ein Dauerschaden ableitbar. Eine Ergometrie vom 25.10.2023 Abl. 238 ergab eine Leistung von 135 Watt, entsprechend 100% der Sollleistung.
Ähnliche Beschwerden der Antragstellerin (Schwindel, Parästhesien, Angst vor anaphylaktischer Reaktion, Hyperventilation nicht sicher ausschließbar) sind bereits vor der angeschuldigten Impfung im April 2021 dokumentiert. Notaufnahme Universitätsklinik für Neurologie/LKH-Graz 0412021 Abl. 30 ff und sind auch in den Jahren nach der Impfung, d.h. außerhalb des relevanten Zeitfensters mehrmals aufgetreten wie 312022 Abl. 158 Somit ist ein kausaler Zusammenhang der Beschwerden mit der Impfung unwahrscheinlich und weitgehend auszuschließen.
Die von der Antragstellerin angeführten multilokalen und unspezifischen Beschwerden wie „starkes Unwohlsein, Schwindel, fiebrig, Kopfschmerzen, Benommenheit, Taubheitsgefühl Arm, Übelkeit, starke Leistungseinschränkung, Schwächeanfälle, Kreislaufprobleme, Sensibilitätsstörung, Konzentrationsprobleme, starker Druck im Brustkorb" sind kurzfristig als Impfreaktion bzw. teilweise als Nebenwirkung der Impfung beschrieben. Mehr als 3 Monate andauernde Funktionseinschränkungen als Folge der Impfung sind als Nebenwirkung nicht typisch und auch aus den vorliegenden Befundberichten nicht durchgehend objektivierbar. Die angegebenen Beschwerden sind keinem medizinische definierten Krankheitsbild bzw. keiner spezifischen Diagnose zuordenbar. Im September und Oktober 2022 erfolgten 2 COVID-19 Infektionen Abl. 2025. Es erfolgten zahlreiche Abklärungen der Symptome in den Jahren 2022 bis 2024 ohne Ergebnis. Erst in der Honorarnote von Dr. XXXX Abl. 241, 244 wurde als Diagnose: „Post-Vac-Syndrom" und „leaky gut" Syndrom angeführt. Es gibt weder eine entsprechende Diagnostik eines POTS oder PEM bzw. eine nachvollziehbare Befundlage worauf sich diese Diagnosen ableiten. Das sog. Post-Vac-Syndrom ist keine definiertes medizinische Diagnose. Auch die Kriterien einer ME/CFS sind entsprechend den Kanadischen Konsensuskriterien und der ICC nicht ausreichend erfüllt. Worauf die (wissenschaftlich umstrittene) Diagnose eines „LeakyGut-Syndrom" auf der Honorarnote beruht, entzieht sich der Erkenntnis. Jedenfalls ist weder ein zeitlicher noch ein auf Evidenz beruhender Zusammenhang mit der Impfung gegeben. Multilokuläre unspezifische körperliche Beschwerden und Hyperventilationssyndrom kommen auch im Rahmen von psychischen Belastungssituationen (z.B. Pandemie) vor. Eine psychische Abklärung und eventuelle Therapie wurde nicht durchgeführt.
„Wissenschaftliche Quellen: Zitat Paul-Ehrlich-lnstitut: „Das Paul-Ehrlich-lnstitut erhielt in den letzten Monaten zunehmend Meldungen über Gesundheitsstörungen in unterschiedlichem Abstand zur COVID-19-lmpfung, die als Long-COVID-ähnlich, chronisches Erschöpfungssyndrom (Chronic Fatigue Syndrome /Myalgische Enzephalomyelitis, CFS/ME), posturales Tachykardiesyndrom (POTS) oder „Post- Vac“ bezeichnet wurden. „Post- Vac" stellt dabei keine definierte Bezeichnung einer Erkrankung dar. Der Begriff meint offenbar verschiedene Beschwerden, wie sie auch mit Long COVID in Verbindung gebracht werden. Häufig fehlen allerdings wichtige klinische Informationen, sodass die diagnostische Sicherheit oft nicht beurteilt werden kann. Die Recherche lieferte kumulativ 472 Ereignisse im Zusammenhang mit einer Impfung gegen COVID-19. 42 Fallmeldungen enthielten mehr als einen der oben genannten PTs. Die Mehrzahl der Meldungen bezog sich auf Comirnaty, den in Deutschland am häufigsten verwendeten Impfstoff. Zum Vergleich führte das Paul-Ehrlich-lnstitut eine kumulative Auswertung internationaler Verdachtsfallmeldungen in der Nebenwirkungsdatenbank der EMA (EudraVigilance) bis 30.06.2022 durch. Die Recherche bezieht sich auf Meldungen mit mindestens einer der oben genannten Codierungen (CFS, Post-Vac, POTS, Post-akutes COVID19-Syndrom). Danach stammen 54, 6 % der Meldungen des europäischen Wirtschaftsraums und 34,8 % internationaler Meldungen mit den oben genannten Codes in Eudra Vigilance aus Deutschland. Da Deutschland aber nicht 55 % der Impfungen im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) durchgeführt hat, kann von einer unverhältnismäßig hohen Berichterstattung in Deutschland ausgegangen werden. Ein Berichts-Bias für Deutschland kann nicht ausgeschlossen werden. Einzelne Meldungen enthalten Befunde vermeintlich erhöhter Autoantikörper. Ob es sich um pathologische (funktionelle) Autoantikörper handelt, ist auch auf der Basis der verwendeten Nachweismethoden und fehlender Vorbefunde vielfachfraglich. Derzeit kann angesichts der Spontanberichte auch im internationalen Kontext kein Signal für anhaltende, mit Müdigkeit einhergehende Beschwerden nach COVID19-lmpfung detektiert werden. Gleichwohl wird das Paul-Ehrlich-lnstitut entsprechende Meldungen intensiv überwachen und versuchen, im Rahmen von weiteren Studien das Thema zu erforschen."
Herzrhythmusstörungen, Tachykardiesyndrom, Blutdruckprobleme sind nicht objektivierbar: EKG-Befunde inclusive Langzeit-EKG Abl. 174 waren unauffällig, eine arterielle Hypertonie ist nicht dokumentiert und wird auch nicht behandelt.
Sprach- und Wortfindungsstörung sind nicht objektivierbar. Der neurologische Status war stets unauffällig.
Kurzatmigkeit, Atembeschwerden sind subjektiv - die Ergometrie war unauffällig, ebenso wie CT-Thorax und Lungenfunktion. Ein Zusammenhang mit der Impfung ist unwahrscheinlich.
Hüftkopfentzündung, Entzündung Speiseröhre (Reflux) - Im Zuge einer Gastroskopie 312023 wurde eine kleine Hiatushernie festgestellt. Diese sind weder im zeitlichen Zusammenhang noch auf wissenschaftlicher Evidenz im Zusammenhang mit den Impfungen anzusehen.
Folgende Fragestellungen sind im Rahmen dieses Gutachtens zu beantworten:
1. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung?
1) Hyperventilationssyndrom: Das Hyperventilationssyndrom ist definiert als mit Angstzuständen assoziierte Dyspnoe und Tachypnoe, oft begleitet von systemischen Symptomen. Kann akut oder chronisch sein die Diagnose ist eine Ausschlussdiagnose. Die Therapie ist symptomatisch.
2) Minimaler Perikarderguss
2. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen?
Ad 1) ja, wiederkehrend — vor allem bei fehlender Therapie der psychischen Ursachen
Ad 2) geringfügig und kurzzeitig
3.Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?
Ad 2) Perikarderguss 9/2021
4. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung?
Ad 2) Perikarderguss Zeitlicher Zusammenhang — gewichtig
5. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?
Ad 1) Präsynkopale Zustände und Hyperventilationssyndrom bereits 4/2021 vor der Impfung - keine eindeutiger zeitlicher Zusammenhang
6. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung?
Sehr gewichtig
7. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen:
a. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang? - Nur für Perikarderguss
b. Sind die Symptome als Impfkomplikation in der Literatur bekannt? - ad 1)
Hyperventilationssyndrom - Nein; ad 2) Perikarderguss im Rahmen von Perikarditis - ja,
c. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie? - ad 1) Ja; ad 2) Ja (Zufallsbefund, Infektion)
8. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang?
Ad 1) Es spricht mehr gegen einen Zusammenhang
Ad 2) Es spricht mehr für einen Zusammenhang
9. Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen?
Ad 1) Nein Ad 2) JA
10. Hat die Impfung eine zumindest Über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? - NEIN
a. Wenn ja, hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich geändert?
b. Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden?
11. Hat die Impfung eine zwar kürzer als 3 Monate, aber eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit verursacht? - NEIN
Wenn nein:
Hat die verursachte Gesundheitsschädigung ein besonders wichtiges Organ betroffen? JA
Sind die durch die Impfung verursachten Symptome mit besonders heftigen Krankheitserscheinungen oder Schmerzen verbunden gewesen? (Mehrere Tage hindurch Fieber um 40°, Bewusstlosigkeit, Bewegungseinschränkungen od. Bewegungsunfähigkeit) NEIN
Hat die Impfung zu einem gefährlichen oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitszustand geführt? NEIN — Keine hämodynamische Auswirkungen, keine Herzmuskelbeteiligung.“
Mit Schreiben vom 20.03.2025 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
Die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin brachte mit Stellungnahmen vom 13.05.2025, unter Anführung ihrer gesamten gesundheitlichen Beschwerden und Vorlage eines Konvoluts an Beweismitteln, im Wesentlichen vor, dass in der gutachterlichen Beurteilung eine Mehrzahl an gesundheitlichen Beschwerden und vorgelegter medizinischer Beweismittel nicht berücksichtigt worden seien. Mit der Beschwerde wurde ein Katalog mit 14 Fragen als Grundlage zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus relevanten Fachgebieten vorgelegt.
Zur Beurteilung der Stellungnahme wurde seitens der belangten Behörde nachfolgendes Aktengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 20.06.2025 eingeholt:
„ (…) Das Gutachten stützt sich auftragsgemäß auf
• das Studium des beigestellten Aktenmaterials
• Recherche der für den Sachverhalt relevanten Fachliteratur
Es soll zu den aufgeworfenen Fragen im Rahmen des Verfahrens nach dem Impfschadensgesetz Stellung genommen werden.
Das Gutachten erstreckt nur auf das vertretene Fachgebiet Neurologie/Neuroimmunologie.
1. Zusammenfassung des beigestellten Aktenmaterials (chronologisch)
Der Akt wurde vollständig und zur Gänze mit der gebotenen gutachterlichen Sorgfalt durchgesehen, hinsichtlich der an den Gutachter gestellten Fragen überprüft und abschließend bewertet. Im Folgenden werden nur die aus neurologischer Sicht bzw. für die Beantwortung der an den Gutachter gestellten Fragen relevanten Teile des Aktenmaterials zusammengefasst, um auftragsgemäß die als Post-Vac-Syndrom postulierten Symptome der Antragstellerin hinsichtlich eines zeitlichen und kausalen Zusammenhanges mit der Impfung einzuordnen.
Dokumentierte Vorerkrankungen und Symptome vor angeschuldigter Impfung:
- Schwindel, Parästhesien
Notaufnahme Neurologie/LKH-Graz 04/2021 (Abl. 30 ff) V.a.
Hyperventilationssyndrom Drehschwindel, Kribbeln in Armen und Beinen „vor einigen
Jahren" (Abklärung HNO und Neuro incl. MR lt. Patientin o.B.) Abl. 23
- Ptosis links (Reizptose DD Myasthenie), Esophorie, Heterophorie seit Jahren o Myasthenie Test (Repetitive Stimulation Fazialis, AcH-Rezeptor AK negativ) o.B. 01-02/2021 (Abl. 23, Abl. 24-26)
- Cervikalsyndrom, Skoliose (Abl. 300)
Angeschuldigte Impfung: SARS-CoV-2 Impfung (BionTech/Pfizer). Lt. Dokumentation am 02.06.2021 (1. Teilimpfung) verabreicht. (Abl 9)
Karteiauszug. Dr. XXXX . Allgemeinmedizin. 02.06.2021 Abl. 299
2 Minuten nach Impfung bamstiges Gefühl auf der Zunge, Kribbeln im Gesicht, nach 1 1/2 Stunden Besserung
Angeschuldigte Impfung: SARS-CoV-2 Impfung (BionTech/Pfizer). Lt. Dokumentation am 14.07.2021 (2. Teilimpfung) verabreicht. (Abl 9)
Karteiauszug. Dr. XXXX . Allgemeinmedizin. 04.07.2021 Abl. 299
1 Sekunde nach Impfung wieder bamstiges Gefühl auf der Zunge, Vertigo
Angaben der Antragstellerin. 14.10.2024) Abl. 11-13
Impfung am 02.06.2021
Direkt nach Verabreichung: Bereich zwischen Nase und Kinn für einige Zeit taub und schwindlig. Zuhause noch starke Kopf- und Muskelschmerzen.
Impfung am 14.07.2021
Unmittelbar nach Verabreichung fiebrig, Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit Bis August 2021 verschlimmert (Schwächeanfälle, Herzrasen, Blutdruckprobleme etc.), „in der Intensität noch nicht erlebt"
Bereits im April 2021 einmal Probleme mit dem Kreislauf
02.09.2021 Diagnose „Pericarditis/Myocarditis", bis Dezember 2021 nachweisbar
08.09.2021 LKH Fürstenfeld Diagnose „Hyperventilationssyndrom", auf die klinische Psychologin verwiesen, „recht ängstlich", „Beschwerden wurden nur psychischen Themen zugeordnet"
Wiederaufnahme beruflicher Tätigkeit ab dem 18.10.2021 mittels Telearbeit
„vielfältige Beschwerden hielten über Monate an", „musste sich stark schonen"
10.07.-31.07.2022 Kuraufenthalt, „gesundheitlich sehr geholfen"
Dezember 2023 „blieb erneut die Kraft aus, um Stiegen zu steigen bzw. schnell zu gehen", „auch heute noch erschöpft schnelles Gehen rasch"
Seit März 2024 in regelmäßiger Behandlung auf „Post-Vac Syndrom" und „leaky gut", erhält Therapiepläne hinsichtlich beispielsweise (Mikro-)Nährstoffen, Gesundheitszustand bessert sich seither stetig, allerdings immer wieder Rückschläge (muss nach wenigen Einheiten ein paar Tage pausieren, weil wieder zu erschöpft), Sport nur sehr eingeschränkt möglich
Notaufnahme, Neurologie LKH-Graz. 30.08.2021 Abl. 52 ff
Anamnese: Heute abend im Bett gelesen, plötzlich unwohl gefühlt, wollte etwas trinken gehen, dabei sehr schwach gefühlt. wie Kreislaufbeschwerden, am Körper gezittert, nicht schwarz vor Augen, aber Gefühl zu kollabieren, metallischer Geschmack im Mund (wie Blut); Puls wäre um die 95/Minute bereits mehrmals ähnliche Symptome
MRT im Zuge der Untersuchungen nie durchgeführt, da Angst vor MRT — MRT wird abgelehnt!
CT-Gehirnschädel nativ vom 31.08.2021: unauffällig
Neurosonographie vom 31.08.2021: kein pathologischer Befund
EEG vom 31.08.2021: unauffälliger Befund
Diagnose: rezidivierende Kreislaufdysbalance, evt. auch Panikartige Zustände
Arztbrief Neurologie, Dr. XXXX , 14.10.2021 Abl. 112
Anamnese: Fragen zu neurologischen Symptomen, „Herzbeutelentzündung" diagnostiziert
Neurolog. Status: unauffällig
Notaufnahme, Innere Medizin LKH-Graz, 13.04.2022 Abl. 178f
Rez. Kollaptische Zustände
Ergometrie, Dr. XXXX , 25.10.2023 Abl. 238
Belastung bis 135 Watt, entspricht 100% der Gesamtleistung, max. Herzfrequenz
169/min entspricht 93% der Zielleistung, regelrechtes RR und HF-VerhaIten Unter Belastung regelrechtes Herzfrequnez- und Blutdruckverhalten
Ergometrie, Dr XXXX , 19.11.2024 Abl. 267 bzw. Abl. 55 Befunde 2
Belastung bis 93 Watt, entspricht 72% der Gesamtleistung, max. Herzfrequenz 137/min entspricht 76% der Zielleistung, regelrechtes RR und HF-Verhalten
Unter Belastung regelrechtes Herzfrequnez- und Blutdruckverhalten Eingeschränkte Belastbarkeit in erster Linie durch Trainingsmangel
Arztbrief Neurologie. Dr XXXX 15.01.2025 Abl. 284
Neurolog. Status: unauffällig
Ergometrie, Dr. XXXX . 25.03.2025 Abl. 57 Befunde 2
Belastung bis 85 Watt, entspricht 66% der Gesamtleistung, max. Herzfrequenz 137/min entspricht 76% der Zielleistung, regelrechtes RR und HF-Verhalten Unter Belastung regelrechtes Herzfrequnez- und Blutdruckverhalten Eingeschränkte Belastbarkeit in erster Linie durch Trainingsmangel
Befund. Dr XXXX , Allgemeinmedizin. 16.04.2024+27.08.2024 Abl. 244. Abl. 251
Diagnosen: Post-Vac-Syndrom, „leaky gut", „Spurenelementdefizit",
„Lipidperoxidation", „Erhöhung der Indolamin 2,3-Dioxygenase (IDO)-Aktivität im Sinne einer Neuroinflammation"
Befund Dr. XXXX . Anästhesie. 22.04.2025 Abl. 7 Befunde 1
Schellong-Test: „hochpositiv", Diagnose Posturales Tachykardiesyndrom (POTS)
2. Zusammenfassende Beurteilung der Krankheitsgeschichte und Erläuterung relevanter Aspekte zur Beantwortung der Fragestellungen an den Gutachter
In Zusammenschau der vorliegenden Krankheitsgeschichte liegt bei Fr. H. keine objektivierbare neurologische Erkrankung vor. Im Vordergrund steht - jenseits des von internistischer Seite Zustandes nach einem objektivierten Perikardergusses bzw. einer Perikarditis eine ausgeprägte somatoforme Störung. Eine somatoforme Störung ist eine funktionelle Erkrankung, bei der körperliche Beschwerden wie etwa Schmerzen, Erschöpfung, Schwindel oder Missempfindungen - bestehen, für die trotz sorgfältiger medizinischer Abklärung keine hinreichende organische Ursache gefunden werden kann. Die Symptome sind real und belastend, beruhen jedoch auf einer gestörten Verarbeitung von Körpersignalen und können durch psychische, emotionale oder soziale Faktoren beeinflusst werden.
Im vorliegenden Fall fußt die Diagnose einer somatoformen Störung entsprechend den gültigen Diagnosekriterien auf dem Vorliegen multipler körperlicher Beschwerden, für die trotz gründlicher und ausführlicher Diagnostik durch verschiedenste Fachdisziplinen kein organisches Korrelat gefunden werden konnte. Die von Fr. H. beschriebenen multiplen Symptome zeigten bei den dokumentierten neurologischen Untersuchungen kein organisches Korrelat im Sinne eines fokalneurologischen Defizit. Anamnestisch und unter Berücksichtigung der vorliegenden Krankheitsgeschichte besteht ebenso kein Anhalt für eine abgelaufene, nunmehr remittierte neurologische Erkrankung. Die dokumentierten Schilderungen der Symptome enthalten typische Charakteristika einer somatoformen Störung wie Fluktuation und Aggravierung, sodass hier von einer funktionellen Genese im Sinne einer somatoformen Störung auszugehen ist. Die somatoformen Störung dürfte entsprechend der vorliegenden Befunde bereits seit einigen Jahren bestehen, jedenfalls jedoch deutlich vor der erstmaligen Verabreichung der angeschuldigten Impfung.
Aus neurologischer Sicht besteht über die Diagnose der somatoformen Störung hinaus der Verdacht ein posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom (POTS).
Das POTS ist eine Störung der Kreislaufregulation, bei der es beim Aufrichten in eine stehende Position zu einem übermäßigen Anstieg der Herzfrequenz kommt, oft begleitet von Symptomen wie Schwindel, Herzklopfen, Schwäche oder Konzentrationsproblemen. Die genaue Ursache ist noch nicht vollständig verstanden; angenommen wird eine Fehlregulation des autonomen Nervensystems. POTS kann unterschiedliche Auslöser haben und tritt häufig im Zusammenhang mit anderen körperlichen oder funktionellen Beschwerden auf. Die Diagnose des POTS erfolgt anhand klinischer Kriterien in Verbindung mit einer standardisierten Herzfrequenz- und Kreislaufmessung unter orthostatischer Belastung. Im Zentrum steht die objektive Feststellung eines übermäßigen Anstiegs der Herzfrequenz beim Übergang vom Liegen zum Stehen oder während eines Stehtests. Die international anerkannten Diagnosekriterien für POTS bei Erwachsenen beinhalten einen Herzfrequenzanstieg von mindestens 30 Schlägen pro Minute (bzw. 240 bpm bei Jugendlichen) innerhalb von zehn Minuten nach dem Aufrichten, das Fehlen eines gleichzeitigen Blutdruckabfalls (wie er beim orthostatischen Hypotonus vorkommt) und das Vorliegen typischer Symptome wie Schwindel, Palpitationen, Schwäche oder Benommenheit, die beim Stehen auftreten und sich im Liegen bessern. Zur definitiven Diagnosestellung ist ein sogenannter Kipptisch-Test (Tilt-Table-Test) notwendig, bei dem Herzfrequenz und Blutdruck kontinuierlich über mindestens zehn Minuten überwacht werden. Diese Verfahren sind standardisiert und ermöglichen eine differenzierte Beurteilung der Kreislaufregulation. Ein Schellong-Test hingegen ist nicht ausreichend, um POTS zuverlässig zu diagnostizieren, da dieser methodisch weniger präzise ist und häufig zu kurz oder nicht unter kontrollierten Bedingungen durchgeführt, was die Aussagekraft einschränkt. Im vorliegenden Fall liegt nur eine von einem FA für Anästhesie festgestellter „hochpositiver" Schellong-Test vor, aus dem weder das Ausmaß des Herzfrequenzanstiegs und der gleichzeitige Blutdruckverlauf noch Messfrequenz und Messdauer hervorgehen. Somit ist auf Basis der vorliegenden Befunde das POTS nicht als gesichert anzusehen, auch wenn eine gewisse Vortestwahrscheinlichkeit vorliegt. Die Ätiologie eines POTS ist nicht vollständig geklärt und wird als multifaktoriell angesehen, wobei eine sekundäre Genese zu länger dauernder körperlicher Inaktivität im Sinne einer Dekompensation der orthostatischen Regulation in Folge mangelnden Trainings eine häufige Ursache zu sein scheint [1].
Grundsätzlich müssen in Bezug auf die Fragestellungen an den Gutachter vier wesentliche Aspekte berücksichtigt werden. Erstens werden in der Literatur Impfassoziierte neuroimmunologische Phänomene im Sinne einer Mono- oder Polyneuritis beschrieben, die durchaus mit Symptomen autonomer Störungen wie Herzrasen und orthostatische Hypotonie einhergehen können. Allerdings führen diese neuroimmunologischen Phänomene typischerweise zu Ausfällen oder zumindest Einschränkungen der Funktion der betroffenen Nerven, was sich in entweder in einem fokal-neurologischen Defizit ausdrückt, das distinkten neuroanatomisch-topologisch zuordenbaren Verteilungsmustern folgt. Zusätzlich ist die fluktuierende Natur der geschilderten Beschwerden ein Faktor, der für eine funktionelle und gegen eine organische entzündliche Ursache der Beschwerden spricht.
Der zweite wesentliche Aspekt liegt in der zeitlichen Assoziation. Hier wird in der Literatur als breiter Konsens ein „potenziell kausales Fenster' von mindestens einer Woche und maximal zwei bis drei Monaten nach der jeweiligen Impfung anerkannt, d.h. immunologische Phänomene, die in diesem Fenster auftreten, könnten zumindest aus immunologischer Perspektive mit einer Impfung assoziiert sein, ohne dass sich daraus automatisch eine Kausalität ableiten lässt. Im Falle von Frau H. haben wesentliche Teile der Symptomatik bereits Jahre vor Applikation der angeschuldigten Impfung bestanden. Darüber hinaus sind die von der Antragstellerin der Impfung zugeschriebenen Symptome bereits wenige Sekunden bzw. Minuten nach Applikation der angeschuldigten Impfung aufgetreten, was deutlich zu kurz nach der Impfung und damit außerhalb dieses potenziell kausalen Fensters liegt, sodass das Kriterium der zeitlichen Assoziation nicht erfüllt erscheint.
Der dritte Aspekt bezieht sich auf den Begriff der „Hintergrundfrequenz", d.h. dass Erkrankungen oder Symptome mit einer gewissen Grundhäufigkeit in bestimmten Populationen vorkommt, unabhängig von dem Einfluss neu hinzugekommener Einflüsse. Diese Hintergrundfrequenz muss bei der Frage nach der potenziell auslösenden Wirkung einer Noxe (z.B. einer Impfung) für eine Erkrankung oder ein Symptom von der absoluten beobachteten Frequenz unter Exposition gegenüber der Noxe subtrahiert werden, um ein zufälliges Zusammenfallen (Koinzidenz) einer NoxenExposition und einer Erkrankung oder eines Symptoms von einem Kausalzusammenhang zu unterscheiden. Dieser Faktor wird prinzipiell umso bedeutender, je häufiger die Noxe in einer Population ist (wie z.B. bei einer Massenimpfung), da in dieser Konstellation das Risiko einer zwar überzufällig anmutenden, in Wirklichkeit jedoch zufälligen Koinzidenz besonders hoch ist.
Für die somatoforme Störung ist die Frage der Hintergrundfrequenz weniger relevant, da diese zum Zeitpunkt der Applikation der angeschuldigten Impfung bereits bestanden hat. Die vorliegende Literatur zum Thema der SARS-CoV2-lmpfung und Auftreten von POTS ist quantitativ (etwas über 60 verfügbare Publikationen in PubMed) und qualitativ insgesamt eher mäßig. Der Großteil der Publikationen umfasst einfache Fall-Berichte, die keine Aussagen über die Kausalität von Zusammenhängen oder die Rolle von Hintergrundinzidenz und Koinzidenz erlauben [2]. Die überwiegende Mehrzahl des Expert:innen sieht jedoch keinen kausalen Zusammenhang zwischen einer SARS-CoV2-lmpfung und dem Auftreten eines POTS
Schließlich existiert in der Literatur kein eindeutiger Konsens über die diagnostische Zuordnung von Patient:innen mit chronischen Müdigkeits- oder Erschöpfungszuständen ohne Nachweis eines organischen Korrelats. Manche Autor:innen ordnen diesen Symptomkomplex seit mehreren Jahrzehnten unter verschiedenen Termini wie „Chronic Fatigue Syndrom" (CFS) oder „Myalgische EnzephalomyeIitis/Chronic Fatigue Syndrom" (ME/CFS) oder nun auch „Post-VaccineSyndrom"/'Post-Vac-Syndroms" bzw. „Long/Post-Covid-Syndrom" ein und suspizieren diverse zugrundeliegende Ätiologien wie eine chronische Aktivierung des Immunsystems durch virale Agentien [4, 51. Es muss jedoch an dieser Stelle festgehalten werden, dass in den vielen Jahren wissenschaftlicher Forschung bisher weder objektive organische Korrelate noch eindeutige pathophysiologisch-kausale oder therapeutische evidenzbasierte Ergebnisse für diese Symptomkomplexe ermittelt wurden [6]. Die von den Proponenten einer organischen Genese dieser Krankheitsbilder ins Treffen geführten Befunde sind dabei entweder nicht entsprechend wissenschaftlichen Gütekriterien validiert oder beziehen sich auf Phänomene physischer und/oder kognitiver Dekonditionierung, die als physiologische Folgen länger andauernder körperlicher und kognitiver Inaktivität angesehen werden müssen [61. Die sogenannten Diagnosekriterien für ME/CFS beziehen sich auf einen in einen Punktewert umgewandelten Patient:innen-Fragebogen, der völlig unspezifische Symptome abfragt, und enthalten keinerlei objektive bzw. objektivierbare Befunde [7—9]. Bemerkenswert ist hierbei die exorbitant hohe Rate an psychiatrischen Diagnosen bei Patient:innen, die die Diagnose CFS erhalten, wie dies auch im vorliegenden Fall zu konstatieren ist. In Zusammenschau der Konstellation der klinischen Charakteristika von Patient:innen, die solche Diagnose erhalten, den multiplen unspezifischen Symptomen und der gleichzeitigen Abwesenheit von Nachweisen einer objektivierbaren Pathologie ist daher eine Zuordnung dieser Syndrome im Spektrum einer psychosomatischen Ätiologie als sehr wahrscheinlich anzunehmen [6]. Dazu passend zeigen rezente Ergebnisse methodisch valider Studien, dass Patient:innen mit „ME/CFS" signifikant von einer Therapie mit Antidepressiva oder kognitiver Verhaltenstherapie profitieren [10, 11]. Schließlich ist festzuhalten, dass sich unabhängig von der Frage nach einer organischen Ätiologie von „ME/CFS/Post-Vac-Syndrom" in der Literatur bisher keine Anzeichen finden, dass eine SARS-CoV-2-lmpfung mit einem erhöhten Risiko dafür einhergeht [12]. Dagegen mehren sich die Anzeichen, dass dieser Syndromkomplex als eine funktionelle Störung ohne direkten Bezug zu SARS-CoV-2-lnfektion bzw. Impfung zu sehen ist [13]. Die zunehmende Aufstellung von Anlaufstellen für Patient:innen, die nach einer Impfung über Beschwerden klagen, und die mediale Präsenz von einzelnen Proponent:innen derselben mit Verweis auf deren Häufigkeit/Wichtigkeit sind dabei keinesfalls als Beweis für die Existenz eines organisch-bedingten Krankheitsbild zu werten.
Analog dazu ist das „Post-Vac-Syndrom" kein medizinisch oder wissenschaftlich eindeutig definierter Diagnoseterminus, sondern beschreibt sehr heterogene, meist unspezifische Beschwerden nach Impfungen ohne objektivierbare pathophysiologische Grundlage. „Post-Vac-Syndrom" stellt keine anerkannte neurologische Erkrankung dar, da standardisierte Definition, validierte Diagnosekriterien oder konsistente wissenschaftliche Evidenz zur Existenz eines eigenständigen Syndroms fehlen.
Im vorliegenden Fall wurde das „Post-Vac-Syndrom" von einer Allgemeinmedizinerin ohne vorliegende belastbare Befunde diagnostiziert und ist somit nicht als neurologische bzw. organische Erkrankung anzuerkennen. Selbiges ist auch für die von dieser Allgemeinmedizinerin gestellte Diagnose „Erhöhung der Indolamin-2,3Dioxygenase (IDO)-Aktivität im Sinne einer Neuroinflammation" festzuhalten. Die IDOAktivität ist ein Marker des Tryptophanstoffwechsels, der in bestimmten immunologischen Prozessen erhöht sein kann. Eine isolierte Erhöhung stellt jedoch in keiner Weise eine Diagnose dar und ist nicht als validierter Biomarker für eine neurologische Erkrankung anerkannt. Die Verbindung zu „Neuroinflammation" ist rein spekulativ und wissenschaftlich nicht annährend hinreichend belegt, weshalb sie keine diagnostische Aussagekraft besitzt. Ähnliches ist auch für die von dieser Allgemeinmedizinerin gestellte Diagnosen „Leaky Gut" (durchlässiger Darm), „Spurenelementdefizit" und „Lipidperoxidation" anzunehmen, wobei diese sich außerhalb der expliziten Expertise des Gutachters bewegen.
Daher ist im vorliegenden Fall aus Sicht des Gutachters ein kausaler Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen — jenseits des von internistischer Seite objektivierten Perikardergusses bzw. der Perikarditis — und der angeschuldigten SARS-CoV2-lmpfung nicht wahrscheinlich, da in Abwägung der beschriebenen Faktoren deutlich mehr gegen als für einen solchen Zusammenhang spricht.“
Mit angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 24.06.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung gem. §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei, dass die Beschwerdeführerin die angeschuldigten Covid-19 Impfungen erhalten habe und diese Impfungen im Sinne des § 1b Impfschadengesetz entsprechen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei festzustellen, ob vorliegende Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen seien. Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten ärztlichen Gutachten vom 13.03.2025 und dem neurologischen Gutachten vom 20.06.2025, sei ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der am 02.06.2021 und am 14.07.2021 vorgenommenen Schutzimpfung gegen Covid-19 und den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen auszuschließen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden primär einer ausgeprägten somatoformen Störung entsprechen. Der minimale Perikarderguss habe weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung verursacht. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wiederholte die vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus der Stellungnahme vom 13.05.2025 und brachte ergänzend vor, dass insbesondere die im Gutachten vom 13.03.2025 unberücksichtigt gebliebenen gesundheitlichen Beschwerden und medizinischen Beweismittel erneut unberücksichtigt geblieben seien, ebenso wie die Krankenstände und die geminderte Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin. Dies auch insbesondere deshalb, weil lediglich ein neurologisches und kein kardiologisch/internistisches Gutachten eingeholt worden sei. Überdies sei die Beschwerdeführerin nie persönlich untersucht worden und werde eine ergänzende Begutachtung, insbesondere der kardiologischen/internistischen Beschwerden unter Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter Unterlagen beantragt.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 14.08.2025 vorgelegt.
Am 11.03.2026 wurden dem ho. Gericht weitere Beweismittel vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein nur das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage 2018, zu § 28 VwGVG Anm. 11, S. 204 ff).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze klargestellt:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen - im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten - mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Die maßgeblichen im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten:
§ 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
§ 2. (1) Als Entschädigung sind zu leisten:
a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des
Impfschadens:
1. ärztliche Hilfe;
2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; (…)
§ 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)
(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden …).
Gemäß §2 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des §1 HVG anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistungen eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.
Wegen der inhaltsgleichen Rechtslage sind die in der Kriegsopferversorgung zur Kausalitätsbeurteilung entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Bereich der Heeresversorgung heranzuziehen. (VwGH vom 12.04.2000, Zl. 97/09/0358).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft:
Mit angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 24.06.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung gem. §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei, dass die Beschwerdeführerin die angeschuldigten Covid-19-Impfungen erhalten habe und diese Impfungen jenen im Sinne des § 1b Impfschadengesetz entsprechen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei festzustellen, ob die vorliegenden Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen seien. Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach den eingeholten ärztlichen Aktengutachten vom 13.03.2025 und vom 20.06.2025, sei ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen - bis auf den Perikarderguss - nicht anzunehmen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden primär einer ausgeprägten somatoformen Störung entsprechen. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen.
Im Gutachten vom 13.03.2025 hat der allgemeinärztliche Sachverständige ein nicht kausales Hyperventilationssyndrom mit wiederkehrenden präsynkopalen Zuständen und einen geringen Perikarderguss im zeitlichen Zusammenhang mit der am 14.07.2021 verabreichten Covid-19-Impfung diagnostiziert. Das Hyperventilationssyndrom mit präsynkopalen Zuständen habe schon vor der ersten verabreichten Covid-19 Impfung bestanden, beim Perikarderguss spreche mehr für einen wahrscheinlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten ersten Covid-19 Impfung. Allerdings hätten die diesbezüglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht länger als 24 Tage gedauert und liege daher keine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit vor.
Im fachärztlichen Gutachten vom 20.06.2025 hat der Sachverständige aus dem Fachgebiet der Neurologie als Gesundheitsschädigung multiple Symptome ohne neurologisches organisches Korrelat wahrscheinlich funktioneller Genese im Sinne einer somatoformen Störung diagnostiziert. Darüber hinaus bestehe der Verdacht auf ein posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom (POTS), welches jedoch nicht ausreichend objektiviert sei. Wesentliche Symptome hätten auch schon vor den angeschuldigten Impfungen bestanden und sei ein kausaler Zusammenhang mit den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen - abgesehen vom Perikarderguss - nicht wahrscheinlich.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag die Gesundheitsschädigungen Perikarditis, Myokarditis, Herzrhythmusstörungen, Tachykardiesyndrom, Blutdruckprobleme, starke Leistungseinschränkungen, Schwächeanfälle, Kreislaufprobleme, Kurzatmigkeit, Atemprobleme, und in weiterer Folge ein Post-Vac Syndrom und leaky geltend gemacht.
Wenn nun die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 24.06.2025 ausführt, dass die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen - mit Ausnahme des Perikardergusses - nicht mit Wahrscheinlichkeit kausal auf die angeschuldigten Impfungen zurückzuführen seien, ist, insbesondere auch unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, nicht nachvollziehbar, von welchen Gesundheitsschädigungen die belangte Behörde nun konkret ausgeht. Auch die weiteren Ausführungen der belangten Behörde, wonach die gesundheitlichen Beeinträchtigungen primär einer ausgeprägten somatoformen Störung entsprechen würden, lassen ebenso nicht erkennen, von welchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen die belangte Behörde hier konkret spricht. Diesbezüglich führt auch der fachärztliche Sachverständige im Gutachten lediglich aus, dass bei der Beschwerdeführerin als Gesundheitsschädigungen „multiple Symptome ohne neurologisches organisches Korrelat wahrscheinlich funktioneller Genese im Sinne einer somatoformen Störung“ vorlägen, und „mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeschuldigten Impfungen und den geschilderten Symptomen“ spreche, ohne konkret auf die multiplen/geschilderten Symptome einzugehen bzw. diese zu erläutern.
Auch hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid überhaupt keinen Bezug auf die, laut den Ausführungen der beiden ärztlichen Sachverständigen vorliegenden, Vorerkrankungen genommen. Diesbezüglich ist überdies festzuhalten, dass der allgemeinärztliche Sachverständige im Gutachten vom 13.03.2025 konkret anführt, dass präsynkopale Zustände und ein Hyperventilationssyndrom bereits 4/2021 und somit vor der ersten angeschuldigten Impfung bestanden hätten, während der fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom 20.06.2025 zwar auch ausführt, dass wesentliche Teile der Symptomatik bereits vor der angeschuldigten Impfung bestanden hätten, diese Symptome aber nicht konkretisiert.
Im ärztlichen Gutachten vom 13.03.2025 wurde ein Perikarderguss aus 9/2021 mit Wahrscheinlichkeit kausal auf die am 14.07.2021 verabreichte angeschuldigte Covid-19 Impfung zurückgeführt. Eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung/Berufsunfähigkeit bzw. eine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung wurden vom ärztlichen ohne weitere Erläuterungen verneint.
Basierend auf diesem Ermittlungsergebnis hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass der minimale Perikarderguss weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung verursacht habe. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Diagnose Perikarditis einen sechs Wochen dauernden Krankenstand samt nachfolgender gesundheitlicher Beeinträchtigungen geltend gemacht hat. Eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, welche Gesundheitsschädigungen zu dem wochenlangen Krankenstand geführt haben bzw. ob der aus ärztlicher Sicht als kausal anzusehende Perikarderguss samt anhaltender gesundheitlicher Beeinträchtigungen zu einer wochenlangen Dienstunfähigkeit geführt hat, erfolgte nicht.
Aus den dargelegten Gründen ist nicht schlüssig nachvollziehbar, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde im zugrundeliegenden Bescheid zum Schluss kommt, dass die kausale Gesundheitsschädigung Perikarderguss weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung verursacht habe, von welchen konkreten weiteren Gesundheitsschädigungen ausgegangen werde und welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen primär einer ausgeprägten somatoformen Störung entsprechen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde weitere fachärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten medizinischen Beweismittel sowie der Urkundenvorlage vom 11.03.2026 bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Im gegenständlichen Fall ist sohin jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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