I413 2327450-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den Richter Mag. Christian EGGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Peter AMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Mag. Lazlo SZABO, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 17.11.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2026 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem am 20.06.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag beantragte die beschwerdeführende Partei die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in diesen Behindertenpass.
Nach Einholung von Sachverständigenbeweisen stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 28.10.2025, OB XXXX , fest, dass die beschwerdeführende Partei mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ab 01.05.2025 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Mit angefochtenem Bescheid vom 17.11.2025 wies sie hingegen den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der vorgebracht wird, die beschwerdeführende Partei könne keine kurze Wegstrecke wegen erheblicher körperlicher Beeinträchtigung aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Die Gesundheitseinschränkung wirke sich auch negativ auf die Fähigkeit des Ein- und Aussteigens aus. Längeres Stehen und Sitzen würde zu Schmerzen führen. Ärztlicher Gutachten würden ergeben, dass es der beschwerdeführenden Partei unzumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
Am 25.11.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 17.12.2026 zog das Bundesverwaltungsgericht den amtlichen Sachverständigen Dr. XXXX dem Verfahren bei und beauftragte diesen, Befund und Gutachten zur Frage der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der beschwerdeführenden Partei und zur Frage, ob sie eine kurze Wegstrecke zurücklegen, Niveauunterschiede, wie sie beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel zu bewältigen sind, überwinden und sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden kann, zu erstatten.
Der Sachverständige erstattete am 06.03.2026 sein Gutachten, in welchem er zur ersten Frage auf Basis der vorliegenden Befunde zusammengefasst folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen feststellte: (1) Lumbalsyndrom mit geringer Bewegungseinschränkung der LWS ohne radikuläre Ausfälle bei erosiver Osteochondrose L5/S1 mit rechts paramedianem, subligamentären Bandscheibenvorfall und ISG-Symptomatik bei gering/altersgemäßer ISG-Degeneration, (2) Rückenschmerzen bei kleinem/medianen Bandscheibenvorfall BWK 3/4 und BWK 11/12 sowie inzipiente ventrale Spondylose in BWK 11/12, (3) diskrete Ansatztendinose der SSP-Sehne rechts und aktivierte AC-Gelenksarthrose (geringgradig) rechts, (4) rezidivierende Enthesitiden, (5) verdicktes inneres Knieseitenband links, entsprechend einem nicht frischen Teilriss 2022, (6) Gesichtsschmerzen rechts bei Zustand nach Kieferoperation 12/2023, (7) neuropathische Schmerzen bei Neurom im Nervus peronaeus superficialis rechts, (8) Migräne alle 14 Tage, Dauer zwischen 2-4 Tage, (9) substituierte Hypothyreose, (10) Hinweis für GERD mit Laryngistis gastrica, (11) Narbengewebe mit Periimplatntitis und Fremdmaterial wie bei Abrieb, Regio 16 und (12) Hypercholesterinämie. Betreffend die zweite Frage gelangte der Sachverständige zur Schlussfolgerung, dass die Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke möglich sei, es würden keine Gehhilfen verwendet und keine Lähmungen vorliegen. Zudem bestehe die Fähigkeit der Partei Walken zu gehen. Niveauunterschiede könnten von der beschwerdeführenden Partei bei guter Funktion der großen und kleinen Gelenke und fehlender Lähmung bewältigt werden. Hinsichtlich der – vom Sachverständigen bejahten – Möglichkeit, sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden, verwies der Sachverständige auf das Vorhandensein von Sitzgelegenheiten, die speziell für Menschen mit Behinderungen vorgesehen seien, sodass bei einer Zunahme der Schmerzen ein Positionswechsel von Stehen zu Sitzen bzw umgekehrt gewährleistet sei.
Zu diesem Gutachten erstattete die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme, in der sie die Ausführungen des Sachverständigen zusammengefasst bestritt, auf eine ausgeprägte Morgensteifigkeit, chronische Schmerzsymptomatik, wiederkehrende Nervenreizungen, Migräneattacken und erhebliche Erschöpfungszustände verwies, die es der beschwerdeführenden Partei nach eigener Einschätzung verunmöglichten, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zudem verwies sie auf die tatsächlichen Gegebenheiten, die es ihr erschwerten bzw verunmöglichten, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Gesondert dazu legte die beschwerdeführende Partei auch neue medizinische Unterlagen und die Bestätigung über eine Physiotherapie vor.
In seinem ergänzenden Gutachten vom 15.04.2026 nahm der Sachverständige zu sämtlichen von der beschwerdeführenden Partei angeführten Themen Stellung, kam jedoch im Ergebnis zu keinen von seinem ursprünglichen Gutachten abweichenden Schlussfolgerungen.
Am 17.04.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der die gutachterlichen Ausführungen erörtert und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme verlesen wurden. Zudem wurde die beschwerdeführende Partei befragt. Das Ermittlungsverfahren wurde geschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei ist österreichische Staatsbürgerin und in XXXX wohnhaft.
Sie gehört seit 01.05.2025 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H.
Die beschwerdeführende Partei weist folgende körperliche, geistige oder sinnesbedingte Funktionseinschränkungen auf, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Lumbalsyndrom mit geringer Bewegungseinschränkung der LWS ohne radikuläre Ausfälle bei erosiver Osteochondrose L5/S1 mit rechts paramedianem, subligamentären Bandscheibenvorfall und ISG-Symptomatik bei gering/altersgemäßer ISG-Degeneration;
2. Rückenschmerzen bei kleinem, medianen Bandscheibenvorfall BWK 3/4 und BWK 11/12 sowie inzipiente ventrale Spondylose in BWK 11/12; diskrete Ansatztendinose der SSP-Sehne rechts und aktivierte AC-Gelenksarthrose (geringgradig) rechts;
3. rezidivierende Enthestiden;
4. verdicktes inneres Knieseitenband links, entsprechend einem nicht frischen Teilriss 2022;
5. Gesichtsschmerzen rechts bei Z.n. Kieferoperation 12.2023;
6. neuropathische Schmerzen bei Neurom im Nervus peronaeus superficialis rechts;
7. Migräne alle 14 Tage, Dauer zwischen 2-4 Tage;
8. substituierte Hypothyreose;
9. Hinweis für GERD mit Laryngistis gastrica;
10. Narbengewebe mit Periimplantitis und Fremdmaterial wie bei Abrieb, Regio 16;
11. Hypercholesterinämie.
Die beschwerdeführende Partei ist in der Lage, eine kurze Wegstrecke in Einem zurückzulegen. Sie kann Niveauunterschiede, wie sie beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel zu überwinden sind, bewältigen und kann sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person und Wohnort der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag und ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Dass die beschwerdeführende Partei dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2025, OB: XXXX , mit dem diese Zugehörigkeit seit 01.05.2025 festgestellt worden ist.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem aufgenommenen Sachverständigenbeweis, welcher im Wesentlichen, jedoch ausführlicher, den bereits im Verwaltungsverfahren aufgenommenen Sachverständigenbeweis bestätigt. In der mündlichen Verhandlung wurden seitens der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der festgestellten Funktionseinschränkungen keine Einwände erhoben und bestätigt, dass diese vollständig vom Sachverständigen erhoben worden sind. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass mit den festgestellten Funktionseinschränkungen sich ein vollständiges und umfassendes Bild der gesundheitlichen Situation der beschwerdeführenden Partei bietet.
Die Feststellungen betreffend die Fähigkeit der beschwerdeführenden Partei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, ergeben sich zweifelsfrei aus dem aufgenommenen Sachverständigenbeweis. In diesem setzte sich der Sachverständige – ausgehend von einer umfangreichen Anamnese und Darlegung der bereits vorliegenden Befunde und Gutachten – mit der gesundheitlichen Situation der beschwerdeführenden Partei auseinander. Wie diese selbst in der mündlichen Verhandlung aufzeigte, leidet diese vordergründig an gesundheitlichen Einschränkungen der Wirbelsäule und neurologischen Beschwerden. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung von der beschwerdeführenden Partei gewonnenen persönlichen Eindrucks zeigte diese beim Betreten und Verlassen des Gerichtssaales kein Hinken oder sonst ein auffälliges Gangbild. Eine Gehhilfe nutzte diese nicht. Sie verneinte in der mündlichen Verhandlung auch die Verwendung von handelsüblichen Gehhilfen, wie Rollatoren, Krücken o.ä. Die beschwerdeführende Partei vertritt die Auffassung, dass es ihr nicht möglich sei, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechen zurückzulegen. Auf die Frage, welche Wegstrecke, sie nach eigener Einschätzung zurücklegen kann, antwortete sie in der mündlichen Verhandlung ausweichend, sie habe nur immer Schmerzen. Auch bei näherer Nachfrage ergaben sich keine konkreten Angaben. Schließlich behauptete sie, nur 50 m ohne Last gehen zu können, was nicht glaubhaft ist, zumal – wie der Sachverständige auf Basis der vorgelegten Befunde aufzeigt – keine Lähmung oder Einschränkungen der Funktion der Gelenke dokumentiert sind und auch keine Gehhilfen verwendet werden. Zudem ist angesichts der allgemein bekannten Gangfluchten und damit verbundenen langen Wege im sog Neuen Landhaus von Aufzügen zu den Räumen der Personalabteilung nicht glaubhaft, wenn die in dieser Abteilung des Amts der Landesregierung tätige beschwerdeführende Partei angibt, keine Wege zu haben. Anamnestisch ist im Befund eines ihrer behandelnden Ärzte vom 20.01.2022 auch festgehalten, dass die am Morgen bemerkten Schmerzen und Morgensteifigkeit unter tags zu keinen Beschwerden führen und in der Bewegung, beim Gehen und Tourengehen viel besser seien, was auch im Befund ihres Neurologen vom 31.07.2024 bestätigt wird, wenn ausgeführt wird, dass sich die Schmerzen mit der Bewegung bessern. Erst in der Bestätigung vom 03.11.2025 (gleichlautend mit jener vom 01.07.2025). Diese Bestätigung wird – wie der Sachverständige auch deutlich macht – nicht durch einen entsprechenden Befund belegt. Aus den vorliegenden Befunden der Wirbelsäule der beschwerdeführenden Partei konnte der Sachverständige keine derartige Folge ableiten. Der Sachverständige – im Gegensatz zum Rheumatologen ein Facharzt für Orthopädie – vermochte ebensowenig die vom Rheumatologen bestätigte massive degenerative Veränderung der Wirbelsäule zu bestätigen, wie er auch nicht die bestätigte Unzumutbarkeit einer mechanischen Belastung der Wirbelsäule und der erzwungenen Körperhaltung, von der in der Bestätigung des Rheumatologen die Rede ist, nachvollziehen konnte. Vielmehr, dies ist der Eindruck , die längeres Stehen, Gehen und Sitzen eingeschränkt möglich machen würde. Diese Bestätigung lässt nicht erkennen, auf welche Grundlagen sich der Rheumatologe bezieht. Vor diesem Hintergrund erachtet es das Bundesverwaltungsgericht für überzeugend, wenn der Sachverständige – ausgehend von belegten Fakten aus den vorgelegten Befunden – der beschwerdeführenden Partei das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke zubilligt und ausführt, dass – unter Beachtung der gesundheitlichen Einschränkungen, wozu auch die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule zählen – angesichts der nicht dokumentierten Notwendigkeit der Verwendung von Gehhilfen und fehlender Lähmungen sowie der Fähigkeit der beschwerdeführenden Partei, Walken zu gehen, kurze Wegstrecken zurückgelegt werden können. Diese Schlussfolgerung überzeugt das Bundesverwaltungsgericht, zumal auch der in der mündlichen Verhandlung erhaltene persönliche Eindruck von der beschwerdeführenden Partei nicht auf derart gravierende Funktionsbeeinträchtigungen hindeutet, dass der beschwerdeführenden Partei das Zurücklegen kurzer Wegstrecken unmöglich wäre. Zur Frage der Bewältigung von Niveauunterschieden wurde in der mündlichen Verhandlung die Frage gestellt, ob die beschwerdeführende Partei zu Hause Treppen steigen muss. Hierauf antwortete diese, sie müsse eine kleine Treppe zum Ausgang hinaus überwinden, um gleich abschwächend hinzuzufügen, dass dies der Bereich sei, wo sie schon öfters von ihrem Mann getragen worden sei. Auf Nachfrage, ob dies regelmäßig vorkomme oder sie die Treppe auch selbst bewältigen könne, antwortete die beschwerdeführende Partei ausweichend, sie benötige schon sehr oft Hilfe. Damit verneint sie allerdings die Möglichkeit, selbst den Niveauunterschied zu bewältigen, nicht. Aus den medizinischen Unterlagen und dem aufgenommenen Sachverständigenbeweis ist nicht zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund bestimmter Funktionseinschränkungen Schwierigkeiten hätte, solche Nivauunterschiede, wie sie beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel zu bewältigen hätte, nicht überwinden zu können. Der Sachverständige führt hierzu aus, das bei guter Funktion der großen und kleinen Gelenke und fehlender Lähmung davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführende Partei Niveauunterschiede, wie sie beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel zu überwinden sind, bewältigen kann, was das Bundesverwaltungsgericht auch aufgrund des persönlichen Eindrucks von der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung überzeugt. Hinweise darauf, dass die beschwerdeführende Partei sturzgefährdet wäre, sich nicht anhalten könnte oder sonst unsicher auf den Beinen ist, ergaben sich aufgrund des aufgenommenen Gutachtens, das auf den vorgelegten Befunden und Vorgutachten basiert, ebensowenig, wie solches aufgrund ihrer Aussagen in der mündlichen Verhandlung und des von der beschwerdeführenden Partei in dieser Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks auch nicht hervorgekommen ist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zeigte die beschwerdeführende Partei weder Unsicherheiten im Gang noch ein Hinken oder eine sonst sichtbare Einschränkung in der Fortbewegung. Es liegen keine Befunde vor, welche eine besondere Schwäche in den Armen oder Fingern aufzeigen würden. Die beschwereführende Partei gab an, in der Früh Beschwerden zu haben; es fielen ihr da Sachen aus der Hand. Hieraus ist aber nicht ableitbar, dass die beschwerdeführende Partei generell oder zumindest überwiegend eine Schwäche in Armen oder Fingern habe, die es ihr verunmöglichten, sich festzuhalten. Schwindel ist ebenfalls nicht vom Sachverständigen dokumentiert. In der mündlichen Verhandlung berichtet die beschwerdeführende Partei von Kreislaufproblemen; solche sind aber in den vorgelegten Befunden nicht dokumentiert. Der Sachverständige verweist hierbei auch auf die Möglichkeit, als Person mit Behinderung bevorzugt einen Sitzplatz einnehmen zu können, was ihr einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zweifelsfrei erleichtern wird. Zudem liegen keine Anhaltspunkte aufgrund der vorgelegten Befunde und des aufgenommenen Sachverständigenbeweises vor, dass ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel der beschwerdeführenden Partei unmöglich wäre. Die beschwerdeführende Partei bestreitet die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen auch nicht auf demselben fachlichen Niveau. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte insgesamt zur Überzeugung, dass die fachlichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen überzeugender sind, als die dagegen vorgebrachten, nicht fachlich auf demselben Niveau erstatteten Einwände der beschwerdeführenden Partei. Zudem ist es auch überzeugend, wenn der Sachverständige festhält, dass bei der Zunahme von Schmerzen ein Positionswechsel (Sitzen – Stehen bzw umgekehrt) gewährleistet ist und auch darauf verweist, dass ein regelmäßiger Haltungswechsel bei der Arbeit und im Alltag sinnvoll und notwendig sei, womit im Ergebnis sich der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sogar positiv auswirkt, weil dort ein solcher – medizinisch sinnvoller – Haltungswechsel möglich ist. Dies ist für das Bundesverwaltungsgericht angesichts der vorliegenden Befunde und medizinischen Ausführungen des Sachverständigen nachvollziehbar, zumal in einem PKW eine eher starr vorgegebene Sitzposition ohne die Möglichkeit solcher Haltungswechsel besteht. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, die beschwerdeführende Partei nicht nur eine kurze Wegstrecke zurücklegen und Niveauunterschiede, wie sie beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel überwunden werden müssen, bewältigen kann, sondern dass der sichere Transport der beschwerdeführenden Partei in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar, ja sogar medizinisch vorteilhaft ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 45 Abs 3 BBG Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn (1) ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder (2) sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder (3) sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder (4) für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder (5) sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, angehören.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr 495/2013, idF BGBl II Nr 263/2016, ist auf Antrag eines Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nach dieser Vorschrift insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs 4 Z 1 lit b oder d vorliegen.
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, jeweils mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
3.2 Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, ergibt sich aus dem nachvollziehbaren und schlüssigen gutachterlichen Ausführungen des amtlichen Sachverständigen Dr. Roland WACHTER vom 06.03.2026 und seiner Gutachtensergänzung vom 15.04.2026, dass im Fall der beschwerdeführenden Partei keine derart schwere dauernde Gesundheitsschädigung vorliegt, die es ihr verunmöglichte oder unzumutbar machte, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor. Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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