W265 2341032-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.03.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.01.2026 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde).
2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.01.2026 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage aktueller medizinischer Befunde aufgefordert.
3. Mit Emailnachricht vom 29.01.2026 legte der Beschwerdeführer einen Facharztbefund eines Orthopäden und einen Befund eines Artes für Allgemeinmedizin vor.
4. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.02.2026 erstellten Sachverständigengutachten vom selben Tag (vidiert am 19.02.2026) stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung
1) Abnützungen der Wirbelsäule bei Bandscheibenschaden, Position 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
2) Diabetes mellitus, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3) Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (v.H.) fest.
Das führende Leiden 1 werde von den anderen Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
Die erhöhten Cholesterinwerte würden keinen Grad der Behinderung erreichen, da medikamentös ausreichend gut behandelbar.
5. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 06.03.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
6. Mit Emailnachricht vom 13.03.2026 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte aus, dass nach seiner Auffassung das Gutachten das tatsächliche Ausmaß seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht ausreichend widerspiegle. Insbesondre sei die funktionelle Beeinträchtigung durch seine Wirbelsäulenerkrankung nicht angemessen berücksichtigt worden. Bei ihm würden Bandscheibenschäden auf den Ebenen L3/L4 und L4/L5 mit Nervenwurzelkompression vorliegen. Die damit verbunden Beschwerden würden starke Rückenschmerzen sowie Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine umfassen. Zusätzlich würden Sensibilitätsstörungen im linken Oberschenkel sowie in mehreren Zehen des linken Fußes bestehen. Des Weiteren würden weitere orthopädische Erkrankungen, darunter Gonarthrose, Bursitis trochanterica sowie Omarthrose bestehen, welche seine körperliche Belastbarkeit und Mobilität im Alltag weiter einschränken würden. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sei er im Alltag häufig auf Unterstützung angewiesen. Aus seiner Sicht sei das Zusammenwirken seiner Erkrankungen in der Gesamtbeurteilung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Aus diesen Gründen ersuche er um eine neuerliche und umfassende Überprüfung seines Gesundheitszustandes. Der Stellungnahme waren keine weiteren medizinischen Befunde angeschlossen.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.03.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, worin er ausführte, dass die festgestellte Einstufung von 30 % nicht seinem tatsächlichen Gesundheitszustand und seinen täglichen Einschränkungen entspreche. Er leide unter mehreren gesundheitlichen Problemen, die seinen Alltag erheblich beeinträchtigen würden. Dazu würden insbesondere starke orthopädische Probleme und chronische Rückenschmerzen, die seine Mobilität stark einschränken würden, Diabetes, der eine regelmäßige medizinische Kontrolle und Behandlung erfordere, Bluthochdruck, psychische Probleme und schwere Schlafstörungen gehören. Er sei daher der Ansicht, dass sein tatsächlicher Gesundheitszustand im Gutachten nicht vollständig berücksichtigt worden sei. Er beantrage daher die erneute Überprüfung.
9. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.04.2026 vor, wo dieses am 13.04.2026 einlangte.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte 13.04.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 14.01.2026 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Hypertonie, Diabetes mellitus, Fettstoffwechselstörung, orthopädische Probleme mit Bandscheibenschaden
Derzeitige Beschwerden:
Seit vielen Jahren habe ich schon immer wieder Schmerzen im Kreuz, in letzter Zeit sind sie sehr arg und strahlen in beide Beine aus. Dagegen bekomme ich von meinem Arzt Infusionen und Injektionen. Unabhängig davon leide ich an erhöhten Blutdruck, an Diabetes mellitus und nehme dagegen Medikamente. Operiert bin ich noch nicht worden. Schmerzen haben sich auf mein Gemüt geschlagen und ich habe dadurch Depressionen. Medikamente nehme ich dagegen jedoch keine. Ich habe Sensibilitätsstörungen im linken Unterschenkel in den Zehen 3-5 und auch im linken Oberschenkel habe ich ein dumpfes Gefühl.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
METFORMIN GEN FTBL 1000MG
AMLODIPIN/V/H STA 5/160/12,5
LIPCOR KPS 200MG
EZETIM/ATORV RTP FTBL 10/40MG
TRAMABENE RET TBL 100MG
PRONERV KPS PREGABALIN ACC HKPS 50MG 5
CETIRIZIN ACT FTBL 10MG
Sozialanamnese:
Lebt von der Sozialhilfe, ist verheiratet und hat vier Kinder 6, 9, 16, 21 Jahre
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2025-11, Discusherniation L3/4 und Kompression der Nervenwurzel L3, Ortho., Dr. XXXX und Partner: Diagnose:
Discusherniation L3/4 und Kompression der Nervenwurzel L3 Lumboischialgie liS1iSEpinDiscusprolaps L4/L5, Bursitis troch li, 2026-01 FA innere Medizin, Dr. XXXX :
* Minimale Mitralklappen und Trikuspidalklappen Insuffizienz
* Discusherniation L3/L4 und Komression der Nervenwurzel L3
* Lumboischialgie li S1
* Discusprolaps L4/L5
* Bursitis trochanterica li.
* Gonarthrose re.
* Omarthrose li.
* Z.n. Meniskusriss li.
* Diabetes mellitus Typ 2
* Arterielle Hypertonie
* Hyperlipidämie
* Hyperurikämie
Mitgebrachter MRT Befund von 11/2025:
Ergebnis:
1. Reguläres Knochenmarkssignal. Kein Nachweis eines neu aufgetretenen Wirbelkörpereinbruchs.
2. In Höhe L4/5 findet sich eine gering progrediente Discusherniation, heute mit Anulus fibrosus Riss, die minimal nach caudal reicht. Der Spinalkanal ist nicht höher eingeengt, die linke Nervenwurzel L5 wird diskret tangiert.
3. In Höhe L3/4 erkennt man weitgehend unverändert eine mediolinks nach intraforaminär reichende Discusherniation und Kompression der Nervenwurzel L3.
4. Im Übrigen sind keine neu aufgetretenen höhergradigen Neuroforamen- /Spinalkanalstenosen nachweisbar.
5. Reguläre Signalintensität des Myelons.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 172,00 cm Gewicht: 118,00 kg Blutdruck: 140/80
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: keine signifikanten Auffälligkeiten, keine Halsvenenstauung
Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden Haut: unauffällig
Hals: unauffällig, keine Einflußstauung
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch
Lunge: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer
Herz: reine Herzgeräusche, rhythmisch, normfrequent Abdomen: über Thoraxniveau, rektal nicht untersucht
Neurologisch: Störungen der Sensibilität werden in li UE am Oberschenkel und in den Zehen 3-5 li angegeben.
WIRBELSÄULE:
Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, Hartspann der Rückenmuskulatur.
BWS Skoliosierung
HWS: Drehung und Seitneigung endlagig eingeschränkt. KJA: 2 cm
BWS: Rotation und Seitwärtsneigung endlagig eingeschränkt
LWS: deutlich eingeschränkt, Finger-Bodenabstand im Stehen: 50 cm
Obere Extremitäten: Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft nicht vermindert.
Schultergelenk rechts Seitliches Anheben: 120° Anheben nach vorne: 120°
Schultergelenk links Seitliches Anheben: 120° Anheben nach vorne: 120°
Nackengriff: bds möglich Schürzengriff: bds möglich
Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, seitengleich frei beweglich.
Hand- und Fingergelenke: keine signifikanten Funktionseinschränkungen, Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend.
Der Pinzettengriff ist beidseits mit allen Fingern möglich. Der Faustschluß ist beidseits mit allen Fingern möglich.
Untere Extremitäten:
grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert.
Hüftgelenk rechts: Beugung: 100° Rotation: 40-0-40
Hüftgelenk links: Beugung: 100° Rotation: 30-0-30
Kniegelenk rechts: 0-0-100°
Kniegelenk links: 0-0-100°
Sprunggelenke: beidseits annähernd normale passive Beweglichkeit.
Zehenstand und Fersenstand beidseits angedeutet, Einbeinstand beidseits angedeutet, Fußpulse beidseits nicht palpabel. Keine Ödeme, keine relevante Varicositas.
Gesamtmobilität - Gangbild:
li hinkendes Gangbild, kommt in normalen Straßenschuhen gehend, verlangsamt, ohne Gehhilfen, zieht li Bein nach, sehr steif. Kann sich aus dem Sitzen selbsstständig erheben.
Status Psychicus:
Gut orientiert, Ductus kohärent, Antrieb normal, Grundstimmung gedrückt, in der sozialen Interaktion unauffällig.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Abnützungen der Wirbelsäule bei Bandscheibenschäden
2. Diabetes mellitus
3. Hypertonie
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H.
Das führende Leiden 1 wird von den anderen Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 13.04.2026 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.02.2026 (vidiert am 19.02.2026), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Der Beschwerdeführer erklärte sich in seiner Beschwerde mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Insbesondere würden die im Gutachten getroffenen Feststellungen aus seiner Sicht seine tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf seinen Alltag nicht ausreichend widerspiegeln. Auch die Wechselwirkungen seien nicht richtig beurteilt worden. Es seien auch nicht alle seiner Leiden eingeschätzt worden, er würde auch an psychischen Problemen und schweren Schlafstörungen leiden.
Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass weder das Ergebnis der fachmedizinischen Untersuchung am 18.02.2026 noch die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten medizinischen Befunde eine höhere Einschätzung der Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zulassen.
Es steht zwar unbestritten fest, dass der Beschwerdeführerin an Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates leidet, welche rezidivierend und durchaus mit Schmerzen verbunden sind. Jedoch ist die vom Beschwerdeführer behauptete seit Jahren bestehende Schmerzsymptomatik nicht hinreichend durch entsprechende medizinische Befunde objektiviert. Die Schmerzen sind ein Symptom der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (Leiden 1) und wurden als solche bei der Einstufung entsprechend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer war bisher offensichtlich noch nicht bei einer Schmerzambulanz vorstellig, entsprechende Befunde legte er jedenfalls nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der Schmerzen noch Therapieoptionen beim Beschwerdeführer bestehen.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass weder dem Befundbericht vom November 2025 noch dem Arztbrief vom Jänner 2026 ein klinischer Fachstatus entnommen werden kann. Auch der im Rahmen der persönlichen Untersuchung vorgelegte MRT-Befund weist keinen klinischen Fachstatus auf.
Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Medizinische Befunde, welche für den erkennenden Senat bzw. auch für den medizinischen Sachverständige das Vorliegen von psychischen Problemen oder schweren Schlafstörungen medizinisch objektivieren würden, legte der Beschwerdeführer nicht vor. Sohin konnte der erkennende Senat diesen Argumenten des Beschwerdeführers nicht folgen.
Auch für die Beurteilung der Wechselwirkungen der einzelnen Leiden und Funktionseinschränkungen gibt es klare Vorgaben, welche von dem medizinischen Sachverständigen eingehalten und auch begründet wurden. Es ist von einem medizinischen Sachverständigen immer zu beurteilen, welche Auswirkungen die Leiden 2 und folgende auf das führende Leiden 1 haben. Lediglich wenn Wechselwirkungen zwischen den anderen Leiden und Funktionseinschränkungen und dem Leiden 1 gibt, wird der Gesamtgrad der Behinderung erhöht. Inwieweit die Leiden 2 und 3, der Diabetes mellitus und die Hypertonie, welche mit einen GdB von 20 % bzw. 10 % eingestuft wurden, das Leiden 1, die Abnützungen der Wirbelsäule bei Bandscheibenschaden wesentlich negativ beeinflussen könnten, erschließt sich dem erkennenden Senat nicht, zumal es sich auch nicht um dieselben Organsysteme handelt. Sohin kann auch diesem Argument des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden.
Der Sachverständige geht in seinem Gutachten vom 18.02.2026 (vidiert am 19.02.2026) ausführlich auf die im Verfahren bzw. im Zuge der Untersuchung vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde ein. Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 18.02.2026 (vidiert am 19.02.2026). Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Das Leiden 1 sind die Abnützungen der Wirbelsäule bei Bandscheibenschaden, welches der medizinische Sachverständige richtig nach der Position 02.01.02 der Anlage EVO mit einem GdB 30 % einstufte, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen bei mittelgradigen Funktionseinschränkungen und Nervenwurzelkompression bestehen.
Beim Leiden 2 handelt es sich um den Diabetes mellitus, welches der medizinische Sachverständige richtig mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz nach der Position 09.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da unter oraler antidiabetischer Medikation befriedigende Stoffwechselsituation.
Das Leiden ist die die Hypertonie, welches der medizinische Sachverständige unter Heranziehung eines fixen Rahmensatzes nach der Position 05.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zu Grunde gelegt.
Der medizinische Sachverständige stellt in dieser Gesamtbeurteilung fest, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da das Vorliegen einer funktionell relevanten Sinnesbeeinträchtigung das Gesamtbild negativ beeinflusst, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welches auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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