W261 2340716-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 09.03.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer war seit 18.12.2020 Inhaber eines bis 31.12.2025 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.).
Dem Behindertenpass lag ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin aufgrund der Aktenlage vom 23.12.2020 (vidiert am 28.12.2020) zugrunde, wonach der Beschwerdeführer an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen
1. Morbus Hodgkin, ED 11/2020, Position 10.03.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 60 %
2. Zustand nach Knie-TEP beidseits, Zustand nach Hallux-OP rechts, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. leiden würde. Eine Nachuntersuchung sei im Dezember 2025 vorzunehmen, weil eine Neuevaluierung nach Ablauf der Heilungsbewährung notwendig sei.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2025 einen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.02.2026 erstatteten Gutachten vom 25.02.2026 stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
1. Chemotherapiereinduzierte Polyneuropathien, Position 04.06.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %
2. Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat, Zustand nach Knieprothese, Zustand nach Hallux OP, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Das führende Leiden 1 werde aufgrund der funktionellen Relevanz des Leidens 2 um eine Stufe erhöht.
4. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 26.02.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
5. Der Beschwerdeführer gab am 03.03.2026 eine Stellungnahme ab. Demnach sei die Untersuchung sehr kurz gewesen und er habe nur die ihm gestellten Fragen beantwortet. Er habe keinen Rollator. Er habe in seinem Haus die Möglichkeit sich überall anzuhalten. Er gehe nicht oft außer Haus und sei nach der Chemotherapie schnell müde und erschöpft. Er würde an chronischer Erschöpfung leiden. Es gehe aus dem Schreiben hervor, dass er öffentliche Verkehrsmittel benützen könne. Das sei ihm ohne Begleitperson nicht möglich, er sei gehbehindert und müsse einen Stock oder Hilfe in Anspruch nehmen. Er habe auch keine Kraft in den Händen. Daher würde er immer mit dem eigenen PKW fahren. Er sei auch bei der täglichen Körperpflege auf Hilfe angewiesen, seine Frau sei immer in seiner Nähe. Durch den Schwindel habe er immer Angst zu stürzen. Er habe auch ständig Schmerzen in den Beinen und im Rücken. Ohne seine Frau wäre er hilflos! Er ersuche um die Ausstellung eines Behindertenpasses, denn wer solle diesen sonst bekommen, wenn nicht Menschen wie er.
6. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige um die Abgabe einer Stellungnahme. In deren Stellungnahme vom 09.03.2026 führte der Beschwerdeführer aus, dass keine weiteren Befunde vorgelegt worden seien. Die bekannten Leiden seien entsprechend der EVO richtig eingeschätzt worden. Es sei keine Änderung im Sachverständigengutachten aus gutachterlicher Sicht möglich.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.03.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführerfristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass der Bescheid in vollem Umfang angefochten werde. Die Untersuchung sei kurz gewesen und er sei nicht gefragt worden, ob er noch Schmerzen habe. Die vorliegenden Leidenszustände Polyneuropathie sowie die schwere degenerative Veränderung der Wirbelsäule würden sich gegenseitig negativ beeinflussen und würden zu einer schwereren Gesamtbeeinträchtigung als im Bescheid dargestellt, führen. Er sei im täglichen Leben froh und dankbar für die Unterstützung durch seine Ehefrau. Eine wichtige Zusatzeintragung, wie die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei abgelehnt worden. Er könne durch die Schmerzen in den Beinen und im Rücken nur kurze Strecken gehen und an den Haltegriffen könne er sich ohnehin nicht anhalten. Er werde immer von seiner Fau begleitet, im Gutachten sei angemerkt, dass er ohne Begleitperson erschienen sei, obwohl seine Frau bei der Untersuchung anwesend gewesen sei. Er habe nicht nur durch die Krankheit sondern auch durch die schwere Arbeit als Betriebsschlosser die gesundheitlichen Schäden. Er habe schwer gearbeitet und sei bis zu seiner Pensionierung keinen Tag arbeitslos gewesen. Er beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie die Gewährung des beantragten Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde ein Schriftstück an, wonach eine Person bei allen Terminen eine Begleitung benötigen würde, weil diese schwerhörig sei.
9. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.04.2026 vor, wo dieses am 08.04.2026 einlangte.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.04.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 14.11.2025 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Zustand nach Morbus Hodgkin ED 11/2020 - Zustand nach Chemotherapie PNP bei st p. CTX, multisegmetale lumbale Vertebrostenose Va Cubitaltunnelsydrom re, li wahrscheinlich Hyperkalciämie derzeit ohne HW auf Myopathie/itis Schulterveränderungen bds. mit Tendinopathien.
Derzeitige Beschwerden:
Zustand nach Chemotherapie bei St. p. Lymphom - PNP in beiden UE, Beschwerden zunehmend in den Schultern bei degenerativen Veränderungen sowie in der HWS bei hochgradigen Neuroforamenstenosen, multisegmentale lumbale Stenosen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Xarelto, Spirobene, Amlodipin, Pregabalin
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befund Klinik XXXX , Röntgen, 04/2024: schwerste degenerative Veränderungen v.a. in den Segmenten C4-C7, mit aktivierter Osteochnodrose und hochgradig bilateraler rechtsbetonter Engstellung der Neuroforamina.
Befund Klinik XXXX , 01/2025: axonale sensorische Polyneuropathie.
MRT der LWS 01/2025 und MRT der Schulter bds. 01/2025: Osteochondrosis intervertebral mit Punktum maximum der Befunde LWK 4/5 bei hier deutlicher Beengung der Spinalkanal und beginnende Caudaredundanz. Aktivierter ACG-Arthrose. Transmurale Ruptur der Supraspinatussehne Pate Grad 3 mit begleitender Atrophie der Muskel. Möglicherweise auch transmurale Ruptur der langen Bizepssehne.
Befund Neuroambulanz Klinik XXXX , 02/2025: 1) PNP bei stp CTX, 2) multisegmetale lumbale Vertebrostenose, 3) Va Cubitaltunnelsydrom re, li wahrscheinlich, 4) Hyperkalziämie derzeit ohne HW auf Myopathie/itis, 5) deg. Schulterveränderungen bds. mit Tendinopathien.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: normal. Ernährungszustand: adipös.
Größe: 165,00 cm Gewicht: 109,00 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut, Sehvermögen gut, Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich, Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich Caput: unauffällig.
Obere Extremitäten:
Schultern in der Bewegung endlagig eingeschränkt, Sensibilitätsstörungen beide Hände, Störung der Feinmotorik.
Untere Extremitäten:
Endlagig in der Beweglichkeit eingeschränkt, Sensibilitätsstörungen der Füße und Unterschenkel im Sinne einer Polneuropathie.
Wirbelsäule:
Beschwerden HWS, Rotation möglich,
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gangbild leicht beeinträchtigt, freier Stand uneingeschränkt möglich, Lagewechsel möglich.
Status Psychicus:
Klar, orientiert, Ductus kohärent.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Chemotherapiereinduzierte Polyneuropathien
2. Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat, Zustand nach Knieprothese, Zustand nach Hallux OP
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz des Leidens 2 um eine Stufe erhöht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.02.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.02.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Beim Beschwerdeführer wurde im November 2020 ein Morbus Hodgkin diagnostiziert, welcher von der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin in deren Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 23.12.2020 (vidiert am 28.12.2020) mit einem GdB von 60 % eingestuft wurde.
Es ist üblich, dass bei Krebserkrankungen ein befristeter Behindertenpass ausgestellt wird, wobei eine Nachuntersuchung nach einer fünfjährigen Heilungsbewährung vorgesehen ist. So war dies auch beim Beschwerdeführer, welchem aufgrund seiner Krebserkrankung von der belangten Behörde ein bis 31.12.2025 befristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt wurde.
Es liegt beim Beschwerdeführer kein Rezidiv vor, weswegen das ursprüngliche Leiden 1, der Morbus Hodgkin, von der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Inneren Medizin und Allgemeinmedizin nicht mehr festgestellt wurde. Jedoch bestehen als Folge der krebsindizierten Chemotherapie beim Beschwerdeführer noch Polyneuropathien mit sensiblen Ausfällen, welche die medizinische Sachverständige als Leiden 1 mit einem GdB von 30 % einstufte. Diese Polyneuropathie ist auch dafür verantwortlich, dass der Beschwerdeführer Probleme mit seinen Händen und in den Beinen hat, wie er diese in seiner Stellungnahme vom 09.03.2026 und in seiner Beschwerde beschreibt.
Auch die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und in seiner Stellungnahme vom 09.03.2026 angeführten Beschwerden und Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule werden als Leiden 2 von der medizinischen Sachverständigen entsprechend berücksichtigt. Das Leiden 2 wurde im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe erhöht, weil sich die Beschwerden des Beschwerdeführers bei diesem Leiden nachweislich verschlechtert haben.
Wenn der Beschwerdeführer nun ausführt, dass er im Alltag in vielen Bereichen auf Hilfe von seiner Ehefrau angewiesen ist, so ist dem entgegen zu halten, dass dieser Umstand zwar für die Gewährung von Pflegegeld von Relevanz sein könnte, nicht jedoch für die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung. Die vom Beschwerdeführer beschriebene Erschöpfung ist nicht durch medizinische Befunde objektiviert.
Maßgeblich für die Einschätzung der Leiden und Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO sind dessen objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegten Befunde. Aufgabe der Gutachterin ist es, unter Berücksichtigung des klinischen Status und der vorliegenden Befunde ein objektives Gutachten zu erstellen. Diesem Auftrag ist die medizinische Sachverständige nachgekommen.
Der Beschwerdeführer hat keine medizinischen Befunde vorgelegt, welche eine höhere Einschätzung der von der medizinischen Sachverständigen festgestellten Leiden und Funktionseinschränkungen indizieren würden. Auch die mit der Beschwerde vorgelegte Seite eines Ambulanzberichtes aus dem Jahr 2020, wonach eine Person einer Begleitperson wegen Schwerhörigkeit bedürfe, ist nicht geeignet, die Ausführungen der medizinischen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Es handelt sich um die zweite Seite eines Ambulanzberichtes aus dem Jahr 2020, es ist jedoch nicht ersichtlich, von welchem Krankenhaus dieser ausgestellt wurde. Zudem ist dort angeführt, dass der Patient schwerhörig sei, entsprechende medizinische Befunde, wonach diese Schwerhörigkeit nach wie vor besteht, legte der Beschwerdeführer nicht vor.
Die medizinische Sachverständige geht in ihrem Gutachten vom 25.02.2026 ausführlich auf sämtliche Befunde des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer ist mit den Ausführungen in seiner Beschwerde den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 25.02.2206. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um chemotherapiereinduzierte Polyneuropathien, welches die medizinische Sachverständige richtig zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Position 04.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da sensible Ausfälle bestehen, wobei die Störung der Feinmotorik mitumfasst ist.
Das Leide 2 sind degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat, der Zustand nach Knieprothese und der Zustand nach Hallux OP, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.02.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da Beschwerden bestehen, jedoch eine konsequente analgetische Therapie derzeit nicht etabliert ist. Der Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom ist bei dieser Einschätzung mitumfasst.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.02.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführer am 11.02.2026 zu Grunde gelegt.
Die medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass das führende Leiden 1 aufgrund der funktionellen Relevanz des Leidens 2 um eine Stufe erhöht wird, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt.
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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