W129 2327160-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 13.06.2025, Zl. WIWIANTR-10740, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist ordentlicher Studierender des Masterstudiums „Applied Economics” an der Universität Wien.
2. Mit Formular vom 07.04.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anerkennung der Studienleistung „Advanced Econometrics: Endogeneity and Panel Data – NE004A” an der Universität Södertörn in Stockholm (Schweden) für den Kurs „Panel Data Econometrics“ an der Universität Wien.
3. Mit Bescheid vom 13.06.2025, Zl. WIWIANTR-10740, zugestellt am selben Tag (im Folgenden „angefochtener Bescheid“), wies der Studienpräses der Universität Wien (im Folgenden „belangte Behörde“) den Antrag mit der Begründung ab, dass die Kompetenzen der beantragten Lehrveranstaltung zu 80% einer Lehrveranstaltung aus einem näher genannten Pflichtmodul aus dem Curriculum der Universität Wien zuzuordnen seien und daher die erbrachten Kompetenzen nicht den in einem Spezialisierungsgebiet zu erwerbenden Kompetenzen, wie dies im beantragten Modul „D.2. General Applied Economics” verlangt werde, entsprechen würden, weshalb wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestünden und eine Anerkennung nicht möglich sei.
4. Mit Schreiben vom 30.06.2025, verbessert mit Eingabe vom 29.08.2025, erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass sich seine Erfahrungen an der Södertörn Universität sehr genau mit dem Kurs an der Universität Wien decken würden, insbesondere seien Inhalt und Prüfungsform vergleichbar. Seine diversen im Zuge der Lehrveranstaltung „Advanced Econometrics: Endogeneity and Panel Data” erworbenen Kenntnisse seien von der belangten Behörde nicht adäquat berücksichtigt worden.
5. Mit Schreiben vom 09.07.2025 ersuchte die belangte Behörde den Studienprogrammleiter der SPL Wirtschaftswissenschaften um eine gutachterliche Stellungnahme zur Vergleichbarkeit der obengenannten Lehrveranstaltungen.
6. In seiner gutachterlichen Stellungnahme führte der Vizestudienprogrammleiter in der Folge aus, dass sich die Inhalte der zur Anerkennung beantragten Studienleistung mit jenen einer im Masterstudium abgehaltenen Pflichtlehrveranstaltung weitgehend decken würden. Die absolvierte Lehrveranstaltung sei kein fortgeschrittener Kurs und liege keine Äquivalenz vor. Der Antrag sei daher zu Recht abgewiesen worden.
7. Die Beschwerde wurde in weiterer Folge dem Senat der Universität Wien übermittelt, der in einer Sitzung am 23.10.2025 ein Gutachten erstattete, in dem die Anerkennung der Prüfung nicht befürwortet wurde, da die Modulziele des an der Universität Wien im Rahmen des gegenständlichen Masterstudiums zu absolvierenden Pflichtmoduls „General Applied Economics” festlegen, dass es sich um Kurse aus unterschiedlichen Spezialisierungsgebieten handeln müsse, die auf diesen Grundkompetenzen aufbauen, womit es sich um Kurse handle, die bereits fortgeschritten sind, zumal es eines der Modulziele sei, die Grundkonzepte der Volkswirtschaftslehre anzuwenden. Bei der vom Beschwerdeführer erbrachten Studienleistung würde es sich jedoch um einen einführenden Kurs handeln. Insofern würden zwischen der beantragten und der erbrachten Studienleistung wesentliche Unterschiede bestehen, weshalb eine Anerkennung nicht möglich sei.
8. Mit Schreiben vom 05.11.2025, hg eingelangt am 21.11.2025, legte die belangte Behörde nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
9. Mit Schreiben vom 17.02.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Vorlage fehlender Unterlagen (Übermittlungs- bzw. Eingangsnachweis der gutachterlichen Stellungnahme sowie Parteiengehör, mit dem die gutachterliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer übermittelt wurde). Die belangte Behörde legte die genannten Unterlagen mit Antwortschreiben vom 25.02.2026 vor (vgl. OZ 2).
10. Mit Schreiben vom 02.03.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, binnen einer Woche ab Erhalt des Schreibens den Nachweis über die Absolvierung der Lehrveranstaltung „Advanced Econometrics: Endogeneity and Panel Data – NE004A“ vom 21.03.2025 an der Södertörn University an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln (vgl. OZ 3). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit hg eingelangter Eingabe vom 10.03.2026 nach (vgl. OZ 4).
11. Mit Schreiben vom 17.04.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Södertörn Universität um Bekanntgabe, im Rahmen welches Studiums der Beschwerdeführer die Lehrveranstaltung „Advanced Econometrics: Endogeneity and Panel Data – NE004A“ absolviert hat, sowie um Übermittlung des entsprechenden Syllabus und eines Studienblattes zur Person des Beschwerdeführers (vgl. OZ 5), dem diese mit Eingaben vom 20.04.2026 und 21.04.2026 (vgl. OZ 6) nachkam.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ordentlicher Studierender des Masterstudiums „Applied Economics” an der Universität Wien. Mit Formular vom 07.04.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anerkennung der im Zuge seines an der staatlichen Hochschule Södertörn in Stockholm (Schweden) aufgenommenen Masterstudiums „Economics” erbrachten Studienleistung „Advanced Econometrics: Endogeneity and Panel Data – NE004A” für den Kurs „040256 KU Panel Data Econometrics (MA) (2025S)“ an der Universität Wien.
Die Hochschule Södertörn (schwedisch: Södertörns högskola) ist eine staatliche Hochschule in Schweden.
1.2. Zu den Lerninhalten und Lernergebnissen der im konkreten Fall relevanten Prüfungen:
1.2.1. Die Lerninhalte und Lernergebnisse (Learning Outcomes) betreffend den Kurs „040256 KU Panel Data Econometrics (MA) (2025S)“ an der Universität Wien lauten (Hervorhebungen im Original):
„Participants will be familiar with the econometric methods used for economic panel data. The following topics are covered:
1. Models for panel data (fixed and random effects, one-way and two-way, estimation)
2. Tests (poolability, Hausman test, autocorrelation, heteroskedasticity)
3. Dynamic panels (Nickell bias, instrumental variable estimation, generalized method of moments)
4. Panel tests for unit root, cointegration in panels
The application of econometric methods is explained using the software packages Stata and/or R. […]”
1.2.2. Die Lerninhalte und Lernergebnisse (Learning Outcomes) der Lehrveranstaltung „Advanced Econometrics: Endogeneity and Panel Data, 7.5 credits” an der staatlichen Hochschule Södertörn lauten wie folgt (Hervorhebungen im Original):
„Learning outcomes
On completing the course, the student can:
Apply the classical linear regression model and analyse whether its assumptions are satisfied.
Describe an endogenous problem and how to use instrumental variables.
Apply methods for panel data and describe problems that can or cannot be solved with these methods.
Estimate non-linear models and analyse the results.
Describe and use experimental and quasi-experimental methods in econometrics.
Use econometric software to process data, perform analyses and regressions.
Course content, modules and examinations
The course gcovers the classical linear model, focusing on heteroscedasticity and multicollinearity. It also presents panel data and the analysis of restricted dependent variables. Endogeneity and instrumental variables are analysed. Experiments and quasi-experiments are studied using differences-in-differences estimators. The use of econometric software is integrated in course elements. […]”
1.3. Der Workload des Kurses „040256 KU Panel Data Econometrics (MA) (2025S)“ an der Universität Wien beträgt 8 ECTS, der Workload der Lehrveranstaltung „Advanced Econometrics: Endogeneity and Panel Data, 7.5 credits” beträgt 7,5 ECTS.
1.4. Das Qualifikationsprofil des Masterstudiums „Economics” an der Hochschule Södertörn lautet (Hervorhebungen im Original):
„Applicability
The Master’s programme provides the student with the qualifications required for positions within the financialsector, central government, academia and other public sectors, as well as in private firms outside the financialsector, such as consultancies. The Master’s programme in economics prepares the student for doctoral studies and provides a sound basis fora professional career outside the academic world.
Qualification
Title of qualification:
Degree of Master of Science (120 credits) in Economics”
1.5. Zwischen dem Kurs „040256 KU Panel Data Econometrics (MA) (2025S)“ an der Universität Wien und der Lehrveranstaltung „Advanced Econometrics: Endogeneity and Panel Data, 7.5 credits” an der Universität Södertörn in Schweden bestehen deutliche Unterschiede hinsichtlich Lerninhalten und Lernergebnissen.
1.6. Zwischen dem Masterstudium „Applied Economics” an der Universität Wien und dem Masterstudium „Economics” an der Södertörn Universität in Schweden bestehen wesentliche Unterschiede in Bezug auf das Qualifikationsprofil.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Absolvierung des Kurses „Advanced Econometrics: Endogeneity and Panel Data, 7.5 credits” an der Hochschule Södertörn in Schweden gründet auf den Official Transcript of Records vom 05.03.2026 und 21.04.2026 (OZ 4 bzw. OZ 5).
Die Feststellungen zu den Lerninhalten und Lernergebnissen sowie dem Workload der Lehrveranstaltung „040256 KU Panel Data Econometrics (MA) (2025S)“ gründen auf einer Nachschau im elektronischen Vorlesungsverzeichnis der Universität Wien (abrufbar unter https://ufind.univie.ac.at/de/course.html?lv=040256 semester=2025S, zuletzt abgerufen am 17.04.2026).
Die Feststellungen zu den Lerninhalten und Lernergebnissen sowie dem Workload der Lehrveranstaltung „Advanced Econometrics: Endogeneity and Panel Data, 7.5 credits” an der staatlichen Hochschule Södertörn in Schweden gründen auf einer Nachschau im elektronischen Vorlesungsverzeichnis der Universtiät Södertörn (abrufbar unter https://www.sh.se/rest-api/cpl/syllabus?code=NE004A period=20213 lang=en, zuletzt abgerufen am 17.04.2026).
Die Feststellung zum Inhalt des Qualifikationsprofils des Masterstudiums „Economics” an der Hochschule Södertörn gründet auf dem „Ausbildungsplan Economics: Master's Programme” (OZ 5).
Die Feststellung, dass zwischen dem Kurs „040256 KU Panel Data Econometrics (MA) (2025S)“ an der Universität Wien und der Lehrveranstaltung „Advanced Econometrics: Endogeneity and Panel Data, 7.5 credits” an der Universtität Södertörn in Schweden deutliche Unterschiede hinsichtlich Lerninhalten und Lernergebnissen bestehen, gründet auf einem durch den zuständigen Richter vorgenommenen Vergleich der genannten Faktoren in Zusammenschau mit der schlüssigen gutachterlichen Stellungnahme des Vizestudienprogrammleiters der SPL Wirtschaftswissenschaften an der Universität Wien, XXXX
Der Sachverständige legte unter Heranziehung des Syllabus zum Kurs „Advanced Econometrics: Endogeneity and Panel Data” an der Södertörn Universität und der Lehrveranstaltungsbeschreibungen des Kurses „040256 KU Panel Data Econometrics (MA) (2025S)“ an der Universität Wien anschaulich und plausibel dar, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltung um keinen fortgeschrittenen Kurs, sondern um eine Einführung in die Ökonometrie handelt, wohingegen die Lehrveranstaltung des Kurses „040256 KU Panel Data Econometrics (MA) (2025S)“ an der Universität Wien eine vertiefende Lehrveranstaltung darstellt. In der Folge zeigt der Sachverständige im Rahmen eines Vergleichs der Inhalte der verfahrensgegenständlichen Lehrveranstaltungen schlüssig auf, dass nur zwei Lectures des Kurses an der Södertörn Universität die Inhalte des Kurses an der Universität Wien abdecken. Seine Ausführungen sind insbesondere auch deshalb nicht zu beanstanden, weil es sich bei ihm nicht nur um einen Lehrenden am Institut für Volkswirtschaftslehre handelt, sondern auch um den Vizestudienprogrammleiter der SPL Wirtschaftswissenschaften, und er insofern zweifellos die nötige fachliche Expertise aufweist. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten (vgl. jüngst VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003).
Zur Feststellung, dass zwischen dem Masterstudium „Applied Economics” an der Universität Wien und dem Masterstudium „Economics” an der Södertörn Universität in Schweden wesentliche Unterschiede in Bezug auf das Qualifikationsprofil bestehen, ist auszuführen, dass das Qualifikationsprofil des Masterstudiums an der Universität Wien im Vergleich eine inhaltlich dichtere, methodisch spezifiziertere und stärker kompetenzbezogene Ausgestaltung aufweist, indem es die Vertiefung volkswirtschaftlicher Kernfächer, die Erweiterung in Anwendungs- und Spezialisierungsfeldern, die Befähigung zur datenbasierten Überprüfung theoretischer Aussagen sowie die Anwendung volkswirtschaftlicher Methoden auf konkrete ökonomische Sachverhalte ausdrücklich normativ beschreibt und darüber hinaus auf die Qualifikation für gehobene bzw. führende Funktionen in Wirtschaft, Verwaltung und Politik abstellt. Demgegenüber ist das Profil des Masterstudiums in Södertörn abstrakter und sektorbezogener formuliert, da es primär die berufliche Verwendbarkeit in bestimmten Tätigkeitsfeldern hervorhebt, ohne die zu vermittelnden fachlichen und methodischen Kompetenzen in vergleichbarer Konkretisierung auszuweisen. Insofern determiniert das Masterstudium an der Universität Wien den Erwerb spezifischer wissenschaftlich-methodischer Qualifikationen stärker, während Södertörn vorrangig die funktionale Anschlussfähigkeit an bestimmte Berufsfelder und die akademische Weiterqualifikation beschreibt.
Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:
3.1.1. Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
Geltungsbereich
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Universitäten:
1. Universität Wien;
[…]
Begriffsbestimmungen
§ 51. (1) […]
(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. – 23. […]
24. Curriculum ist die Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung zu erlassen.
25. – 28. […]
29. Qualifikationsprofil ist jener Teil des Curriculums, der beschreibt, welche wissenschaftlichen, künstlerischen und beruflichen Qualifikationen die Studierenden durch die Absolvierung des betreffenden Studiums erwerben.
(Anm.: Z 31 bis 33 aufgehoben durch Art. 1 Z 32, BGBl. I Nr. 50/2024)
34. Lernergebnisse sind diejenigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die im Rahmen eines Studiums, in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung, im Arbeitsprozess oder in einem nicht geregelten Lernprozess erworben werden und im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit oder eine weitere Ausbildung eingesetzt werden können. Im Rahmen eines Studiums erworbene Lernergebnisse werden insbesondere im Qualifikationsprofil zu diesem Studium beschrieben.
[…]
Lehrveranstaltungen und Prüfungen
§ 76. (1) Vor Beginn jedes Semesters ist ein elektronisches Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen, welches Informationen über den Titel, den Namen der Leiterin oder des Leiters, die Art, die Form (gegebenenfalls inklusive Angabe des Ortes der Abhaltung) und die Termine der Lehrveranstaltungen enthält. Dieses ist laufend zu aktualisieren.
(2) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben, zusätzlich zum veröffentlichten Verzeichnis gemäß Abs. 1, vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Form, die Inhalte, die Termine und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Prüfungen zu informieren.
[…]
Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen
§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind anzuerkennen, wenn
1. keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und
2. sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:
a) einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 51 Abs. 2 Z 1;
b) – c) […]
(2) – (3) […]
(4) Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen gilt Folgendes:
1. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 68, BGBl. I Nr. 50/2024)
3. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen.
4. Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt § 46 Abs. 2. § 60 Abs. 3a ist sinngemäß anzuwenden.
5. Die Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen, die entgegen der Bestimmung des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
6. Die Universität kann absolvierte Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
7. Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.
8. Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist.
9. Die Anerkennung von Prüfungen kann auch durch Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen.
(5) […]
3.1.2. Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, StF: BGBl. Nr. 51/1991, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
Rechtsbelehrung
§ 13a. Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
Allgemeine Grundsätze über den Beweis
§ 45. (1) – (2) […]
(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Inhalt und Form der Bescheide
[…]
§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
3.1.3. Das Curriculum für das Masterstudium Applied Economics an der Universität Wien, ausgegeben am 04.04.2025 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 18. Stück, Nr. 88, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 1 Studienziele und Qualifikationsprofil
(1) Das Ziel des englischsprachigen Masterstudiums Applied Economics an der Universität Wien ist die Vertiefung und Ergänzung der Berufsvorbildung für Volkswirt*innen auf der Grundlage von entweder Bachelorstudien oder Erweiterungscurricula. Dementsprechend umfasst das Studium eine vertiefende Ausbildung in den Kernfächern, sowie eine verbreiternde Ausbildung in den Anwendungsgebieten der Volkswirtscha9slehre in verschiedenen Spezialisierungsfeldern. Die Studierenden sollen für eine einschlägige Berufstätigkeit als qualifizierte Volkswirt*innen in Wirtschaft und Verwaltung ausgebildet werden.
(2) Die Absolvent*innen des Masterstudiums Applied Economics an der Universität Wien sind über ein Bachelorstudium hinaus befähigt, praktisch relevante volkswirtschafliche Fragestellungen mit den Methoden und Instrumenten der Volkswirtschaftslehre zu verstehen. Sie verfügen über die Fähigkeit, Prognosen der Theorie an Hand von Daten zu überprüfen. Absolvent*innen des Masterstudiums Applied Economics sind überdies befähigt, die Volkswirtschafslehre auf konkrete ökonomische Fragestellungen anzuwenden. Die Absolvent*innen verfügen über Kenntnisse, die sie befähigen, führende Positionen in der Wirtschaft, Verwaltung oder der Politik zu übernehmen.
Die Studierenden befassen sich in den Lehrveranstaltungen des Studiums mit Inhalten und Methoden, die dem aktuellen Stand der Forschung im jeweiligen Fachbereich entsprechen. Im Vordergrund steht die wissenschaftlich fundierte Reflexion ausgerichtet am aktuellen Stand der Wissenschaft. Das Masterstudium dient der Vertiefung der im Bachelorstudium vermittelten Kompetenzen und Inhalte
§ 2 Dauer und Umfang
(1) Der Arbeitsaufwand für das Masterstudium Applied Economics beträgt 120 ECTS-Punkte. Das entspricht einer vorgesehenen Studiendauer von vier Semestern.
(2) […]
[…]
§ 4 Akademischer Grad
Absolvent*innen des Masterstudiums Applied Economics ist der akademische Grad „Master of Science“ abgekürzt MSc – zu verleihen. Im Falle der Führung ist dieser akademische Grad dem Namen nachzustellen.
3.2. Nach der früheren Rechtslage (vgl. § 78 UG idF BGBl. Nr. 129/2017) war eine Gleichwertigkeitsprüfung vorzunehmen, wobei es bei dieser nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich auf die sich aus den Studienordnungen ergebenden objektiven Merkmale des Prüfungsstoffes einerseits und die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird, andererseits ankam (vgl. z.B. VwGH 23.10.2018, Ra 2018/06/0072).
Durch die UG-Novelle 21/2 wurde die Bestimmung des § 78 UG neu gefasst. Nunmehr sind positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen grundsätzlich dann anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. Was unter dem Begriff „wesentliche Unterschiede“ zu verstehen ist, geht aus dem Gesetz nicht hervor. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl I Nr. 93/2021 ergibt sich Folgendes (ErlRV 662 BlgNR, XXVII. GP 26 f):
„Die Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen wird im Sinne des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens völlig neugestaltet und erweitert. § 78 geht in der neuen Ausgestaltung vom Konzept der „Gleichwertigkeit“ ab und stellt die Anerkennung von Lernergebnissen in den Mittelpunkt. Daher ist die bisher ergangene Rechtsprechung zum Begriff der „Gleichwertigkeit“ als überholt anzusehen. In Zukunft ist nicht mehr das Vorliegen einer „Gleichwertigkeit“ zu prüfen, sondern grundsätzlich zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede in Hinblick auf die Lernergebnisse bestehen. Der Regelfall ist in Abs. 1 abgebildet:
Gemäß Abs. 1 Z 1 sind daher positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen.
Diesbezüglich wird auf die Sekundärliteratur sowie die Durchführungsdokumente zum Lissabonner Anerkennungsübereinkommen als Entscheidungshilfe und Instrumentarium für die Handhabung und Feststellung von wesentlichen Unterschieden in den Lernergebnissen verwiesen: […]
Die Kriterien bei der Beurteilung des Vorliegens von (nicht) wesentlichen Unterschieden bei der Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 iVm Z 2 lit. a sind demnach insbesondere:
1. Qualität (Qualitätssicherung des Studienprogramms)
2. Niveau (Bildungsniveau des Studienprogramms)
3. Workload (Lernpensum)
4. Profil (Zweck oder Inhalt)
5. Lernergebnisse (erworbene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen)
3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß der hier einschlägigen Bestimmung des § 78 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit a UG positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen anzuerkennen sind, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und sie an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 UG abgelegt wurden.
Da es sich bei der Universität Södertörn um eine postsekundäre Bildungseinrichtung iSd § 51 Abs. 2 Z 1 UG handelt, bleibt gegenständlich zu prüfen, ob zwischen den erworbenen Kompetenzen (Lernergebnissen) wesentliche Unterschiede iSd oben zitierten Bestimmung bestehen.
3.3.1. § 51 Abs. 2 Z 34 UG definiert den Begriff „Lernergebnisse“ als „diejenigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die im Rahmen eines Studiums, in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung, im Arbeitsprozess oder in einem nicht geregelten Lernprozess erworben werden und im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit oder eine weitere Ausbildung eingesetzt werden können. Im Rahmen eines Studiums erworbene Lernergebnisse werden insbesondere im Qualifikationsprofil zu diesem Studium beschrieben“.
Lernergebnisse können aber auch an anderer Stelle des Curriculums (zB als Modulziel bei Modulprüfungen) normiert werden und können sich auch aus den nach § 76 UG verpflichtend bekanntzugebenden Informationen ergeben (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 78 [Stand 01.09.2023, rdb.at]).
Nach dem Gesetzeswortlaut sind sohin zur Beurteilung des Vorliegens von wesentlichen Unterschieden die Lernergebnisse zu vergleichen, wobei für diese gemäß § 51 Abs. 2 Z 34 UG insbesondere die Qualifikationsprofile heranzuziehen sind. Vor dem Hintergrund der Erläuterungen zur Regierungsvorlage sind zur Beurteilung aber auch weitere Kriterien, wie Bildungsniveau, Workload und Inhalte miteinzubeziehen. Die ECTS-Anzahl alleine ist nicht ausschlaggebend.
3.3.2. Den Feststellungen zufolge bestehen zwischen dem Qualifikationsprofil der einschlägigen Studien sowie zwischen Inhalten und Lernergebnissen der verfahrensgegenständlichen Prüfungen deutliche Abweichungen, die in einer Zusammenschau wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) iSd § 78 Abs. 1 Z 1 UG darstellen. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass in Bezug auf den Workload zwischen den verfahrensgegenständlichen Lehrveranstaltungen lediglich ein geringer Unterschied von 0,5 ECTS besteht. Ebenso wenig übersieht das erkennende Gericht, dass kein Unterschied in Bezug auf das Bildungsniveau vorliegt (in beiden Fällen Abschluss mit dem akademischen Grad „Master of Science“). Jedoch ist dies im Rahmen einer Gesamtabwägung nicht ausreichend, um die übrigen deutlichen Abweichungen hinsichtlich Qualifikationsprofil, Inhalten und Lernergebnissen zu kompensieren. Da sohin eine Anerkennung gemäß § 78 Abs 1 Z 1 UG nicht möglich ist, konnte eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht erkannt werden.
3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise