G314 2341606-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Polen, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt III. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2026, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger polnischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX in XXXX verhaftet; seither wird er in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX vom XXXX wurde er rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und forderte ihn mit Schreiben vom XXXX .2025 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seinem Inlandsaufenthalt zu beantworten. Der BF reagierte auf diese Aufforderung nicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF, der im Ausland einschlägig vorbestraft sei, begründet, zumal er in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben habe. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs wurden damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei, zumal er im Inland keine Unterkunft habe und nicht berufstätig gewesen sei. Er habe keine familiären Bindungen in Österreich und verfüge über keine finanziellen Mittel. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit sei stärker zu gewichten als sein Interesse, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Inland abzuwarten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) primär dessen ersatzlose Behebung beantragt und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anregt. Hilfsweise stellt er Anträge auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots, auf Aufhebung und Zurückverweisung sowie auf Zulassung der ordentlichen Revision. Das BFA hätte sich von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen. Es habe nicht berücksichtigt, dass der mögliche Strafrahmen aufgrund gewichtiger Milderungsgründe nicht ausgeschöpft worden sei, und sich nicht mit der Person des BF auseinandergesetzt. Bei der Gefährdungsprognose sei nicht berücksichtigt worden, dass er sich für seine Straftaten schäme und ihm deren Unrecht bewusst sei. Da er die Taten bereue und in Zukunft wieder ein geordnetes Leben führen wolle, werde in Zukunft von ihm keine Gefährdung ausgehen. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids seien entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) nur mit den schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Erwägungen begründet worden.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragt, sie als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in der polnischen Stadt XXXX geborener Staatsangehöriger Polens. Seine Erstsprache ist Polnisch; die deutsche Sprache beherrscht er nicht. Er ist ledig.
Jedenfalls ab XXXX hielt sich der BF – zunächst ohne Wohnsitzmeldung – im Bundesgebiet auf. Er ging im Inland keiner Erwerbstätigkeit nach; ihm wurde (mangels eines entsprechenden Antrags) auch keine Anmeldebescheinigung ausgestellt.
Am XXXX verletzte der BF vier Personen am Körper (anhaltende Rötung an der Schulter durch einen Fall infolge eines Schlags, Hämatom durch einen Schlag auf den rechten Oberarm, Schulterprellung durch einen Fußtritt, Rissquetschwunde am rechten Auge durch Bewerfen mit einem Sessel). Bei seiner polizeilichen Vernehmung am selben Tag bedrohte er zwei Polizisten und die Dolmetscherin mit einer Körperverletzung, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er erklärte, er werde alle erschießen, mit den Fingern eine Pistole formte und in die Richtung der Polizeibeamten zeigte. Am XXXX verletzte er eine weitere Person am Körper (Schwellung im Kopfbereich sowie Zerrung der Halswirbelsäule durch einen Faustschlag gegen den Kopf). Am XXXX beging er eine weitere Körperverletzung (Hämatom und Schmerzen durch einen Faustschlag gegen die linke Schulter). Am XXXX verletzte er zwei Personen durch intensive Berührung des Gesäßes in ihrer Würde. Am XXXX versuchte er, eine Polizeibeamtin mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern, indem er in ihre Richtung trat, als sie ihn zur Hintanhaltung eines gefährlichen Angriffs und zur Sachverhaltsklärung fixieren und anhalten wollte, und bedrohte bei seiner polizeilichen Vernehmung eine weitere Person mit einer Körperverletzung, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er erklärte, er werde sie umbringen und bei Verlassen der Dienststelle werde etwas passieren. Bei diesen Taten handelte der BF großteils in alkoholassoziierten Enthemmungsphasen.
Der BF wurde am XXXX festgenommen und ab XXXX in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen der zwischen XXXX und XXXX begangenen Straftaten (Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1a StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei ein 15-monatiger Strafteil unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingtnachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurden der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, die teilweise geständige Verantwortung und die alkoholbedingte Enthemmung als mildernd berücksichtigt. Erschwerend wirkten sich dagegen das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen, die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall aus.
Unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft seit XXXX wird der BF am XXXX den sechsmonatigen unbedingten Strafteil verbüßt haben. Eine bedingte Entlassung war frühestens ab XXXX möglich.
Der BF hat in Österreich weder familiäre noch maßgebliche private Anknüpfungen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Strafurteil, sowie aus Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und aus der Abfrage der Sozialversicherungsdaten des BF.
Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus dem Strafurteil und den entsprechenden Eintragungen in ZMR, IZR und Strafregister hervor. Polnischkenntnisse sind angesichts seiner Herkunft plausibel, zumal im Strafverfahren Dolmetscher für diese Sprache beigezogen wurden. Aus der Beschwerde geht hervor, dass er die deutsche Sprache nicht beherrscht.
Für den BF sind in Österreich keine Sozialversicherungsdaten gespeichert, sodass davon auszugehen ist, dass er hier nie einer (legalen) Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, zumal sich dies auch nicht aus seinem Vorbringen ergibt. Im IZR ist weder die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung noch eine entsprechende Antragstellung dokumentiert. Im ZMR scheint lediglich für ihn eine Hauptwohnsitzmeldung in der Justizanstalt XXXX ab XXXX auf.
Aus den Akten lassen sich keine relevanten privaten oder familiären Bindungen des BF im Inland ableiten; solche gehen insbesondere auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen hervor.
Das in Österreich gegen den BF ergangene Strafurteil liegt vor. Daraus gehen die Verurteilung, die zugrundeliegenden Taten und die Strafbemessungsgründe hervor. Die Verurteilung ist auch im Strafregister dokumentiert. Aus den Erschwerungsgründen laut dem Strafurteil ergibt sich, dass er im Ausland einschlägig vorbestraft ist und in Österreich rasch rückfällig wurde. Die Verhängung der Untersuchungshaft und die Strafzeiten wurden dem BFA im Verwaltungsverfahren mitgeteilt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe des BF, des raschen Rückfalls und der Häufung von verschiedenen Aggressionsdelikten zwischen XXXX und XXXX ist seine sofortige Ausreise nach dem Strafvollzug im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zumal sich aus dieser Chronologie eine sehr hohe Wiederholungsgefahr ergibt.
Eine die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohende Lebenssituation hat der BF in seinem Herkunftsstaat nicht zu befürchten. Er hat sich vor der nunmehrigen Haft auch nur kurz und ohne hier tiefgreifende Bindungen aufzubauen in Österreich aufgehalten.
Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, zumal das BFA deren Aberkennung entgegen dem Beschwerdevorbringen ausreichend (und nicht nur mit den für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Erwägungen) begründet hat. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher als rechtskonform zu bestätigen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG dabei keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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