G312 2341605-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des ungarischen/serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).
Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Der BF gefährde mit seinem Verhalten – Suchtgifthandel - die öffentliche Ordnung und Sicherheit, welches eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle.
Dagegen erhob der BF über seine Rechtsvertretung vollinhaltlich Beschwerde und beantragte die Aufhebung des ausgesprochenen, unbefristeten Aufenthaltsverbots in eventu die in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes entsprechend zu reduzieren in eventu die angefochtene Entscheidung zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das BFA übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakten und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF wurde am XXXX in XXXX , Ungarn geboren. Er besitzt die serbische und die ungarische Staatsbürgerschaft, seine Muttersprache ist serbisch, ungarisch, er spricht auch Deutsch. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für drei minderjährige Kinder. Seine Ehefrau und die Kinder leben in Serbien. Zu ihnen besteht seitens des BF täglich telefonischer Kontakt.
Er hat in Serbien 12 Jahre Grundschule sowie 3 Jahre das Bachelorstudium Wirtschaft studiert, danach in der Gastronomie bzw. im Baugewerbe gearbeitet.
In Österreich leben sein Onkel und seine Tante, sowie sein Schwager.
Der BF verfügt ab 2014 über Wohnsitzmeldungen in Österreich, seit XXXX ist er in verschiedenen Justizanstalten gemeldet.
Er wurde mit Urteil des LG XXXX am XXXX wegen Suchtgifthandel und Geldwäsche gemäß §§ 165 Abs. 2 erster, zweiter, dritter Fall, fünfter Fall, Abs. 4 erster Fall StGB; §28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall SMG, § 28a Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren rechtskräftig verurteilt. Erschwerend wurde das mehrfache Überschreiten der 25fachen Grenzmenge sowie der Wertgrenze, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Strafantritt 05.06.2025 , errechnetes Strafende XXXX , Vorhaften XXXX bis XXXX wurden angerechnet. Die Strafe verbüßt er zurzeit in der JA XXXX .
Der BF ging - während er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat – dem Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach und lukrierte daraus weiteres Einkommen.
Der BF wurde schriftlich am 31.05.2023 im Rahmen des Parteiengehörs über die Einleitung des fremdenrechtlichen Verfahrens informiert und aufgefordert dazu bzw. zu gesondert gestellten Fragen Stellung zu nehmen.
Am 03.03.2026 wurde der BF von Organen des BFA in der JA niederschriftlich einvernommen und erklärte dabei, dass seine Muttersprache sei serbisch, er spreche auch ungarisch und deutsch. Er sei gesund und nehme derzeit Deflon. Zum Vorhalt seiner Taten – Suchtgifthandel – erklärte er nicht zu wissen, was er darauf sagen solle. Zum Vorhalt seiner Meldung im Jahr 2014 erklärte er, immer hier gewesen zu sein, zwar Urlaub gemacht zu haben, aber immer hier gewohnt zu haben. Er habe kein Geld, keine Ersparnisse. Er habe eine Frau und drei Kinder, geb. 2014 und 2016, diese leben in Serbien. Sie würden täglich telefonieren. Die Kinder haben die ungarische Staatsbürgerschaft. Er habe 12 Jahre Schule, danach die Wirtschaftsschule 3 Jahre Bachelor absolviert. Nach seiner Ausbildung habe er in der Gastronomie und am Bau gearbeitet. Seine Frau und seine Kinder, wie auch seine Eltern leben in Serbien, in Ungarn habe er keine Verwandte. In Österreich leben ein Onkel, Tante sowie sein Schwager mit seiner Familie. Er wolle hierbleiben und arbeiten wie früher. Sein Leben und seine Arbeit seien hier besser, ebenso die ärztliche Versorgung.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die eingebrachte Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids, der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft im Wesentlichen das Aufenthaltsverbot, demnach er sich bereits seit 2014 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, eine schwerwiegende Gefahr iSd Judikatur vom BF nicht ausgehe, er über ein schutzwürdiges Familienleben verfüge, er seine Taten bereue und nicht mehr straffällig werde. Ein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist in der Beschwerde hingegen nicht enthalten.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem massiven strafrechtlich relevanten Fehlverhalten des BF – Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, sondern auch, dass der BF mit seinem Verhalten eine maßgebliche und nachhaltige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, weshalb die sofortige Ausreise geboten ist. Der BF bezog neben dem Suchtgifthandel im Rahmen der kriminellen Vereinigung Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, diesbezüglich laufen noch Verfahren wegen Sozialbezugsmissbrauch gegen ihn.
Der BF ist im Rahmen einer kriminellen Vereinigung jahrelang dem Suchtgifthandel nachgegangen und hat damit massiv andere Personen in ihrer Gesundheit gefährdet. Er ist – wie auch er zutreffend darauf hinweist – erstmals strafrechtlich in Österreich verurteilt worden und hat – trotz erster Straftat – eine unbedingte siebenjährige Freiheitsstrafe erhalten. Die belangte Behörde hat zurecht – auf Verweis ständiger Judikatur unter anderem auch des EGMR von 01.12.2016 – auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hingewiesen und dass dadurch die Staaten berechtigt sind, besonders rigoros vorzugehen.
Der BF verfügt in Österreich zwar über Familienangehörige, sein Onkel und Tante leben hier, sowie sein Schwager samt Familie, die Kernfamilie des BF – Frau und minderjährigen Kinder – leben in Serbien, jedoch hat er aufgrund seiner massiven, schweren Straffälligkeit – Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung – einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben hinzunehmen.
Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie feststellt, dass das Interesse von Österreich aufgrund des Gesamtverhaltes des BF an der sofortigen Beendigung seines Aufenthalts überwiegt.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten der BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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