W241 2339503-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die XXXX StA. Afghanistan, diese vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2026, Zahl 1463239701/260203425, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Eltern und Schwester des Beschwerdeführes (in der Folge: BF), Staatsangehörige Afghanistans, stellten nach Einreise in das Bundesgebiet am 12.08.2025 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Einer EURODAC-Treffermeldung zufolge suchten diese am 11.03.2025 in Griechenland um Asyl an, zuvor waren sie am 10.03.2025 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden.
3. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 12.11.2025 wurden die Anträge der Eltern und Schwester des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich diese nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gegen sie wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
4. Die gegen diese Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltunsgerichts vom 20.02.2025, W241 2328115-1, W241 2328110-1, W241 2328112-1, als unbegründet abgewiesen.
5. Der BF wurde am XXXX im Bundesgebeit geboren.
6. Der BF stellte durch seine gesetzliche Vertretung am 19.02.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz.
7. Am 23.02.2026 erfolgte eine Information nach Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO über die Geburt des BF an die grichischen Behörden.
8. Die Mutter des BF wurde am 04.03.2026 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Diese gab an, dass ihr Sohn gesund sei und durch sie selbst und ihren Mann betreut werde.
9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.03.2026 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gegen den BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
10. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
11. Die Vorlage der Beschwerde und des Verwaltungsakts an das Bundesverwaltunsgericht erfolgte am 23.03.2026.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem rezenten Erkenntnis vom 03.03.2026, E 3440-3441/2025 und E 3567-3568/2025, in einem vergleichbaren Fall betreffend ein Elternpaar mit zwei minderjährigen Kindern, wobei eines davon erst in Österreich geboren wurde, zunächst unter Zugrundelegung des klaren Wortlauts des § 4a AsylG festgehalten, dass es für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen ist, ausschließlich darauf ankommt, ob dem Fremden in einem anderem EWR-Staat oder in der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. In dem vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall wurde der § 4a AsylG jedoch entgegen dessen Wortlaut angewendet und verkannte das Bundesverwaltungsgericht dadurch grob die Rechtslage.
Wörtlich wurde ausgeführt wie folgt:
„Die vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführerin, die noch nie in Griechenland war, dort keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und der daher auch (dort oder in einem anderen relevanten Staat) nicht der Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, angestellten Prognoseentscheidung, ob ihr nach einer „Überstellung“ nach Griechenland ein Schutzstatus zuerkannt werden wird, erweist sich als irrelevant; die auf diese Prognoseentscheidung aufbauende, den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz (gestützt auf § 4a AsylG 2005) zurückweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verkennt die Rechtslage grob und erweist sich damit als willkürlich.“
Konkretisierend wurde sodann festgehalten, dass die [dortigen] Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassistischer Diskriminierung verletzt wurden. Da dieser Mangel gemäß § 34 Abs. 4 AsylG auch auf die Entscheidungen der übrigen Beschwerdeführer durchschlägt, wurden auch die Erkenntnisse betreffend die übrigen drei Beschwerdeführer aufgehoben.
3. Im gegenständlichen Fall stellte das BFA im angefochtenen Bescheid des BF fest, dass er in Griechenland anerkannter Flüchtling sei, da seine gesetzliche Vertreterin über den Status einer Asylberechtigten in Griechenland verfüge. Dies entspricht allerdings nicht den Tatsachen. Wie sich aus der im Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde des BF ergibt, wurde er am XXXX in Österreich geboren und wurde für ihn am 19.02.2026 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF ist daher in Griechenland (noch) nicht asylberechtigt.
Zwar ist vor dem Hintergrund der Asylzuerkennung an die Eltern und Schwester des BF damit zu rechnen, dass auch dem nachgeborenen BF in Griechenland aufgrund seiner Familieneigenschaft Asyl zuerkannt werden wird, was jedoch das BFA nicht dazu ermächtigt, bereits antizipierend festzustellen, dass der BF ohne Durchführung eines Asylverfahrens in Griechenland bzw. ohne Zusicherung Griechenlands, dem BF im Fall der Überstellung Asyl zuzuerkennen und ihm die erforderlichen Dokumente auszustellen, in Griechenland anerkannter Flüchtling ist. Eine solche „Prognosefeststellung“ widerspricht gemäß der obengenannten, rezent ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG.
Das Bundesamt hätte den Antrag auf internationalen Schutz des BF demnach nicht auf Basis einer vermuteten Asylzuerkennung durch Griechenland zurückweisen dürfen.
Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage, ob Griechenland dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennt und ihm eine Residence Permit Card sowie einen Konventionsreisepass ausstellt, kann unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob der Antrag des BF auf internationalen Schutz in Österreich gemäß § 4a AsylG zurückgewiesen werden kann. Der Umstand, dass Asylwerbern nach einer Überstellung nach Griechenland voraussichtlich ein Schutzstatus zuerkannt werden wird, erweist sich als irrelevant. Die Zuerkennung muss vielmehr bereits im Vorhinein feststehen. Dies kann durch Einholung einer Zusicherung Griechenlands, dem BF im Fall der Überstellung Asyl zuzuerkennen und ihm eine Residence Permit Card sowie einen Konventionsreisepass auszustellen, bewerkstelligt werden.
Die Ermittlungsergebnisse des BFA sind den gesetzlichen Vertretern des BF zur Kenntnis zu bringen und ihnen ist hierzu Parteiengehör zu gewähren.
4. § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In den gegenständlichen Fällen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben sind. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
5. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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