W162 2325611-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den Verein Chronisch Krank, Kirchengasse 3, 4470 Enns, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 25.09.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Sozialministeriumservice vom 25.09.2025 aufgehoben.
XXXX ist auf Grund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung befristet bis 30.04.2028 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.05.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
2. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.09.2025 erstatteten Gutachten vom 04.09.2025 stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen
1. Colitis ulcerosa und Proktitis ulcerosa, Position 07.04.05 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %
2. Migräne, Position 04.11.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) fest.
3. Im Rahmen des von der belangten Behörde mit Schreiben vom 08.09.2025 gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs erhob die Beschwerdeführerin – unter Vorlage medizinischer Befunde – mit Schreiben vom 17.09.2025 Einwendungen und zeigte sich mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als nicht einverstanden.
4. Zur Überprüfung des Vorbringens und der nachgereichten Befunde ersuchte die belangte Behörde die Sachverständige aus dem Bereich Allgemeinmedizin hierzu Stellung zu nehmen.
5. In der mit 23.09.2025 datierten medizinischen Stellungnahme, basierend auf der Aktenlage, kam die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.09.2025 wies die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab.
7. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden sei. Aufgrund ihrer medizinischen Befunde würde bei ihr eine wesentlich schwerere Beeinträchtigung vorliegen, welche eine höhere Einstufung rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde neue medizinischen Befunde an und ersuchte um eine erneute Prüfung und Berücksichtigung im Verfahren.
8. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.11.2025 zur Entscheidung vor, wo dieses am 10.11.2025 einlangte.
9. Das Bundesverwaltungsgericht holte ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.03.2026 erstatteten Gutachten vom 03.03.2026 kommt diese zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen
1. Colitis ulcerosa, Position 07.04.06 der Anlage der EVO, GdB 50 %
2. Migräne, Position 04.11.01. der Anlage der EVO, GdB 20 %
und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen würden. Es sei eine Nachuntersuchung in zwei Jahren notwendig, da eine Besserung möglich erscheint. Der neue Gesamtgrad der Behinderung würde ab Antragstellung anzunehmen sein, da keine erhebliche Veränderung des Leindeszustandes bis dato eingetreten sei.
10. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dieses Gutachten der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Schreiben vom 17.03.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Die Beschwerdeführerin steht derzeit in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der verfahrensgegenständliche Antrag ist am 04.05.2025 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Status: AZ: normal EZ: normal (Gewichtsverlust von 20 kg), Größe: 166 cm Gewicht: 65kg (BMI 23,6 vormals 30,8), Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen: unauffällig, Sehvermögen: normal
Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent,
Lunge: Vesiculäraltmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
Abdomen: gebläht, DG lebhaft, keine Resistenz tastbar
Caput: unauffällig
WS: Rotation der HWS frei
OE: Schulter, EBO, Hände: frei beweglich,
UE: Gelenke unauffällig, frei beweglich
Muskulatur: Seitengleich ausgebildet Keine Beinödeme
Status psychicus: Klar, orientiert, Ductus kohärent
Gangbild: Unauffälliges Gangbild, Lagewechsel sind möglich, keine Gehbehinderung
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H.
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz sowie der fehlenden negativen Leidensbeeinflussung durch das Leiden 2 um keine weitere Stufe erhöht.
Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen, da keine erhebliche Veränderung des Leidenszustandes bis dato eingetreten ist.
Eine Nachuntersuchung ist in 2 Jahren indiziert, da eine Besserung möglich scheint.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.: Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht aus Anlass der Beschwerde ergänzend eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 03.03.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.03.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, dem Beschwerdevorbringen sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten das führende Leiden 1 „Colitis Ulcerosa“ zu Recht unter der Positionsnummer 07.04.06 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft. Es wurde der untere Rahmensatz bei ausgeprägten anhaltenden Beschwerden trotz Medikation angenommen. Der Gewichtsverlust von 20 kg innerhalb eines Jahres, häufiger täglicher und nächtlicher Durchfall, die krampfartigen Beschwerden sowie die Medikamentennebenwirkungen (Herpes Infektionen) sind hier mitumfasst.
Leiden 2 (Migräne) wurde unter der Positionsnummer 04.11.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft. Die Sachverständige legte dar, dass der obere Rahmensatz bei andauernder medikamentöser Migräneprophylaxe und regelmäßiger Infusionstherapie und dadurch verminderter Anfallshäufigkeit herangezogen wurde. Die laufenden fachärztlichen Kontrollen sind hier miterfasst. Eine stationäre oder ambulante Aufnahme ist bisher nicht dokumentiert.
Den Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. begründete die Sachverständige nachvollziehbar damit, dass das führende Leiden 1 aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz sowie der fehlenden negativen Leidensbeeinflussung durch das Leiden 2 um keine weitere Stufe erhöht wird.
Der Gesamtgrad der Behinderung ist laut Sachverständiger ab Antragstellung anzunehmen, da keine erhebliche Veränderung des Leidenszustandes bis dato eingetreten ist.
Da eine Besserung möglich erscheint, ist laut Sachverständiger eine Nachuntersuchung in 2 Jahren indiziert.
Die medizinische Sachverständige legte weiters ausführlich dar, dass aufgrund der Begutachtung sowie der klinischen Untersuchung und des Aktenstudiums das Leiden 1 – im Verhältnis zur Beurteilung der belangten Behörde – höher eingeschätzt wird. Hier wird insbesondere der Gewichtsverlust von 20kg in einem Jahr berücksichtigt sowie der schwere Verlauf der Erkrankung, mit häufigen täglichen und nächtlichen Durchfällen. Die Patientin beklage einen erheblich reduzierten Allgemeinzustand, dies sei gutachterlich allerdings nicht nachvollziehbar. Des Weiteren gehe auch aus den vorliegenden Unterlagen keine erhebliche Mangelernährung vor, Nahrungsergänzungsmittel wie Folsan und Vitamin D werden eingenommen. Im vorliegenden Laborbefund zeige sich ein normaler Elektrolyt- sowie Eisenstoffwechsel. Ein diätologisches Konsil sei nicht vorliegend. Die Beschwerdeführerin berichte auch über Colitis assoziierte Gelenkbeschwerden. Eine CED assoziierte Arthritis sei in den Unterlagen nicht dokumentiert und aus gutachterlicher Sicht nicht nach vollziehbar bei unauffälligem Gelenkstatus.
Weiters ist dem Gutachten zu entnehmen, dass sämtliche vorgelegte Befunde sorgfältig gesichtet worden seien und die einzelnen Leiden in der entsprechenden Positionsnummer abgebildet seien. Darüber hinaus seien keine weiteren Leiden zur Darstellung gekommen. Leiden 1 sei entsprechend der Ausprägung in einer geänderten Positionsnummer eingeschätzt und abgebildet worden. Es seien der Gewichtsverlust von 20 kg von einem adipösen auf einen normalen BMI, die häufige Stuhlfrequenz trotz adäquater Therapie sowie die Abgeschlagenheit/Müdigkeit berücksichtigt worden. Eine erhebliche Mangelernährung sei in keinem der Befunde dokumentiert und somit gutachterlich nicht nachvollziehbar.
Leiden 2 werde idem eingeschätzt wie im Vorgutachten, denn eine Änderung sei gutachterlich nicht objektivierbar.
Die Stellungnahme des XXXX (Abl. 130) habe im Sachverständigengutachten vom 02.09.2025 sowie in der Stellungnahme vom 23.09.2025 keine Berücksichtigung gefunden, da diese erst später erstellt worden sei. In dieser werden insbesondere nochmals die häufige tägliche und nächtliche Stuhlfrequenz hervorgehoben, mit dem zum Teil ungewollten Stuhlverlust. Dieser Befund werde in ihrem Gutachten gewürdigt.
Das Vorliegen weiterer einschätzungsrelevanter Gesundheitsschädigungen wurde nicht vorgebracht und konnten solche auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden.
Das Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten sind die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten. Vielmehr wurde dessen Inhalt im Rahmen des vom Bundesveraltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Seitens des erkennenden Senates bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 03.03.2026.
Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen geeignet darzutun, dass der im angefochtenen Bescheid festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspricht.
Da das nunmehr in Höhe eines Grades der Behinderung von 50 vH objektivierte Ausmaß der Funktionseinschränkungen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 04.05.2025 vorlag und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab diesem Zeitpunkt erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen.
Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente wurden im durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung.
Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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