W162 2325604-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den Verein Chronisch Krank, Kirchengasse 3, 4470 Enns, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 30.09.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Sozialministeriumservice vom 30.09.2025 wird aufgehoben.
Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
Der Behindertenpass ist befristet bis 30.04.2028 auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.09.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.09.2025 erstatteten Gutachten vom 04.09.2025 stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen
1. Colitis ulcerosa und Proktitis ulcerosa, Position 07.04.05 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %
2. Migräne, Position 04.11.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) fest.
3. Im Rahmen des von der belangten Behörde mit Schreiben vom 08.09.2025 gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs erhob die Beschwerdeführerin – unter Vorlage medizinischer Befunde – mit Schreiben vom 17.09.2025 Einwendungen und zeigte sich mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden.
4. Zur Überprüfung des Vorbringens und der nachgereichten Befunde ersuchte die belangte Behörde die Sachverständige aus dem Bereich der Allgemeinmedizin, hierzu Stellung zu nehmen.
5. In der mit 23.09.2025 datierten medizinischen Stellungnahme, basierend auf der Aktenlage, kam die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
7. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden sei. Aufgrund ihrer medizinischen Befunde würde bei ihr eine wesentlich schwerere Beeinträchtigung vorliegen, welche eine höhere Einstufung rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde neue medizinischen Befunde an und ersuchte um eine erneute Prüfung und Berücksichtigung im Verfahren.
8. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.11.2025 zur Entscheidung vor, wo dieses am 10.11.2025 einlangte.
9. Das Bundesverwaltungsgericht holte ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.03.2026 erstatteten Gutachten vom 03.03.2026 kommt diese zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen
1. Colitis ulcerosa, Position 07.04.06 der Anlage der EVO, GdB 50 %
2. Migräne, Position 04.11.01. der Anlage der EVO, GdB 20 %
und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen würden. Es sei eine Nachuntersuchung in zwei Jahren notwendig, da eine Besserung möglich erscheint. Der neue Gesamtgrad der Behinderung würde ab Antragstellung anzunehmen sein, da keine erhebliche Veränderung des Leindeszustandes bis dato eingetreten sei.
10. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dieses Gutachten der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Schreiben vom 17.03.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Allgemeines
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 02.09.2025 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Status: AZ: normal EZ: normal (Gewichtsverlust von 20 kg), Größe: 166 cm Gewicht: 65kg (BMI 23,6 vormals 30,8), Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen: unauffällig, Sehvermögen: normal
Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent,
Lunge: Vesiculäraltmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
Abdomen: gebläht, DG lebhaft, keine Resistenz tastbar
Caput: unauffällig
WS: Rotation der HWS frei
OE: Schulter, EBO, Hände: frei beweglich,
UE: Gelenke unauffällig, frei beweglich
Muskulatur: Seitengleich ausgebildet Keine Beinödeme
Status psychicus: Klar, orientiert, Ductus kohärent
Gangbild: Unauffälliges Gangbild, Lagewechsel sind möglich, keine Gehbehinderung
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen;
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H.
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz sowie der fehlenden negativen Leidensbeeinflussung durch das Leiden 2 um keine weitere Stufe erhöht.
Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen, da keine erhebliche Veränderung des Leidenszustandes bis dato eingetreten ist.
Eine Nachuntersuchung ist in 2 Jahren indiziert, da eine Besserung möglich scheint.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.: Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Zu 1.2.: Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht aus Anlass der Beschwerde ergänzend eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 03.03.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.03.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, dem Beschwerdevorbringen sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten das führende Leiden 1 „Colitis Ulcerosa“ zu Recht unter der Positionsnummer 07.04.06 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft. Es wurde der untere Rahmensatz bei ausgeprägten anhaltenden Beschwerden trotz Medikation angenommen. Der Gewichtsverlust von 20 kg innerhalb eines Jahres, häufiger täglicher und nächtlicher Durchfall, die krampfartigen Beschwerden sowie die Medikamentennebenwirkungen (Herpes Infektionen) sind hier mitumfasst.
Leiden 2 (Migräne) wurde unter der Positionsnummer 04.11.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft. Die Sachverständige legte dar, dass der obere Rahmensatz bei andauernder medikamentöser Migräneprophylaxe und regelmäßiger Infusionstherapie und dadurch verminderter Anfallshäufigkeit herangezogen wurde. Die laufenden fachärztlichen Kontrollen sind hier miterfasst. Eine stationäre oder ambulante Aufnahme ist bisher nicht dokumentiert.
Den Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. begründete die Sachverständige nachvollziehbar damit, dass das führende Leiden 1 aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz sowie der fehlenden negativen Leidensbeeinflussung durch das Leiden 2 um keine weitere Stufe erhöht wird.
Der Gesamtgrad der Behinderung ist laut Sachverständiger ab Antragstellung anzunehmen, da keine erhebliche Veränderung des Leidenszustandes bis dato eingetreten ist.
Da eine Besserung möglich erscheint, ist laut Sachverständiger eine Nachuntersuchung in 2 Jahren indiziert.
Die medizinische Sachverständige legte weiters ausführlich dar, dass aufgrund der Begutachtung sowie der klinischen Untersuchung und des Aktenstudiums das Leiden 1 – im Verhältnis zur Beurteilung der belangten Behörde – höher eingeschätzt wird. Hier wird insbesondere der Gewichtsverlust von 20kg in einem Jahr berücksichtigt sowie der schwere Verlauf der Erkrankung, mit häufigen täglichen und nächtlichen Durchfällen. Die Patientin beklage einen erheblich reduzierten Allgemeinzustand, dies sei gutachterlich allerdings nicht nachvollziehbar. Des Weiteren gehe auch aus den vorliegenden Unterlagen keine erhebliche Mangelernährung vor, Nahrungsergänzungsmittel wie Folsan und Vitamin D werden eingenommen. Im vorliegenden Laborbefund zeige sich ein normaler Elektrolyt- sowie Eisenstoffwechsel. Ein diätologisches Konsil sei nicht vorliegend. Die Beschwerdeführerin berichte auch über Colitis-assoziierte Gelenkbeschwerden. Eine CED assoziierte Arthritis sei in den Unterlagen nicht dokumentiert und aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar bei unauffälligem Gelenkstatus.
Weiters ist dem Gutachten zu entnehmen, dass sämtliche vorgelegte Befunde sorgfältig gesichtet worden seien und die einzelnen Leiden in der entsprechenden Positionsnummer abgebildet seien. Darüber hinaus seien keine weiteren Leiden zur Darstellung gekommen. Leiden 1 sei entsprechend der Ausprägung in einer geänderten Positionsnummer eingeschätzt und abgebildet worden. Es seien der Gewichtsverlust von 20 kg von einem adipösen auf einen normalen BMI, die häufige Stuhlfrequenz trotz adäquater Therapie sowie die Abgeschlagenheit/Müdigkeit berücksichtigt worden. Eine erhebliche Mangelernährung sei in keinem der Befunde dokumentiert und somit gutachterlich nicht nachvollziehbar.
Leiden 2 werde gleich eingeschätzt wie im Vorgutachten, denn eine Änderung sei gutachterlich nicht objektivierbar.
Die Stellungnahme des XXXX (Abl. 130) habe im Sachverständigengutachten vom 02.09.2025 sowie in der Stellungnahme vom 23.09.2025 keine Berücksichtigung gefunden, da diese erst später erstellt worden sei. In dieser werde insbesondere nochmals die häufige tägliche und nächtliche Stuhlfrequenz mit dem zum Teil ungewollten Stuhlverlust hervorgehoben. Dieser Befund werde in ihrem Gutachten gewürdigt.
Das Vorliegen weiterer einschätzungsrelevanter Gesundheitsschädigungen wurde nicht vorgebracht und konnten solche auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden.
Das Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten sind die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten. Vielmehr wurde dessen Inhalt im Rahmen des vom Bundesveraltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Seitens des erkennenden Senates bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 03.03.2026.
Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache - Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 03.03.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.03.2026 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ab 02.09.2025 (Tag der Antragstellung) 50 v.H. beträgt. Keine der Parteien bestritt dieses Sachverständigengutachten.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der Beschwerdeführerin somit erfüllt. Es wird eine neuerliche Untersuchung in zwei Jahren vorzunehmen sein, da eine Besserung möglich ist, weswegen der Behindertenpass mit einer entsprechenden Befristung auszustellen sein wird.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen.
Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente wurden im durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung.
Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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