W265 2336880-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.01.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 14.10.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.12.2025 erstellten Sachverständigengutachten vom 03.12.2025 (vidiert am selben Tag) kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:
1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Wirbelgleiten L5/S1 Grad I-II, Position 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
2) Angst und depressive Störung gemischt, Insomnie, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3) Gastroösophagealer Reflux, Position 07.03.05 der Anlage der EVO, GdB 10 %
4) G.Z. cervicale intraepitheliale Neoplasie 2019 und St. p. Konisation und Tubektomie mit Adhäsiolyse, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 30 v.H. betragen.
Das führende Leiden 1 werde durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 04.12.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Mit Emailnachricht vom 08.01.2026 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab und monierte zunächst die nur rudimentär durchgeführte Untersuchung durch den Sachverständigen. Ihr Gangbild sei nicht sicher und auch nicht hinkfrei, trotz Verwendung eines Gehstockes knicke ihr linker Fuß ständig ein und sie würde stürzen. Das An- und Auskleiden sei mit Hilfe einer Begleitperson erfolgt. Es sei ihr auf keine Möglichkeit gegeben worden ihren Alltag zu schildern und inwiefern ihre Leiden ihren Alltag und ihre Lebensqualität beeinträchtigen würden.
5. Mit Emailnachricht vom 09.01.2026 legte die Beschwerdeführerin einen Befund ihrer Psychologin sowie den Verordnungsplan ihrer Medikation vor. Sie befinde sich noch immer im Krankenstand, da ihr psychischer Zustand noch nicht stabil sei und sie deswegen noch nicht belastbar sei. Ihre Medikation werde noch eingestellt. Darüber hinaus sei ihre SI-Gelenks Arthrose trotz eingereichter Befunde im Gutachten nicht aufgenommen worden.
6. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen um die Abgabe einer Stellungnahme. Der befasste medizinische Sachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 12.01.2026 zusammenfassend aus, der nachgereichte psychiatrische Befund 11/25 beschreibe Angst und depressive Störung gemischt. Der Befund sei im neu berücksichtigten Leiden 2 berücksichtigt. Im Übrigen dürfe auf die Vorgutachten von Oktober, November und Dezember 2024 verwiesen werden, wo sich die Einschätzung der Leiden von 3 verschiedenen Ärzten mit der eigenen Einschätzung decke.
Eine SI-Gelenksarthrose sei in Leiden 1 mitberücksichtigt, Schultern und Ellbogen seien seitenglich frei beweglich und führe dies zu keiner Funktionseinschränkung. Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO seien objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Eine Alltagsschilderung sei für die Einstufung der Leiden nicht erforderlich. Eine neuerliche Prüfung sämtlicher vorgebrachten Beschwerden, des eigenen klinischen Befundes und der vorhandenen Befunde ergebe keine geänderte Beurteilung.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.01.2026 wies die belangte Behörde den am 14.10.2025 eingelangten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Der Grad der Behinderung betrage 30 v.H. Die belangte Behörde stellte begründend fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllen würde. Die belangte Behörde schloss dem Bescheid das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, sie leide täglich unter starken Schmerzen und Einschränkungen ihrer Beweglichkeit, trotz starker Schmerzmedikation. Die Schmerzen des Gleitwirbels und der SI-Gelenksarthrose würden von der Lendenwirbelsäule und vom SI-Gelenk in den Rücken nach oben strahlen, über das Becken, Po und Steißbein bis in die Beine hinab. Dazu kämen die ständig anhaltenden brennenden/pochenden Schmerzen. Durch den Gleitwirbel und die SI-Gelenksarthrose habe sie im linken Bein ein Taubheitsgefühl und Schwäche und Missempfindungen bei Berührung. Bei längerer Belastung knicke ihr Bein (Knie) ständig sei und sie sei dadurch auf einen Gehstock angewiesen. Im rechten Bein würden die Schmerzen über das Gesäß und der Vorderseite bis hinunter zum Knie strahlen. Im Vergleich zu den Vorgutachten habe sie mittlerweile eine viel höhere Schmerzmitteltherapie. Im Alltag sei sie auf die Hilfe und Unterstützung durch ihren Partner angewiesen. Sie befinde sich seit Ende August im Krankenstand wegen starken Schmerzen und ihrer Depression und den Angstzuständen. Sie sei derzeit in Behandlung bei einer Psychiaterin, die die Einstellung der Antidepressiva vornimmt. Die starken Depressionen und Angstzustände würden sei mittlerweile 2 Jahren bestehen, auch Panikattacken seien keine Seltenheit. Dies alles werde ausgelöst durch die chronischen Schmerzen, körperlichen Beschwerden und Einschränkungen und den Druck durch den Arbeitgeber. Der Beschwerde angeschlossen waren zwei Befunde einer Fachärztin für Psychiatrie und eine Medikamentenverordnung.
9. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.02.2026 vor, wo dieser am 26.02.2026 einlangte.
10. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 02.03.2026 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren, wonach die Beschwerdeführerin laufend im Bezug von Krankengeld steht, und einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland. Sie steht laufend im Bezug von Krankengeld.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 18.12.2024, ges. GdB 30 %
Zwischenanamnese:
keine Spitalsaufenthalte
Derzeitige Beschwerden:
Ich habe Schmerzen im Lindenbereich im Becken in den Hüften. Ich habe eine Schwäche und ein leichtes Taubheitsgefühl im linken Fuß. Ich habe Schmerzen besonders in der Nacht. Ich habe ein brennendes, stechen des Gefühl auf der Haut am Oberschenkel hinten und vorne. Ich verwende den Gehstock regelmäßig seit einigen Monaten. Der linke Fuß knickt ein.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Duloxetin, Trittico, Pregabalin, Deflamat, Novalgin, Hydal, Pantoprazol, Laufende Therapie: Schmerzamb. XXXX
Hilfsmittel: Gehstock
Sozialanamnese:
Hausarbeiterin
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
06/25 Befundbericht AUVA Traumazentrum Wien über Sturz mit Prellungen 09+10/25 Psychiatrischer Befundbericht beschreibt Angst und depressive Störung gemischt 10/25 orthop. Befundbericht mit Diagnosen, ohne klinischen Befund 05-10/25 Befundbericht XXXX beschreibt Lumboischialgie 10/25 Röntgenbefund beschreibt Degeneration der Lendenwirbelsäule mit Osteochondrose L5/S1und Sl-Gelenksarthrose bds. Periazetabuläre Verkalkung rechts. 10/25 MR ges. Wirbelsäule beschreibt Geringgradige Progredienz einer kleinen Discushemiation Th7/8. Teilweise resorbierte Discusvorwölbung L4/5. Sonst Status idem zur Voruntersuchung. Kein Hinweis für rezenten Discusprolaps. Keine kompressive Myelopathie.
10/25 psychotherapeut. Schreiben.
10/25 Befundbericht XXXX beschreibt Lumboischialgie, Depressio, Angststörung.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
altersentsprechend
Ernährungszustand:
massiv adipös
Größe und Gewicht wurden erfragt und nicht gemessen.
Größe: 165,00 cm Gewicht: 123,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich.
Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang wird auffällig linkshinkend, teilweise mit Einknicken im Knie, ausgeführt. Zehenballen- und Fersenstand eingeschränkt mit Anhalten. Einbeinstand mit Anhalten, Anhocken ansatzweise. X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 15cm. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird am linken Unterschenkel als etwas gedämpft, sonst als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet.
Rechtes Knie: ergussfrei und bandfest. S 0-0-110.
Linkes Knie: ergussfrei und bandfest. S 0-0-110.
Ab 30° Hüftbeugung deutliche Gegeninnervation, es werden Schmerzen im Kreuz angegeben. Im Sitzen ist Hüftbeugen über 90° möglich.
Wirbelsäule
Achse und Krümmungverhältnisse sind aufgrund des erheblichen Weichteilmantels nicht exakt beurteilbar. Lumbal wird Druckschmerz angegeben. Zervikal kein Hartspann Beweglichkeit Halswirbelsäule endlagig eingeschränkt
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Beim Vorwärtsbeugen reichen die Hände zu den Kniegelenken, Seitwärtsneigen je 1/2 eingeschränkt, Rotation je 1/3 eingeschränkt.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt mit Gehstock links zur Untersuchung, das Gangbild ist hinkfrei, sicher. Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt. Die körperliche Wendigkeit ist bedingt durch das erhebliche Übergewicht deutlich eingeschränkt.
Status Psychicus:
wach, Sprache unauffällig
Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vor, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Wirbelgleiten L5/S1 Grad I - II
2. Angst und depressive Störung gemischt, Insomnie
3. Gastroösophagealer Reflux
4. G.Z. cervicale intraepitheliale Neoplasie 2019 und St.p. Konisation und Tubektomie mit Adhäsiolyse
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.
Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
2. Beweiswürdigung:
Die österreichische Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell Krankengeld bezieht ergibt sich aus einer am 02.03.2026 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, beruht auf das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 03.12.2025 (vidiert am selben Tag), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.12.2025 und der ergänzenden Stellungnahme vom 12.01.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die Beschwerdeführerin erklärte sich in ihrer Beschwerde mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Insbesondere würden die im Gutachten getroffenen Feststellungen aus ihrer Sicht ihre tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf ihren Alltag und ihre Erwerbstätigkeit nicht ausreichend widerspiegeln.
Dazu ist festzuhalten, dass diese subjektiven bestehenden Einschränkungen und Schmerzzustände nicht in dem Umfang, wie diese die Beschwerdeführerin angibt, medizinisch objektiviert werden konnten. Es steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin an Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates leidet, welche rezidivierend und durchaus mit Schmerzen verbunden sind.
Wie der medizinische Sachverständige in dessen Stellungnahme vom 12.01.2026 richtig ausführt, sind die Einschätzungen nach den Kriterien der Anlage der EVO in der Form vorzunehmen, dass aus medizinischer Sicht zu beurteilen ist, welche Funktionseinschränkungen mit dem Leiden einhergehen. Um dies feststellen zu können, werden die von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten medizinischen Befunde ebenso berücksichtigt, wie die Ergebnisse der von der medizinischen Sachverständigen am 02.12.2025 selbst durchgeführten fachmedizinischen Untersuchung. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind aus den Feststellungen zu entnehmen. Fortgeschrittene Einschränkungen im Bewegungsapparat, welche eine höhere Einschätzung des Leidens 1 bedingen würden, lassen sich weder aus dem Ergebnis der Untersuchung vom 02.12.2025 noch aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunden, insbesondere nicht aus den MRT Befunden ableiten. Trotz der unbestritten bestehenden Probleme sind sämtliche ihrer Gelenke der oberen Extremitäten klinisch unauffällig und frei beweglich. Auch im Bereich der unteren Extremitäten der Beschwerdeführerin konnten keine erheblichen Einschränkungen festgestellt werden. Freies Stehen ist ihr sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand sind mit Anhalten möglich. Es bestehen zwar Bewegungsschmerzen in der Hüfte und im Knie links, dennoch ist die aktive Beweglichkeit der unteren Extremitäten nicht erheblich eingeschränkt, auch die Kraft ist nicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführerin ist es möglich und zumutbar, Schmerzmittel einzunehmen. Eine Bestätigung darüber, dass bei dieser ein chronisches Schmerzsyndrom bestehen würde und es ihr – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich sein sollte, Schmerzmittel zu verwenden, legte die Beschwerdeführerin nicht vor.
Auch im Bereich der Wirbelsäule konnte der medizinische Sachverständige keine erheblichen Funktionseinschränkungen feststellen, welche eine höhere Einschätzung des Leidens 1 rechtfertigen würden.
Insofern die Beschwerdeführerin moniert, dass die SI-Gelenksarthrose im Gutachten des Sachverständigen unberücksichtigt geblieben sei, ist festzuhalten, dass die SI-Gelenksarthrose in Leiden 1 mitberücksichtigt ist. Schultern und Ellbogen sind seitengleich frei beweglich und es konnten keine Funktionseinschränkungen objektiviert werden. Ebenso wenig konnten neurologische Defizite oder Wurzelreizzeichen objektiviert werden und sind diese auch nicht durch medizinische Befunde belegt.
Einem medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie muss zugebilligt werden, die bei einem von ihm befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben.
Die fachärztliche Untersuchung am 02.12.2025 durch den Sachverständigen führte zum neu berücksichtigten Leiden 2. Dokumentiert wurde das Vorliegen von Angst und depressive Störung gemischt, Insomnie, welche in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunden objektiviert sind. Auch den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden ihrer behandelnden Fachärztin für Psychiatrie vom 17.11.2025 und vom 19.01.2026 sind keine anderen Diagnosen zu entnehmen, wobei anzumerken ist, dass diesen Befunden jedoch ein psychiatrischer bzw. klinischer Status fehlt. Eine höhere Einschätzung des Leidens 2 lässt sich daraus nicht bedingen.
Sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin sind nach der Anlage der EVO richtig eingeschätzt, dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Was nun die Anmerkungen der Beschwerdeführerin zu den Untersuchungsmethoden des medizinischen Sachverständigen anbelangt, so ist dem entgegen zu halten, dass dieser die Untersuchungen entsprechend seiner Facharztausbildung und seiner jahrelangen medizinischen Erfahrung vornimmt. Es mag zwar für eine medizinische Laiin nicht immer nachvollziehbar sein, wie es zu diesen Ergebnissen kommen konnte, aber es gibt medizinische Standards, um Funktionseinschränkungen im Rahmen einer medizinischen Untersuchung beurteilen zu können. Es mag dadurch sein, dass das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin sich nicht mit dem objektivierbaren Ergebnis der medizinischen Untersuchung deckt. Für den erkennenden Senat sind jedoch ausschließlich diese medizinisch objektivierbaren Untersuchungsergebnisse von Relevanz und nicht das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Beschwerdevorbringen den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt, oder nicht.
2. Zur Entscheidung in der Sache
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung (EVO) und deren Anlage einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Wirbelgleiten L5/S1 Grad I-II, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da geringgradige radiologische Abnützungserscheinungen und Wirbelgleiten mit rezidivierenden Beschwerden ohne objektivierbares neurologisches Defizit und ohne objektivierbaren Wurzelreizzeichen.
Das Leiden 2 sind die Angst und depressive Störung gemischt, Insomnie, welche der medizinische Sachverständige eine Stufe über dem unteren Rahmensatz nach Position 03.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da unter Medikation stabil.
Beim Leiden 3 handelt es sich um den gastroösophagealen Reflux, welches der medizinische Sachverständige im unteren Rahmensatz unter der Position 07.03.05 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da zwar Diagnosesicherung eines GERD, jedoch ohne konfluierende Erosionen entlang der Schleimhautfalten.
Das Leiden 4 der Beschwerdeführerin ist der g.Z. cervicale intraepitheliale Neoplasie 2019 und St. p. Konisation und Tubektomie mit Adhäsiolyse, welches der medizinische Sachverständige unter Heranziehung eines fixen Rahmensatzes nach der Position 08.03.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte.
Sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin sind demnach nach der Anlage der EVO nach der richtigen Positionsnummer eingestuft.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt.
Der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin stellt in seinem Sachverständigengutachten fest, dass das führende Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe und die neu vorgelegten medizinischen Befunde waren nicht geeignet, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht mehr gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme, wobei das Sachverständigengutachten auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht und auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise