W265 2329882-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.12.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.08.2025 beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung Behindertenpasses, der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
2. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.09.2025 erstatteten Gutachten vom 29.09.2025 (vidiert am selben Tag) stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Hämophilie A, Position 10.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %, Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stenting der LAD, Position 05.05.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %, degenerative Veränderungen an Stütz- und Bewegungsapparat, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %, HIV Infektion, Position 10.03.13 der Anlage der EVO, GdB 10 % und Carcinoma in situ anal, Position 13.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (v.H.) fest. Das führende Leiden 1 werde von Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, die Leiden 3-5 würden den GdB nicht weiter erhöhen, da diese von geringer funktioneller Relevanz seien.
Weiters stellte die Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen. Ebenso sei der Beschwerdeführer hierorts zeitlich, örtlich und situativ orientiert, sodass die Zusatzeintragung Begleitperson nicht begründet sei.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.09.2025 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens informiert und wurden ihm das eingeholte Gutachten übermittelt sowie die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens dazu Stellung zu nehmen.
4. Mit Emailnachricht vom 07.10.2025 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte aus, dass er seit seiner Geburt ein Hämophiler (Bluter) sei. Seit 2020 müsse er eine gerinnungshemmende Therapie einnehmen, die seine Blutungsneigung weiter verstärke. Er habe monatlich mindestens zwei bis drei ausgeprägte Blutungen, die umgehend therapiert werden müssten. Hier sei es erforderlich, dass er Faktor 8 Präparate intravenös – zumeist über mehrere Tage – verabreiche. Laut den Richtlinien zur Behinderung bei Hämophilie entspreche dieser Umstand einer „mittelschweren Form von Hämophilen mit häufigen ausgeprägten Blutungen und werde mit einer Behinderung von 50 – 80 %“ angeführt. Daher könne er nicht nachvollziehen, dass die Sachverständige die Hämophilie Behinderung mit 40 % eingestuft habe.
Gar nicht nachvollziehbar und akzeptabel sei die Entscheidung einer Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Am Tag der Untersuchung habe er eine mehr als ausgeprägte Blutung über seinem ganzen rechten Fuß verteilt gehabt. Die massive Einblutung sei das Ergebnis einer Straßenbahnfahrt gewesen, weil er von einem Kinderwagen gestoßen worden sei. Er habe über Tage nur wenige Meter gehen können und sein Bein sei schmerzhaft und teilweise unbeweglich gewesen. Zur Behandlung dieser Blutung habe er über 3 Wochen fast täglich Faktor 8 gespritzt. Es seien hierbei seiner Sozialversicherung Kosten von € 22.374,- für die verabreichten Präparate angefallen. Er müsse sich vor jeglichen Verletzungen schützen. Selbst ein kleiner Stoß in einem öffentlichen Verkehrsmittel könne für ihn sehr folgenreich sein. Der oben beschriebene Vorfall hätte vermieden werden können. Der Stellungnahme beiliegend waren schwarz-weiß Fotos seines rechten Fußes (kaum erkennbar), ein Befund Innere Medizin vom 09.09.2025 und einen Befund bzw. Arztbrief seiner behandelnden Ärztin vom 07.10.2025.
5. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin um Abgabe einer Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 17.11.2025 führte die befasste medizinische Sachverständige im Wesentlichen aus, dass Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, nicht vorgelegt worden seien. Maßgebliche Blutungskomplikationen seien weiterhin nicht befundbelegt. Auch chronisch kranke Patienten seien in der Lage am öffentlichen Leben teilzunehmen, dies umfasse Einrichtungen wie kulturelle Veranstaltungen, religiöse Institutionen, ebenso wie Supermärkte, Einkaufszentren, aber auch den Wartebereich von Krankenhäusern und Ordinationen. Aus gutachterlicher Sicht sei es naturgemäß nicht zulässig, den mit den oben genannten öffentlichen Räumlichkeiten absolut vergleichbaren Innenraum öffentlicher Verkehrsmittel gezielt herauszugreifen, während andere Örtlichkeiten wiederkehrend aufgesucht würden. Die geforderte ZE ÖVM sei daher nicht begründbar.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.
7. Mit Emailnachricht vom 08.12.2025 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er aus, dass das zugrundliege Gutachten erhebliche sachliche und medizinische Unrichtigkeiten enthalten, die zu einem fehlerhaften Ergebnis geführt hätten. Trotz klarer medizinsicher Standards für die Bewertung der Hämophilie – meist 50 – 80 % Behinderung bei mittelschweren Formen mit rezidivierenden Blutungen – sei diese im Gutachten mit lediglich 40 % eingestuft worden. Dies entspreche weder der tatsächlichen Krankheitslast noch den dokumentierten Blutungskomplikationen. Das Gutachten behaupte, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei zumutbar. Diese Aussage widerspreche der Realität. Ruckartiges Anfahren und Bremsen, Gedränge und Stöße würden regelmäßig zu schweren Blutungen führen. Das Schreiben seiner behandelnden Ärztin wonach eine „Einschränkung jedweder Risikosituationen für Verletzungen (inkl. der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel) für den Patienten lebenswichtig sei“, sei von der Gutachterin ignoriert worden. Für Hämophilie Patienten mit zusätzlicher Blutverdünnung seien öffentliche Verkehrsmittel ein hochriskanter Bereich, der bereits nachweislich zu massiven Schäden geführt habe. Die medizinischen Aussagen des Gutachtens würden den Befunden seiner behandelnden Fachärztinnen widersprechen, die die erheblichen Risiken eindeutig bestätigen würden. Die Sachverständige sei keine Spezialisten der Hämostaseologie oder Hämophilie und weise keinerlei Expertise auf. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde die von ihm im Rahmen der Stellungnahme bereits vorgelegten medizinischen Unterlagen an.
8. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.12.2025 vor, wo dieser am 16.12.2025 einlangte.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.12.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.
Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:
Anamnese:
VGA vom 11.7.2017: GdB 30vH wegen HIV, WS, Subhämophilie A, Stütz- und Bewegungsapparat
Antragsleiden: Bluter, HIV, UÖVM, BP
Derzeitige Beschwerden:
"Ich hatte den Niereninfarkt, dann wurde die Herzerkrankung festgestellt, es ist ein Problem mit der blutverdünnenden Therapie. Während Corona war ich täglich im Krankenhaus, musste ständig überprüft werden. Letzte Woche hat mich zum Beispiel ein Kinderwagen in der Straßenbahn angefahren, jetzt habe ich ein riesiges Hämatom, das sackt dann in den Fuß hinunter. Die Gelenke schmerzen, die Beweglichkeit ist eingeschränkt, deshalb und auch wegen der Infektionsgefahr kann ich die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen. Ich habe eine Begleitperson beantragt? Im Jänner musste ich akut ins AKH fahren, da musste mich mein Partner bringen, das hätte ich nicht allein geschafft. Ich habe Atemnot bei Belastung, ein Krampfgefühl in der Brust, dann nehme ich den Nitrospray."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Candesratan, Zanidip, TASS, Legalon, Fluoxetin, Durotiv, Atorvastatin, Ezetimib, Praluent, Tivicay, Vemlidy, Aldara, Daflon, Octostim (b) Bedarfsmedikation: Nuwiq, Augmentin, Famotodin, Ospen, Bentovate, Travocort (b)
Sozialanamnese: in Pension
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befund AKH 6.8.2025: Hämophilie A HIV Infektion -12/2019 Niereninfarkt
-März 2020 KHK Eingefäßerkrankung mit 60-70%-iger ostialer und proximaler LAD Stenose, PCI mit 2 Drug-eluting Stents -50-60%-ige mediale LAD Stensoe mit PCI und drug-eluting Stent -2024 Fraktur des Unterarms, Revisionsoperation aufgrund nachgereicht:
Histo 4.3.2025:
Analmucosa mit hochgradiger Epitheldysplasie, kein invasiver Tumor Befund Chirurgie 8.3.2025: Carcinoma in situ des Anus Labor 11.6.2025: Kreatinin 0,74, HbA1c 5,1%
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
normal
Größe: 180,00 cm Gewicht: 84,00 kg Blutdruck: 130/80
Klinischer Status - Fachstatus:
HNAP: frei
Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten
Thorax: Pulmo: VA, SKS
HT: rein, rhythmisch, normofrequent
Abdomen: Leber und Milz n.p., keine DP, keine Resistenzen, Darmgeräusche: lebhaft UE: keine Ödeme Pulse: beidseits palpabel, ausgeprägtes Hämatom rechte Hüfte, auch Fußsohle
FBA: non fecit, NSG: möglich, FS: möglich
Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen
Gesamtmobilität - Gangbild:
ausreichend trittsicher, keine Hilfsmittel
Status Psychicus:
allseits orientiert, Ductus kohärent
Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1) Hämophilie A
2) Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stenting der LAD
3) Degenerative Veränderungen an Stütz- und Bewegungsapparat
4) HIV Infektion
5) Carcinoma in situ anal
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Im Rahmen der klinischen Untersuchung stellen sich ein guter Allgemeinzustand und ein sehr guter Ernährungszustand dar. Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten lassen sich keine erheblichen funktionellen Einschränkungen objektivieren. Das Gangbild stellt sich ohne Verwendung von Hilfsmitteln flüssig und sicher dar. Erhebliche funktionelle Einschränkungen der Gelenke der oberen Extremitäten liegen nicht vor. Greif- und Haltefunktion ist beidseits insgesamt gegeben. Bei Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen der Wirbelsäule lassen sich keine maßgeblichen motorischen Defizite und Lähmungen objektivieren. Bei bekannter koronarer Herzerkrankung besteht ein durchwegs kardiorespiratorisch kompensierter Zustand. Eine periphere arterielle Verschlusserkrankung der unteren Extremitäten mit erheblicher Limitierung der Gehstrecke liegt nicht vor. Ein psychisches Leiden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschwert, liegt nicht vor. Zusammenfassend ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung möglich; das Überwinden von Niveauunterschieden, das Be- und Entsteigen und damit die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind nicht auf erhebliche Weise erschwert.
Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.
Der Beschwerdeführer ist nicht dauerhaft auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen, er ist nicht blind oder hochgradig sehbehindert, er ist nicht taubblind. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Form bewegungseingeschränkt, dass er zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf. Der Beschwerdeführer weist keine ausgeprägten Verhaltensänderungen und kognitiven Einschränkungen auf. Er bedarf im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung nicht ständig Hilfe einer zweiten Person.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die beantragten Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" und „Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 29.09.2025 (vidiert am selben Tag), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.09.2025, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die beantragte Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, sich ohne eine Begleitperson im öffentlichen Raum zu bewegen.
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund realer Blutungsgefahr nicht zumutbar sei. Die erheblichen Risiken würden in den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen eindeutig bestätigt werden.
Dazu ist festzuhalten, dass von den medizinischen Sachverständigen zu beurteilen ist, welche Auswirkungen Funktionseinschränkungen im Einzelfall tatsächlich haben, und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Bei dieser Beurteilung ist auch in Betracht zu ziehen, ob es zumutbare Hilfsmittel gibt, welche die Situation erleichtern und ob noch Therapieoptionen offen sind, um den aktuellen Zustand einer Verbesserung zuzuführen.
Dazu führte die Sachverständige insbesondere in Ihrer Stellungnahme unter Bezugnahme auf die Befundnachreichung des Beschwerdeführers aus, dass maßgebliche Blutungskomplikationen weiterhin nicht befundbelegt sind. Auch chronisch kranke Personen sind in der Lage am öffentlichen Leben teilzunehmen, dies umfasst Einrichtungen wie kulturelle Veranstaltungen, religiöse Institutionen, ebenso wie Supermärkte, Einkaufszentren, aber auch den Wartebereich von Krankenhäusern und Ordinationen. Aus gutachterlicher Sicht ist es naturgemäß nicht zulässig, den mit den oben genannten öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten absolut vergleichbaren Innenraum öffentlicher Verkehrsmittel gezielt herauszugreifen, während andere Örtlichkeiten wiederkehrend aufgesucht werden.
Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten konnten beim Beschwerdeführer bei der durchgeführten medizinischen Untersuchung ebenso wenig festgestellt werden. Auch das Gangbild stellte sich ohne Verwendung von Hilfsmitteln flüssig und sicher dar. Diese Beurteilung spricht dafür, dass es dem Beschwerdeführer – entgegen seinem subjektiven Empfinden – sehr wohl möglich ist, eine Wegstrecke von 300 – 400 Metern zurückzulegen.
Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang mehrfach auf den von ihm im Verfahren vorgelegten Befund bzw. Arztbrief seiner behandelnden Ärztin vom 07.10.2025, wonach es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. In diesem finden sich diverse Diagnosen und eben die genannte ausführliche Bestätigung, es fehlt jedoch ein klinischer Status – Fachstatus, nach welchem diese Aussagen auch für den erkennenden Senat nachvollziehbar wären.
Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Das genannte Attest gibt im Wesentlichen die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wieder, welche jedoch nach dem Ergebnis der von der belangten Behörde veranlassten umfassenden medizinischen Untersuchung des Beschwerdeführers nicht medizinisch objektivierbar sind. Ein medizinischer Befund, welcher maßgebliche Blutungskomplikationen des Beschwerdeführers diagnostiziert, liegt jedoch nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht vor.
Einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin muss zugebilligt werden, die bei einem von diesem befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben.
Nur dann, wenn der Beschwerdeführer durch die Vorlage eines fachärztlichen Befundes nachweist, dass er bereits alle möglichen Therapien zur Minderung seiner Leidenszustände in Anspruch genommen hat und keine weiteren Therapiemöglichkeiten mehr bestehen, kann die beantragte Zusatzeintragung von der belangten Behörde genehmigt werden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Wenn der Beschwerdeführer die fachliche Kompetenz der befassten medizinischen Sachverständigen anzweifelt, ist dem entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114 ausgeführt hat, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Wie schon ausgeführt, wird das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten als schlüssig und nachvollziehbar erachtet, weswegen diesem Argument nicht gefolgt werden kann.
Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems.
Es konnten beim Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit medizinisch objektiviert werden. Bei bekannter koronarer Herzerkrankung besteht ein durchwegs kardiorespiratorisch kompensierter Zustand. Eine periphere arterielle Verschlusserkrankung der unteren Extremitäten mit erheblicher Limitierung der Gehstrecke liegt ebenfalls nicht vor.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer weder auf den ständigen Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, noch dass er blind, schwer sehbehindert oder taubblind ist, noch dass er so schwer bewegungseingeschränkt ist, dass er ständig auf die Hilfe einer zweiten Person angewiesen ist, noch dass er schwergradige Verhaltensänderung oder kognitive Einschränkungen aufweist, welche ihm die Orientierung oder Eigengefährdung im öffentlichen Raum ohne Hilfe einer zweiten Person verunmöglichen würden, ergeben sich aus dem von der medizinischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar erhobenen klinischen Status-Fachstatus. Der Beschwerdeführer selbst legte keinen einzigen medizinischen Befund vor, welcher die oben genannten Funktionseinschränkungen medizinisch objektivieren würde.
Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 29.09.2025 (vidiert am selben Tag), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.09.2025 und der ergänzenden Stellungnahme vom 17.11.2025, werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.12.2025, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 185/2022 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„§ 1 ….
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
…
d) taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
…
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;
- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;
- bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;
- Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;
- Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und
- schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
…
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
…
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.
…
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
…
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
…“
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, „Leben am Land“) oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258, 19.12.2017, Zl. Ra 2017/11/0288)
Das die Infrastruktur und die örtlichen Gegebenheiten im Wohngebiet des Beschwerdeführers betreffende Vorbringen ist daher nicht zielführend.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und welches auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz dem in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.