W261 2339830-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Verein Chronisch Krank, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.02.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 31.07.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.09.2025 erstatteten Gutachten vom 17.10.2025 (vidiert am 20.10.2025) stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Autismusspektrumstörung (Asperger), generalisierte Angststörung und Soziophobie, Zwangsstörung, Dysthymie, Position 03.04.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %, und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (v.H.) fest.
3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 21.10.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Der Beschwerdeführer gab mit Emailnachricht vom 03.11.2025 eine Stellungnahme ab. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass bei ihm eine Reihe von sich wechselseitig verstärkenden psychischen Erkrankungen vorliegen würden. Die daraus resultierenden Beeinträchtigungen würden nicht nur seine emotionale Stabilität und fehlende soziale Anpassungsfähigkeit sondern auch seine Belastbarkeit in erheblichem Ausmaß betreffen, was massive Auswirkungen nicht nur auf seine soziale Teilhabe, sondern bei ihm auch dauerhafte Schwierigkeiten im beruflichen Umfeld nach sich ziehen würden. Eine berufliche Teilhabe sei dem Beschwerdeführer seit Jahren unmöglich. Der Haushalt sei nur mit Unterstützung durch Angehörige bewältigbar. Er ersuche das Gutachten neu zu überprüfen bzw. eine ergänzende Begutachtung durchzuführen, bei welchem der geschilderte Sachverhalt berücksichtigt werden würde. Sofern erforderlich könne er eine psychiatrische Stellungnahme bzw. einen Befund seines behandelnden Facharztes für Psychiatrie bzw. Psychotherapeuten nachreichen.
5. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.11.2025 auf, neue medizinische Befunde vorzulegen.
6. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Emailnachricht vom 28.11.2025 nach und er legte einen Befund eines klinischen Psychologen vom 23.11.2025 vor.
7. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie um die Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 02.02.2026 führte der medizinische Sachverständige aus, dass kein neuer fachärztlicher Befund vorgelegt worden sei. Es sei ein psychologischer Befund vorgelegt worden. Eine Änderung der psychiatrischen Diagnosekriterien sei nicht fachärztlich befundbelegt. Es würden keine wesentliche Verschlechterung noch neu psychiatrische Leiden, welche bisher noch nicht berücksichtigt worden seien, vorliegen, weswegen das Gutachten weiter vertreten werde.
8. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme mit Schreiben vom 02.02.2026 und räumte ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.02.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer bevollmächtigt vertreten durch den Verein Chronisch Krank fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die festgestellten Einschränkungen nicht die tatsächliche Lebensrealität des Beschwerdeführers widerspiegeln würden. Die Diagnosen würden sich wechselseitig verstärken und würden zu erheblichen Beeinträchtigungen in unterschiedlichen Lebensbereichen führen. Soziale Kontakte seine massiv eingeschränkt, die berufliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sie deutlich reduziert, auch alltägliche Aufgaben sowie Routinen würden nur eingeschränkt bewältigt werden können. Trotz langjähriger psychotherapeutischer Begleitung bleibe die Lebensqualität aufgrund der komplexen Komorbidität stark beeinträchtigt. Im vorgelegten psychologischen Befund seien die Schwere der Einschränkungen dokumentiert. Es werde beantragt, den angefochten Bescheid aufzuheben und den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses Folge zu geben. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde keine ärztlichen Befunde bei.
11. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.03.2026 vor, wo dieses am 27.03.2026 einlangte.
12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.03.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
13. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes legte der Verein Chronisch Krank am 01.04.2026 (Datum des Einlangens) die Vollmacht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 31.07.2025 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Derzeitige Beschwerden:
Alltag kaum zu bestreiten, kann mit Erwartungs- und Leistungsdruck nicht umgehen, kann vor Terminen nicht schlafen (sogar vor Besuch der Eltern), macht sich Angst und Sorgen, dass mit Körper und Gehirn "was sein könnte", wendet ständig Gefahren für sich selbst ab, ist damit den ganzen Tag beschäftigt, Kontrollzwänge nehmen einen Großteil des Tages ein, hat sich dran gewöhnt, braucht seine gewohnte Struktur und Routine, Schlafqualität schlecht, Grübelzwang, Gedankenkreisen, Zukunftsängste.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
09/2025 Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, Kontrolle alle paar Monate, je nach Medikamenten, Mutan 40mg 1-0-0-0, Trittico 75mg 0-0-0-1/3
10/2024 Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, Sertralin 100 mg 1-0-0-0, Trittico Ret 75 mg 0-0-0-1.
Seit Winter 2021 befinde er sich in Psychotherapie bei Mag. XXXX , 1x/Woche, keine psychiatrisch-stationären Aufenthalte.
Sozialanamnese:
Lebt alleine seit 2005, ein jüngerer Bruder, wenig Kontakt, Eltern in NÖ, seit 22J keinen regulären Job, ohne Unterstützung der Eltern würde er es finanziell nicht schaffen. HAK abgeschlossen, seit damals Beginn der psychischen Störung, letztmalig berufstätig 2003 in einem Büro. Danach lange Zeit Studium Mathematik, nicht abgeschlossen wegen Stress und Erwartungsdruck, mit Müh´ und Not den Bachelor abgeschlossen nach 10 Jahren, seither "nichts mehr passiert". Kein Freunde, seit 2023 keine Beziehung mehr, liegt viel im Bett, Computer, Internet, Videos, Nachrichten. Kein Alkohol, keine Zigaretten, keine Drogen bis auf Kaffee, Führerschein ja. Ist fast nur zuhause, Einkäufe und Haushaltsführung sehr schwierig, oft nur durch Hilfe der Eltern, auch Körperpflege.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
11/2025, Psychologische Praxis . Markus XXXX , rezidivierend-depressive Störung, Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, Aspekte einer autistischen Störung.
01/2025, Psychologische Praxis . Markus XXXX : F42.2 Zwangsgedanken- und Handlungen gemischt, F41.2 Angst und depressive Störung gemischt, F84.5 Asperger Autismus.
09/2025, Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie: Autismusspektrumsstörung (Asperger), Angststörung (Generalisierte Angststörung und Sozialphobie), Zwangsstörung, Dysthymie.
10/2024, Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie: Autismusspektrumsstörung, Angststörung, Zwangsstörung, Autismusspektrumsstörung (Asperger), Angststörung (Generalisierte Angststörung und Sozialphobie), Zwangsstörung, Dysthymie.
09/2024, Institut für psychologische Diagnostik: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer, Asperger-Autismus. Diagnosen: F33.2 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer, F41.1 generalisierte Angststörung, F42.2 Zwangsgedanken- und Handlungen gemischt, F84.5 Asperger-Autismus.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut.
Status Psychicus:
Im Kontakt freundlich, wach, klar, in sämtlichen Qualitäten orientiert, Konzentration und Aufmerksamkeit adäquat, Mnestik grobklinisch unauffällig. Formalgedanklich kohärent und zielführend, im Tempo adäquat, keine Sinnestäuschungen, kein Wahn, keine Halluzinationen, Ich-Grenzen stabil, Ängste/Zwänge wie beschrieben, Stimmungslage indifferent, Grübelneigung, in beiden Skalenbereichen affizierbar. Antrieb im Normalbereich, psychomotorisch ruhig. Schlafqualität reduziert. Keine Störungen der Impulskontrolle, Paktfähigkeit gegeben. Keine Selbst- und Fremdgefährdung fassbar, von akuter Suizidalität distanziert.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Autismusspektrumstörung (Asperger), generalisierte Angststörung und Soziophobie, Zwangsstörung, Dysthymie
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 17.10.2025 (vidiert am 20.10.2025), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.09.2025 samt ergänzender Stellungnahme vom 02.02.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er an mehreren sich wechselseitig verstärkenden psychischen Erkrankungen leiden würde, weswegen bei ihm ein höherer Grad der Behinderung festzustellen gewesen wäre.
Dem ist entgegen zu halten, dass maßgeblich für die Einschätzung nach den Kriterien der Anlage EVO objektivierbare Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind, welche unter Beachtung sämtlicher vorgelegten Befunde zu beurteilen sind. Aufgabe des medizinischen Sachverständigen ist es im vorliegenden Beschwerdefall, unter Berücksichtigung des Status psychicus und der vorliegenden Befunde ein objektives Gutachten zu erstellen. Die im Rahmen der klinischen Untersuchung feststellbaren Funktionseinschränkungen sind sodann in konkreter Höhe nach den Kriterien der Anlage der EVO einzuschätzen.
Aus dem Status psychicus des medizinischen Sachverständigengutachtens ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wach und klar ist, in sämtlichen Qualitäten orientiert, seine Konzentration und Aufmerksamkeit adäquat ist, seine Mnestik, das ist die Fähigkeit des Nervensystems des Beschwerdeführers, Informationen aufzunehmen, zu speichern, umzuwandeln und wieder abzurufen, ist ebenfalls grobklinisch unauffällig, sein Formalgedankengang ist kohärent und zielführend, im Tempo adäquat, es liegen keine Sinnestäuschungen vor, kein Wahn, keine Halluzinationen, auch sein Antrieb ist im Normbereich und er ist psychomotorisch ruhig. Zwar liegen beim Beschwerdeführer Ängste und Zwänge vor, er neigt zum Grübeln und er weist eine reduzierte Schlafqualität auf.
Den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten fachärztlichen Bestätigungen seines behandelnden Psychiaters sind zwar Diagnosen, jedoch ist diesen jeweils kein klinischer Status/Fachstatus zu entnehmen.
Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Dem zuletzt vom Beschwerdeführer vorgelegten klinisch-psychologischen Befund eines klinischen Psychologen vom 23.11.2025 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im therapeutischen Prozess zunehmend offen und motiviert ist. Er würde sich auch niedergeschlagen und ratlos zeigen. Seine Bewusstseinslage war zum Untersuchungszeitpunkt klar bei einer erhöhten Vigilanz, das ist ein Zustand übermäßiger Wachsamkeit. Der Beschwerdeführer war auch im November 2025 in allen Qualitäten orientiert und hatte keine Wahrnehmungsstörungen. Sein Konzentrationsvermögen war zu dem Zeitpunkt oszillierend, d.h. schwankend, wie die Exekutivfunktionen Planen und Erfassen komplexer Situationen. Ansonsten bestand ein kohärenter Gedankenductus. Es lag auch damals keine Wahnsymptomatik vor, es bestehen allerdings Zwangsstörungen und entsprechende paranoide Einschübe. Die Stimmungslage war deutlich depressiv.
Bei geringsten Anlässen im Leistungsbereich oder im sozialen Bereich würde der Beschwerdeführer mit Rückzug, panikartiger Befindlichkeit und ausgeprägter vegetativer Symptomatik (Anspannung, Schlaflosigkeit) reagieren.
Ganz abgesehen davon, dass ein klinisch-psychologischer Befund nicht auf gleicher fachlicher Ebene zum eingeholten medizinischen Sachverständigen stehen kann, weil klinische Psycholog:innen ein Studium der Psychologie und nicht der Medizin abgeschlossen haben, finden sich in diesem Bericht einer psychologischen Praxis vom November 2025 beinahe idente Beschreibungen des Status psychicus des Beschwerdeführers.
Daraus folgt für den erkennenden Senat, dass beim Beschwerdeführer insbesondere dann, wenn er unter Leistungsdruck steht und bei Begegnungen im sozialen Bereich mit Symptomen wie Rückzug, panikartiger Befindlichkeit, Anspannung und Schlaflosigkeit reagiert.
Nach den Kriterien der Anlage der EVO ist für eine Einschätzung nach der Position 03.04.01 eine Einschränkung in ein oder zwei Bereichen bestehen muss. Beim Beschwerdeführer bestehen Einschränkungen bei Leistungsdruck und bei Begegnungen im sozialen Umfeld.
Das Ermittlungsverfahren ergab keine Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer eine ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung in den meisten sozialen Bereichen vorliegen würde, was eine höhere Einschätzung seiner Funktionsbeeinträchtigungen nach der Position 03.04.02 der Anlage der EVO rechtfertigen würde.
Insbesondere aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Bestätigungen seines Facharztes für Psychiatrie ist nicht zu entnehmen, in welchen Bereichen bei diesem Einschränkungen vorliegen würden. Sohin findet sein Beschwerdevorbringen keine Bestätigung in den von diesem vorgelegten fachärztlichen Befunden.
Der Sachverständige geht in seinem Gutachten vom 17.10.2025 (vidiert am 20.10.2025) und seiner Stellungnahme vom 02.02.2026 ausführlich auf sämtliche Befunde und Einwendungen des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Beschwerdevorbringen den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 17.10.2025 (vidiert am 20.10.2025) und seiner Stellungnahme vom 02.02.2026. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Autismusspektrumstörung (Asperger) verbunden mit einer generalisierten Angststörung und Sozialphobie, einer Zwangsstörung und einer Dysthymie, welches der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 03.04.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % einstufte, da mäßig andauernde Beeinträchtigungen in sozialen Bereichen vorliegen, welche ambulant führbar sind.
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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