W261 2339556-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 25.02.2026, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist seit 06.07.2022 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.).
2. Der Beschwerdeführer stellte am 05.05.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor.
3. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.05.2025 darauf hin, dass er bereits Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses sei und ersuchte um Bekanntgabe, was das Begehren des Beschwerdeführers sei.
4. Der Beschwerdeführer stellte am 06.02.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises. Der Beschwerdeführer reichte am 20.6.2025 weitere medizinische Befunde nach.
5. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.08.2025 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
1. Koronare Herzkrankheit Myokardinfarkt und aortokoronarer Dreifachbypass, arterielle Hypertonie, Position 05.05.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %
2. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei stabiler Stoffwechsellage, Position 09.02.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3. Degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4. Nabelhernie, Position 07.08.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest.
6. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 03.09.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab am 13.09.2025 eine umfangreiche Stellungnahme ab.
7. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.09.2025 auf, die in der Stellungnahme genannten medizinischen Befunde vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 13.10.2025 nach.
8. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige um die Abgabe einer Stellungnahme. In deren Stellungnahme vom 24.11.2025 kam die medizinische Sachverständige nach Einsichtnahme in die neu vorgelegten medizinischen Befunde zum Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin nachvollziehbar sei und bestätigt werde.
9. Mit Bescheid vom 24.11.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass der Grad der Behinderung mit 40 % neu festgesetzt werde. Die belangte Behörde schloss diesem Bescheid das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme an.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2026, Zl. W200 2330057-2/4E, behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid ersatzlos. In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass § 43 Abs. 1 erster Satz BBG regeln würde, wie vorzugehen sei, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. Die genannte gesetzliche Bestimmung sieht nicht vor, dass ein Feststellungsbescheid über das Nichtbestehen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erlassen werden könne, sondern nur über einen Ausspruch der Entziehung des Behindertenpasses. Daher sei das angefochtene Bescheid mangels Rechtsgrundlage hierfür ersatzlos zu beheben gewesen.
12. Der Beschwerdeführer stellte aus Anlass des Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes am 18.01.2026 einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises und begründete diesen ausführlich. Der Beschwerdeführer schloss diesem Antrag medizinische Befunde an.
13. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.01.2026 neuerlich über das Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere über den Umstand, dass laut ärztlichem Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 40 % vorliegen würde. Die Voraussetzungen für einen Behindertenpass würden nicht vorliegen. Es werde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme abzugeben.
14. Der Beschwerdeführer gab mit einem Schriftsatz, welcher am 24.02.2026 bei der belangte Behörde einlangte eine mit „Beschwerde gegen die Entscheidung“ bezeichnete Stellungnahme ab und begründete diese ausführlich.
15. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2026 stellte die belangte Behörde erneut fest, dass der Grad der Behinderung mit 40 % neu festgesetzt werde. Die Neufestsetzung sei von Amts wegen erfolgt nachdem das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass beim Beschwerdeführer der Grad der Behinderung 40 % betragen würde. Dem Beschwerdeführer sei gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 21.01.2026 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da ein Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die belangte Behörde schloss diesem Bescheid neuerlich das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme an.
16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte ausführlich aus, weswegen er der Meinung sei, dass bei ihm ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 v.H. vorliegen würde und weswegen das medizinische Sachverständigengutachten nicht richtig sei.
17. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.03.2026 vor, wo dieser am 24.03.2026 einlangte.
18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.03.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
19. Am 20.04.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Nachtrag zur Beschwerde ein, worin der Beschwerdeführer neuerlich auf seinen Gesundheitszustand und die jüngst erfolgten Operationen hinwies.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit 05.05.2022 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.02.2026 stellte die belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den Grad der Behinderung mit 40 % von Amts wegen neu fest.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 43 (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.
(1a) Liegt die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ oder ein gültiger Behindertenpass nicht mehr vor, hat der Inhaber oder die Inhaberin den gemäß § 29b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Ausweis (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des § 29b Abs. 1a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuziehen.
(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen.
…“
Wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2026, Zl. W200 2330057-2/4E, ausführlich unter Hinweis auf ein Judikat des VwGH vom 13.12.2018, Zl. Ra 2018/11/0204, begründet, regelt § 43 Abs. 1 BBG, wie vorzugehen ist, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. Dies ist der Fall, wenn der Grad der Behinderung nicht mehr wenigstens 50 % beträgt. In einem solchen Fall "ist der Behindertenpass einzuziehen" (vgl. z.B. VwGH 29.3.2011, 2008/11/0191). Die Einziehung hat gemäß § 45 Ab. 2 BBG durch Bescheid zu erfolgen.
§ 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG enthält keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen (anders als etwa § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG) oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung ist vielmehr als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären. Da mithin ein eigenes Verfahren vorgesehen ist, in dem die Frage, ob weiterhin ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 % vorliegt, zu beantworten ist, fehlt es auch an einer Grundlage für die Erlassung eines von Amts wegen erlassenen Feststellungsbescheids über das Nichtbestehen dieser Voraussetzung (vgl. z.B. VwGH 25.7.2007, 2005/11/0131).
§ 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die belangte Behörde daher zwar – wie im gegenständlichen Verfahren - zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung.
Demgemäß hätte die belangte Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 BBG nach Einräumung des Parteiengehörs für den Beschwerdeführer mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 43 Abs. 1 BBG einen Bescheid zu erlassen gehabt, wonach der Behindertenpass eingezogen werden wird. In diesem Bescheid ist der Beschwerdeführer auch aufzufordern, den Behindertenpass innerhalb einer bestimmten Frist der belangten Behörde vorzulegen.
Allenfalls wird davor in Anbetracht des sich seit August 2025 geänderten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ein neues medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen sein.
Daher war der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2026 mangels des Vorliegens einer Rechtsgrundlage hierfür ersatzlos zu beheben.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Der angefochtene Bescheid war aufgrund der Aktenlange ersatzlos zu beheben, weswegen eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen kann. (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.