W261 2338853-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seine Mutter XXXX , diese vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 09.10.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2026, betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und „Der Inhaber/die Inhaberin des Behindertenpasses ist Epileptiker/Epileptikerin“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid samt Beschwerdevorentscheidung werden hinsichtlich des Spruchteiles der Abweisung des Antrages auf Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.
II. Die Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2026 wird hinsichtlich der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Behindertenpasses ist Epileptiker/Epileptikerin“ ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der mj. Beschwerdeführer ist seit 02.10.2024 Inhaber eines bis 31.05.2028 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 von Hundert (in der Folge v.H.) mit der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson.“
2. Am 02.10.2024 stellte er, vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld. (KOBV), beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grund der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 16.10.2024 stellte die medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer an einer Entwicklungsverzögerung mit hochgradigem Verdacht auf Autismus-Spektrum Störung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. leiden würde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
4. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Die Mutter des Beschwerdeführers gab am mit einer Eingabe, welche am 12.12.2024 bei der belangten Behörde einlangte, eine Stellungnahme ab, wonach sie mit dem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % nicht einverstanden sei. Sie übermittelte auch das fehlende Foto des Beschwerdeführers für den Behindertenpass.
5. Die belangte Behörde nahm die Stellungnahme zum Anlass, um ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde einzuholen. In seinem Gutachten vom 14.05.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des mj. Beschwerdeführers am 13.05.2025 kommt dieser zum Ergebnis, dass dieser an einer Autismus-Spektrum-Störung mit ADHS und einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. leiden würde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
6. Die belangte Behörde übermittelte dem mj. Beschwerdeführer bzw. seiner Vertretung das genannte Sachverständigengutachten mit Schreiben und räumte die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
7. Die Mutter des mj. Beschwerdeführers gab am 27.05.2025 eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach sie nachträglich einen Antrag „Epilepsie“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Er trage ein Cochleaimplantat und zeige erhebliche Orientierungsprobleme, Reizüberflutung, Impulsausbrüchen sowie an einer diagnostizierten Epilepsie (Rolandikus-Fokus). Sie ersuche, diese Einträge im Behindertenpass vorzunehmen.
8. Der KOBV gab mit Eingabe vom 04.06.2025 eine Stellungnahme ab, wonach beim mj. Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen würden. Beim mj. Beschwerdeführer würden massive Defizite in den kognitiven, sprachlichen und sozioemotionalen Fertigkeiten bei unvorhersehbar auftretenden Impulsausbrüchen und Selbstverletzung unter medikamentöser Dauertherapie und mehrfachen Therapiemaßnahmen bestehen.
9. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen um die Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 30.06.2025 führte der medizinische Sachverständige im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich der Epilepsie keine aktuellen neuropädiatrischen Befundberichte vorliegen würden. Es gibt auch keine Angaben darüber, wie lange schon Anfallsfreiheit vorliegen würde. Es gäbe nach dem Ergebnis der Untersuchung auch keine Hinweise darauf, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“ in den Behindertenpass bestehen würden.
10. Die belangte Behörde übermittelte die Stellungnahme des befassten medizinischen Sachverständigen an den mj. Beschwerdeführer und räumte diesem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
11. Der mj. Beschwerdeführer gab durch den KOBV am 08.08.2025 eine Stellungnahme ab, wonach dieser unter anderem an Entwicklungsauffälligkeiten leiden würde, und er würde an einer deutlichen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und an einer sehr ausgeprägten rezeptiven Sprachstörung leiden. Der mj. Beschwerdeführer könne zu keiner Zeit alleine gelassen werden und sei im Alltag auf Hilfe und Versorgung durch Erwachsene angewiesen. Weiters sei der mj. Beschwerdeführer aufgrund seiner Inkontinenz mit Windeln versorgt. Es sei dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
12. Der KOBV übermittelte der belangten Behörde eine entwicklungsneurologische Stellungnahme vom 31.07.2025 des Ambulatoriums XXXX der VKKJ.
13. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen neuerlich um die Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 19.09.2025 führte der medizinische Sachverständige aus, dass sich der mj. Beschwerdeführer bei der Untersuchung ruhig verhalten habe, er habe konzentriert mit den Magnetsteinen gespielt. Er habe nicht geschrien und sei nicht durch die Ordination gelaufen. Aufgrund seiner Grunderkrankung und den damit verbundenen Begleiterscheinungen sei der Zusatzeintrag „Bedarf einer Begleitperson“ gewährt worden. Nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses, der angeführten Befunde und der im Beschwerdeschreiben angeführten Einwendungen könne es aber zu keiner Gewährung des Zusatzeintrages „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" kommen.
14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 14.05.2025 samt den ergänzenden Stellungnahmen in Kopie an.
15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer kein öffentliches Verkehrsmittel benützen könne, da er immer wieder aggressiv werde, um sich schlage, herumschreie und ständig hin- und herlaufen würde. Gemäß den erläuternden Bemerkungen zu § 1 Abs. 1 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen würden die Voraussetzungen auch beim Vorliegen hochgradiger Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten vorliegen. Es werde beantragt, ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie einzuholen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Es werde auch beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass stattzugeben, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung and die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde eine Arztbrief vom 07.10.2025 einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, eine entwicklungsneurologische Stellungnahme vom 31.07.2025 und das Pflegegeldgutachten vom 09.10.2025 an, wonach der mj. Beschwerdeführer Anspruch auf Pflegegeld der Pflegegeldstufe 2 haben würde.
16. Die belangte Behörde holte aus Anlass der Beschwerde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde ein. In deren Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 16.01.2026 kommt die medizinische Sachverständige unter Berücksichtigung der neu vorgelegten medizinischen Befunden zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer Autismus-Spektrum-Störung leiden würde, jedoch die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Es würden beim mj. Beschwerdeführer keine Mobilitätseinschränkungen vorliegen und trotz der Autismus-Spektrum-Störung sei dem mj. Beschwerdeführer eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich und somit bestehe auch keine Einschränkung in Bezug auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
17. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am 02.02.2026 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor.
18. Die belangte Behörde erließ am 04.02.2026 eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden.
19. Der mj. Beschwerdeführer stellte durch den KOBV am 19.02.2026 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
20. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.03.2026 vor, wo dieses am 17.03.2026 einlangte.
21. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.03.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der mj. Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Zu Spruchpunkt I
Der mj. Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der mj. Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
Dem mj. Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:
Anamnese:
Entsprechend dem Vorgutachten 10/2024 und den vorgelegten Befunden besteht bei XXXX eine Autismus-Spektrum-Störung mit ADHS und Defiziten in den kognitiven sowie sprachlichen Fertigkeiten (vor allem rezeptiv) unter medikamentöser Dauertherapie und mehrfachen Therapiemaßnahmen. Sein Verhalten ist im Alltag auffällig, es kommt unvorhersehbar zu Impulsdurchbrüchen und Selbstverletzungen. Im Beisein einer vertrauten Person ist er jedoch besser durch die Situationen leitbar. In den meisten ADLs benötigt er noch die Unterstützung der Eltern. Sein Beschwerdebild hat sich in den letzten Jahren eher verschlechtert. Zur schulischen Unterstützung erhält XXXX einen sonderpädagogischen Förderbedarf in allen Gegenständen. Beim Benutzen der öffentlichen Verkehrsmittel verhält er sich in der Regel unruhig und will herumlaufen, wenn die Fahrt länger als 10-15 Minuten dauert. Das alleinige Benutzen gelingt nicht, da er sofort die Orientierung verlieren würde.
Derzeitige Beschwerden:
Störung des Sozialverhaltens. ADHS-Symptomatik. Unterdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit. Rezeptive Sprachstörung. Impulsdurchbrüche. Selbstverletzungen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Logopädie, Ergotherapie und Hippotherapie. Risperidon. Methylphenidat geplant.
Sozialanamnese:
XXXX geht in die 1. Klasse der Volksschule XXXX (Kleinklasse, eigener Stützkraft) mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allen Gegenständen. Er lebt mit der Schwester und den Eltern im gemeinsamen Familienverband.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
10/2025: PVA, Pflegestufe 2 (idem), Mobilitätshilfe im weiteren Sinne, kann Gefahren nicht einschätzen.
Dr.in XXXX ; FA für Kinder und Jugendpsychiatrie; 10/2025: Diagnose: F90.0 Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, Enuresis nocturna , sekundär Therapie: RITALIN TBL 10MG S: 14 - 0 - 0 - 0 ( wenn gut verträglich ab 5.Tag auf 1-0-0-0 steigern, Conners Bögen für Schule mitgegeben,), Logopädie dzt. Pausiert. Ergotherapie alternierend während Logopädie Pause : dzt. allerdings pausiert; Kontrolle nach telefonischen Kontakt;
VKKJ Entwicklungsneurologische Stellungnahme, Dr.in XXXX , 07/2025: Für die erforderlichen krankheits- und therapiebedingten Termine bedarf XXXX einer Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die von der Kindesmutter gewünschte Begutachtung bezüglich der Festlegung einer Pflegegeldstufe aus entwicklungsneurologischer Sicht gerechtfertigt erscheint.
Ordination, Dr.in XXXX , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Baden, 07.11.2024: Arztbrief, Diagnosen: ADHS, Autismus-Spektrum-Störung. Therapie: Risperidon. Einstellung auf Methylphenidat geplant. Logopädie die derzeit im Laufen. Ergotherapie alternierend während Logopädie Pause. Musiktherapie empfohlen.
Ambulatorium XXXX der VKKJ, Zentrum für Entwicklungsneurologie und Sozialpädiatrie, XXXX , 06.08.2024: Ärztliche Stellungnahme, Diagnosen: Intelligenzminderung Aufmerksamkeitsstörung, rezeptive Sprachstörung. Zusammenfassung: Die Einschulung erfolgte in der Volksschule XXXX , es wurde ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt. Aktuelle Therapien: Logopädie, Ergotherapie. Das Verhalten im Alltag ist sehr auffällig, es kommt unvorhersehbar zu Impulsdurchbrüchen und Selbstverletzungen. Im Beisein einer vertrauten Person (Mutter, Stützkraft) ist er besser durch Situationen leitbar. Im Alltag ist auf die Hilfe und Versorgung durch Erwachsene angewiesen.
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien Ärztliches PASS-Sachverständigengutachten: GdB 50% (Entwicklungsverzögerung mit hochgradigem Verdacht auf Autismus-Spektrum Störung), 16.10.2024
Untersuchungsbefund vom 13.05.2025:
Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: adipös
Größe: 122,00 cm Gewicht: 35,00 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
7 Jahre alter Bub, Haut: bland, interne Untersuchung unauffällig, grobneurologisch unauffällig.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Soweit beurteilbar motorische Entwicklung, Gangbild und Gesamtmobilität dem Alter entsprechend unauffällig.
Status Psychicus:
XXXX ist ein freundlicher Bub, einfach strukturiert mit geringem Wortschatz, der kognitiv eingeschränkt wirkt, sich ruhig verhält und auf seinem Stuhl sitzen bleibt. Er spielt konzentriert mit den Magnetsteinen. Fragen kann er kaum welche beantworten. Flüchtiger Blickkontakt. Er schreit nicht und läuft nicht durch die Ordination.
Der mj. Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Autismus-Spektrum-Störung mit ADHS
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität des mj. Beschwerdeführers zur Folge.
Beim Beschwerdeführer besteht eine hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten und es bestehen beim mj. Beschwerdeführer schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen.
Zu Spruchpunkt II
Der mj. Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz des KOBV vom 19.11.2025 keine Beschwerde wegen der Abweisung des Antrages auf Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“ im Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2025.
Die Abweisung dieses Antrages auf Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“ ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Beweiswürdigung:
Zu Spruchpunkt I
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des mj. Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 14.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des mj. Beschwerdeführers am 13.05.2025, und das aufgrund der Beschwerde ergänzend eingeholte medizinische Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 16.01.2026 sind grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen.
In keinem der medizinischen Sachverständigengutachten wurden beim mj. Beschwerdeführer Mobilitätseinschränkungen festgestellt, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
Die von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen haben jedoch nicht ausreichend berücksichtigt, dass beim Beschwerdeführer eine hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten (fehlende Impulskontrolle) und schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, vorliegen. Diese sind in den von den Vertretern des mj. Beschwerdeführers vorgelegten Befunden zu entnehmen. Insbesondere im vorgelegten Pflegegeldgutachten vom 09.10.2025 ist bei den Pflegediagnosen festgehalten, dass der mj. Beschwerdeführer Gefahrensituationen nicht einschätzen kann, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
Zu Spruchpunkt II
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2025 wurden die Anträge des mj. Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“ abgewiesen.
Der mj. Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde vom 19.11.2025 jedoch ausdrücklich nur die Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beeinsprucht.
In der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 04.02.2026 wurde hingegen die Beschwerde wegen der Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“ abgewiesen. Dies obwohl, gegen die Abweisung der letztgenannten Zusatzeintragung gar keine Beschwerde erhoben worden war und damit bereits in Rechtskraft erwachsen gewesen ist.
Diese Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Zu Spruchpunkt I:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„§ 1 ….
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. …….
2. ……
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
…
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
…
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.
…
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
…
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
…“
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt liegen beim mj. Beschwerdeführer aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vor.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt ebenso aufzuheben, wie die Beschwerdevorentscheidung ebenfalls in diesem Spruchpunkt.
Im Jahr 2028 wird sodann zu überprüfen sein, ob sich der Gesundheitszustand des mj. Beschwerdeführers verbessert hat, insbesondere, ob die Entwicklungsverzögerungen mit den Verhaltensauffälligkeiten nach wie vor bestehen und ob der Beschwerdeführer dann trotz seiner kognitiven Einschränkungen in der Lage ist, die Gefahrensituation im öffentlichen Raum einzuschätzen.
Zu Spruchpunkt II
Der mj. Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2025 ausdrücklich nur die Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass angefochten.
Dies bedeutet, dass die Entscheidung über die zweite beantragte Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“, vom mj. Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter nicht beeinsprucht wurde.
Gegenstand einer Beschwerdevorentscheidung ist die erneute inhaltliche Überprüfung eines von der belangten Behörde erlassenen Bescheides, in jenem Umfang, in welchem gegen diesen eine Beschwerde eingebracht wurde.
Sohin war die Abweisung des Antrages auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“ in den Behindertenpass nicht Gegenstand des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens, weswegen dieser Spruchpunkt der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben war.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und der Beschwerde war stattzugeben. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz dem in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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