W261 2338428-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 28.10.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin war seit 18.08.2021 Inhaberin eines bis 30.09.2025 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hunderte (v.H.) und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor.“
2. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.05.2025 durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld. (KOBV) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.09.2025 erstatteten Gutachten vom 17.09.2025 (vidiert am 18.09.2025) stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen
1) Depression mit Panikstörung, Zustand nach psychischem Trauma, Zustand nach Burnout, auch Sozio- und Klaustrophobie, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %
2) Starke Reduktion des Sehvermögens links durch zentrale Toxoplasmosenarbe im Sehzentrum, K1/Z9, Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3) COPD bei Nikotinabusus, Position 06.06.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
4) Zustand nach Magenbypassoperation 2012, Zustand nach Sleeve-Gastrektomie 2004, Position 07.04.20 der Anlage der EVO, GdB 20 %
5) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose, Zustand nach Arthroskopie rechtes Kniegelenk, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
fest. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 40 v.H. Das führende Leiden 1 werde aufgrund der ungünstigen wechselseitigen Beeinflussung durch die restlichen Leiden gemeinsam um eine Stufe erhöht.
4. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 18.09.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin bevollmächtigt vertreten durch den KOBV fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass das Leiden 1 zu gering eingeschätzt worden sei. Auch das Leiden 5 sei zu niedrig eingestuft, weil die Beschwerdeführerin auch an Aufbrauchserscheinungen in der HWS und an multiplen Protrusionen in der LWS mit Bedrängung der locoreginären Nervenwurzeln leiden würde. Es würde zudem eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung des Leidens 1 zu den restlichen im Gutachten angeführten Leiden bestehen würde und daher würde mindestens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen. Das eingeholte medizinische Gutachten reiche nicht aus, um das bei der der Beschwerdeführerin vorliegende psychiatrische und das orthopädische Beschwerdebild beurteilen zu können. Es sei daher die Einholung eines psychiatrischen, eine neurologischen und eines orthopädischen Sachverständigengutachtens erforderlich. Es werde beantragt, der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass nach wie vor die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vorliegen würden, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde einen aktuellen Fachbefund ihres behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie an.
7. Die belangte Behörde holte aus Anlass der Beschwerde ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Neurologie ein. In deren Sachverständigengutachten vom 25.02.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.02.2025 kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
1) Depression mit Panikstörung, Angst, Zustand nach psychischem Trauma, Zustand nach Burnout, auch Sozio- und Klaustrophobie, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %
2) Starke Reduktion des Sehvermögens links durch zentrale Toxoplasmosenarbe im Sehzentrum, K1/Z9, Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3) COPD bei Nikotinabusus, Position 06.06.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
4) Zustand nach Magenbypassoperation 2012, Zustand nach Sleeve-Gastrektomie 2004, dyspetische Beschwerden, chronischer Eisen- und Vitaminmangel, aber grundsätzlich guter Allgemein- und Ernährungszustand, Position 07.04.20 der Anlage der EVO, GdB 20 %
5) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose, Zustand nach Arthroskopie rechtes Kniegelenk, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 40 v.H. Das führende Leiden 1 werde aufgrund der ungünstigen wechselseitigen Beeinflussung durch die Leiden 2 – 5 gemeinsam um eine Stufe erhöht.
8. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 05.03.2026 und räumte dieser die Möglichkeit ein hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
9. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.03.2026 vor, wo dieses am 12.03.2026 einlangte. Eine Beschwerdevorentscheidung habe nicht mehr fristgerecht erledigt werden können. Das Parteiengehör sei bereits an die Beschwerdeführerin versendet worden.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.03.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 27.05.2025 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Derzeitige Beschwerden:
Der Beschwerdeführerin gehe es nicht gut. Derzeit zusätzlich sei sie durch die Jahreszeit psychisch belastet. Es bestehe weiterhin eine ausgeprägte Schlafstörung und innere Unruhe. Frau XXXX habe zusätzlich Personal für ihre Trafik aufnehmen müssen. Derzeit sei sie alle 3 Monate in psychiatrischer Betreuung. Rehab sei wegen des Geschäftes schwierig. Die Medikamente sein zuletzt nicht verändert worden. An manchen Tagen könne sie nicht ins Geschäft fahren, sie versuche im Hintergrund zu arbeiten. Sie sei früher viel spazieren gegangen, dies sei derzeit nicht möglich. Sie könne derzeit auch nicht essen, wenn sie sich dazu zwinge komme es zu Erbrechen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Pramulex 15 mg, Pantoloc 40 mg 2x, Gerofol, "Notfallstropfen, Somnal 7,5 mg; einmal monatlich Eiseninfusionen.
Sozialanamnese:
Lebt mit Gatten und den jüngeren Kindern in einem Haushalt, älterer Sohn in Wien, würde viel im Geschäft helfen, Haushalt werde mit Hilfe erledigt.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befund Dr. XXXX , 11/25: Depressio mit Panikstörung, PTBS, Störung des zentralen Sehvermögens COPD I-II, Z.n. Magen Bypass-OP, LWS multiple Protrusionen mit Bedrängung der locoregionären Nervenwurzeln.
Befunde VGA 9/25:
FA für Lungenheilkunde Dr. XXXX , 11/2024: nicht kontrollierte obstruktive Ventilationsstörung - I.e.L. allergischem Asthma bronchiale mit COPD2-Komponente und Lungenemphysem, Tabakrauchen (45py bis dato), postententzündliche Lungenveränderungen.
FA für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX , 5/2025: rez. depressive Störung, phobische Angststörung mit Panikattacken, Soziophobie sowie auch Klaustrophobie vorliegend.
FA für Augenheilkunde Dr. XXXX , 5/2025: 70° 05/25 L Absolutskotom, R überwiegend voll, randständig leicht eingeschränkt Visus cc 0,9/HBW.
Dr. XXXX , Röntgenbefund, 5/2025: Osteoporose gemessen am Schenkelhals, Osteopenie gemessen an der LWS. Flache rechtskonvexe Skoliose an der LWS bei deutlich vermehrter Brustkyphose, verstärkter Lendenlordose. Normale Form und Höhe der Wirbelkörper, normalweite Zwischenwirbelräume. Spondylose mit kräftigen ventralen Randzacken im mittleren BWS-Drittel. Baastrup-Stellung ab L4 sowie Spondylarthrose.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: leicht untergewichtig.
Größe: 168,00 cm Gewicht: 54,00 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
HN: Pupillen mw, isocor, prompte LRre., etwas träge LR li., Facialis symmetrisch, Sensibilität stgl. unauffällig, untere Hirnnerven frei.
Obere Extremitäten:
AVV und FNV sicher, Schulterbeweglichkeit endlagig schemrzhaft, Nacken und Schultergriff möglich. Sensibilität auf Berührung stgl. unauffällig, keine Paresen, MER mlh stgl., kein Rigor, kein Tremor, Knips neg.
Rumpf:
WS nicht klopfdolent, verstärkte BWS- Kyphose.
Untere Extremitäten:
PV und KHV sicher, Hypästhesie bis zum Knöchel bds., Vibrationsempfinden bds. unauffällig, leichte Knöchelödeme bds., keine Paresen, MER mlh stgl., Babinski negativ.
Gesamtmobilität - Gangbild: unauffälliges Gangbild
Status Psychicus:
Wach, orientiert, Schlafstörung, könne nur drei Stunden schlafen, würde danach nicht mehr einschlafen, ausgeprägte Tagesmüdigkeit, Stimmung gedrückt, Freude an den Kindern, Konzentration sei eingeschränkt.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1) Depression mit Panikstörung, Angst, Zustand nach psychischem Trauma, Zustand nach Burnout auch Sozio- und Klaustrophobie
2) Starke Reduktion des Sehvermögens links durch zentrale Toxoplasmosenarbe im Sehzentrum
3) COPD bei Nikotinabusus
4) Zustand nach Magenbypassoperation 2012, Zustand nach Sleeve-Gastrektomie 2004, dyspeptische Beschwerden, chronischer Eisen- und Vitaminmangel
5) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose, Zustand nach Arthroskopie rechtes Kniegelenk
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der ungünstigen wechselseitigen Beeinflussung durch die Leiden 2 – 5 gemeinsam um eine Stufe erhöht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 25.02.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.02.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Das medizinische Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 5.03.2026 nachweislich im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin gab bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine Stellungnahme ab, weswegen der erkennende Senat davon ausgeht, dass diese das Ergebnis der aufgrund ihrer Beschwerde von der belangten Behörde ergänzend durchgeführten Ermittlungen zur Kenntnis nimmt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen jedenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie vom 25.02.2026. Dieses wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Depression mit Panikstörung, Angst, Zustand nach psychischem Trauma, Zustand nach Burnout, auch Sozio- und Klaustrophobie, welches die medizinische Sachverständige eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz der Position 03.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da diese Leiden unter etablierter Medikation stabil sind, dies bei fallweiser Rückzugstendenz, jedoch mit guter Integration.
Das Leiden 2 ist eine starke Reduktion des Sehvermögens links durch zentrale Toxoplasmosenarbe im Sehzentrum, welches die medizinische Sachverständige richtig laut Tabelle K1/Z9 der Position 11.02.01 der Anlage der EVO nach dem fixen Rahmensatz mit einem GdB von 30 % einstufte.
Beim Leiden 3 handelt es sich um COPD bei Nikotinabusus, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 06.06.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % entsprechend der Stadieneinteilung für COPD II einstufte.
Das Leiden 4 ist ein Zustand nach Magenbypassoperation 2012, Zustand nach Sleeve-Gastrektomie 2004, mit dyspeptischen Beschwerden bei chronischem Eisen- und Vitaminmangel, aber grundsätzlich gutem Allgemein- und Ernährungszustand, welches die medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 07.04.20 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte.
Beim Leiden 5 handelt es sich um degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, eine Osteoporose und einem Zustand nach Arthroskopie des rechten Kniegelenks, welches die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da deutliche radiologische und morphologische Veränderungen bestehen, dies bei geringen funktionellen Einschränkungen, wobei keine Dauertherapie etabliert ist.
Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers sind demnach nach der Anlage der EVO nach der richtigen Positionsnummer eingestuft.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 25.02.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 05.02.2026 zu Grunde gelegt.
Die medizinische Sachverständige stellt darin fest, dass das führende Leiden 1 aufgrund der ungünstigen wechselseitigen Beeinflussung durch die Leiden 2 – 5 gemeinsam um eine Stufe erhöht wird, woraus sich der Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht mehr erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde aus Anlass der Beschwerde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht und auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und zu welchem die Beschwerdeführerin trotz des ihr eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben hat. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.