W238 2318657-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 26.05.2025, XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2025, XXXX , betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage ab 29.04.2025 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 26.05.2025 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 29.04.2025 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 29.04.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an der vom AMS zugewiesenen Kursmaßnahme „ XXXX ” ohne triftigen Grund verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er in der Zeit vom 29.04.2025 bis 02.05.2025 eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen habe, um seine Tochter zu pflegen. Leider habe er es verabsäumt, die Pflegefreistellung fristgerecht beim AMS zu melden. Sein Arzt habe rückwirkend keine Bestätigung mehr ausstellen können. Abschließend ersuchte er um Aufhebung der Leistungssperre.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.08.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG mit näherer Begründung abgewiesen.
4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er sein Vorbringen wiederholte, und ausführte, dass er die Bestätigung der Pflegefreistellung erst nachträglich vorlegen habe können.
5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.11.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Anlässlich der Beschwerdevorlage hielt die Behörde u.a. fest, dass dem AMS eine Bestätigung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Pflegefreistellung nicht vorliege.
6. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes brachte der Beschwerdeführer am 20.11.2025 eine mit 29.04.2025 datierte Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin über die Pflegefreistellung für seine Tochter vom 29.04.2025 bis 02.05.2025 in Vorlage.
7. Im Rahmen des der belangten Behörde dazu eingeräumten Parteiengehörs erstattete diese am 28.11.2025 eine Stellungnahme, in der festgehalten wurde, dass aus Sicht des AMS mit Blick auf die vorgelegte Pflegefreistellung ein berücksichtigungswürdiger Grund für das Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Jobbörse (gemeint wohl: Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt) bestehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensrelevanten Zeitraum Notstandshilfe.
Mit Schreiben des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 14.03.2025 wurde er zur Teilnahme an der Maßnahme „ XXXX ” bei der XXXX GmbH am 29.04.2025 eingeladen. Der Beschwerdeführer wurde über die Verpflichtung zur Teilnahme und die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Weigerung der Teilnahme belehrt.
Der Beschwerdeführer erschien am 29.04.2025 nicht zu der in Rede stehenden Maßnahme.
Der Beschwerdeführer pflegte im Zeitraum von 29.04.2025 bis 02.05.2025 seine erkrankte – damals 11-jährige – Tochter XXXX .
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Der Leistungsbezug ist dem Bezugsverlauf zu entnehmen.
Die Einladung vom 14.03.2025 zur Teilnahme an der Maßnahme „ XXXX ” ist Bestandteil des Verwaltungsaktes.
Der Beschwerdeführer stellte im Verfahren nicht in Abrede, dass er der Maßnahme fernblieb.
Dass der Beschwerdeführer vom 29.04.2025 bis 02.05.2025 seine Tochter pflegte, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer am 20.11.2025 vorgelegten Pflegefreistellung eines Arztes für Allgemeinmedizin.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.2. Die fallgegenständlich maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lautet:
„§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
…
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
…
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
…
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
…“
3.3. Der befristete Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe tritt gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ist, dass es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene, zumutbare Maßnahme handelt, feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der arbeitslosen Person für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und das AMS das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens der arbeitslosen Person – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat, und die arbeitslose Person dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.
Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 AlVG ist gemäß § 38 AlVG sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
3.4. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 14.03.2025 eine Einladung für die Wiedereingliederungsmaßnahme „ XXXX “ ab 29.04.2025 übermittelt. Unter einem wurde er über die Verpflichtung zur Teilnahme und die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Weigerung der Teilnahme belehrt.
Er blieb der Maßnahme am 29.04.2025 fern. Im Beschwerdeverfahren ist jedoch zutage getreten, dass ein wichtiger Grund iSd § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG für die unterbliebene Teilnahme des Beschwerdeführers an der ihm zugewiesenen Maßnahme vorlag, weil er nachweislich vom 29.04.2025 bis 02.05.2025 seine minderjährige Tochter pflegen musste.
3.5. Da der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG (iVm § 38 AlVG) schon aus diesem Grund nicht erfüllt ist, wurde ein Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe nicht bewirkt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufzuheben.
3.6. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Fragen der Beweiswürdigung sind – sofern diese vom Verwaltungsgericht nicht in unvertretbarer Weise vorgenommen wurde – grundsätzlich nicht revisibel. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.