W238 2311780-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus vom 02.04.2025, XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2025, XXXX betreffend Feststellung des Gebührens von Arbeitslosengeld ab 31.03.2025 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde-vorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer bezog von 06.07.2024 bis 11.12.2024 Arbeitslosengeld.
2. Am 09.12.2024 meldete der Beschwerdeführer dem AMS Wien Austria Campus einen stationären Krankenhausaufenthalt, der vom 09.12.2024 bis auf Weiteres andauern werde.
3. Am 11.03.2025 meldete der Beschwerdeführer dem AMS Wien Austria Campus, dass seine stationäre Therapie beendet sei. Er sei am 10.03.2025 aus dem Krankenhaus entlassen worden und wolle ab diesem Zeitpunkt wieder beim AMS gemeldet sein. Seitens des AMS wurde ihm am 12.03.2025 mitgeteilt, dass er bitte sofort einen neuen Antrag auf Geldleistungen stellen möge, da sein Krankenstand länger als 62 Tage gedauert habe.
4. Am 31.03.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
5. Mit Bescheid des AMS Wien Austria Campus vom 02.04.2025 wurde gemäß § 17 iVm §§ 44, § 46 AlVG ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab 31.03.2025 gebührt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Arbeitslosengeld bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle am 31.03.2025 geltend gemacht habe.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er sich von 09.12.2024 bis 10.03.2025 in stationärer Behandlung befunden habe. Er sei laufend im Kontakt mit dem AMS gestanden und habe unverzüglich seinen Entlassungsbrief übermittelt. Zu keinem Zeitpunkt sei ihm mitgeteilt worden, dass nach einem langen Krankenstand ein neuer Antrag auf Arbeitslosengeld notwendig sei. Erst Ende März sei er darüber informiert worden und habe daraufhin umgehend einen neuen Antrag gestellt. Er benötige das Arbeitslosengeld, weil er derzeit obdachlos sei und sich in einem Finanzregulierungsverfahren befinde. Da er nicht auf eine Antragspflicht hingewiesen worden sei, liege kein Verschulden des Beschwerdeführers vor.
7. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 12.03.2025 vom AMS darauf hingewiesen worden, dass er sofort einen neuen Antrag stellen müsse, da sein Krankenstand länger als 62 Tage gedauert habe. Der Beschwerdeführer habe den neuen Antrag erst am 31.03.2025 eingebracht. Eine mangelnde oder unrichtige Auskunft der Behörde liege nicht vor.
8. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin führte er aus, dass er aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung stationär im Krankenhaus gewesen sei. Nach der Entlassung habe er sich weiterhin in einer prekären psychischen Verfassung ohne Unterstützung durch Dritte befunden und sei obdachlos gewesen. Das AMS berücksichtige die besonderen Umstände nicht, die eine rechtzeitige Antragstellung unmöglich gemacht hätten.
9. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 17.07.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
10. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W238 mit Wirksamkeit vom 03.02.2026 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog von 06.07.2024 bis 11.12.2024 Arbeitslosengeld.
Am 09.12.2024 meldete der Beschwerdeführer dem AMS Wien Austria Campus per eAMS-Nachricht einen stationären Krankenhausaufenthalt, der vom 09.12.2024 bis auf Weiteres andauern werde.
Von 12.12.2024 bis 10.03.2025 – sohin länger als 62 Tage – bezog der Beschwerdeführer Krankengeld.
Am 11.03.2025 meldete der Beschwerdeführer dem AMS Wien Austria Campus, dass seine stationäre Therapie beendet sei. Er sei am 10.03.2025 aus dem Krankenhaus entlassen worden und wolle ab diesem Zeitpunkt wieder beim AMS gemeldet sein.
Per eAMS-Nachricht vom 12.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sofort einen neuen Antrag auf Geldleistungen stellen müsse, da sein Krankenstand länger als 62 Tage gedauert habe.
Auf Nachfrage des Beschwerdeführers vom 13.03.2025, ob er den Antrag gleich stellen könne, wurde er am selben Tag auf die Möglichkeit der Antragstellung im Wege des eAMS-Kontos hingewiesen.
Am 31.03.2025 übermittelte der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto das bundeseinheitliche Antragsformular zur Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Der Bezug von Arbeitslosengeld bis 11.12.2024 und der Bezug von Krankengeld ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Versicherungs- und Bezugsverlauf.
Die per eAMS übermittelten Nachrichten des Beschwerdeführers und des AMS sind im Akt dokumentiert.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei vom AMS nicht unverzüglich darüber informiert worden, dass er einen neuen Antrag stellen muss, ist durch den Akteninhalt eindeutig widerlegt.
Dass der Beschwerdeführer erst am 31.03.2025 einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld stellte, ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die zeitraumbezogen anwendbaren Bestimmungen des § 17 AlVG idF BGBl. I Nr. 63/2010 und des § 46 AlVG idF BGBl. I Nr. 100/2018 lauten auszugsweise wie folgt:
„Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
…
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“
„Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
…
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“
3.3. § 46 AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als „Geltendmachung des Anspruchs“, an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezuges knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052).
Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) bzw. auf den Fortbezug der Leistung im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruchs (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG idF BGBl. I Nr. 100/2018 normiert.
§ 46 Abs. 5 AlVG idF BGBl. I Nr. 100/2018 kommt zur Anwendung, wenn der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Nach der angeführten Bestimmung findet eine Rückwirkung dann statt, wenn die Wiedermeldung (diese genügt, wenn die Unterbrechung 62 Tage nicht überschreitet) binnen einer Woche nach dem Ende des Unterbrechungszeitraums erfolgt; sie wirkt dann auf das Ende der Unterbrechung zurück. Bei einer Wiedermeldung nach Ablauf der Wochenfrist gebührt indessen der Fortbezug erst ab dem Tag der Meldung.
Ist das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet den Zeitraum von 62 Tagen nicht, hat die regionale Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne persönliche Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden (§ 46 Abs. 7 AlVG). Die arbeitslose Person ist in diesem Fall verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden.
Aus einer Zusammenschau des § 46 Abs. 5 mit Abs. 7 AlVG ergibt sich, dass der Anspruch u.a. dann neuerlich geltend zu machen ist, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum die Dauer von 62 Tagen übersteigt.
3.4. Wie festgestellt, bezog der Beschwerdeführer bis 11.12.2024 Arbeitslosengeld und stand in weiterer Folge von 12.12.2024 bis 10.03.2025, sohin länger als 62 Tage, im Bezug von Krankengeld. In diesem Zeitraum ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG. Am 11.03.2025 verständigte der Beschwerdeführer die belangte Behörde über seine Entlassung aus dem Krankenhaus.
Da das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (im Zeitraum des Krankengeldbezuges vom 12.12.2024 bis 10.03.2025) länger als 62 Tage dauerte, hätte der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld jedenfalls – sowohl nach § 46 Abs. 5 AlVG als auch nach § 46 Abs. 7 AlVG – neuerlich geltend machen müssen, weshalb es im vorliegenden Fall auch nicht darauf ankommt, ob der belangten Behörde das Ende des Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt war.
Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde schriftlich über die erforderliche Antragstellung informiert. Er hat diese Nachricht erhalten und darauf reagiert, indem er sich erkundigte, ob er den Antrag gleich stellen könne, was vom AMS unverzüglich unter Hinweis auf die Möglichkeit der Antragstellung über das eAMS-Konto beantwortet wurde.
Dennoch übermittelte er den Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 31.03.2025, weshalb ihm erst ab diesem Tag wieder Arbeitslosengeld gebührt.
3.5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die (oben auszugsweise wiedergegebene) Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen – durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren – Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (vgl. erneut VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mwN).
§ 17 Abs. 4 AlVG idF BGBl. I Nr. 63/2010 ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle zwar – unter den dort näher genannten Voraussetzungen – die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156).
Auch vermag das Bundesverwaltungsgericht keine mangelhafte Auskunft der belangten Behörde zu erblicken, zumal der Beschwerdeführer unverzüglich auf das Erfordernis der neuerlichen Geltendmachung hingewiesen wurde.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen Gründe (psychische Verfassung, fehlende Unterstützung durch Dritte, Obdachlosigkeit) für die verspätete Antragstellung können von Gesetzes wegen nicht berücksichtigt werden.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.6. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Vom Beschwerdeführer wurde der entscheidungswesentliche Sachverhalt, dass er den Antrag auf Arbeitslosengeld nach Ruhen des Anspruchs für mehr als 62 Tage erst am 31.03.2025 stellte, nicht bestritten. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers beinhaltet kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 46 AlVG idF BGBl. I Nr. 100/2018 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Fragen der Beweiswürdigung sind – sofern diese vom Verwaltungsgericht nicht in unvertretbarer Weise vorgenommen wurde – grundsätzlich nicht revisibel. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.