W228 2272588-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. XXXX , SVNR: XXXX gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds Wien vom 18.08.2025, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds Wien (in der Folge: KSVF) vom 01.02.2023, GZ: XXXX wurde der Antrag von Mag. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 19.06.2020 auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 16 K-SVFG für die Kalenderjahre 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 abgewiesen, weil die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 K-SVFG nicht erfüllt sind. Begründend wurde ausgeführt, dass Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 K-SVFG die Ausübung einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit gemäß § 2 K-SVFG sei. Wenn das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG strittig sei, habe der Geschäftsführer gemäß § 20 Abs. 2 K-SVFG die zuständige Kurie zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern. Hat diese Kurie im Gutachten das Fehlen der Voraussetzungen festgestellt, so habe der Geschäftsführer auf schriftlich begründetes Verlangen des Antragstellers ein Gutachten der Berufungskurie einzuholen. Im gegenständlichen Fall seien das Gutachten der Kurie für Darstellende Kunst vom 13.10.2021 und das Gutachten der Berufungskurie für Darstellende Kunst vom 07.04.2022 schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar und hätten diese beiden Gutachten der belangten Behörde als Entscheidungsgrundlage gedient. Da die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 K-SVFG, nämlich das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit, nicht gegeben seien, sei der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.06.2020 spruchgemäß abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.03.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass die belangte Behörde eine völlig willkürliche Entscheidung getroffen habe. Es fehle jegliche Begründung, warum die von ihr ausgeübte darstellende Kunstform nicht einer anerkannten Kunstform zuzuweisen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Kurie keine Zuordnung zu einem Kunstfach finden habe können und werde nicht dargelegt, warum und inwiefern die künstlerischen Darbietungen der Beschwerdeführerin nicht ihre persönlichen und eigenschöpferischen Tätigkeiten wiederspiegeln und einer Kunstdisziplin zuordenbar seien. Die Beschwerdeführerin sei im anerkannten Kunstbereich der Schauspielerin als „schauspielende Zauberkünstlerin“ zu betrachten und führe persönlich darstellende Darbietungen vor. Die künstlerischen Werke, die sie als Darstellerin schaffe, würden nicht nur das Erlernen von Fähigkeiten der Schauspielerei, Gesang, Tanz, Rhetorik, Artistik und Puppenspiel, sowie Techniken der Zauberkunststücke, sondern auch die Zusammenstellung, das Arrangement und den Aufbau einer Darbietung, die eine persönliche und vor allem eigenschöpferische Tätigkeit voraussetzt, beinhalten.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ der KSVF als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 25.04.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Gutachten der Kurie für Darstellende Kunst vom 13.10.2021 das Schaffen von Werken der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit verneint habe. Die Berufungskurie habe sich der Entscheidung der Erstkurie angeschlossen. Die Einholung eines darüberhinausgehenden Gutachtens sei im K-SVFG nicht vorgesehen.
Mit Schreiben vom 06.05.2023 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage gestellt. Darin verwies sie auf ihr Beschwerdevorbringen.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.05.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 26.07.2023 die belangte Behörde um die Übermittlung diverser Unterlagen bzw. um die Beantwortung diverser Fragen ersucht. Zudem wurden in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.
Am 25.08.2023 langte eine mit 22.08.2023 datierte Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12.09.2023, W228 2272588-1/6E, den Bescheid vom 01.02.2023 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides (nach vorheriger neuerlicher Gutachtenserstellung) an den KSVF zurückverwiesen.
Mit Bescheid des KSVF vom 18.08.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.06.2020 auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 16 K-SVFG für die Kalenderjahre 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 abgewiesen, weil die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 K-SVFG nicht erfüllt sind. Begründend wurde ausgeführt, dass die Kurie vom 06.03.2024 in ihrer gutachterlichen Äußerung das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit in allen Bereichen verneint und festgestellt habe, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin über ein Bemühen, sich künstlerisch auszudrücken, nicht hinausgehe. Die Berufungskurie vom 11.09.2024 habe nach Durchsicht des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Materials sowie ihrer Homepage festgestellt, dass in den vorliegenden Werkproben kein überzeugender künstlerischer Ausdruck bzw. kein künstlerisches Programm erkennbar sei, sowie, dass der erforderliche Qualitätsstandard nicht erreicht werde. Die Sachverständigen beider Gremien hätten den Diskussions- und Entscheidungsprozess in einem schlüssig aufgebauten sowie inhaltlich fundierten Befund- und Gutachtensteil dokumentiert. Die vorliegenden Gutachten würden eine tragfähige und nachvollziehbare Begründung enthalten. Die belangte Behörde schließe sich den vorliegenden gutachterlichen Äußerungen der zuständigen Gremien und deren Ergebnissen an. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 K-SVFG seien im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.09.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass die Abweisung auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen willkürlich erfolgt sei, zumal jegliche Begründung fehle, warum die von der Beschwerdeführerin ausgeübte darstellende Kunstform nicht einer anerkannten Kunstform zuzuweisen sei. Es werde nicht dargelegt, warum es in diesem speziellen Fall nicht um Kunst gehe bzw. warum die Kurie keine Zuordnung zu einem Kunstfach gefunden habe. Die fehlende Zuordnung sei völlig willkürlich. Es werde nicht dargelegt, warum und inwiefern die künstlerischen Arbeiten der Beschwerdeführerin keiner Kunstdisziplin zuordenbar seien. Die Beschwerdeführerin sei im anerkannten Kunstbereich der Schauspieler als „schauspielende Zauberkünstlerin“ zu betrachten, führe persönliche Darbietungen vor und schaffe künstlerische Werke („Kreierung und Darstellung von Darbietungen“). Mit ihrer Tätigkeit in der Darstellenden Kunst erfülle sie die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG.
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 27.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 27.01.2026 der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde übermittelt. Zudem wurden in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.
Am 02.03.2026 langte eine mit 25.02.2026 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 19.06.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Kalenderjahre 2016 bis 2020. Als Tätigkeit wurde von der Beschwerdeführerin im Antragsformular in der Sparte darstellende Kunst „Zauberkünstlerin/Stuntfrau“ angegeben.
Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Tätigkeit wurde durch den KSVF die Zugehörigkeit zur Kurie der Darstellenden Kunst ausgewählt und forderte die Geschäftsführerin des KSVF die Kurie für Darstellende Kunst auf, ein „Gutachten“ zu erstellen.
Im „Gutachten“ der Kurie für Darstellende Kunst vom 13.10.2021 wurde festgehalten: „Das Schaffen von Werken der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit wird verneint, weil aufgrund der unzureichenden Dokumentation – insbesondere der fehlenden Werkproben – die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in deren Rahmen ein Kunstwerk geschaffen wird, nicht unzweifelhaft festgestellt werden kann. Auch nach Aufforderung wurde keine ausreichende Dokumentation nachgereicht.“ Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 K-SVFG wurde einstimmig verneint.
Am 17.11.2021 reichte die Beschwerdeführerin einen begründeten Antrag auf Erstellung eines Gutachtens durch die Berufungs-Künstlerkommission ein.
Im „Gutachten“ der Berufungs-Künstlerkommission für Darstellende Kunst vom 07.04.2022 wurde ausgeführt, dass sich die Berufungskurie dem „Erstgutachten“ vollinhaltlich anschließe und wurde wie folgt ergänzt: „Das Schaffen von Werken der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit wird verneint, weil auch aufgrund der nachgereichten Unterlagen keine eigenständige künstlerische Tätigkeit festgestellt werden kann. Die aus den Unterlagen erkennbare Arbeit der Antragstellerin ist keinem Kunstfach bzw. Kunstzweig zuzuordnen, sondern ist grundsätzlich als gewerbetreibende Tätigkeit anzusehen.“
Auf Basis dieser beiden „Gutachten“ wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 01.02.2023 der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.06.2020 auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 16 K-SVFG für die Kalenderjahre 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 abgewiesen, weil die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 K-SVFG nicht erfüllt sind.
Dieser Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2023 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides (nach vorheriger neuerlicher Gutachtenserstellung) an den KSVF zurückverwiesen, mit der Begründung, dass die beiden „Gutachten“ mangels Ableitung der Schlussfolgerungen (Begründung des Ableitungsweges) zu den einzelnen Tätigkeiten nicht nachvollziehbar sind.
Der KSVF hat die Beschwerdeführerin daraufhin aufgefordert, als Ergänzung zu den bereits vorhandenen Unterlagen eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für die Kalenderjahre 2016 bis 2020 vorzulegen, sowie die durch die Honorarnoten dokumentierte Tätigkeit durch weitere Unterlagen und Werkproben zu belegen.
Nach entsprechender Unterlagenvorlage durch die Beschwerdeführerin hat der KSVF die Kurie für Darstellende Kunst erneut aufgefordert, ein Gutachten zu erstellen. Die zu begutachtenden Tätigkeiten umfassten jene laut Antragsformular (Artistin und Zauberkünstlerin). Darüber hinaus stellte der KSVF aufgrund der eingereichten Unterlagen fest, dass neben den im Antragsformular angeführten Tätigkeiten im Zeitraum der Antragstellung insbesondere auch die Tätigkeiten Puppenspiel, Schauspielerin und Tänzerin ausgeübt wurden.
Im Gutachten der Kurie für Darstellende Kunst vom 06.03.2024 wurde das Schaffen von Werken der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit verneint. Wörtlich wurde unter anderem wie folgt ausgeführt: „Die vorliegende Dokumentation (u.a. Foto- und Videodateien, Stellungnahmen der Antragstellerin zu ihrem Werdegang und ihre Tätigkeit) macht deutlich, dass sowohl beim „Puppenspiel“ als auch als „Zauberkünstlerin“ die übrigen angegebenen und ausgeübten Tätigkeiten („Artistin“, „Schauspielerin“, „Tänzerin“) nicht voneinander zu trennen sind. Bei all diesen Elementen war für die Kurie eine künstlerische Tätigkeit nicht zu erkennen.“
Die Beschwerdeführerin stellte am 12.04.2024 einen Antrag auf Erstellung eines Gutachtens durch die Berufungs-Künstlerkommission.
Im Gutachten der Berufungs-Künstlerkommission vom 11.09.2024 wurde die Schaffung von Werken der Kunst im Bereich der Darstellenden Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit ebenso verneint. Wörtlich wurde unter anderem wie folgt ausgeführt: „Die Kurie hat sich eingehend mit der Stellungnahme vom 12. April 2024, eingelangt am 17. April 2024, und mit den vorliegenden Werkproben beschäftigt, die von der Antragstellerin den Bereichen Zauberei, Schauspiel, Artistik, Tanz und Puppenspiel zugeordnet werden, und kann darin keinen überzeugenden künstlerischen Ausdruck bzw. kein künstlerisches Programm erkennen. Nur die Verwendung von Requisiten/Kostümen und Elementen der darstellenden Kunst (wie u.a. Tanz und Schauspiel) begründet noch nicht die Schaffung eines Kunstwerkes als darstellende Künstlerin. Außerdem zeigen die vorliegenden Werkproben kein adäquates professionelles Niveau der eingesetzten Techniken der darstellenden Kunst. Das Schaffen von Werken der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit wird verneint. […] Der erforderliche Qualitätsstandard wird in allen zu beurteilenden Bereichen nicht erreicht. Darüber hinaus wird festgehalten, dass die Berufungskurie erst nach Abschluss der Begutachtung des Antrags auf nochmalige Beurteilung die Begründung der Kurie vom 6. März 2024 zur Kenntnis genommen hat und diese im Ergebnis bestätigt.“
Es wird festgestellt, dass sowohl das Gutachten der Kurie für Darstellende Kunst vom 06.03.2024 als auch das Gutachten der Berufungs-Künstlerkommission vom 11.09.2024 begründet ist und beide Gutachten nach den Tätigkeiten Zauberkünstlerin und Puppenspiel differenzieren. Es wird in beiden Gutachten übereinstimmend dargestellt, dass weitere Tätigkeiten von diesen beiden nicht zu trennen sind.
2. Beweiswürdigung:
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.06.2020 liegt im Akt ein.
Das „Gutachten“ der Kurie für Darstellende Kunst vom 13.10.2021, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstellung eines Gutachtens durch die Berufungs-Künstlerkommission vom 17.11.2021 sowie das „Gutachten“ der Berufungs-Künstlerkommission für Darstellende Kunst vom 07.04.2022 liegen im Akt ein.
Ebenso liegen das Gutachten der Kurie für Darstellende Kunst vom 06.03.2024, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstellung eines Gutachtens durch die Berufungs-Künstlerkommission vom 12.04.2024 sowie das Gutachten der Berufungs-Künstlerkommission vom 11.09.2024 im Akt ein.
Die beiden Gutachten vom 06.03.2024 sowie vom 11.09.2024 sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Sie enthalten jeweils eine nachvollziehbare Begründung, in welcher eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin erfolgt. Dabei wurde nicht nur die formale Ausgestaltung einzelner Arbeiten berücksichtigt, sondern auch deren inhaltliche Ausrichtung, Einordung in den Gesamtzusammenhang des bisherigen Schaffens sowie die daraus resultierende Wirkung des Gesamtwerks umfassend begründet. Die beiden Gutachten enthalten einen schlüssig aufgebauten Befund- und Gutachtensteil, aus welchem hervorgeht, dass sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, Werkproben sowie Inhalte der Homepage geprüft und in die fachliche Beurteilung einbezogen wurden.
In der Beschwerde bemängelt die Beschwerdeführerin zusammengefasst die fehlende Zuordnung zu einem Kunstfach als Willkür und sei ihrer Ansicht nach die Begründung, warum es sich in diesem speziellen Fall nicht um Kunst handle, nicht ausreichend. Die aufgeworfene Frage der Zuordnung zu einem Kunstfach ist für das Gericht auf dem Boden des Gesetzes und aufgrund der Verwendung des gesetzlichen Kunstbegriffs nicht nachvollziehbar bzw. relevant und kann zudem eine willkürliche Entscheidung nicht erkannt werden, zumal die beiden Gutachten vom 06.03.2024 sowie vom 11.09.2024 zum übereinstimmenden Ergebnis kommen, wonach bei der Beschwerdeführerin die Schaffung von Werken der Kunst im Bereich der Darstellenden Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit verneint wurde.
Die Beschwerdeführerin ist den vorliegenden Gutachten vom 06.03.2024 sowie vom 11.09.2024 nicht substantiiert entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, ist den Sachverständigengutachten vom 06.03. 2024 sowie vom 11.09.2024 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im K-SVFG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß K-SVFG hat in Verfahren zur Gewährung von Zuschüssen zur Sozialversicherung oder Beihilfen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 K-SVFG ist Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen unter anderem die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 2 K-SVFG.
Gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG ist Künstlerin/Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.
Ist das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 strittig, hat der Geschäftsführer des KSVF gemäß § 20 Abs. 2 K-SVFG unverzüglich die zuständige Kurie zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern. Hat diese Kurie im Gutachten das Fehlen der Voraussetzungen festgestellt, so hat der Geschäftsführer auf schriftlich begründetes Verlangen des Antragstellers ein Gutachten der Berufungskurie einzuholen.
Im gegenständlichen Fall hat die Kurie für Darstellende Kunst in ihrem Gutachten vom 06.03.2024 das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit in allen Bereichen verneint und anhand des von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Material sowie der Homepage zusammengefasst festgestellt, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin über ein Bemühen, sich künstlerisch auszudrücken, nicht hinausgeht. Es wurde ausgeführt, dass sowohl beim Puppenspiel als auch im Bereich Zauberkünstlerin die übrigen angegebenen und ausgeübten Tätigkeiten nicht voneinander zu trennen sind. Laut Gutachten werden die Zauberdarbietungen als gewerblich-kommerzielle Unterhaltung eingestuft, wobei keine schauspielerisch und artistisch überzeugenden Elemente in die Gesamtgestaltung einfließen. Im Puppenspiel der Beschwerdeführerin werde weder eine künstlerisch darstellende Fertigkeit noch Kreativität und Innovation erkannt.
Im Gutachten der Berufungs-Künstlerkommission vom 11.09.2024 wurde festgehalten, dass in den vorliegenden Werkproben, die von der Beschwerdeführerin den Bereichen Zauberei, Schauspiel, Artistik, Tanz und Puppenspiel zugeordnet werden, kein überzeugender künstlerischer Ausdruck bzw. kein künstlerisches Programm erkennbar ist, sowie, dass der erforderliche Qualitätsstandard nicht erreicht wurde. Weiters wurde festgehalten, dass gegenständlich Requisiten/Kostüme und Elemente der darstellenden Kunst (wie u.a. Tanz und Schauspiel) von der Beschwerdeführerin verwendet werden, dieser Umstand allein jedoch noch nicht die Schaffung eines Kunstwerkes begründet. Bei den Zauberdarbietungen überwiegt laut Gutachten der Animations-, Moderations-, Unterhaltungs- und Showcharakter gegenüber der künstlerischen Ambition und Kreativität und steht der gewerblich kommerzielle Aspekt eindeutig im Vordergrund. Das Puppenspiel zeigt weder eine originelle Gestaltung der Puppen noch eine dramaturgische durchdachte Inszenierung und ist darüber hinaus keine künstlerische Weiterentwicklung erkennbar.
Wie bereits ausgeführt, sind die beiden Gutachten vom 06.03.2024 und vom 11.09.2024 schlüssig und nachvollziehbar und ergingen diese in Bindung und unter Beachtung der Ausführungen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2023, Zl. W228 2272588-1. Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0318, mwN).
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin bewegen sich nicht auf gleicher fachlicher Ebene und zeigte sie auch keinen Widerspruch der Gutachten mit den Denkgesetzen bzw. mit den Erfahrungen des Lebens sowie keine Unvollständigkeiten auf. Sie brachte kein Gutachten in Vorlage, welches Zweifel am vorliegenden Sachverständigenbeweis aufkommen ließen. Die unsubstantiierten Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme vom 25.02.2026 sind daher nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Sachverhalts herbeizuführen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise