Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W217 2336438-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR: XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 15.01.2026, OB: XXXX , betreffend Zuerkennung von Pflegekarenzgeld, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 05.12.2025, eingelangt am 23.12.2025, stellte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (in der Folge: belangte Behörde), einen Antrag auf Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 3b Bundespflegegeldgesetz (BPGG) in der Zeit vom 10.11.2025 bis 20.11.2025 zur Begleitung des Kindes XXXX , geb. am 11.09.2018, bei einem Rehabilitationsaufenthalt. Der Beginn der Reha wurde mit 23.10.2025 angegeben.
2. Mit Bescheid vom 15.01.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld gemäß § 21d Abs. 3 BPGG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag vom 23.12.2025 nicht fristgerecht eingebracht worden sei, da der Aufenthaltsbestätigung zu entnehmen sei, dass die Begleitung des Kindes bei einem Rehabilitationsaufenthalt mit 23.10.2025 begonnen habe.
3. Mit Schreiben vom 10.02.2026 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin wurde ausgeführt, er habe den Antrag am 15.12. vollständig ausgefüllt und unterschrieben und am selben Tag per Post versendet. Aufgrund der postalischen Übermittlung – insbesondere im Zeitraum vor den Weihnachtsfeiertagen – sei der Antrag erst am 23.12 eingelangt. Die Ablehnung stelle für ihn eine erhebliche finanzielle Härte dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Am 23.12.2025 langte bei der belangten Behörde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 3b BPGG für den Zeitraum 10.11.2025 bis 20.11.2025 ein. Der Beginn der Reha wurde mit 23.10.2025, das Ende mit 20.11.2025 angegeben.
2. Beweiswürdigung:
Der Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld liegt im Akt ein und ist unbestritten.
Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und handelt es sich gegenständlich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
§ 21d. Bundespflegegeldgesetz, BGBl Nr. 110/1993 idgF lautet:
§ 21d (1) Über die Gewährung, Entziehung oder Neubemessung eines Pflegekarenzgeldes entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mittels Mitteilung. Der Antragsteller hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen Bescheid zu verlangen.
(2) Anträge auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes sind unter Anschluss
1. Vereinbarung oder sonstigen Nachweises über die Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit,
2. eines Nachweises über die Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz,
3. einer Bestätigung des Arbeitsmarktservices über die Abmeldung gemäß § 32 Abs. 1 AlVG und über die Höhe der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung,
4. einer Erklärung des Antragstellers, dass die Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit überwiegend erbracht wird,
5. eines Nachweises über die Höhe des reduzierten Entgelts im ersten Monat der Pflegeteilzeit,
6. eines Nachweises über den Anspruch auf Kinderzuschläge,
7. eines Nachweises über die Inanspruchnahme der Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt
beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht, so ist der Antrag unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten.
(3) Wird eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch genommen und erfolgt in diesem Zeitraum keine weitere Vereinbarung, so gilt die Beantragung des Pflegekarenzgeldes bis zur Beendigung der Maßnahme, längstens bis zwei Monate nach Beginn der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit, als fristgerecht. In den übrigen Fällen beträgt die Antragsfrist zwei Monate ab Beginn der Maßnahme. Wird der Antrag nach der Frist von zwei Monaten, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 BGBl. Nr 51/1991 in der Fassung von BGBl. Nr.58/2018 lauten:
§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Der Aufenthaltsbestätigung ist zu entnehmen, dass sich Herr XXXX in der Zeit vom 23.10.2025 bis 20.11.2025 auf einem Rehabilitationsaufenthalt befunden hat. Der Beschwerdeführer beantragte für den Zeitraum 10.11.2025 bis 20.11.2025 Pflegekarenzgeld. Der Antrag vom 23.12.2025 ist sohin fristgerecht eingebracht, wie auch die belangte Behörde in ihrer Mitteilung vom 17.03.2026 an den Beschwerdeführer selbst ausführte [vgl. „Auf Grund Ihres Antrags vom 23.12.2025 wird gemäß § 21c Abs. 3b und § 21c Abs. 3a des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBI. Nr. 110/1993, für die Dauer von 10.11.2025 bis 20.11.2025 (Ende der maximalen Bezugsdauer) Pflegekarenzgeld in Höhe von täglich € 58,56 zuerkannt. Zum Pflegekarenzgeld wird für XXXX für den Zeitraum in dem auch Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ein Kinderzuschlag in Höhe von täglich € 0,97 pro Kind zuerkannt. Die Anweisung des Pflegekarenzgeldes und des Kinderzuschlages erfolgt monatlich bis zum 10. des Folgemonats auf das von Ihnen angegebene Konto. (…) Sie haben die Möglichkeit binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen Bescheid zu verlangen.“].
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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