G305 2341076-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der am XXXX in XXXX (vormals Jugoslawien) geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Serbien. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und ist serbokroatisch seine Muttersprache.
1.2. Er ist erstmals im Jahr XXXX mit seiner damaligen Lebensgefährtin in Österreich eingereist, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
1.3. In seinem Herkunftsstaat Serbien wuchs er ohne Eltern in einem Jugendheim auf. Seit vielen Jahren hat er auch zu seinen Geschwistern keinen Kontakt mehr. Er hat lediglich sporadisch Kontakt zu seiner in Serbien aufhältigen Schwester XXXX .
1.4. Der BF verfügt weder über Ersparnisse in nennenswerter Höhe, noch besitzt er ein Immobilienvermögen (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung). Er ist de facto mittellos.
1.5. Im Bundegebiet verfügt er, abgesehen von den Kontakten zu seinen Familienangehörigen, über keine nennenswerten sozialen Kontakte. Demnach war er zu keiner Zeit Mitglied in einem Verein, noch hat er im Bundesgebiet je eine Hochschule und/oder eine Universität besucht.
1.6. Infolge seines Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich, wurde ihm und seiner Familie im Jahr XXXX ein humanitäres Bleiberecht iSd. § 55 AsylG zuerkannt.
1.7. Der BF ist Vater einer im Jahr XXXX geborenen, mj. Tochter, und eines im Jahr XXXX geborenen, mj. Sohnes.
1.8. Im Bundesgebiet ist der BF einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und meldete diesfalls ein Gewerbe an.
1.9. Er ist seit dem XXXX bis laufend an verschiedenen Privatadressen mit Hauptwohnsitzmeldungen gemeldet. Darüber hinaus scheinen bei ihm an der Anschrift XXXX (JA XXXX ) vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX Nebenwohnsitzmeldungen auf.
1.10. Gegen ihn liegen bereits mehrere strafgerichtliche Verurteilungen vor:
1.10.1. Demnach wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zur GZ: XXXX (rechtskräftig seit dem XXXX ) wegen § 223 Abs. 2 und § 224 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
1.10.2. Mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit dem XXXX ) erkannte ihn das Landesgericht XXXX wegen §§ 15 und 150 Abs.1 StGB schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten über ihn, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
1.10.3. Mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) erkannte ihn das Landesgericht XXXX wegen §§ 127 und 129 Abs. 1 Z 1 StGB iVm. § 15 StGB schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten über ihn, wovon ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Im bezogenen Urteil erkannte ihn das Gericht schuldig, er habe am XXXX in XXXX einer namentlich bekannten Person fremde bewegliche Sachen in einem im Zweifel EUR 5.000 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch, indem er in das Grundstück entweder durch Überwindung eines ca. 2 Meter hohen Zaunes eingestiegen war oder die Baugitterhalterungen aufgezwickt hatte, einen Bauzaun zur Seite geschoben hatte und so in das umfriedete Grundstück gelangte und aus dem Schuppen Werkzeug entnommen und abtransportiert hatte bzw. weiteres Werkzeug zum Abtransport vorbereitet hatte, wobei er bei der Tat durch das Opfer gestört wurde und umgehend den Tatort verließ,
I./ weggenommen, und zwar diverses Werkzeug in einem Zeitwert von EUR 3.000,-- sowie
II./ wegzunehmen versucht, und zwar weiteres Werkzeug in einem Wert von etwa EUR 200,--
Dadurch habe er das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und § 15 StGB begangen und wurde er hiefür unter Anwendung des Strafsatzes nach § 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 10 Monaten bedingt nachgesehen wurde.
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd, als erschwerend hingegen nichts.
2. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) ihm gegenüber aus, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 05.05.2025 abgewiesen werde (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlasen werde (Spruchpunkt II.), seine Abschiebung nach Serbien gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 0 FPG ein auf die Dauer von 3 ½ Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt IV.), ihm gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.) und einer gegen die Rückkehrentscheidung erhobenen Beschwerde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).
Die zu Spruchpunkt VI. ergangene Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass in seinem Fall die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, zumal er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet mehrfach straffällig geworden sei. Sein persönliches Verhalten zeige eindeutig, dass er bestehende Rechtsvorschriften nicht beachte und bestehe die Gefahr, dass er, seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum fortsetzen werde. Bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat sei keine reale menschenrechtsrelevante Gefahr gegeben, weshalb ihm zumutbar sei, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.
Gegen diesen Bescheid wendet sich dessen, im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde am XXXX 2026 per E-Mail übermittelte Beschwerde, in der er zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde lediglich auf höchstgerichtliche Entscheidungen verwies. Ein konkretes, fallbezogenes Vorbringen wurde dagegen nicht erstattet.
Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am XXXX .2026.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist nicht Bürger eines EWR-Mitgliedsstaates.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund den in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass sie sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides richtet.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt VI. auf die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BFA-VG und führte dazu, sehr umfangreich begründet, aus, dass in seinem Fall die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. Tatsächlich hat vor allem die letzte Verurteilung wegen Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127 und 129 Abs. 1 StGB, wenngleich es diesbezüglich „bloß“ beim Versuch geblieben war, gezeigt, dass der BF eine Gefahr für die Rechtsgüter, die nach der Judikatur als absolut schützenswert gelten, darstellt, weshalb aus der Sicht des Bundesamtes seine sofortige Ausreise unabdingbar sei.
Jener Teil der Beschwerde, der sich auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht, erstreckt sich im Kern auf die Wiedergabe von Hinweisen auf die höchstgerichtliche Judikatur, allerdings lässt dieser Teil der Beschwerde ein Eingehen auf den konkreten Einzelfall zur Gänze vermissen.
Insgesamt weist der BF eine auffallende Vita als Straftäter im Bundesgebiet auf, die zuletzt eine Intensivierung erfahren haben und in der Eigentumskriminalität gipfelte. Der Beschwerde lässt sich weiter entnehmen, dass der BF selbst mittellos ist. Der bei ihm beobachtbare Hang zur Kriminalität und die Mittellosigkeit sind Faktoren, die einen raschen Rückfall vor allem in die Eigentumskriminalität begünstigen. Es ist daher beim BF ein erhebliches Gefährdungspotential gegeben, das schon die belangte Behörde in der nunmehr in Beschwerde gezogenen Entscheidung hervorgehoben hat. Vor diesem Hintergrund vermögen die in der Beschwerde zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung enthaltenen, sehr allgemeinen Ausführungen das von der belangten Behörde gezeichnete Gefährdungspotential, den Beschwerdeführer betreffend, nicht nachhaltig zu erschüttern. Von ihm geht ein solches Gefährdungspotential aus, dass auch sein Naheverhältnis zu den im Bundesgebiet aufhältigen Mitgliedern seiner Kernfamilie im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eine Relativierung hinnehmen muss.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art. 8 EMRK verbunden.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und in Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und dem gegen diesen Punkt gerichteten Teil der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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