Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W156 2325806-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 03.10.2025, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit angefochtenem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, (in Folge als PVA bezeichnet) wurde dem Antrag von Frau XXXX (in Folge als Beschwerdeführerin, kurz BF, bezeichnet) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes ab dem 01.07.2015 stattgegeben. In einem wurden die monatlichen Beiträge zur Selbstversicherung angeführt.
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führt begründend aus, dass die zugesprochene Summe nicht dem tatsächlichen Aufwand entspräche.
I.3. Mit Schreiben vom 21.11.2025 legte die PVA die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
I.4. Mit Schreiben vom 09.03.2026 wurde der BF die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs geboten, eine Stellungname zum Vorlagebericht der PVA abzugeben.
I.5. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit angefochtenem Bescheid der PVA bezeichnet wurde dem Antrag der BF auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes ab dem 01.07.2015 stattgegeben. In einem wurden die monatlichen Beiträge zur Selbstversicherung der Jahre 2015 bis 2025 angeführt.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führt begründend aus, dass die zugesprochene Summe nicht dem tatsächlichen Aufwand entspräche.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen
Gemäß § 18a ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe iSd § 8 Abs. 4 des FLAG (Familienlastenausgleichsgesetzes) 1967 gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, in der Pensionsversicherung selbstversichern, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes.
Gemäß § 76b Abs. 5 ASVG ist die monatliche Beitragsgrundlage für die Selbstversicherten nach § 18a der Betrag nach § 44 Abs.1 Z18. Gemäß § 77 Abs. 2 ASVG ist der Beitragssatz für alle Selbstversicherten in der Pensionsversicherung, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a, jener nach § 51 Abs.1 Z3. Gemäß § 77 Abs 5 ASVG sind die Beiträge nach den Absätzen 1-4 zur Gänze vom Versicherten zu tragen, soweit in den folgenden Absätzen nichts Anderes bestimmt wird.
Gemäß § 77 Abs. 7 ASVG sind die Beiträge für die nach § 18a Selbstversicherten zu 2/3 aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu 1/3 aus Mitteln des Bundes zu tragen.
3.2. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies:
In § 51 Abs. 1 Z3 ASVG ist der Beitragssatz für die Pensionsversicherung mit 22,8 5 gesetzlich festgelegt. Die monatliche Betragsgrundlage für die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG ist in § 44 Abs. 1 Z18 festgelegt und wird jährlich angepasst und aufgewertet.
Dementsprechend betrugen die Aufwertungszahlen für das Jahr 2015 1,290, für 2016 1,275, für 2017 1,265, für 2018 1,245, für 2019 1,221, für 2020 1,199, für 2021 1,181, für 2022 1,161, für 2023 1,097, für 2024 1,000 und für 2025 1,063.
Die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung betrug im Jahr 2015 1.694,39 €, 2016 1.735,06 €, 2017 1.776,70 €, für 2018 1.828,22 €, für 2019 1.864,78 €, für 2020 1.922,59 €, für 2021 1.986,04 €, für 2022 2.027,75 €, für 2023 2.090,61 €, für 2024 2.163,78 € und für 2025 2.300,10 €.
Aufgrund der gesetzlich festgelegten Beitragsgrundlagen und Beitragssätze in der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG ergibt sich, dass eine individuelle Bewertung der Betragsgrundlagen nicht vorgesehen ist und der Pensionsbeitrag, der aus öffentlichen Mitteln entrichtet wird, nicht anhand des tatsächlich erbrachten Aufwandes errechnet wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
Die BF hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt, zumal es sich um eine reine Rechtsfrage handelt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im Übrigen treffen §§ 76b Abs. 5, 44 Abs. 1 Z, 77 Abs. 2 und 51 Abs. 1 Z 3 ASVG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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