W255 2326582-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2025, Zl. 1415593210/241598887, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.10.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 21.10.2024 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er Syrien wegen einer Familienstreitigkeit verlassen habe. Es habe jemand aus einem Familienstamm jemanden aus einem anderen Familienstamm getötet und die Familie des BF werde beschuldigt, obwohl sie damit nichts zu tun habe.
1.3. Am 12.08.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei brachte er zu seinem Fluchtgrund befragt vor, dass er Syrien wegen eines Konfliktes zwischen zwei Stämmen verlassen habe. Im Konflikt sei es um ein Grundstück gegangen. Drei Personen eines Clans seien durch eine Granate ums Leben gekommen und der Cousin des BF beschuldigt worden, die Granate geworfen zu haben, obwohl er dies nicht gemacht habe. Der Cousin des BF habe damals einen Wasserkübel in der Hand getragen und die anderen hätten gedacht, dass darin eine Granate versteckt gewesen sei. Als die Familie des BF die Nachricht erhalten habe, dass der Cousin beschuldigt werden würde, habe die Familie Syrien verlassen. Der BF sei beim damaligen Konflikt erst 10 Jahre alt gewesen und habe damals gar nichts mitbekommen. Er habe diese Informationen erst vor kurzem von seinem Vater erhalten. Laut seinem Vater habe die Familie des BF ausreisen müssen, da der andere Clan sie aus Rache ausrotten hätte wollen. Mindestens 12 Personen hätten sterben können. Die Probleme hätten mit den Dörfern XXXX und XXXX bestanden. Die beiden Clans würden Al XXXX und Al XXXX heißen. Die Familie des BF habe zu keinem Clan gehört. Nachdem der BF, seine Eltern und seine Geschwister Syrien verlassen hätten, habe der „andere“ Clan alle Besitztümer der Familie des BF verbrannt. Nur die Großeltern des BF würden weiterhin im selben Haus im selben Dorf wie zuvor leben. Die geschilderten Vorfälle hätten sich Ende 2017/Anfang 2018 abgespielt. Der BF würde erst dann nach Syrien zurückkehren können, wenn Al Sharaa die ganze Kontrolle über Syrien erlangen könne und der Staat wirklich das Gewaltmonopol habe, sodass niemand mehr eine Waffe tragen könne. Dann hätte der BF kein Problem, nach Syrien zurückzukehren.
Im Verfahren vor dem BFA legte der BF einen syrischer Zivilregisterauszug vor.
1.4. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.10.2025, Zl. 1415593210/241598887, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Es erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt (Spruchpunkt III.).
1.5. Gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt 1.4. genannten Bescheides richtet sich die vom BF am 10.11.2025 fristgerecht erhobene Beschwerde.
1.6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 11.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.02.2026 in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertreterin sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der Verhandlung wurde der in Österreich lebende Bruder des BF als Zeuge einvernommen.
2. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des vom BF erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie der Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, des im Spruch angeführten Bescheides des BFA, der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheides des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11.02.2026, der Länderberichte zu Syrien sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
2.1. Zur Person und den Fluchtgründen des BF:
2.1.1. Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .
2.1.2. Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslim und der Volksgruppe der Araber zugehörig. Die Muttersprache des BF ist Arabisch.
2.1.3. Der BF wurde in der östlich der Stadt XXXX gelegenen Stadt XXXX (auch XXXX , auch XXXX ), im Gouvernement XXXX , geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern, sieben Brüdern und vier Schwestern aufgewachsen.
2.1.4. Der BF, seine Geschwister, seine Eltern und Cousins führten in Syrien insofern ein „normales“ Leben, als sie von anderen Personen, anderen Personengruppen und staatlichen Behörden nie als andersartig wahrgenommen wurden. Sie waren sozial in die Gesellschaft Syriens integriert und führten eine gute Nachbarschaft zu anderen BewohnerInnen ihres Heimatortes und der umliegenden Orte. Die Familie des BF wurde weder von der sie umgebenden Gesellschaft, wie anderen DorfbewohnerInnen noch von staatlicher Seite in jeglicher Hinsicht anders behandelt, als andere BewohnerInnen des Gouvernements XXXX . Die Großeltern des BF leben weiterhin im selben Haus im selben Dorf, in dem der BF aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt hat, ohne verfolgt zu werden und ohne von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet oder behandelt zu werden.
2.1.5. Der BF brachte im gesamten Verfahren als einzigen Fluchtgrund bzw. einzige Rückkehrbefürchtung die folgende Schilderung vor: Im Jahr 2017/2018 sei es im Herkunftsgouvernement des BF zu einer Grundstücksstreitigkeit zwischen zwei Stämmen gekommen. Die Familie des BF habe zu keinem der Stämme gehört, sondern bis zu dieser Grundstücksstreitigkeit ein gutes Einvernehmen mit diesen Stämmen gepflegt. Die Grundstücksstreitigkeit sei dahingehend eskaliert, dass es zur Tötung einzelner Mitglieder beider Stämme gekommen sei und von einem der Stämme der Verdacht geäußert worden sei, ein Cousin des BF wäre in eine der Tötungen involviert gewesen, obwohl dies nicht zutreffend gewesen sei. Daraufhin hätten der BF, seine Eltern und seine Geschwister Syrien aus Angst, einer der Stämme würde – auf Grundlage der falschen Annahme, ein Cousin des BF wäre in die Tötung involviert gewesen – Rache gegen Verwandte dieses Cousins, darunter den BF, ausüben wollen, verlassen.
Der BF und sein Bruder haben sich im Zuge ihrer Schilderung dieses Vorfalls im Zuge ihrer Einvernahmen vor dem BFA und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in viele Widersprüche verstrickt. Aus rechtlichen Gründen kann hier dahingestellt bleiben, ob der BF dieses Fluchtvorbringen glaubhaft machen konnte oder nicht (siehe dazu Punkt 4. Rechtliche Beurteilung).
2.1.6. Der BF war in Syrien noch nie einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe ausgesetzt und wäre im Falle der Rückkehr nach Syrien keiner konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe ausgesetzt.
2.1.7. Der BF ist gesund, arbeitsfähig, im erwerbsfähigen Alter, ledig und hat keine Kinder.
2.1.8. Die Eltern, vier Schwestern und fünf Brüder leben im Libanon. Ein Bruder des BF lebt in der Türkei.
2.1.9. Der BF verließ Syrien im Jahr 2017/2018 und reiste in die Türkei. Von dort reiste er nach Österreich, wo er am 20.10.2024 nach illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.10.2025, Zl. 1415593210/241598887, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Es erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides richtet sich die vom BF am 10.11.2025 fristgerecht erhobene Beschwerde.
3. Beweiswürdigung:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde:
3.1. Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des BF (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vom BF vorgelegten syrischen Zivilregisterauszug.
3.2. Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF sowie seiner Muttersprache (Punkt 2.1.2.) gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Syrien deckenden – Aussagen des BF zu zweifeln.
3.3. Die Feststellungen zu seinem Geburtsort, seinem Heimatort und seiner Herkunftsprovinz (Punkte 2.1.3.) stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vom BF vorgelegten syrischen Zivilregisterauszug.
3.4. Die Feststellungen zur Situation des BF und seiner Verwandtschaft in Syrien, insbesondere im Hinblick auf deren gesellschaftlicher und sozialer Integration und Wahrnehmung durch andere (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht. So führte der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass das Verhältnis seiner Familie zum Clan XXXX gut gewesen sei. Die Familie des BF sei zu diesem Clan gegangen und dieser auch zur Familie des BF gekommen. Die Familie des BF habe Getreide an andere Stämme verkauft und diese hätten auch Schulden bei der Familie des BF gehabt. Es habe auch nach dem behaupteten Vorfall, bei dem der Verdacht geäußert worden sei, dass ein Cousin des BF in die Tötung einer anderen Person involviert gewesen sei, weiterhin „Leute“ (außerhalb der Familie des BF) gegeben habe, die versucht hätten, jenen Stamm, der Rache ausüben habe wollen, zu beruhigen. Es würden neben den Großeltern auch weiterhin Freunde des Vaters im selben Dorf leben, die mit dem Vater des BF in Kontakt stehen würden. Den Großeltern des BF sei nie ein Vorwurf gemacht worden und sie hätten nie Probleme bekommen.
3.5. Die zusammenfassende Wiedergabe des Fluchtvorbringens des BF (Punkt 2.1.5.) basiert auf dessen Erzählung in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Außerachtlassung mehrerer Widersprüchliche des BF.
Die Feststellung, dass der BF im gesamten Verfahren keinen anderen Fluchtgrund bzw. keine andere Rückkehrbefürchtung vorgebracht hat (Punkt 2.1.5.) stützt sich auf die Erstbefragung des BF, dessen Einvernahme vor dem BFA und die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Andere Gründe wurden vom BF nie ausgeführt.
3.6. Die Feststellung, dass der BF in Syrien noch nie einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe ausgesetzt war und im Falle der Rückkehr nach Syrien keiner konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe ausgesetzt wäre (Punkt 2.1.6.), stützt sich darauf, dass der BF nie Derartiges vorgebracht hat. Selbst, wenn man unterstellen würde, dass sein Fluchtvorbringen (Angst vor Blutrache seitens eines anderen Stammes, siehe Punkt 2.1.5.) der Wahrheit entsprechen würde, würde dies keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe darstellen (siehe dazu Punkt 4. Rechtliche Beurteilung).
Der BF hat zudem in seiner Einvernahme vor dem BFA ausgesagt, dass er nie Probleme mit Kurden gehabt habe und der BF bereit wäre, nach Syrien zurückzukehren, wenn Al Sharaa die ganze Kontrolle über Syrien erlangen könne und der Staat wirklich das Gewaltmonopol habe, sodass niemand mehr eine Waffe tragen könne. Dann hätte der BF kein Problem, nach Syrien zurückzukehren.
3.7. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie Personen- und Familienstand des BF (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3.8. Die Feststellungen zu den Verwandten des BF (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3.9. Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Syrien, seiner Einreise in Österreich sowie seinem Asylverfahren in Österreich (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf die Angaben des BF in der Erstbefragung und seiner Einvernahme vor dem BFA, den Bescheid des BFA vom 14.10.2025, Zl. 1415593210/241598887 sowie die vom BF am 10.11.2025 erhobene Beschwerde.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Es ist daher zu prüfen, ob dem BF in Syrien vor seiner Ausreise Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde.
4.1.2. Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem Fremden in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als eine „Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörden bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).
4.1.3. Dem BF muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 13.6.2023, Ra 2023/20/0195, mwN sowie mit dem Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen kann).
Wie festgestellt brachte der BF als einzigen Fluchtgrund vor, Syrien aus Angst vor Blutrache, konkret der Rache seitens eines anderen Stammes aus seiner Umgebung in Folge einer Grundstücksstreitigkeit, verlassen zu haben. Gegenständlich ist daher zu prüfen, ob es sich hierbei allenfalls um eine Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe handelt.
4.1.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 12.05.2025, Ra 2022/20/0289, ausführlich mit der Frage des Vorliegens der sozialen Gruppen befasst und hierbei auch Bezug auf das Urteil des EuGH vom 27.03.2025, C-217/23, Rs. Laghman, genommen. Dabei führte er ua aus wie folgt:
„In seiner Begründung hat der EuGH darauf hingewiesen, dass sich aus Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie ergibt, dass eine Gruppe als eine „bestimmte soziale Gruppe“ gilt, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Erstens müssen die Mitglieder der betreffenden Gruppe mindestens eines der drei im ersten Gedankenstrich dieser Bestimmung genannten Identifizierungsmerkmale teilen, nämlich „angeborene Merkmale“, einen „gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, oder „Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung ..., die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zweitens muss diese Gruppe im Herkunftsland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, „da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“.
Was die erste dieser Voraussetzungen betrifft, so teilen die Angehörigen einer Familie aufgrund ihrer familiären Bindungen, unabhängig davon, ob sich diese Bindungen aus genetischer Abstammung, Adoption oder Ehe ergeben, ein „angeborenes Merkmal“ oder einen „gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann“. Der Umstand, dass die Angehörigen einer Familie, insbesondere die Männer und Jungen dieser Familie, aufgrund ihrer Abstammung in eine Blutfehde verwickelt sind, weil diese in väterlicher Linie von Generation zu Generation weitergegeben wird, ist ebenfalls Teil eines gemeinsamen Hintergrundes, der nicht verändert werden kann, und stellt somit ein zusätzliches gemeinsames Merkmal dieser Personen dar. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass diese Personen die erste Voraussetzung erfüllen.
Zur zweiten Voraussetzung, die erfüllt sein muss, damit es sich um eine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinn von Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie handelt, nämlich die deutlich abgegrenzte Identität dieser Gruppe im betreffenden Herkunftsland, „da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“, legte der EuGH dar, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie in sämtlichen Sprachfassungen ergibt, dass die Wahrnehmung der Andersartigkeit der betroffenen Gruppe durch die sie umgebende Gesellschaft von entscheidender Bedeutung ist. Die in dieser Bestimmung genannte „deutlich abgegrenzte Identität“ der Gruppe stellt eine Voraussetzung dar, die nicht getrennt und autonom von der Betrachtung der sie umgebenden Gesellschaft, sondern im Zusammenhang mit dieser zu beurteilen ist. [...]
In diesem Zusammenhang wird vom EuGH weiters betont, dass es nicht nur auf die Wahrnehmung einiger Individuen ankommt, die Teil der umgebenden Gesellschaft sind. Um als Gruppe anerkannt werden zu können, die im Herkunftsland eine abgegrenzte Identität hat, muss die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als Ganzes als andersartig betrachtet werden, was notwendigerweise erfordert, dass es sich um die Wahrnehmung eines wesentlichen Teils der Individuen dieser Gesellschaft handelt und nicht nur einzelner Akteure, deren Handlungen als Verfolgungshandlungen im Sinn der Statusrichtlinie qualifiziert werden können. Anderenfalls würden solche Handlungen ausreichen, um die davon betroffenen Personen als eine „bestimmte soziale Gruppe“ anzusehen, was diese Voraussetzung ihrer Wirksamkeit berauben würde. [...]
Ist eine Familie in eine Blutfehde verwickelt, bedeutet der Umstand, dass sich die davon betroffenen Mitglieder der Familie subjektiv als andersartig wahrnehmen, für sich genommen nicht, dass die von ihnen gebildete Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, wie es Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie erfordert.
Es kommt also darauf an, dass eine Gruppe insbesondere aufgrund sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen im Herkunftsland von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Dass die umgebende Gesellschaft eine Gruppe so wahrnimmt, kann insbesondere durch konkrete Anhaltspunkte wie Diskriminierungen, Ausschließungen oder Stigmatisierungen belegt werden, die die Mitglieder der fraglichen Gruppe allgemein betreffen und sie an den Rand der sie umgebenden Gesellschaft drängen.
In Bezug auf den dem EuGH anlässlich des Ersuchens um Vorabentscheidung geschilderten (vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten) Sachverhalt hielt der EuGH fest, dass sich anhand dessen nicht ergibt, dass die Gruppe der Angehörigen einer bestimmten Familie, die aufgrund eines Streits vermögensrechtlicher Natur in eine Blutfehde verwickelt ist, in ihrem Herkunftsland (Afghanistan) nicht nur von den Angehörigen der in diese Blutfehde verwickelten Familien, sondern auch von der sie umgebenden Gesellschaft als Ganzes als andersartig betrachtet wird.
Folglich - so der EuGH in seinen sich auf die vorgelegten Fragen beziehenden abschließenden Schlussfolgerungen - vermag der Umstand, dass einer Person, die internationalen Schutz beantragt, in ihrem Herkunftsland wegen einer auf einem Streit vermögensrechtlicher Natur beruhenden Blutfehde gegen alle oder manche Mitglieder ihrer Familie physische Gewalt bis hin zur Tötung droht, nicht zu begründen, dass dieser Antragsteller einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinn des Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie angehört. Einer solchen Person kann folglich auf dieser Grundlage nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden (vgl. zum Ganzen die Ausführungen des EuGH in den Rn. 27 bis 39 des Urteils C-217/23).“
4.1.5. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, führten der BF, seine Geschwister, seine Eltern und Cousins in Syrien insofern ein „normales“ Leben, als sie von anderen Personen, anderen Personengruppen und staatlichen Behörden nie als andersartig wahrgenommen wurden. Sie waren sozial in die Gesellschaft Syriens integriert und führten eine gute Nachbarschaft zu anderen BewohnerInnen ihres Heimatortes und der umliegenden Orte. Die Familie des BF wurde weder von der sie umgebenden Gesellschaft, wie anderen DorfbewohnerInnen noch von staatlicher Seite in jeglicher Hinsicht anders behandelt, als andere BewohnerInnen des Gouvernements XXXX . Die Großeltern des BF leben weiterhin im selben Haus im selben Dorf, in dem der BF aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt hat, ohne verfolgt zu werden und ohne von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet oder behandelt zu werden.
Die Familie des BF erfüllt daher – unbeschadet der Prüfung der übrigen Voraussetzungen – jedenfalls nicht die Voraussetzung, „von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet zu werden“. Die Familie des BF hat keine „deutlich abgegrenzte Identität“ im Sinne dieser Bestimmung. Daher liegt bereits aus diesem Grund keine Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe vor.
Eine Verfolgung aus anderen Konventionsgründen wurde vom BF nie vorgebracht.
4.1.6. Auch einer auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private kann asylrelevanter Charakter zukommen; dies allerdings nur dann, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Auch dies liegt gegenständlich nicht vor.
4.1.7. Zusammenfassend wurde keine Verfolgung des BF dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Art. 1 A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruht.
4.1.8. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
4.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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