Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W213 2333885-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über das als „Beschwerdevorlage“ bezeichnete Schreiben vom 11.03.2026, eingelangt am 16.03.2026, von XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beschlossen:
A)
Das als „Beschwerdevorlage“ bezeichnete Schreiben vom 11.03.2026, eingelangt am 16.03.2026, wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Die Einschreiterin hat mit Schreiben vom 22.01.2026 eine Säumnisbeschwerde gegen die Bundesministerin für Europa, Integration und Familie erhoben, da über ihren Antrag eine „Lehramtsstelle als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anzuerkennen“ nicht innerhalb gesetzliche Entscheidungsfrist entschieden worden sei..
I.2. Mit hg. Schreiben vom 02.02.2026, GZ. W293 2333885-1/2E, wurde dieses Eingabe an die Bundesministerin für Europa, Integration und Familie (belangte Behörde) weitergeleitet und langte dort am 02.02.2026 ein.
I.3. Mit Schreiben vom 11.03.2026, hg. eingelangt am 16.03.2026, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die belangte Behörde die oben genannte Säumnisbeschwerde nicht Bundesverwaltungsgericht vorgelegt habe und beantragte der Beschwerde stattzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte, aus.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§§ 8 und 16 VwGVG haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
„§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
[…].
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die mit Schriftsatz vom 22.01.2026 erhobene Säumnisbeschwerde vom 22.01.2026 direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde. Gemäß § 6 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG wurde diese mit hg. Vermögen vom 02.02.2026, GZ. W293 2333885-1/2E, an die belangte Behörde weitergeleitet.
Gemäß § 16 VwGVG steht es der belangten Behörde frei innerhalb von drei Monaten den versandten Bescheid nachzuholen. Diese Frist endet frühestens am 02.05.2026. In der Zuständigkeit des das Bundesverwaltungsgerichts ist jedenfalls erst dann gegeben, wenn die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat. Im Hinblick auf die der belangten Behörde noch offenstehende Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides ist daher die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin in der verfahrensgegenständlichen Eingabe gestellten Anträge unzulässig (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., E 4. zu § 16 VwGVG, S. 127 und die dort zitierte Judikatur).
Die im Spruch bezeichnete Eingabe war daher gemäß §§ 8 und 16 i.V.m. 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.