G312 2319557-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerden des rumänischen Staatsangehörigen XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX sowie vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2026,
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX wird als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen den rumänischen Staatsangehörigen XXXX alias XXXX alias XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Gegen den oben angeführten Bescheid vom XXXX erhob der BF am 11.06.2025 einen Antrag auf Wiedereinsetzung, den er mit dem elektronisch überwachten Hausarrest und der damit verspäteten Möglichkeit einer Kontaktaufnahme zu einer Rechtsberatung begründete.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.06.2025 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).
Am 16.07.2025 erhob der BF gegen das mit Bescheid vom XXXX verhängte Aufenthaltsverbot Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Aufenthaltsverbot einen unverhältnismäßigen und existenzgefährdenden Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle und sein Recht auf Achtung des Familienlebens verletze. Er sei seit über 14 Jahren in einer stabilen Beziehung mit seiner Ehefrau und sei seit März 2025 erwerbstätig.
Am 27.08.2025 brachte der BF gegen den Bescheid vom XXXX Beschwerde und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der elektronisch überwachte Hausarrest zu einer psychischen Ausnahmesituation geführt habe. Nach Erhalt des Bescheides habe er am 04.06.2025 eine Rechtsanwaltskanzlei kontaktiert und habe einen Termin für den 11.06.2025 erhalten. Der BF sei rechtsunkundig und sei davon ausgegangen, dass dieser vereinbarte Termin noch in der offenen Frist liege. Durch die Fußfessel sei seine persönliche Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt. Dies habe sich unmittelbar auf seine Möglichkeit ausgewirkt, selbständig und zeitnah Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Der BF verfüge über keine Rechtskenntnisse und sei daher nicht in der Lage die Frist für die Beschwerde selbständig zu überblicken. Der Stress, den der Bescheid bei ihm ausgelöst habe, habe nachweislich auf seine Fähigkeit ausgewirkt, die Frist sorgfältig zu beachten. Die Behörde sei jedoch verpflichtet, eine Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und jenen der übrigen Parteien sowie den öffentlichen Interessen vorzunehmen. Der BF sei derzeit arbeitstätig und durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde ihm somit ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen.
Die gegenständlichen Beschwerden wurden mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 12.09.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2025, G312 2319557-1/2Z, wurde die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. des Bescheides vom XXXX .) als unbegründet abgewiesen und dem Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 33 VwGVG nicht zuerkannt.
Am 16.02.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF, sein Rechtsvertreter sowie ein Dolmetscher für die Sprache Rumänisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid vom XXXX wurde dem BF am gleichen Tag mittels dualer Zustellung (RSa) an seine Adresse ( XXXX ) zugestellt und ab 24.04.2025 zur Abholung hinterlegt. Eine Hinterlegungsanzeige wurde in die Abgabeeinrichtung eingeworfen.
Am 09.05.2025 wurde der Bescheid durch den BF behoben, welcher somit mit 23.05.2025 in Rechtskraft erwachsen ist.
Der BF erhob am 16.07.2025 – nach Ablauf der Beschwerdefrist – gegen das, mit Bescheid vom XXXX verhängte Aufenthaltsverbot Beschwerde.
Am 27.08.2025 brachte der BF weiters gegen den Bescheid vom XXXX Beschwerde und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der elektronisch überwachte Hausarrest zu einer psychischen Ausnahmesituation geführt habe.
Der BF konnte nicht glaubhaft darlegen, dass die Versäumung der Beschwerdefrist auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist.
Am XXXX wurde der BF per Bahn nach Rumänien abgeschoben.
1. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung und das Übernahmedatum vom 09.05.2025 ist im Akt ersichtlich.
Der Wiedereinsetzungsantrag des BF vom 11.06.2025 samt der unter einem erhobenen Beschwerde liegen ebenso in den Verwaltungsakten.
Zur Feststellung, dass der BF nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Versäumung der Beschwerdefrist auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen (Punkt 3.2.).
Die am 28.02.2026 erfolgte Abschiebung des BF beruht auf dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2025 wurde die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. des Bescheides vom XXXX .) als unbegründet abgewiesen und dem Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 33 VwGVG nicht zuerkannt.
Der BF erhob ferner Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX (Verhängung des Aufenthaltsverbotes) betreffend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes.
Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses ist somit der Bescheid vom XXXX sowie der Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX .
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom XXXX (Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand):
Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, wobei ein Verschulden an der Versäumung die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindert, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.). Leichte Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/12/0026).
Aus dem Vorbringen des BF ergibt sich, dass die Fristversäumnis im Wesentlichen mit dem elektronisch überwachten Hausarrest sowie organisatorischen Schwierigkeiten bei der Terminvereinbarung mit einer Rechtsanwältin begründet wurde.
Der elektronisch überwachte Hausarrest stellt jedoch kein unvorhergesehenes Ereignis dar, da dieser Zustand dem BF von vornherein bekannt war und von ihm selbst beantragt wurde. Die damit verbundenen Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit sind typische und vorhersehbare Begleiterscheinungen dieser Maßnahme. Es wäre dem BF daher zumutbar gewesen, sich rechtzeitig auf diese Umstände einzustellen und entsprechende Vorkehrungen zur Wahrung von Fristen zu treffen.
Auch die behaupteten Schwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme mit einer Rechtsvertretung begründen kein unabwendbares Ereignis. Der BF räumte hierbei selbst ein, dass er telefonisch Kontakt mit einer Rechtsanwältin aufgenommen habe, wobei jedoch weder der Zeitpunkt dieser Kontaktaufnahme konkret dargelegt noch nachgewiesen werden konnte. Zudem konnte der BF nicht nachvollziehbar erklären, weshalb nicht bereits unmittelbar nach Zustellung des Bescheides eine Kontaktaufnahme unter Hinweis auf die laufende Frist erfolgt sei oder alternative Möglichkeiten (etwa telefonische Beratung oder Terminvereinbarung innerhalb der Frist) genutzt wurden.
Soweit der BF vorbringt, ihm sei die Fristversäumnis erst im Zuge eines persönlichen Termins mitgeteilt worden, ist festzuhalten, dass es in seinem Verantwortungsbereich liegt, sich über maßgebliche Fristen zu informieren und diese gegenüber einer allfälligen Rechtsvertretung offenzulegen. Ein allfälliges Versäumnis der Rechtsanwältin bei der Erfragung von Fristen vermag ein eigenes Verschulden des BF nicht zu beseitigen.
Der Wiedereinsetzungsantrag des BF wurde sohin von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX war somit abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX :
3.3.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Beschwerderecht und Beschwerdefrist“ betitelte § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet auszugsweise:
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
(…)
Der mit „Fristen“ betitelte § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet auszugsweise:
(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
3.3.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Unter einem mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhob der BF Beschwerde gegen das mit Bescheid vom 17.04.2025 verhängte Aufenthaltsverbot, sodass das Bundesverwaltungsgericht auch über diese Beschwerde zu entscheiden hatte (vgl. VwGH 14.02.2023, Ra 2023/14/0024, und VwGH 21.04.2020, Ra 2020/14/0023, Rz 19).
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war mangels des Vorliegens der Voraussetzungen nicht zu entsprechen, wobei auf die obigen umfassenden Ausführungen zu verweisen ist.
Die am 16.07.2025 bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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