W262 2327832-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Christian KAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.08.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.10.2025, GZ XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrags auf Arbeitslosengeld vom 18.08.2025 mangels Zuständigkeit gemäß § 44 Abs. 1 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.08.2025 (Geltendmachung 19.08.2025) beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden AMS oder belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
2. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme durch das AMS am selben Tag gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers an, während seiner letzten Beschäftigung in Österreich wöchentlich in seinen Wohnsitzstaat/Heimatstaat Polen zurückgekehrt zu sein. Die Entfernung zwischen dem Wohnsitz in Österreich und dem Wohnsitz in Polen, wo auch seine Frau lebe, betrage ca. 400 km; er habe vier Kinder, die zwischen 21 und 29 Jahre alt seien.
2. Mit Bescheid des AMS vom 28.08.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 18.08.2025 gemäß § 44 AlVG iVm Art. 1 lit. f und Art. 65 Abs. 2 und 5a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer sei während seiner letzten Beschäftigung bei der XXXX GmbH mindestens einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat Polen zurückgekehrt. Seine Ehefrau und Kinder halten sich im Heimatstaat auf. Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Polen habe und mindestens einmal wöchentlich während seiner letzten Beschäftigung dorthin zurückgekehrt sei, sei er ein „echter“ Grenzgänger. Daher sei für die Leistungsgewährung der Wohnsitzstaat zuständig.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er zuletzt seit über zehn Jahren in Österreich einen Hauptwohnsitz und immer im Baubereich gearbeitet habe. Seine Familie in Polen (Ehefrau und vier Kinder) habe er nur an manchen Wochenenden und an allen kirchlichen Feiertagen besucht, wie andere berufstätige Wiener ihre Familie in Salzburg oder Südtirol besuchen.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und vor Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Fragebogen zur Zuständigkeit des AMS angegeben habe, während seiner letzten Beschäftigung in Österreich wöchentlich in seinen Wohnsitzstaat/Heimatstaat Polen zurückgekehrt zu sein; insofern liege keine Zuständigkeit des AMS vor.
5. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte aus, dass er kein Grenzgänger sei und der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich gelegen seien. Er gab an, dass er bis 18.08.2025, an allen Wochenenden und allen kirchlichen Feier- und Urlaubstagen bei seiner Familie auf Besuch war. Er legte diverse Kontoauszüge, ärztliche Befunde, seinen Mietvertrag, seinen Arbeitsvertrag und weitere Unterlagen vor, die seine Ausführungen bekräftigen sollen. Weiters legte er einen mit 29.10.2025 datierten Fragebogen zur Zuständigkeit des AMS vor.
6. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2025 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
7. Am 18.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, eine Dolmetscherin für die polnische Sprache und der Schwager des Beschwerdeführers als Zeuge teilnahmen; die belangte Behörde hat sich für die Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung entschuldigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und stellte am 18.08.2025 (Geltendmachung 19.08.2025) beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Der Beschwerdeführer war vor Beantragung des Arbeitslosengeldes zuletzt von 04.12.2012 bis 18.08.2025 (und wieder ab 03.11.2025 bis dato) bei der XXXX GmbH als Fliesenleger Helfer in Österreich beschäftigt.
In Österreich war der Beschwerdeführer von 31.03.2009 bis 11.12.2014 an einer näher bezeichneten Adresse in XXXX , von 11.12.2014 bis 12.11.2021 an einer näher bezeichneten Adresse in XXXX (Hauptwohnsitz des Schwagers des Beschwerdeführers und seiner Frau) und von 12.11.2021 bis dato an einer näher bezeichneten Adresse in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Der Beschwerdeführer hat einen Wohnsitz rund 380 km von Wien entfernt in Polen; ein Haus mit etwa 160 m², in dem seine Ehefrau (und zuweilen auch seine derzeit etwa 21, 26, 28 und 29 Jahre alten Kinder) leben.
Während seiner letzten Beschäftigung in Österreich kehrte er zumindest einmal wöchentlich zu seinem Wohnort bei seiner Familie nach Polen zurück. In diesem Zeitraum befand sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Polen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten des AMS.
Die Beschäftigungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger.
Die Feststellungen zur Wohnsituation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister; dass der Beschwerdeführer in XXXX bei seinem Schwager und dessen Frau gewohnt hat bestätigten beide in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zur Wohnsituation des Beschwerdeführers und seiner Familie in Polen ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS.
Die Feststellungen zur wöchentlichen Rückkehr nach Polen und dem dortigen Mittelpunkt der Lebensinteressen ergeben sich aus folgenden Überlegungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Antragstellung beim AMS in dem mit Hilfe eines Dolmetschers ausgefüllten Fragebogens angegeben hat, während seiner letzten Beschäftigung wöchentlich nach Polen zurückgekehrt zu sein. Soweit der Beschwerdeführer sich dahingehend zu verantworten versucht, dass er mangels Deutschkenntnisse den Fragebogen bei Antragstellung missverstanden habe bzw. eine wöchentliche Rückkehr nach Polen während des Bezuges von Arbeitslosengeldes insofern unproblematisch sei, da ein Ruhen des Bezuges eintrete, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer und ein Dolmetscher den Fragebogen unterschrieben und damit bestätigt haben, dass der Inhalt verstanden und wahrheitsgemäße Angaben gemacht wurden. Insofern ist das Vorbringen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung und nicht glaubwürdig zu werten, zumal er auch im Vorlageantrag wiederholt, an allen Wochenenden und allen kirchlichen Feier- und Urlaubstagen zu seiner Familie nach Polen zurückgekehrt zu sein. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er in dem erneut am 29.10.2025 ausgefüllten Fragebogen nunmehr angibt, „ca. 24-Mal bei seiner Familie auf Besuch“ gewesen zu sein. Weiters hat der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2021 bei seinem Schwager und dessen Frau in XXXX gewohnt hat; Ende 2021 ist er in eine 39 m² große Wohnung mit seinem Sohn in XXXX gezogen, die er derzeit allein bewohnt. Zu Beginn seiner letzten Beschäftigung im Jahr 2012 waren seine vier Kinder zwischen ca. 8 und 16 Jahren alt. Auch aus der Wohn- bzw. Lebenssituation in Österreich und Polen, der Entfernung zum Wohnsitz in Polen (ca. 380 km), der Möglichkeit eines Transports mittels Kleinbusses und der Arbeitszeiten (kurzer Freitag, bis zu zweimal im Monat Einarbeitung möglich) lässt sich ableiten, dass der Beschwerdeführer regelmäßig, einmal wöchentlich nach Polen zurückgekehrt ist und dort sein Lebensinteresse hatte. Auch die vorgelegten Beweismittel des Beschwerdeführers (Jahreskarte Wiener Linien, Österreichischer Handyvertrag, Kontoauszüge und medizinische Dokumentationen) können zu keinem anderen Ergebnis führen, da sich aus diesen nur ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer unstrittig in Wien aufhältig war um zu arbeiten und insofern Miete samt Nebenkosten zu bezahlen bzw. einen Handyvertrag abgeschlossen hat und regelmäßig ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG.
3.2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:
Zuständigkeit
§ 44.
(1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen ‚regionale Geschäftsstellen‘ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen ‚Landesgeschäftsstellen‘ genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.“
3.3. Art. 1 der der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet:
„Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) ...e)
f) ‚Grenzgänger‘ eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;
g) (...).“
3.4. Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:
„Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4) Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6) bis (8) [...].“
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.5. Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vgl. VwGH 10.06.2009, 2009/08/0066, und 22.02.2012, 2009/08/0293 sowie VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).
Im vorliegenden Fall kommt der Statutenwechsel des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aus folgenden Gründen zur Anwendung:
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, lag der Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit der Wohnort des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Polen. Auf Grund der festgestellten wöchentlichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Wohnmitgliedstaat Polen während seiner letzten Beschäftigung unterliegt er der Definition des Grenzgängers im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist somit gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a iVm Art. 65 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat Polen, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld von der belangten Behörde unzuständigkeitshalber zurückzuweisen war.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sich bei der zu beurteilenden Rechtsfrage auf die in Punkt 3.5. wiedergegebene einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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