W218 2340393-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Natascha BAUMANN, MA sowie Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des AMS St. Pölten vom 05.03.2026, betreffend Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:
„Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG wird der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.694,70 verpflichtet.“
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Lilienfeld vom 20.11.2025, wurde dem Beschwerdeführer der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 03.11.2025 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG gesperrt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Bescheid vom 29.01.2026 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel eingebracht.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom 05.03.2026 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.700,68 verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung des Arbeitsmarktservice Lilienfeld vom 29.01.2026 die Verpflichtung zum Rückersatz der Leistung bestehe.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich nicht gegen eine zumutbare Beschäftigung entschieden hätte, sondern für eine langfristige berufliche Qualifikation im Sinne einer Ausbildung. Die Rückforderung sei daher nicht gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer weiterhin im System der belangten Behörde eingebunden gewesen wäre und einen Kurs besucht hätte und keine von der belangten Behörde vermittelte Beschäftigung abgelehnt hätte, die betreffende Stelle habe er eigenständig gefunden.
5. Am 02.04.2026 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Lilienfeld vom 20.11.2025, wurde dem Beschwerdeführer der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 03.11.2025 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG gesperrt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde die Leistung vorläufig in Höhe von täglich EUR 40,35 über 42 Tage, sohin insgesamt EUR 1.694,70 an den Beschwerdeführer ausbezahlt.
Mit Bescheid vom 29.01.2026 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mittels RSb an die im ZMR angeführte Adresse des Beschwerdeführers gesendet, der Zustellversuch erfolgte am 30.01.2026 mit Beginn der Abholfrist am selben Tag. Dieser Bescheid gilt mit 30.01.2026 als zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2026 ist daher rechtskräftig und durchsetzbar.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der festgestellte Zeitraum der Rückforderung der Leistung sowie die festgestellte Höhe des Bezuges gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Aufzeichnungen über die an den Beschwerdeführer erfolgte Auszahlung sowie aus der Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2026.
Dass der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.11.2025 aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG.
Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2026 des Arbeitsmarktservice Lilienfeld dem Beschwerdeführer am 30.01.2026 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Rückschein. Dass der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel eingebracht hat, ergibt sich aus Aktenlage. Da der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel eingebracht hat, ist die Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2026 sohin rechtskräftig und durchsetzbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Abweisung der Beschwerde:
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lautet:
„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Lilienfeld vom 20.11.2025 mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2026 abgewiesen.
Diese Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Lilienfeld vom 29.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer am 30.01.2026 durch Hinterlegung zugestellt.
Der Beschwerdeführer hat kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Arbeitsmarktservice Lilienfeld erhoben und ist der Bescheid vom 20.11.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2026, somit rechtskräftig und durchsetzbar.
Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Ein solcher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Ausmaß von insgesamt EUR 1.694,70 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.11.2025 vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und das Verfahren mit der den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe bestätigenden Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Lilienfeld vom 29.01.2026 geendet hat.
Die belangte Behörde hat somit zu Recht die Verpflichtung zum Rückersatz jener Leistungen ausgesprochen, die wegen der aufschiebenden Wirkung infolge Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.11.2025 weiter gewährt wurde. Hinsichtlich des zurückzufordernden Betrages ist auszuführen, dass die belangte Behörde neben der Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 40,35, sohin insgesamt EUR 1.694,70, die Kursnebenkosten in Höhe von insgesamt EUR 5,98 zurückforderte, mit Bescheid vom 20.11.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2026, wurde jedoch lediglich der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ausgesprochen. Daher war der Bescheid mit Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch zu lauten hat: „Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG wird der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.694,70 verpflichtet.“
Die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen, zumal sich diese ausschließlich auf den Sachverhalt betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe beziehen. Die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Lilienfeld vom 29.01.2026 ist jedenfalls rechtskräftig und durchsetzbar und ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem diesem Bescheid zugrundeliegenden Sachverhalt daher verwehrt. Eine – über die Kursnebenkosten hinausgehende – Reduzierung des Rückforderungsbetrages ist dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls aufgrund der Rechtskraft der Entscheidung verwehrt, da rechtskräftig der Verlust der Notstandshilfe für 42 Tage ausgesprochen wurde und der Beschwerdeführer diese aufgrund der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht bezogen hat.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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